06 | 2026
Berichte | Rapports

Birgit Weil

«Niemand ist so beflissen, immer neue Eindrücke zu sammeln, als derjenige, der die alten nicht zu verarbeiten versteht.»

Urteil des EuGH vom 4. September 2025, LEGO A/S v. Pozitív Energiaforrás Kft. (C-211/24)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 4. September 2025, LEGO A/S v. Pozitív Energiaforrás Kft. (C-211/24), betont, dass die für die Beurteilung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang eines Geschmacksmusters zentralen Begriffe «informierter Benutzer» und «Gesamteindruck» einheitlich auszulegen sind. Hiernach ist der «informierte Benutzer» eine besonders aufmerksame, mit dem Formenschatz des betreffenden Bereichs vertraute Person, die Unterschiede im Erscheinungsbild bewusst wahrnimmt, ohne diese wie ein Fachmann technisch zu prüfen. Der «Gesamteindruck» ist die visuelle Gesamtwirkung, die ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ohne technische Analyse. Dies gilt trotz der zugrundeliegenden technischen Merkmale und des Ausnahmecharakters von Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auch für Geschmacksmuster modularer Systeme.

Auch bei den «guten Gründen» im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002, bei deren Vorliegen Gerichte von dem Erlass von Sanktionen bei Verletzungsverfahren absehen können, hält der EuGH an seiner etablierten, strengen Auslegung fest. Durch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit können ausgewogene Massnahmen getroffen werden.

La Cour de justice de l’Union européenne a précisé, dans son arrêt du 4 septembre 2025, LEGO A/S v. Pozitív Energiaforrás Kft. (C-211/24), que les notions centrales d’«utilisateur averti» et d’«impression globale», qui sont déterminantes pour apprécier la protection et l’étendue de la protection d’un dessin ou modèle, doivent être interprétées de manière uniforme. Selon cette interprétation, l’«utilisateur globale» est une personne particulièrement attentive, familiarisée avec les formes courantes dans le domaine concerné, qui perçoit consciemment les différences d’apparence sans les examiner techniquement comme le ferait un expert. L’«impression d’ensemble» est l’effet visuel global qu’un dessin ou modèle produit sur l’utilisateur averti, sans analyse technique. Cela vaut également pour les dessins ou modèles de systèmes modulaires, malgré les caractéristiques techniques sous-jacentes et le caractère exceptionnel de l’article 8, paragraphe 3, du règlement (CE) no 6/2002.

Même en ce qui concerne les «raisons particulières» au sens de l’article 89, paragraphe 1, du règlement (CE) no 6/2002, en présence desquels les tribunaux peuvent s’abstenir d’imposer des sanctions dans les procédures en contrefaçon, la CJUE maintient son interprétation stricte et bien établie. Le respect des principes de proportionnalité et d’adéquation permet de prendre des mesures équilibrées.

Birgit Weil,

Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin, Zürich.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Lego A/S ist ein dänischer Spielwarenhersteller, deren farbige Kunststoff-Klemmbausteine und -Steckbauteile zur Anwendung in einem modularen Bausystem breite Bekanntheit geniessen. Nebst anderen Schutzrechten verfügt die Lego A/S für zwei der Verbindung dienende Teile dieses Systems über eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001950981-0001 handelt es sich um ein Verbindungsteil aus einem Zylinder mit zwei zueinander rechtwinklig angesetzten Achsen wie nachfolgend wiedergegeben

sowie bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002137190-0002 um einen speziellen Baustein mit Noppen, Röhren und Hohlnoppen wie nachfolgend wiedergegeben

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Das ungarische Unternehmen Pozitív Energiaforrás Kft. beabsichtigte unter der Marke Qman modulare Bauspielzeugteile aus Plastik nach Ungarn einzuführen, unter anderem wie nachfolgend wiedergegeben

Nach einer Beschwerde von Lego A/S gestützt auf ihr geistiges Eigentum wurde die Beschlagnahme dieser Produkte von der ungarischen Steuer- und Zollverwaltung angeordnet. Der Antrag von Lego A/S auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufrechterhaltung dieser Beschlagnahme wurde erstinstanzlich zunächst zurückgewiesen, da dem Gericht zufolge die Spielzeugteile aufgrund der technisch bedingten Form und der begrenzten Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beim «informierten Benutzer» als aufmerksamer Betrachter einen anderen Gesamteindruck hervorrufen würden. In der Berufung wurde die Entscheidung abgeändert, die Beschlagnahme angeordnet und dies letztinstanzlich von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) bestätigt. So ergebe sich für den «informierten Benutzer», von dem kein dergestalt hoher Konzentrationsgrad erwartet werden könne, kein anderer Gesamteindruck, da aufgrund Grösse und Gestaltung der Teile wesentliche Unterschiede fehlten.

In der anschliessend von Lego A/S beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) erhobenen Verletzungsklage, hielt das Gericht zunächst fest, dass die vorliegenden Geschmacksmuster unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 fallen würden, da sie dem Zweck dienten, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. Für die Beurteilung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters käme es auf den beim «informierten Benutzer» erweckten «Gesamteindruck» gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an. Das ungarische Gericht gelangte sodann mit der Vorlagefrage an den EuGH, wie diese Begriffe für ein nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 schutzfähiges Geschmacksmuster aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung auszulegen seien, insbesondere ob der «informierte Benutzer» über technische Fachkenntnisse über die betreffenden Produkte verfügen müsse, eine technische sowie methodische Beurteilung zu erfolgen habe und der Gesamteindruck vornehmlich auf technischen Erwägungen beruhe.

Mit einer zweiten Vorlagefrage verlangte das Gericht zudem Klärung des Begriffs der «guten Gründe» i.S.v. Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, wonach bei deren Vorliegen von dem Erlass von Sanktionen bei Verletzungsverfahren abgesehen werden kann. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte etwa ein Verwendungsverbot unverhältnismässig sein, wenn die rechtsverletzenden Produkte nur einen geringen Teil eines modularen Systems ausmachen.

Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Rechtssache dem EuGH gemäss Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt hinsichtlich der Auslegung von Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

II. Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Erwägungsgrund 7

Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

Erwägungsgrund 10

Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschliesslich technisch bedingten Merkmalen Geschmacksmusterschutz gewährt wird. Das heisst nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Geschmacksmusters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Ge|schmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

Erwägungsgrund 11

Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.

Erwägungsgrund 14

Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

  • a)
    «Geschmacksmuster» die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
  • b)
    «Erzeugnis» jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschliesslich – unter anderem – der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als «Erzeugnis»;
  • c)
    «komplexes Erzeugnis» ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Art. 4 Schutzvoraussetzungen

  • (1)
    Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

(…)

Art. 5 Neuheit

  • (1)
    Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
    • a)
      im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
    • b)
      im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
  • (2)
    Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Art. 6 Eigenart

  • (1)
    Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
    • a)
      im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
    • b)
      im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
  • (2)
    Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.

Art. 8 Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen

  • (1)
    Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
  • (2)
    Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
  • (3)
    Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Art. 10 Schutzumfang

  • (1)
    Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
  • |(2)
    Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.

Art. 19 Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • (1)
    Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schliesst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(…)

Art. 89 Sanktionen bei Verletzungsverfahren

  • (1)
    Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:
    • a)
      Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen;
    • b)
      Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen;
    • c)
      Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war;
    • d)
      Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschliesslich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.
  • (2)
    Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.

III. Erwägungen des Gerichtshofs

Zunächst hatte sich der Gerichtshof mit der Zulässigkeit der Vorlagefragen auseinanderzusetzen und betonte, dass grundsätzlich das nationale Gericht über die Erforderlichkeit und Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen entscheide und für deren Vorliegen eine Vermutung spreche.

Eine Zurückweisung eines Ersuchens sei nur möglich, «wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.»

Da das vorlegende Gericht vorliegend auf die Auslegung der Bestimmungen für die zu fällende Entscheidung angewiesen sei, bestehe ein klarer Zusammenhang der Vorlagefragen mit dem Ausgangsrechtsstreit. Die Auslegung betreffe daher die inhaltliche Beantwortung der Fragen und nicht deren Zulässigkeit.

Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage stellte der Gerichtshof sodann zunächst klar, dass auch bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, mithin bei modularen Systemen wie Bauspielzeug, der Schutzumfang nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 anhand des «Gesamteindrucks beim informierten Benutzer» zu beurteilen sei unter Berücksichtigung des «Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers». Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut.

Das Merkmal «Gesamteindruck» beruhe gemäss EuGH primär auf der visuellen Wahrnehmung der Erscheinungsform durch den informierten Benutzer, mithin insbesondere den in Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angeführten Merkmalen und nicht auf technischen Analysen.

Der «informierte Benutzer» sei gemäss ständiger Rechtsprechung weder Durchschnittsverbraucher im Sinne des Markenrechts noch Fachmann mit technischen Spezialkenntnissen, vielmehr liege die Begriffsbedeutung dazwischen und es handele sich um eine besonders aufmerksame Person mit persönlicher Erfahrung oder Kenntnis in dem das Geschmacksmuster betreffenden Bereich. Dem EuGH zufolge deute auch «nichts im Wortlaut oder Kontext der Verordnung Nr. 6/2002 […] darauf hin, dass der Begriff «informierter Benutzer» anders auszulegen wäre, wenn sich der Schutz durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt.» Zwar räumt der Gerichtshof ein, dass der Aufmerksamkeitsgrad eines solchen Benutzers nach dem relevanten Bereich wie etwa auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 unterschiedlich zu beurteilen sein könne, dennoch aber nicht auf die Wahrnehmung eines Fachmanns abzustellen sei, und der Gesamteindruck auch nicht aus einer technischen Beurteilung resultiere.

Zur Beurteilung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters anhand des «Gesamteindrucks beim informierten Benutzer» sei zudem der «Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Ge|schmacksmusters» relevant. Hierbei folgt der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen. Hiernach könne gemäss der «umgekehrten Proportionalitätsregel» ein geringer Gestaltungsspielraum dazu führen, dass bereits kleine Unterschiede einen anderen Gesamteindruck der betreffenden Geschmacksmuster erzeugen und damit das Vorliegen einer Verletzung ausschliessen.

«Die praktische Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erfordert jedoch, dass die durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung geschützten Erscheinungsmerkmale, die eine Verbindung ermöglichen, anders als die in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Erscheinungsmerkmale bei der Beurteilung des «Gesamteindrucks» im Sinne von Art. 10 der Verordnung zu berücksichtigen sind. Daher kann es gegen die Feststellung eines unterschiedlichen Gesamteindrucks im Sinne von Art. 10 der Verordnung sprechen, wenn in dem betreffenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geschützte Verbindungsteile vorhanden sind, so dass bei Fehlen hinreichend wesentlicher Unterschiede im Gesamterscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster die Existenz von Verbindungsstellen für den Zusammenbau oder die Verbindung von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems, die dieselbe Form und dieselben Abmessungen haben, eine solche Feststellung ausschliessen kann.»

Seine Auslegung des Schutzumfangs sei dem Gerichtshof zufolge auch vom Zweck der Verordnung gedeckt, wonach gemäss den Erwägungsgründen 7 und 11 Wettbewerb und Innovation gefördert werden sollen. So wollte der Unionsgesetzgeber einerseits neue Erscheinungsformen von Verbindungs- oder Montageteilen in modularen Systemen besonders schützen, andererseits sollte dieser Schutz die Innovationsfreiheit anderer Marktteilnehmer nicht einschränken, die Verbindungsteile entwickeln, die einen anderen Gesamteindruck hervorrufen.

Bei der zweiten Vorlagefrage befasst sich der Gerichtshof mit dem Begriff der «guten Gründe» im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Dieser sei innerhalb der Unionsrechtsordnung einheitlich sowie eng auszulegen und erfasse nur tatsächliche, aussergewöhnliche Umstände. Dass sich eine Geschmacksmusterverletzung lediglich auf wenige Teile eines modularen Systems beziehe, stelle für sich gesehen keinen solchen aussergewöhnlichen Umstand und daher guten Grund dar, so dass Gerichte allein aus diesem Grund nicht vom Erlass der vorgesehenen Anordnungen absehen dürften.

Nunmehr liegt es an den nationalen Gerichten diese Entscheidung des EuGH umzusetzen.

IV. Anmerkungen

Der immaterialgüterrechtliche Schutz von Legosteinen hat schon zahlreiche Gerichte darunter auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Bezeichnenderweise geht es im vorliegenden Verfahren vordringlich um die sogenannte «Lego-Klausel».

So schützt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung gemäss Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, verleiht jedoch keine Rechte an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002) oder deren einzige funktionsgemässe Verwendung die Verbindung mit anderen Objekten darstellt und deren Gestalt zwangsweise notwendig ist, um Kompatibilität mit diesen anderen Objekten zu ermöglichen («Must-fit»-Klausel, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002). Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Geschmacksmuster von Erzeugnissen, die Teil eines modularen Systems sind und dem Zusammenbau oder der Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen dient (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002).

Diese in Absatz 3 enthaltene Ausnahmeklausel gibt das typische Prinzip der Legobausteine wieder, sodass die Lego A/S auf dieser Grundlage Geschmacksmusterschutz für modulare Elemente beanspruchen kann, sofern diese die weiteren Kriterien wie Neuheit und Eigenart aufweisen.

Dies hat das Europäische Gericht bereits in einem früheren Urteil bestätigt. In diesem Verfahren ging es um die Schutzfähigkeit eines flachen Legosteins, gegen dessen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Mitbewerber einen Nichtigkeitsantrag gestellt hatte. Er hatte geltend gemacht, dass die Merkmale des Legosteins ausschliesslich technisch bedingt seinen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Der EuG folgte dieser Argumentation nicht, sondern hielt vielmehr fest, dass zum einen mindestens ein Element – die glatte Oberfläche – nicht technisch bedingt sei und zudem die Ausnahmeklausel von Art. 8 Abs. 3 greifen würde. Das Argument der fehlenden Neuheit und Eigenart drang diesfalls nicht durch, da der Mitbewerber keine ausreichenden Beweismittel eingereicht hatte.

In einem neueren Entscheid hat der EuG ebenfalls über den Nichtigkeitsantrag eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters von einem Legostein zu urteilen und bestätigte er|neut, dass es sich bei den Bauspielzeugen, zu denen diese Teile gehören, um modulare Systeme handelt. Diesfalls fehlte es dem in Rede stehenden Geschmacksmuster jedoch an der Eigenart, da es im Vergleich zu vorbestehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorrufe und erklärte es für nichtig. Bei diesem Urteil stützte sich das Gericht der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung der für die Beurteilung relevanten Begriffe «informierter Benutzer» und «Gesamteindruck» bereits auf den vorliegenden Fall.

Dies ist wenig verwunderlich, hatte sich der EuGH in diesem Verfahren gerade mit dem Schutzumfang für aufgrund von der Ausnahmeregel des Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geschützte Geschmacksmuster zu befassen, wobei die Auslegung der Begriffe des «informierten Benutzers» und des «Gesamteindrucks» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von zentraler Bedeutung wurden.

Aufgrund des Fehlens einer Legaldefinition, ist nach ständiger Rechtsprechung der «informierte Benutzer» als «Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt». Der Gesamteindruck besteht in einer visuellen Wahrnehmung der Erscheinungsform durch eben diesen informierten Benutzer.

Angesichts der dem Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zugrundeliegenden technischen Merkmale und des Ausnahmecharakters von Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002, gelangte das vorlegende Gericht jedoch zu der These, dass es sich diesfalls bei dem «informierten Betrachter» um einen technisch versierten Sachkundigen handeln müsse, wie es für die Beurteilung der Erfindungshöhe im Patentrecht gefordert würde, und der Begriff des «Gesamteindrucks» verlange nicht allein die visuelle Wahrnehmung, sondern eine technische Analyse und Argumentation.

Der EuGH sieht jedoch keinerlei Veranlassung von der Rechtsprechungspraxis abzuweichen und die Begriffe im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 anders auszulegen. Vielmehr stellt der Gerichtshof klar, dass die Begriffe in Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 einheitlich auszulegen seien, auf letzteren verweist Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sogar explizit, und dies unabhängig von der konkreten Art des Geschmacksmusters, des betroffenen Erzeugnisses oder der Konstellation.

Diesen Verfahrensausgang zugrundelegend hatte der GRUR-Fachausschuss für Designrecht bereits vorgängig konstatiert, dass die Vorlagefrage in weiten Teilen durch etablierte EuGH-Rechtsprechung beantwortet würde.

Allerdings betont die Entscheidung nochmals die einheitliche Auslegung von zentralen Begriffen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und die etablierte, konsolidierte Rechtsprechungspraxis, sodass dies zu mehr Rechtssicherheit beitragen dürfte.

Zwar wird einer zu starken Technisierung der Begrifflichkeiten in dem Entscheid eine Absage erteilt, jedoch dürfte dem Ansinnen des vorlegenden Gerichts genügend Rechnung getragen werden können. Da es sich beim «informierten Benutzer» um einen besonders aufmerksamen Nutzer handelt, der die relevanten Geschmacksmuster kennt und diese mit erhöhter Aufmerksamkeit wahrnimmt, kann hier je nach Fall eine gewisse technische Kenntnis einfliessen.

Auch bei der Auslegung der «guten Gründe» im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 hält der EuGH an seiner etablierten, strengen Auslegung fest. Insbesondere würde allein der Umstand, dass nur wenige Teile eines modularen Systems eine Designverletzung darstellen, keinen solchen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 begründen. Der EuGH hatte sogar auf die Einholung einer Stellungnahme zu dieser Vorlagefrage gänzlich verzichtet.

Auch der GRUR-Fachausschuss für Designrecht hatte in seiner Kommentierung darauf verwiesen, dass sowohl geltendes Recht, vor allem die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, als auch die bestehende Rechtsprechungspraxis einen Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen der Schwere der Verletzung und den Rechtsbehelfen umreissen und im Rahmen von Art. 89 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zur Anwendung gelangten. So könnten anhand dieser, in der Richtlinie manifestierten Grundsätze, durch die Gerichte ausgewogene Massnahmen für die Marktteilnehmer getroffen werden, die es erlauben, gezielt Sanktionen gegen die verletzenden Teile zu richten, ohne den Vertrieb nicht verletzender Bestandteile zu beeinträchtigen.

Gerade für Mehrkomponentenprodukte wären jedoch nähere Ausführungen seitens des Gerichtshofs zu Kriterien oder Modalitäten für eine Beschränkung von Unterlassungsansprüchen begrüssenswert gewesen, um divergierenden nationalen Entscheidungen in diesem Bereich als zentrales Anliegen entgegenzuwirken.

Selbst wenn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung mittlerweile von der Unionsgeschmacksmusterverordnung abgelöst wurde, verliert die Entscheidung nicht an Bedeutung, wurden doch die einschlägigen Bestimmungen in die neue Verordnung übernommen.