Claudia Walz
Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die InteroperabilitĂ€t seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens sicherzustellen, die dadurch attraktiver wĂŒrde, kann missbrĂ€uchlich sein, auch wenn die Plattform fĂŒr die kommerzielle Nutzung der App nicht unerlĂ€sslich ist.
Le refus dâune entreprise en position dominante dâassurer lâinteropĂ©rabilitĂ© de sa plateforme avec une application dâune autre entreprise, qui deviendrait ainsi plus attractive, peut ĂȘtre abusif, mĂȘme si la plateforme nâest pas indispensable Ă lâutilisation commerciale de lâapplication.
Claudia Walz,
Dr. iur. HSG, RechtsanwĂ€ltin, Bratschi AG, ZĂŒrich.
Die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, ersuchenden Drittanbietern Zugang zu seiner Plattform zu gewÀhren, kann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV qualifiziert werden, auch wenn der Zugang nicht «unerlÀsslich» ist, und zwar selbst dann, wenn der Drittanbieter seine Marktstellung ausbauen kann.
Das UnerlĂ€sslichkeitserfordernis kann entfallen, wenn die Plattform als Infrastruktur fĂŒr Drittanbieter konzipiert wurde und geeignet ist, die App eines Drittanbieters fĂŒr deren Nutzer attraktiver zu machen.
Ein beherrschendes Unternehmen ist grundsÀtzlich verpflichtet, notwendige technische Schnittstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ggf. gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung zu entwickeln, sofern keine Sicherheits- oder IntegritÀtsrisiken entgegenstehen.
Die italienische Wettbewerbsbehörde AutoritĂ Garante della Concorrenza e del Mercato («AGCM») hatte festgestellt, dass die Unternehmen Alphabet Inc., Google LLC und Google Italy Srl (nachfolgend «Google») ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben, indem sie sich weigerten, die InteroperabilitĂ€t einer Anwendung eines Drittunternehmens mit ihrer digitalen Plattform Android Auto zu ermöglichen. Im Zuge der anschliessenden Rechtsmittelverfahren unterbreitete der italienische Staatsrat dem EuGH vier Vorfragen zur Auslegung des Unionsrechts (Art. 102 AEUV), insbesondere zum Kriterium der UnerlĂ€sslichkeit des Zugangs zu einer digitalen Plattform und der Notwendigkeit, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung ein Template fĂŒr eine Kategorie von Anwendungen entwickelt, um Drittanbietern den Zugang zu seiner digitalen Plattform zu ermöglichen.
Google ist der Urheber und Entwickler des Open-Source-Betriebssystems Android OS fĂŒr Android-MobilgerĂ€te, das als Open-Source-Lizenz kostenlos erhĂ€ltlich und von jedermann ohne Genehmigung modifizierbar ist. Android Auto ist eine digitale Plattform, mit der Nutzer ĂŒber einen in ein Fahrzeug integrierten Bildschirm auf die Anwendungen auf ihren MobilgerĂ€ten mit dem Betriebssystem Android zugreifen können. Google stellt Templates zur VerfĂŒgung, die Drittentwicklern die Entwicklung eigener Anwendungen ermöglichen, die mit Android Auto kompatibel sind. Ende 2018 waren solche Templates fĂŒr Medien- und Messaging-Anwendungen verfĂŒgbar. Ferner entwickelte Google kompatible Versionen ihrer eigenen Karten- und Navigations-Anwendungen Google Maps und Waze und erlaubte in EinzelfĂ€llen die Entwicklung personalisierter Anwendungen ohne vordefiniertes Template.
Das Unternehmen Enel X Italia Srl (nachfolgend «Enel») betreibt mehr als 60% der Ladestationen fĂŒr Elektrofahrzeuge in Italien und bietet damit verbundene Dienstleistungen an. Im Jahr 2018 hatte Enel Google ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um ihre App JuicePass fĂŒr die Suche und Reservierung von Ladestationen mit der von Google angebotenen digitalen Plattform Android Auto kompatibel zu machen. Der Zugriff auf die JuicePass-App ĂŒber den Bordbildschirm von Fahrzeugen mittels der Android Auto Plattform sollte den JuicePass-App-Nutzern die Navigation zu den Ladestationen erleichtern.
Google lehnte es ab, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die InteroperabilitĂ€t von Android Auto mit der JuicePass-App zu gewĂ€hrleisten. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte Google u.a. an, dass aktuell nur Multimedia- und Messaging-Apps von Drittunternehmen mit der Plattform kompatibel seien und verwies auf die mit der Erstellung |eines neuen Templates erforderlichen Ressourcen sowie Sicherheitsbedenken.
Die Weigerung, InteroperabilitĂ€t einer Anwendung zu ermöglichen, die von einem Drittunternehmen entwickelt wurde, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen zu verbessern, qualifizierte die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, sanktionierte Google mit einer Geldbusse in Höhe von ĂŒber 100 Mio. Euro und verpflichtete Google, ein Template fĂŒr Lade-Apps zu entwickeln. Diese Entscheidung focht Google bis zum italienischen Staatsrat an.
Der EuGH verneinte mit Urteil vom 25. Februar 2025 in der Rechtssache C-233/23 die erste Vorlagefrage, ob der Zugang zu einer Plattform «unerlĂ€sslich» (essential facility) sein muss, um eine Verweigerung als Missbrauch zu werten. Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform zu ermöglichen, indem es die GewĂ€hrleistung der InteroperabilitĂ€t dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App ablehnt, stellt auch dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar, wenn die Plattform fĂŒr die kommerzielle Nutzung der App nicht unerlĂ€sslich ist. Ein solcher Missbrauch kann festgestellt werden, wenn die Plattform mit dem Ziel entwickelt wurde, eine Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn sie geeignet ist, die App fĂŒr die Verbraucher attraktiver zu machen. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof Bezug auf seine Rechtsprechung in der Rechtssache Bronner, in der er entschied, dass die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, Zugang zu der von diesem fĂŒr seine eigene TĂ€tigkeit entwickelten Infrastruktur zu gewĂ€hren, dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn (i) diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und (ii) nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern (iii) die Infrastruktur selbst darĂŒber hinaus auch fĂŒr die AusĂŒbung der TĂ€tigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unerlĂ€sslich ist, dass kein tatsĂ€chlicher oder potenzieller Ersatz fĂŒr sie besteht. Der Fall Bronner unterscheide sich wesentlich vom vorliegenden Fall, bei dem ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine Infrastruktur nicht ausschliesslich fĂŒr die Zwecke seiner eigenen TĂ€tigkeit entwickelt hat, sondern mit dem Ziel, eine Nutzung dieser Infrastruktur durch Drittunternehmen zu ermöglichen. Weil das Verhalten anders als im Fall Bronner daher nicht durch die Wahrung der Vertragsfreiheit, des Eigentumsrechts und von Investitionsanreizen fĂŒr das Unternehmen gerechtfertigt ist, findet die im Fall Bronner aufgestellte Voraussetzung der UnerlĂ€sslichkeit vorliegend keine Anwendung. Folglich kann die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, einem Drittanbieter Zugang zu seiner digitalen Plattform zu gewĂ€hren, missbrĂ€uchlich sein, obwohl diese nicht unerlĂ€sslich fĂŒr die kommerzielle Nutzung von Anwendungen auf einem nachgelagerten Markt ist, wenn der Zugang geeignet ist, die Anwendung des Drittanbieters fĂŒr die Verbraucher attraktiver zu machen.
Der EuGH bejahte die zweite Vorlagefrage, ob eine Zugangsverweigerung auch dann missbrÀuchlich sein kann, wenn der Drittanbieter und seine Wettbewerber weiterhin am Markt tÀtig sind und ihre Marktstellung sogar ausbauen konnten. Entscheidend ist, ob das Verhalten nachweislich geeignet war, tatsÀchlich oder potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten.
Betreffend die dritte Vorlagefrage, ob ein Plattformbetreiber verpflichtet ist, neue technische Modelle (Templates) fĂŒr Dritte zu entwickeln, stellte der Gerichtshof fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen grundsĂ€tzlich verpflichtet ist, ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und ggf. gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung zu entwickeln, wenn die Zugangsverweigerung nicht gerechtfertigt ist. Dabei sind die BedĂŒrfnisse des Drittunternehmens, die tatsĂ€chlichen Kosten und das Recht auf angemessenen Nutzen zu berĂŒcksichtigen. Wenn die GewĂ€hrung der InteroperabilitĂ€t die Sicherheit oder IntegritĂ€t der Plattform gefĂ€hrden wĂŒrde oder aus anderen technischen GrĂŒnden unmöglich ist, kann die Weigerung, dem Drittunternehmen InteroperabilitĂ€t mit der digitalen Plattform zu gewĂ€hren, gerechtfertigt sein. Das Fehlen einer technischen Vorlage fĂŒr die Anwendung allein ist kein ausreichender Rechtfertigungsgrund.
Die letzte Vorlagefrage, ob sich eine Wettbewerbsbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden, bei der Beurteilung der MissbrÀuchlichkeit darauf beschrÀnken kann, den Markt zu identifizieren, auf dem diese Weigerung wettbewerbswidrige Auswirkungen haben kann, bejahte der Gerichtshof. Er stellte fest, dass der sachlich und rÀumlich relevante Markt nicht notwendigerweise genau zu identifizieren ist, insbesondere, wenn es sich um einen potenziellen nachgelagerten Markt handelt oder sich der nachgelagerte Markt schnell entwickelt, so dass sein Umfang im relevanten Zeitpunkt nicht vollstÀndig definiert ist.
Die Entscheidung des EuGH ĂŒber die Vorlagefragen bindet die nationalen Gerichte der Union in der Auslegung des Unionsrechts, wenn diese ĂŒber vergleichbare Fragen zu entscheiden haben.
Das Urteil stellt eine entscheidende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Essential-Facilities-Doctrine fĂŒr digitale Plattformen dar. Die strengen und im Vergleich zur Rechtssache IMS Health restriktiven Voraussetzungen des Bronner-Urteils greifen nur, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung seine digitale Plattform ausschliesslich fĂŒr den Eigenbedarf entwickelt hat. Anderenfalls kann die Verweigerung des Zugangs bereits |dann als Missbrauch einer beherrschenden Stellung qualifiziert werden, wenn die InteroperabilitĂ€t die AttraktivitĂ€t der Drittanbieter-App steigert. Was eine angemessene Dauer darstellt, bleibt abzuwarten. Die EntschĂ€digung soll sich an den tatsĂ€chlichen Entwicklungskosten orientieren sowie fair und verhĂ€ltnismĂ€ssig sein im Hinblick auf das Recht des Unternehmens in beherrschender Stellung, einen angemessenen Nutzen zu erzielen.
Im Ergebnis stĂ€rkt der Gerichtshof mit diesem Urteil die Position von App-Entwicklern und bringt diejenigen Plattformbetreiber in Zugzwang, deren Plattformen bereits mit Anwendungen Dritter kompatibel sind. Das Urteil flankiert damit die Ziele des Digital Markets Act (DMA), der jedoch nur einen eigenen Kreis spezifischer Gatekeeper erfasst. Gleichzeitig setzt das Urteil Anreize fĂŒr Plattformbetreiber in beherrschender Stellung, ihre Plattform nicht unvorbereitet Dritten zugĂ€nglich zu machen und mögliche VerweigerungsgrĂŒnde zu dokumentieren; das Urteil könnte sich insofern auch als trojanisches Pferd entpuppen.