Eva-Maria Strobel | Yannick Meier
Das vorliegende Urteil des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union (EuGH) in C-76/24 (Tradeinn Retail Services) markiert einen weiteren Meilenstein in der Fortentwicklung des europĂ€ischen Markenrechts im digitalen EU-Binnenmarkt. Der EuGH klĂ€rt nicht nur die territoriale Reichweite nationaler Markenrechte im Hinblick auf bestimmte Auslandshandlungen, sondern prĂ€zisiert zugleich den markenrechtlichen Begriff des «Besitzens» im Lichte moderner Logistik- und E-Commerce-Strukturen. Der folgende Bericht ordnet das Urteil rechtsdogmatisch ein und stellt BezĂŒge zur schweizerischen Rechtslage her.
Le prĂ©sent arrĂȘt de la Cour de justice de lâUnion europĂ©enne (CJUE) dans lâaffaire C-76/24 (Tradeinn Retail Services) marque une nouvelle Ă©tape importante dans lâĂ©volution du droit europĂ©en des marques au sein du marchĂ© unique numĂ©rique de lâUE. La CJUE clarifie non seulement la portĂ©e territoriale des droits nationaux sur les marques eu Ă©gard Ă certains actes accomplis Ă lâĂ©tranger, mais prĂ©cise Ă©galement la notion de «dĂ©tention» en droit des marques Ă la lumiĂšre des structures logistiques et de commerce Ă©lectronique modernes. Le rapport ci-aprĂšs analyse lâarrĂȘt sous lâangle de la doctrine du droit et Ă©tablit des parallĂšles avec la situation juridique en Suisse.
Eva-Maria Strobel,
RechtsanwĂ€ltin, ZĂŒrich.
Yannick Meier,
Advokat, Basel.
Der grenzĂŒberschreitende E-Commerce zwingt auch das Markenrecht dazu, traditionelle dogmatische Kategorien â insbesondere das TerritorialitĂ€tsprinzip â mit den RealitĂ€ten digitaler MĂ€rkte in Einklang zu bringen. Nationale Marken gewĂ€hren aufgrund des markenrechtlichen TerritorialitĂ€tsprinzips grundsĂ€tzlich Schutz nur im Gebiet des Eintragungsstaats; Onlineangebote, Plattformen und Fulfillment-Modelle operieren jedoch regelmĂ€ssig unabhĂ€ngig von physischen Orten und Staatsgrenzen: Angebot, Serverstandort, Lagerhaltung und Kundschaft können in verschiedenen Staaten angesiedelt sein.
Vor diesem Hintergrund adressiert das vorliegende Urteil des EuGH zwei Kernfragen: Erstens, ob der Inhaber einer nationalen Marke einem HĂ€ndler den Besitz (bzw. die Warenhaltung) markenverletzender Ware im Ausland untersagen kann, wenn diese Ware fĂŒr den Markt im Schutzstaat bestimmt ist. Zweitens, wie der unionsrechtliche Begriff des «Besitzes» zu verstehen ist â eng als unmittelbare Sachherrschaft oder im weiteren Sinne als dispositive Kontrolle, auch ĂŒber Dritte.
Aus schweizerischer Sicht ist die Entscheidung ebenfalls bemerkenswert, weil Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG («Lagern zu diesem Zweck») eine funktional vergleichbare Vorfeldhandlung kennt und damit Àhnliche Lieferkettenkonstellationen erfassen kann.
Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen PH, Inhaber zweier deutscher Wort-Bild-Marken fĂŒr Taucherapparate und Tauchzubehör, und dem in Spanien ansĂ€ssigen Unternehmen Tradeinn Retail Services S.L. (TRS). TRS bewarb und vertrieb Tauchzubehör unter einem mit den deutschen Marken identischen Zeichen ĂŒber ihre Website sowie ĂŒber amazon.de.
PH erhob in Deutschland Klage auf Unterlassung wegen Markenverletzung. Das Landgericht NĂŒrnberg-FĂŒrth untersagte TRS erstinstanzlich u.a. das Anbieten und Bewerben der markenverletzenden Ware. Auf Berufung erweiterte das Oberlandesgericht NĂŒrnberg die Unterlassung zusĂ€tzlich auf «Vertrieb» sowie auf das «zu vorgenanntem Zweck zu besitzen» der Ware, obwohl sich die WarenbestĂ€nde im Ausland befanden bzw. dort fĂŒr TRS gelagert wurden.
In der Revision stellte sich fĂŒr den Bundesgerichtshof (BGH) zum einen die Frage, ob ein derart auch auf im Ausland befindliche WarenbestĂ€nde bezogenes Unterlassungsgebot mit dem unionsrechtlichen Markenrecht und dem TerritorialitĂ€tsprinzip vereinbar ist. Zum anderen war klĂ€rungsbedĂŒrftig, wie der unionsrechtliche Begriff des «Besitzes» zu verstehen ist: ob er eine unmittelbare, tatsĂ€chliche Sachherrschaft voraussetzt oder auch FĂ€lle erfasst, in denen die Ware bei Dritten (Lagerhalter, Spediteur, Fulfillment-Dienstleister) liegt, der HĂ€ndler jedoch die Disposition ĂŒber Bestand und Auslieferung behĂ€lt.
Den Vorlagefragen liegt ein unionsrechtlich harmonisiertes Markenschutzsystem zugrunde. Massgeblich ist Art. 10 der |Richtlinie (EU) 2015/2436 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Marken (MarkenRL), der die «Rechte aus der Marke» normiert. Zentral ist Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL: Der Markeninhaber kann insbesondere verbieten, «unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen».
Der Begriff des «Besitzes» wird in der MarkenRL nicht autonom definiert, ist systematisch jedoch als zweckgebundene Vorfeldhandlung ausgestaltet: «Besitzen» ist nur relevant, wenn es «zu den genannten Zwecken» erfolgt, d. h. als Vorbereitung oder Voraussetzung fĂŒr ein (im Schutzgebiet) untersagbares Anbieten oder Inverkehrbringen. Der BGH knĂŒpft daran an und geht fĂŒr das deutsche Umsetzungsrecht von einem objektiven Element (Besitz) und einer Zweckrichtung bzw. Bestimmung (Inverkehrbringen im Schutzgebiet) aus.
Die MarkenRL wurde in Deutschland durch § 14 des Gesetzes ĂŒber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) umgesetzt. § 14 Abs. 3 MarkenG zĂ€hlt â richtlinienparallel â u. a. das Anbringen, das Anbieten und Inverkehrbringen sowie das Besitzen zu diesen Zwecken als verbotene Handlungen auf.
Vor diesem normativen Hintergrund prĂ€gen zwei Leitlinien den Fall: Einerseits gilt im Markenrecht traditionell das TerritorialitĂ€tsprinzip, wonach nationale Marken grundsĂ€tzlich nur im Schutzstaat wirken und an dortige Benutzungshandlungen anknĂŒpfen. Andererseits hat sich â namentlich im Onlinehandel â eine Rechtsprechungslinie herausgebildet, die den markenrechtlichen Schutz nicht allein an physische Orte (Server, Warenlager) knĂŒpft, sondern an die Marktadressierung eines Angebots. Der BGH wollte daher vom EuGH klĂ€ren lassen, ob trotz TerritorialitĂ€tsprinzip auch ein im Ausland ausgeĂŒbter Besitz untersagt werden kann, wenn die Waren gerade fĂŒr das Schutzgebiet bestimmt ist.
Vor diesem Hintergrund stellte der BGH dem EuGH zwei Fragen:
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1.Reichweite des Verbotsrechts: Kann der Inhaber einer nationalen Marke gestĂŒtzt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b der MarkenRL einem Dritten untersagen lassen, im EU-Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck zu besitzen, sie im Schutzstaat anzubieten oder in Verkehr zu bringen?
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2.Inhalt des Besitzbegriffs: Ist «Besitz» nur als unmittelbare tatsĂ€chliche Sachherrschaft zu verstehen oder genĂŒgt â etwa bei Lagerung durch Dritte â eine mittelbare tatsĂ€chliche Herrschaft, d. h. die Möglichkeit, auf den unmittelbaren Besitzer (z.B. Logistiker) einzuwirken?
Der EuGH beginnt in seinem Urteil mit einer klassischen Auslegung von Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL. Danach kann der Markeninhaber u.a. verbieten, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Entscheidend sei, dass «Besitz» in dieser Regelung keine autonome Verletzungshandlung darstellt, sondern funktional an den Zweck des (untersagbaren) Anbietens und/oder Inverkehrbringens gekoppelt ist: Verboten werden könne somit nur der Besitz eines Dritten, der selbst den Zweck verfolgt, die Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Sodann betont der EuGH den territorialen Grundsatz: Der Schutz einer nationalen Marke ist grundsÀtzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschrÀnkt. Zugleich erinnert er an die markenrechtlichen Funktionen (Herkunft, QualitÀt, Kommunikation, Investition, Werbung) und daran, dass das Ausschliesslichkeitsrecht nur dort greifen soll, wo diese Funktionen beeintrÀchtigt werden können.
FĂŒr die Beurteilung grenzĂŒberschreitender Online-Konstellationen stĂŒtzt sich der EuGH sodann auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Online-Angebotsverletzung. Danach kann ein Markeninhaber ein Onlineangebot untersagen, selbst wenn Anbieter, Server, Website oder Ware ausserhalb des Schutzstaats liegen, sofern sich das Angebot oder die Werbung an Verbraucher im Schutzgebiet richtet. Andernfalls könnten sich Wirtschaftsteilnehmer des elektronischen GeschĂ€ftsverkehrs durch ein «Auslandslayout» der Pflicht entziehen, nationale Markenrechte zu beachten. Wesentlich sei dabei die Abgrenzung zur blossen Abrufbarkeit: Die ZugĂ€nglichkeit einer Website im Schutzgebiet allein genĂŒgt nicht. Erforderlich sind vielmehr Indizien dafĂŒr, dass das Angebt auf dieses Gebiet ausgerichtet ist (Targeting), etwa Angaben zu Liefergebieten.
Wenn nach dieser Rechtsprechung ein im Schutzstaat untersagbares Angebot auch dann vorliegen kann, wenn die Ware ausserhalb des Schutzstaats gelagert wird, so gilt dies, als vorgelagerte Stufe, erst recht fĂŒr den Besitz der Ware im Ausland, sofern dieser Besitz der Abgabe oder AusfĂŒhrung eines auf das Schutzgebiet gerichteten Angebots dient.
FĂŒr den konkreten Fall weist der EuGH darauf hin, dass amazon.de regelmĂ€ssig auf Verbraucher im deutschen Markt gerichtet sei (vorbehaltlich nationaler PrĂŒfung). Damit falle das Angebot unter Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL. |Folglich könne vorliegend auch der Auslandsbesitz in Spanien erfasst sein.
Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL sei somit dahingehend auszulegen, dass der Markeninhaber einem Dritten verbieten könne, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren zu besitzen, um diese im Schutzstaat anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Zur zweiten Vorlagefrage setzt sich der EuGH zunĂ€chst mit den sprachlichen Divergenzen von Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL auseinander: WĂ€hrend einige Fassungen (z.B. DE «besitzen», FR «dĂ©tenir») stĂ€rker an einen Besitzbegriff anknĂŒpfen, verwenden andere Fassungen Begriffe, die eher an «Lagerung» erinnern (z.B. EN «stocking», ES «almacenar»).
Der EuGH löst diese sprachlichen Unterschiede systematisch und teleologisch auf: UnabhĂ€ngig vom jeweiligen Wortlaut setze jede Sprachfassung voraus, dass der Betroffene ĂŒber eine tatsĂ€chliche Kontrolle (bzw. tatsĂ€chliche Gewalt) ĂŒber die Ware verfĂŒgt. Entscheidend sei damit nicht das sprachliche Bild, sondern die Frage, wer die massgebliche Kontrolle ĂŒber die Ware innehat.
Der EuGH begrĂŒndet dies mit dem Schutzzweck der MarkenRL. Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL solle dem Markeninhaber ein wirksames Instrument geben, jedes Verhalten zu unterbinden, das eine markenverletzende Benutzung ermöglicht oder fortsetzt. Erfasst werden mĂŒssen daher diejenigen, die die verletzende Benutzung tatsĂ€chlich steuern, also die Verletzung unmittelbar oder mittelbar beenden können. Daraus folgert der EuGH: «Besitz» umfasst nicht nur die unmittelbare tatsĂ€chliche Sachherschafft, sondern auch eine mittelbare tatsĂ€chliche Herrschaft, wenn der Betroffene gegenĂŒber dem unmittelbaren Besitzer ĂŒber eine Aufsichts- und/oder Leitungsbefugnis verfĂŒgt (z.B. Weisungs- oder Kontrollbefugnisse gegenĂŒber Lagerhalter oder Logistikdienstleister).
Dieses VerstĂ€ndnis stĂŒtzt der EuGH ausdrĂŒcklich auf PraktikabilitĂ€tserwĂ€gungen: WĂŒrde man «Besitz» auf unmittelbare Sachherrschaft beschrĂ€nken, könnten Markeninhaber gegen HĂ€ndler, die Ware ohne Zustimmung an Dienstleister zur Lagerung oder zum Transport ĂŒbergeben, hĂ€ufig nicht effektiv vorgehen. Eine solche EinschrĂ€nkung liefe dem Ziel der MarkenRL zuwider. FĂŒr «Besitz» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b MarkenRL genĂŒgt demnach eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenĂŒber dem unmittelbaren SachherrschaftstrĂ€ger.
Der EuGH gibt das TerritorialitĂ€tsprinzip mit dem vorliegenden Urteil nicht auf, sondern funktionalisiert es. Das Schutzgebiet der nationalen Marke bleibt dabei AnknĂŒpfungspunkt: Der ausserhalb des Schutzgebiets liegende Ort der Vorfeldhandlung (Lager/Besitz) wird nur relevant, wenn die Marktadressierung (Targeting) klar auf das Schutzgebiet ausgerichtet ist.
Dogmatisch lĂ€sst sich dies als eine gewisse Verschiebung vom Handlungsort zum Erfolgs- bzw. Marktort verstehen: Entscheidend ist, wo die markenrechtlichen Funktionen beeintrĂ€chtigt werden können â also wo Verbraucher angesprochen werden und Herkunftsvorstellungen entstehen.
Zugleich sanktioniert der EuGH den Besitz nicht losgelöst, sondern als zweckgebundene Vorfeldhandlung. Besitz ist nur relevant «zu den genannten Zwecken», also als notwendige Vorstufe eines untersagbaren Angebots und/oder Inverkehrbringens. Dadurch wird verhindert, dass jede Auslandswarenhaltung pauschal erfasst wĂŒrde; gleichzeitig wird eine DurchsetzungslĂŒcke geschlossen, die bei grenzĂŒberschreitenden E-Commerce- und Fulfillment-Strukturen sonst typischerweise entstĂŒnde.
FĂŒr die Praxis ergibt sich daraus ein zweistufiges PrĂŒfungsschema:
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1.Liegt ein auf das Schutzgebiet gerichtetes Angebot und/oder Werbung vor (Targeting)?
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2.Ist der Auslandsbesitz funktional darauf gerichtet, dieses Angebot zu ermöglichen, d.h. erfolgt er «zu den genannten Zwecken» (Vorstufe/Disposition)?
Damit werden Ăberdehnungen begrenzt: Ein blosser Warenbestand im Ausland ohne Beziehung zu einer konkreten Marktadressierung im Schutzstaat genĂŒgt nicht.
Mit der Anerkennung mittelbarer tatsĂ€chlicher Herrschaft trĂ€gt der EuGH der MarktrealitĂ€t Rechnung, dass HĂ€ndler regelmĂ€ssig Fulfillment-Partner einsetzen, ohne jemals physischen Zugriff auf die Ware zu haben. Entscheidend ist die FĂ€higkeit des HĂ€ndlers, die Benutzung zu beenden (bspw. Weisung an den Dienstleister, Sperre, RĂŒckruf aus dem Lager, Versandstopp). Damit stellt der EuGH sicher, dass UnterlassungsansprĂŒche nicht ins Leere laufen, sobald der Verletzer die physische Warenhaltung auslagert.
Praktisch relevant ist, dass sich Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Besitzes somit gegen diejenigen richten können, die die Dispositionsmacht haben â nicht bloss gegen Lagerhalter oder Spediteure, die lediglich «ausfĂŒhren». Das verlagert Durchsetzungsdruck auf Plattform-Seller, Brand-Owner-Shops und Betreiber integrierter Logistikketten.
Aufgrund des internationalen Kontexts ist zunĂ€chst auf die kollisionsrechtliche AnknĂŒpfung nach dem internationalen Privatrecht der Schweiz einzugehen. Nach Art. 110 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes ĂŒber das Internationale Privatrecht (IPRG) gilt fĂŒr ImmaterialgĂŒterrechte das Schutzlandprinzip: Demnach unterstehen ImmaterialgĂŒterrechte dem Recht des Staates, fĂŒr dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis). Das schweizerische ImmaterialgĂŒterrecht kommt somit zur Anwendung, sobald ein schweizerisches Schutzrecht geltend gemacht wird. Ob eine konkrete Handlung â etwa eine Lagerung im Ausland â tatsĂ€chlich eine Markenverletzung nach Schweizer Recht darstellt, ist anschliessend im Rahmen der materiellrechtlichen PrĂŒfung zu beurteilen. Diese Grundsatzfrage bildet die Basis fĂŒr die nachfolgende materiellrechtliche Analyse.
Das Schweizer Markenrecht kennt keinen ausdrĂŒcklichen Tatbestand des «Besitzes» markenverletzender Ware. Funktional vergleichbar ist jedoch Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG, wonach der Markeninhaber u.a. verbieten kann, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder «zu diesem Zweck zu lagern». «Lagern» ist â wie im EuGH-Urteil der «Besitz» â nicht als isolierte, stets verbotene Handlung ausgestaltet, sondern als zweckgebundene Vorfeldhandlung. Sie wird nur dann markenrechtlich relevant, wenn sie der Vorbereitung eines verbotenen Angebots oder Inverkehrbringens dient («zu diesem Zweck»).
Eine «reine» Lagerung im Ausland ohne Bezug zu einem Angebot oder Inverkehrbringen in der Schweiz verletzt das Schweizer Markenrecht somit klarerweise nicht. Umgekehrt könnte eine Auslandslagerung unter Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG erfasst werden, wenn sie als «Lagern zu diesem Zweck» Teil einer auf die Schweiz gerichteten Vertriebsvorbereitung ist â etwa, wenn aus dem Auslandslager heraus der Schweizer Markt unter dem Zeichen beliefert werden soll. Die TerritorialitĂ€t wĂŒrde dabei nicht aufgehoben, sondern ĂŒber den Marktbezug und Zweckbinding operationalisiert: Untersagt wĂŒrde nicht «Auslandslagerung als solche», sondern die auf eine inlĂ€ndische Markenbenutzung gerichtete Vorfeldhandlung.
Die zweite Kernfrage des vorliegenden EuGH-Urteils («unmittelbarer vs. mittelbarer Besitz») lĂ€sst sich in der Schweiz nicht anhand eines sachenrechtlichen Besitzbegriffs, sondern durch die Auslegung des Begriffs «lagern» beantworten. Da Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG die Lagerung gerade als Vorfeldhandlung des Vertriebs erfasst, spricht viel dafĂŒr, dass «lagern» nicht nur die physische Eigenlagerung meint, sondern auch Konstellationen, in denen der Anbieter die Ware bei einem Logistik- oder Fulfillment-Dienstleister bereithalten lĂ€sst, aber die Disposition ĂŒber Bestand und Auslieferung behĂ€lt. Genau dies entspricht der EuGH-Logik, wonach «Besitz» auch bei mittelbarer tatsĂ€chlicher Herrschaft vorliegt (Aufsichts-/Leitungsbefugnis gegenĂŒber dem unmittelbaren Wareninhaber).
Aus dieser funktionalen Betrachtung folgt zugleich, dass sich die Verantwortlichkeit nicht auf den unmittelbaren Lagerhalter beschrĂ€nkt, sondern diejenigen Akteure erfasst, welche die Dispositions- und Steuerungsmacht ĂŒber die Ware ausĂŒben. Damit verschiebt sich der Fokus der Anspruchsdurchsetzung auf die Ebene des wirtschaftlich Verantwortlichen: Passivlegitimiert ist nicht nur der physische Besitzer, sondern auch derjenige, der die Vorfeldhandlung kontrolliert und die weitere Verwendung der Ware steuern kann.
Ein solcher Gleichlauf wĂ€re materiellrechtlich plausibel und praktisch sinnvoll: WĂŒrde «lagern» nur den unmittelbaren physischen Zugriff erfassen, liesse sich der markenrechtliche Unterlassungsanspruch in modernen Vertriebssystemen regelmĂ€ssig durch Outsourcing der Lagerhaltung neutralisieren â ein Ergebnis, das dem Zweck des Unterlassungsanspruchs und der in Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG angelegten Vorfeldkontrolle widersprĂ€che. Praktisch wĂŒrde dies bedeuten, dass UnterlassungsansprĂŒche ins Leere laufen könnten, wenn die Warenhaltung ausgelagert wird. DemgegenĂŒber wĂŒrde eine funktionale Auslegung ermöglichen, unmittelbar gegen den wirtschaftlich verantwortlichen Anbieter vorzugehen, selbst wenn dieser keinen physischen Zugriff auf die Ware hat.
Als notwendiger Filter bleibt der Schweizer Grundsatz, dass die beanstandete Zeichenverwendung einen hinreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen muss. FĂŒr internetbasierte Konstellationen ist durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass blosse Abrufbarkeit nicht genĂŒgt; erforderlich ist eine qualifizierte Beziehung zur Schweiz (wirtschaftliche Inlandwirkung/commercial effect). Dieser Grundsatz wirkt, funktional vergleichbar mit dem vom EuGH vorausgesetzten «Targeting», als Korrektiv, damit nicht beliebige Auslandslagerungen unter das MSchG subsumiert werden.
In der Schweiz sind somit die wesentlichen Bausteine fĂŒr eine dem vorliegenden EuGH-Urteil vergleichbare Lösung angelegt: Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG enthĂ€lt mit dem «Lagern zu diesem Zweck» einen Vorfeldtatbestand und der erforderliche Inlandsbezug begrenzt die Anwendung territorial.
Betrachtet man die wirtschaftliche Ausgangslage und die materiellrechtlichen Fragestellungen ganzheitlich, so erscheint es auch aus Schweizer Sicht sinnvoll, Auslandslagerungen unter Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG zu erfassen, sofern sie hinreichend belegt «zu diesem Zweck» erfolgen, d.h. zur Belieferung des Schweizer Marktes unter dem Zeichen. Denn ansonsten entstĂŒnde dieselbe SchutzlĂŒcke, die der EuGH im Binnenmarktkontext vorliegend schliesst: Anbie|ter könnten die markenrechtliche Durchsetzung in der Schweiz dadurch umgehen oder zumindest deutlich erschweren, dass sie WarenbestĂ€nde konsequent ausserhalb der Schweiz lagern. Das widersprĂ€che dem Schutzzweck des Verbotsrechts und wĂŒrde die praktische Wirksamkeit von Art. 13 MSchG schwĂ€chen.
Ebenso erscheint es sachgerecht, das Verb «lagern» so zu interpretieren, dass neben der unmittelbaren Eigenlagerung auch die mittelbare Dispositionsmacht ĂŒber Drittlogistiker erfasst wird, sofern sie der inlĂ€ndischen Marktversorgung dient. Andernfalls wĂ€re der Unterlassungsanspruch in modernen Vertriebssystemen hĂ€ufig nur begrenzt effektiv, weil sich die Massnahme faktisch gegen Akteure ohne Steuerungsmacht richten wĂŒrde, wĂ€hrend der eigentliche Disponent ausserhalb der unmittelbaren Sachherschafft stĂŒnde.
Eine solche schweizerische Lösung in Anlehnung an das vorliegende EuGH-Urteil ist allerdings nur dann ĂŒberzeugend, wenn sie strikt an Zweckbindung und Marktbezug geknĂŒpft bleibt. Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG enthĂ€lt diese Begrenzung bereits im Wortlaut («zu diesem Zweck»). ZusĂ€tzlich verhindert der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung erforderliche hinreichende Bezug zum schweizerischen Markt, dass reine Auslandssachverhalte erfasst werden. In dieser Kombination lĂ€sst sich eine «EuGH-Ă€hnliche» schweizerische Lösung materiellrechtlich so gestalten, dass sie effektiv ist, ohne in eine unkontrollierte ExtraterritorialitĂ€t zu kippen. FĂŒr die Praxis wĂŒrde dies bedeuten, dass Unterlassungsbegehren vermehrt an der Dispositions- und Steuerungsebene ansetzen (HĂ€ndler, Plattform-Seller), statt ausschliesslich bei der physischen Lager- oder Transportebene.
Das EuGH-Urteil C-76/24 klĂ€rt zwei Kernfragen des markenrechtlichen Schutzes im grenzĂŒberschreitenden Onlinehandel: Zum einen bestĂ€tigt es, dass auch ein im Ausland ausgeĂŒbter Besitz als Vorfeldhandlung untersagt werden kann, sofern er der DurchfĂŒhrung eines auf das Schutzgebiet gerichteten Angebots bzw. Inverkehrbringens dient. Zum anderen definiert der EuGH den Besitzbegriff funktional: Es genĂŒgt, dass der HĂ€ndler die (auch nur mittelbare) tatsĂ€chliche Kontrolle ausĂŒbt und die Markenbenutzung beenden kann.
FĂŒr die Schweiz erscheint eine vergleichbare Lösung materiellrechtlich möglich und â bei konsequenter Begrenzung â auch sachgerecht. Art. 13 Abs. 2 lit. b MSchG enthĂ€lt mit dem «Lagern zu diesem Zweck» einen Vorfeldtatbestand, der auch Auslandslagerung erfassen kann, wenn sie der Versorgung des Schweizer Marktes dient. Zugleich bildet der erforderliche Inlandsbezug das notwenige Korrektiv, um reine Auslandssachverhalte auszuscheiden.
Der Mehrwert des vorliegenden EuGH-Urteils liegt weniger in einer radikalen Erweiterung territorialer Markenrechte als in der Klarheit der Zurechnung innerhalb moderner Lieferketten: Vorfeldhandlungen (Auslandslager, Drittlogistik) werden konsequent ĂŒber Markt- und Zweckbezug der Markenbenutzung erfasst, ohne den Schutzbereich vom Targeting/Inlandsbezug zu entkoppeln.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich als zentrale praktische Konsequenz, dass sich die Passivlegitimation nicht auf den unmittelbaren Besitzer oder Lagerhalter beschrĂ€nkt, sondern auf denjenigen erstreckt, der die massgebliche Dispositions- und Kontrollmacht ĂŒber die Ware ausĂŒbt. UnterlassungsansprĂŒche können somit unmittelbar gegen den wirtschaftlich verantwortlichen Anbieter geltend gemacht werden, auch wenn dieser keinen physischen Zugriff auf die Ware hat. Damit wird die Durchsetzung markenrechtlicher AnsprĂŒche in arbeitsteilig organisierten und grenzĂŒberschreitenden Vertriebssystemen wesentlich gestĂ€rkt.