06 | 2026
Berichte | Rapports

Janine GĂŒbeli | Julien Thalmann

Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in Europa

Bericht ĂŒber die INGRES-Tagung vom 2. Februar 2026

«Das war heute ganz grosses IP-Kino!», sagte Sven StĂŒrmann, PrĂ€sident der Beschwerdekammern des EUIPO am Schluss dieser Fachtagung. Bereits am Wochenende hatte ein gemeinsamer Ausflug ins Wintersportgebiet Flumserberg Gelegenheit zum informellen Austausch geboten und die Tagung «Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der EU und in der Schweiz» setzte den fachlichen Schwerpunkt. Sie stand erneut unter der Leitung von Michael Ritscher und wurde von Christoph Gasser organisiert. In bewĂ€hrtem Rahmen brachte der Anlass Fachpersonen aus ganz Europa zusammen, um aktuelle Fragen des ImmaterialgĂŒterrechts praxisnah zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen.

«C’était aujourd’hui du grand cinĂ©ma de la PI !», a dĂ©clarĂ© Sven StĂŒrmann, prĂ©sident des chambres de recours de l’EUIPO, Ă  la fin de cette confĂ©rence. DĂ©jĂ  durant le week end, une excursion Ă  la station de sports d’hiver de Flumserberg avait offert une premiĂšre occasion d’échanges informels. La confĂ©rence sur la «Pratique du droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle dans l’UE et en Suisse» s’est ensuite concentrĂ©e sur les aspects plus techniques du sujet. Elle s’est tenue une nouvelle fois sous la direction de Michael Ritscher et a Ă©tĂ© organisĂ©e par Christoph Gasser. Dans un cadre Ă©prouvĂ©, l’évĂ©nement a rĂ©uni des spĂ©cialistes de toute l’Europe afin de discuter de maniĂšre concrĂšte des questions actuelles du droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle et d’échanger leurs expĂ©riences.

Janine GĂŒbeli,

Master of Law, ZĂŒrich.

Julien Thalmann,

Master of Law, Basel.

I. JĂŒngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Patentrecht

Das Referat von Hermann Deichfuss (Richter am BGH) gab einen konzentrierten Überblick ĂŒber die jĂŒngste Rechtsprechung des BGH zum Patentrecht. Der Referent vertiefte zwei Entscheide, die in der tĂ€glichen Praxis immer wieder den Ausschlag geben: Patentanspruchsauslegung und erfinderische TĂ€tigkeit.

Den Auftakt machte die Entscheidung «Scheiben-Naben-Verbindung» (BGH vom 18. November 2025, X ZR 170/23). Streitpunkt war im Kontext einer Arbeitnehmererfindung, ob eine vom frĂŒheren Arbeitgeber vertriebene Vorrichtung den Patentanspruch benutzt. Im Zentrum stand die Auslegung der «Zwischenelemente» (Merkmalsgruppe 4). Das Berufungsgericht verneinte eine Benutzung, weil es bei mehrteiligen Zwischenelementen eine feste Verbindung der Teile und ein «ausgestaltungsbedingtes Eingreifen» der Nocken verlangte. Der BGH sah dies anders. Er stellte zugunsten des Arbeitnehmers klar, dass Patentanspruch 1 keine feste Verbindung der Bestandteile voraussetzt. Es genĂŒgt, wenn die Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie im Zusammenwirken die beanspruchte Funktion der Kraft- und DrehmomentĂŒbertragung ermöglichen. Zugleich betonte der BGH, dass eine funktionsorientierte Auslegung die rĂ€umlich-körperlichen Vorgaben des Anspruchs nicht in den Hintergrund drĂ€ngen darf.

Daran schloss die Entscheidung «Fingerelement» (BGH vom 25. Juli 2025, X ZR 72/23) an. Gegenstand war ein Fingerelement fĂŒr eine Fingerprothese mit axial bewegbarer und zugleich gefĂŒhrter Gewindeschnecke. Obwohl das Funktionsprinzip bereits aus einer Patentschrift von 1936 zur Automobiltechnik bekannt war, bejahte der BGH die erfinderische TĂ€tigkeit. Er hielt fest, dass die Übertragung eines seit Jahrzehnten bekannten Funktionsprinzips auf einen anderen technischen Bereich regelmĂ€ssig eine zusĂ€tzliche Anregung erfordert. Angesichts des grossen zeitlichen Abstands und des fehlenden Anlasses, Lösungen aus der Automobiltechnik auf Fingerprothesen zu ĂŒbertragen, verneinte der BGH das Naheliegen.

II. JĂŒngste Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EuropĂ€isches Patentamts (EPA)

Fritz Blumer fĂŒhrte durch die jĂŒngste Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA. Er fokussierte sich auf drei Entscheide der Grossen Beschwerdekammer (G 1/23, G 1/24, G 2/24), ergĂ€nzte zwei Beispiele aus dem ÜberprĂŒfungsverfahren (R-Verfahren) und schloss mit einem Ausblick auf strukturelle Entwicklungen bei den Beschwerdekammern.

Mit dem Entscheid G 1/23 vom 2. Juli 2025 stand zunĂ€chst die Frage im Vordergrund, was als Stand der Technik gilt. Anlass war ein Fall zu einem komplexen Polymer als Kapselungsmaterial fĂŒr Solarzellen, bei dem ein kommerziell erhĂ€ltliches Referenzmaterial (ENGAGEÂź 8400) zwar verfĂŒgbar, aber nur mit grosser MĂŒhe exakt reproduzierbar |war. Die Grosse Beschwerdekammer verneinte einen Ausschluss aus dem Stand der Technik nach Art. 54 EPÜ allein wegen fehlender bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand möglicher Reproduzierbarkeit. Gleichzeitig prĂ€zisierte sie die Tragweite von G 1/92: Die dortige Formel («analysiert und reproduziert») lĂ€sst sich nicht in vollem Umfang aufrechterhalten; entscheidend ist, dass die Fachperson das öffentlich zugĂ€ngliche Erzeugnis analysieren kann – ohne dass es besonderer GrĂŒnde fĂŒr die Analyse bedarf.

Als zweiter Schwerpunkt folgte der Entscheid G 1/24 vom 18. Juni 2025 zur Anspruchsauslegung bei der Beurteilung der Patentierbarkeit nach Art. 52–57 EPÜ. Die Grosse Beschwerdekammer beseitigte eine Divergenz in der Praxis: AnsprĂŒche bilden weiterhin Ausgangspunkt und Grundlage, doch Beschreibung und Zeichnungen sind bei der Auslegung zur PatentierbarkeitsprĂŒfung stets heranzuziehen – nicht nur bei isoliert unklarem oder mehrdeutigem Anspruchswortlaut.

Den dritten Leitentscheid bildete G 2/24 vom 25. September 2025 zum Beitritt nach Art. 105 EPÜ im Beschwerdeverfahren. Die Grosse Beschwerdekammer bestĂ€tigte die bisherige Linie: Nach RĂŒcknahme aller Beschwerden kann das Verfahren nicht mit einem im Beschwerdeverfahren beigetretenen Dritten fortgesetzt werden; dieser erlangt lediglich den Status eines weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 107 EPÜ. Er kann am Beschwerdeverfahren teilnehmen, hat jedoch keine Kontrolle ĂŒber dessen Fortgang.

Unter dem Titel «GrundsĂ€tzliche Rechtsfragen ohne einheitliche Antwort?» skizzierte Blumer zunĂ€chst die Ausgangslage unter Art. 112 EPÜ, wonach eine Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer lediglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder bei Rechtsfragen grundsĂ€tzlicher Bedeutung möglich ist, jedoch dem zweistufigen ZulĂ€ssigkeitsfilter von Beschwerdekammer und Grosser Beschwerdekammer unterliegt. Entsprechend werden nur wenige Vorlagefragen tatsĂ€chlich entschieden. DemgegenĂŒber eröffnet Art. 112a EPÜ jedem beschwerten Beteiligten die Möglichkeit, eine ÜberprĂŒfung wegen abschliessend aufgezĂ€hlter schwerwiegender Verfahrensfehler zu beantragen, wobei ein erheblicher Teil der AntrĂ€ge als offensichtlich unzulĂ€ssig oder unbegrĂŒndet verworfen wird. Blumer betonte, dass trotz identischer ZustĂ€ndigkeit keine Durchmischung der Verfahren zulĂ€ssig ist: Die Grosse Beschwerdekammer kann im Rahmen von Art. 112a EPÜ keine Vorlagefragen im Sinne von Art. 112 EPÜ aufgreifen. Dies bestĂ€tigte sie in R 16/22 (vom 7. Juli 2025), indem sie klarstellte, dass Zwischenentscheide – etwa zur Befangenheit – nicht isoliert nach Art. 112a EPÜ ĂŒberprĂŒft werden können und ein begleitender Vorlageantrag unzulĂ€ssig bleibt.

Abschliessend wurde unter «Aktuelles aus den Beschwerdekammern» aufgezeigt: seit 2019 gab es deutlich weniger Beschwerden (ca. -50%), u.a. folgte als Reaktion keine Ernennung neuer Mitglieder und die Zusammenlegung technischer Beschwerdekammern. Als Herausforderungen nannte Blumer insbesondere die Organisation und Sicherstellung einer vorhersehbaren bzw. einheitlichen Rechtsprechung, u.a. vor dem Hintergrund tendenziell geringerer Spezialisierung, wechselnder Vorsitzbesetzung und verÀnderter Arbeitsweisen (Videokonferenzen, weniger persönliche Begegnungen).

III. JĂŒngste Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und des EuropĂ€ischen Gerichtshofes (EuGH)

Klaus Grabinski ordnete diese Entwicklungen zunĂ€chst in die Fallzahlen ein und illustrierte anschliessend ausgewĂ€hlte Leitlinien des Berufungsgerichts. Im Jahr 2025 wurden mehr Verfahren zum UPC gebracht als 2024; die Einreichungen konzentrierten sich im Dezember 2025, weil ab Januar 2026 GebĂŒhren erhoben werden. Zudem wird ein Patent Mediation and Arbitration Center eingerichtet (Eröffnung: Juni 2026). Als Verfahrenssprache des UPC gewinnt Englisch weiter an Bedeutung.

In der Entscheidung Roku v. Dolby und Sun Trust (vom 6. Oktober 2025) bejahte das Berufungsgericht die Vereinbarkeit der ZustĂ€ndigkeitsvorschriften des EPGÜ mit den unionsrechtlichen Vorgaben und qualifizierte das EPG als gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten, das Vorabentscheidungsersuchen stellen kann. Ein weiterer Schwerpunkt war die Entscheidung Belkin v. Philips (vom 3. Oktober 2025) zur Verletzerhaftung und zur Passivlegitimation eines GeschĂ€ftsfĂŒhrers: Grabinski stellte die PrĂŒfstufenfolge nach Art. 24 EPGÜ heraus und knĂŒpfte daran die autonome Auslegung der Begriffe «Benutzer»/«Anbieter» (Art. 25 EPGÜ) und «Verletzer» (Art. 63 EPGÜ). Nach der vom Berufungsgericht entwickelten Linie ist «Verletzer» der HaupttĂ€ter; daneben kommt eine Zurechnung als Anstifter, MittĂ€ter oder Gehilfe in Betracht, wobei hierfĂŒr ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich ist. Eine blosse Organstellung genĂŒgt nicht; eine GeschĂ€ftsfĂŒhrerhaftung kommt jedoch in Betracht, wenn das Verhalten ĂŒber berufstypische Pflichten hinausgeht.

Martin Stierle vertiefte anschliessend die jĂŒngste Rechtsprechung des EPG und des EuGH entlang der Achsen Autonomie, EigenstĂ€ndigkeit und Ausweitung der ZustĂ€ndigkeit. Ausgangspunkt war die Entscheidung des EPG (BerGer) in Belkin v. Philips vom 3. November 2025 zur GeschĂ€ftsfĂŒhrerhaftung. Stierle griff die im Tagungsverlauf bereits diskutierte Unterscheidung zwischen Benutzer/Anbieter (Art. 25 EPGÜ) und Verletzer (Art. 63 EPGÜ) auf und stellte die «Autonomie»-These kritisch in den Kontext der Normenhierarchie: Art. 63 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ setzt Art. 11 Satz 1 DurchsetzungsRL um (mit Verweis auf Art. 20 EPGÜ). Vor diesem Hintergrund stellte er – auch gestĂŒtzt auf die Diskussion im Vortrag – die Leitfrage, wie «autonom» eine Auslegung des EPGÜ in diesem Bereich ĂŒberhaupt sein kann, wenn die Rechtsdurchsetzung auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Zur Einordnung verwies er auf die Rechtsprechung des EuGH: Der Gerichtshof deutet dort an, dass ein Haftungskonzept ĂŒber die Benutzerhaftung hinaus «gegebenenfalls» auch anhand Art. 11 Satz 1 DurchsetzungsRL geprĂŒft werden kann, definiert den «Verletzer»-Begriff i.S.v. Art. 11 DurchsetzungsRL aber nicht (weil dies |nicht Gegenstand der Vorlage war). Stierle kommt zum Schluss, dass eher eine einseitige Autonomie gegenĂŒber der mitgliedstaatlichen Praxis besteht, jedoch keine vollstĂ€ndige Autonomie gegenĂŒber dem Unionsrecht, soweit dieses die Durchsetzung strukturiert.

Unter EigenstĂ€ndigkeit griff Stierle erneut Meril v. Edwards (EPG, BerGer, vom 25. November 2025) auf und stellte heraus, dass das EPG den VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsvorbehalt in einer Weise akzentuiert, die sich von nationalen Linien (insb. Deutschland) unterscheiden kann. WĂ€hrend insbesondere deutsche Verletzungsgerichte, etwa das LG DĂŒsseldorf im Entscheid Sofosbuvir vom 7. Juli 2022 (GRUR 2022, 1665), der fehlenden Lizenzbereitschaft des Verletzers erhebliches Gewicht beimessen, betonte die Beschwerdekammer, dass Patienteninteressen auch bei fehlender Lizenzwilligkeit zu berĂŒcksichtigen seien. Stierle unterstrich, dass die Beschwerdekammer diese Linie ausdrĂŒcklich hervorhob und klarstellte, dass eine mögliche Lizenzunwilligkeit im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war. Die Auslegung von Art. 63 EPGÜ weise zudem konzeptionelle Parallelen zum Unionsmarken- und Designrecht auf, wonach Unterlassungsmassnahmen nur ausnahmsweise und bei «besonderen» bzw. «guten GrĂŒnden» ausgeschlossen oder beschrĂ€nkt werden können – ein Ansatz, den der EuGH jĂŒngst im Entscheid LEGO (vom 4. September 2025, C-211/24) fĂŒr modulare Systeme bestĂ€tigt habe.

Den Schwerpunkt Ausweitung der ZustĂ€ndigkeit bildete das Urteil in Sachen BSH HausgerĂ€te GmbH (EuGH vom 25. Februar 2025, C-339/22): Das Wohnsitzgericht bleibt fĂŒr die Verletzungsklage zustĂ€ndig, auch wenn die GĂŒltigkeit im Wege der Einrede angegriffen wird; fĂŒr Drittstaatspatente verneinte der EuGH die Anwendung von Art. 24 Nr. 4 BrĂŒssel Ia-VO und bejahte die ZustĂ€ndigkeit zur Entscheidung ĂŒber die Einrede – mit ausdrĂŒcklich inter partes wirkender Entscheidung (ohne Registerwirkung im Drittstaat).

Im Anschluss berichtete Stefan LuginbĂŒhl ĂŒber den aktuellen Stand beim Einheitspatent. Zu Beginn gab er – mit dem Hinweis, dass die Zahl noch inoffiziell sei – bekannt, dass das EuropĂ€ische Patentamt im vergangenen Jahr erstmals mehr als 200’000 Patentanmeldungen erhalten habe. Zudem zeige sich eine anhaltend hohe Nutzung des Einheitspatents: Rund 30% der erteilten europĂ€ischen Patente wĂŒrden mit einem Antrag auf einheitliche Wirkung versehen (bei Anmeldungen aus EPÜ-Vertragsstaaten teils nahe 40%). ZurĂŒckweisungsentscheidungen seien selten; entsprechend wenige FĂ€lle wĂŒrden mit einer Klage vor dem EPG angefochten. LuginbĂŒhl illustrierte dies anhand eines Falls, in dem ein potenzieller Verletzer kurz nach Patenterteilung in Paris eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung fĂŒr ein (aus dem UPC-System) ausoptiertes EPA erhoben hatte. Der Patentinhaber beantragte daraufhin beim EuropĂ€ischen Patentamt die einheitliche Wirkung, welche eingetragen wurde. Da ein Opt-out beim Einheitspatent nicht möglich ist, galt das Opt-out als zurĂŒckgenommen, worauf der Patentinhaber eine Verletzungsklage vor dem zustĂ€ndigen EPG einreichte. Der Versuch des potenziellen Verletzers, die Eintragung der einheitlichen Wirkung unter Hinweis auf das bereits hĂ€ngige Pariser Verfahren anzufechten, blieb erfolglos, da ein solches Verfahren keine Voraussetzung fĂŒr die Eintragung der einheitlichen Wirkung darstellt.

In der anschliessenden Podiumsdiskussion wurde zunĂ€chst das Thema «Wettbewerb der Gerichte» anhand BSH/Electrolux aufgegriffen. Klaus Grabinski hielt «Wettbewerb» als Titel fĂŒr missverstĂ€ndlich und betonte, Gerichte hĂ€tten das Recht anzuwenden, wie es ist. Ein zweiter Schwerpunkt war die GeschĂ€ftsfĂŒhrerhaftung: Diskutiert wurde insbesondere, ob und wie stark GeschĂ€ftsfĂŒhrung und Aktionariat zu trennen sind und wie sich nationale Linien hierzu unterscheiden. Schliesslich wurde die erfinderische TĂ€tigkeit anhand der Koexistenz von deutschem Ansatz und EPA-Ansatz («mehrere Wege nach Rom») erörtert. Einigkeit bestand tendenziell darin, dass bei konsequenter Anwendung hĂ€ufig Ă€hnliche Ergebnisse resultieren; in der Praxis entscheidet jedoch oft das Parteivorbringen, insbesondere die Beweislast/Darlegungslast, wo ein tatsĂ€chlicher Reibungspunkt sichtbar wird.

IV. Fortsetzung Diskussion Schadenersatzrecht

In der am Nachmittag fortgefĂŒhrten Paneldiskussion zum Schadenersatzrecht beleuchteten Benjamin Raue, Michael Woller, StĂ©phane Dassonville und Lara Dorigo (Moderation) die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und methodischen AnsĂ€tze zur Bestimmung von Schadenersatz und Gewinnherausgabe im europĂ€ischen Vergleich. Die Diskussion verdeutlichte, dass die nationalen Besonderheiten der Verfahrensgestaltung – insbesondere die VerfĂŒgbarkeit vorprozessualer Beweissicherungsinstrumente, die Art der KlagebĂŒndelung sowie die Bandbreite der Berechnungsmethoden – massgeblich Einfluss auf das Prozessrisiko, die Kostenstruktur und die praktische EffektivitĂ€t der Rechtsdurchsetzung haben.

Aus französischer Sicht stellte Dassonville die saisie-contrefaçon («saisie») als zentrales Durchsetzungsinstrument heraus, das sowohl der Beweissicherung als auch der faktischen Sicherung von VerletzungsgegenstĂ€nden dient. Die «saisie» sei fĂŒr KontinentaleuropĂ€er, insbesondere fĂŒr deutsche Praktiker, hĂ€ufig ein «Kulturschock», da die EingriffsintensitĂ€t der Massnahme eine schnelle und wirksame Durchsetzung ermögliche. Die Möglichkeit, nach einer französischen Beschlagnahme Klage in einem anderen Mitgliedstaat – etwa Deutschland – zu erheben, werfe die Frage eines potenziellen «forum shopping» bzw. eines «Werkzeugshoppings» auf, da KlĂ€ger die aus ihrer Sicht strategisch gĂŒnstigsten Instrumente kombinieren könnten.

Woller stellte im Anschluss die österreichische Praxis dar, in der die Stufenklage nach wie vor ein zentraler Bestandteil der Anspruchsdurchsetzung sei. Nur ein kleiner Teil der Verfahren gelangt effektiv in die zweite Stufe, in welcher die konkrete Schadensberechnung erfolgt. Österreich kennt neben dem Ersatz des tatsĂ€chlich entstandenen Schadens und der Herausgabe des Verletzergewinns auch Modelle der Gewinnabschöpfung sowie die Berechnung nach |der Lizenzanalogie. ZusĂ€tzlich bestehen gesetzliche Grundlagen, welche – insbesondere bei qualifiziertem Verschulden – eine bis zur Verdoppelung reichende Schadensbemessung zulassen. Die gerichtliche Feststellung des Schadenersatzanspruchs entfaltet Bindungswirkung fĂŒr die zweite Stufe, was zur Verfahrensökonomie beitrĂ€gt.

Raue erlĂ€uterte im Vergleich hierzu, dass auch in Deutschland ein mehrstufiges Vorgehen gelte. Deutschland verfolge ein Modell der vollstĂ€ndigen Kompensation, wobei der prĂ€ventive Charakter der Gewinnabschöpfung – insbesondere bei der Herausgabe des Verletzergewinns – anerkannt sei. Bei der Lizenzanalogie werde zudem nicht nur die VervielfĂ€ltigung, sondern auch die Verbreitung berĂŒcksichtigt, womit die Bemessung dem wirtschaftlichen RealitĂ€tsgehalt der Nutzung nĂ€herkomme.

Dorigo wies darauf hin, dass in der Schweiz bei der Gewinnherausgabe unter UmstĂ€nden mehr herauszugeben ist als nur der «zusĂ€tzliche» Gewinn, der aus der Rechtsverletzung resultiert. Sie illustrierte dies anhand zweier Schweizer Entscheide, die zwei Extreme markieren: In einem urheberrechtlichen Fall musste der Verletzer 10% seines Gewinns abfĂŒhren, weil nur 10% des Gesamtwerks (rund 10% der Buchseiten) urheberrechtlich geschĂŒtzt bzw. verletzend genutzt waren; in einem patentrechtlichen Fall betreffend SĂ€geblĂ€tter war demgegenĂŒber der gesamte Gewinn aus allen verkauften SĂ€geblĂ€ttern massgeblich, weil die Produkte als untrennbare Einheit erschienen. Schliesslich betonte Dorigo, dass die Öffentlichkeitswirkung eines Falles in der Praxis hĂ€ufig ein entscheidender Faktor sei, da sie sowohl bei der Beurteilung der Rufausbeutung als auch bei der EinschĂ€tzung des immateriellen Schadens eine wesentliche Rolle spiele.

V. Die wichtigsten Entwicklungen im Unionsmarkenrecht

1. EintragungsfÀhigkeit von KlÀngen und Bildzeichen vor dem Hintergrund absoluter Eintragungshindernisse

Im Mittelpunkt des Referats von Sven StĂŒrmann und Cornelia Schmitt standen die jĂŒngsten Entwicklungen im Unionsmarkenrecht bezĂŒglich der absoluten Eintragungshindernisse fĂŒr Klang- und Bildzeichen. ZunĂ€chst wurde die aktuelle Praxis des Amtes der EuropĂ€ischen Union fĂŒr geistiges Eigentum (EUIPO) bei Hörmarken beleuchtet. Anhand der Anmeldung eines von den Berliner Verkehrsbetrieben verwendeten Klangzeichens wurde aufgezeigt, dass der fehlende Wiedererkennungswert einer kurzen Tonfolge regelmĂ€ssig zur ZurĂŒckweisung fĂŒhrt. Die Beschwerdekammer (im Entscheid R2220/2023-5 vom 2. April 2024) erkannte zwar an, dass weder die Dauer noch die Schlichtheit eines Tons per se gegen Unterscheidungskraft sprechen. Ausschlaggebend war jedoch, dass kein Zusammenhang zwischen dem Ton und den beanspruchten Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr hergestellt werden konnte. Die Markenwahrnehmung und die MarktrealitĂ€t seien, so die Referenten, zwingend einzubeziehen; Gutachten zur MarktverĂ€nderung könnten eine gesteigerte Verkehrsauffassung belegen.

Einen Kontrast hierzu bot die Entscheidung R1996/2020-5 vom 12. MĂ€rz 2021 zur Melodie des James-Bond-Themas. Die Beschwerdekammer liess die Marke zu, da sie sich zwischen sehr kurzen funktionalen Klangsignalen und komplexen musikalischen Werken befinde und ĂŒber einen ausgeprĂ€gten Wiedererkennungswert verfĂŒge. Der Fall verdeutlicht die von den Referenten hervorgehobene Abgrenzung: Die LĂ€nge und KomplexitĂ€t eines Klangzeichens sind keine Selbstzwecke, sondern lediglich Indizien fĂŒr die FĂ€higkeit, einen Herkunftshinweis zu vermitteln. Entscheidend bleibt der EinprĂ€gsamkeitsgrad in den relevanten Verkehrskreisen.

Im Anschluss befassten sich StĂŒrmann und Schmitt mit den rechtlichen Anforderungen an die Eintragung von Bildzeichen. Die Diskussion zeigte eine zunehmende Tendenz der Beschwerdekammern, wonach ein zusĂ€tzliches Bildelement nicht nur von einem beschreibenden Wortelement ablenken, sondern die Bedeutung der Gesamtmarke verĂ€ndern mĂŒsse. Die Beurteilung ist sowohl von der jeweiligen Kammer als auch vom grafischen Stil abhĂ€ngig. Farben besitzen grundsĂ€tzlich keine inhĂ€rente Unterscheidungskraft; Schriftarten vermögen nur bei besonderer Stilisierung eine herkunftshinweisende Wirkung zu entfalten. Bei realistischen Darstellungen ĂŒberwiegt regelmĂ€ssig der beschreibende Charakter.

Im Rahmen der sog. Ablenkungstheorie verwiesen die Referenten auf den Fall washtower (EuG vom 12. November 2025, T-252/24). Die Eintragung des Zeichens scheiterte, weil das beschreibende Wortelement dominierte und die graphische Gestaltung nicht geeignet war, den beschreibenden Charakter der Marke zu ĂŒberwinden. Ein Disclaimer, wie er frĂŒher möglich war, hĂ€tte die Problematik entschĂ€rfen können; dessen Abschaffung durch den Gesetzgeber fĂŒhrt jedoch dazu, dass die Verkehrsanschauung unvermindert an das Wortelement anknĂŒpft. Ein weiteres Beispiel lieferte der Fall Criadores (EuG vom 8. Mai 2024, T-314/23), in dem die Verwendung einer Krone als lobendes bzw. werbendes Element den beschreibenden Charakter des Zeichens nicht zu ĂŒberwinden vermochte.

Ein weiterer Schwerpunkt des Vortrags betraf die seit 2019 geltende Reform im Bereich der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts der EuropĂ€ischen Union. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels ist nunmehr mit der Rechtsmittelschrift beim EuGH einzureichen. Die Darlegungslast trifft den RechtsmittelfĂŒhrer vollstĂ€ndig; er hat die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fĂŒr die Einheit, KohĂ€renz oder Entwicklung des Unionsrechts ĂŒberzeugend herauszuarbeiten. Zwischen 2020 und 2024 wurden nur sieben von 220 AntrĂ€gen zugelassen, was den ausserordentlich hohen BegrĂŒndungsaufwand unterstreicht. Die BeschrĂ€nkung auf sieben Seiten zwingt zu einer prĂ€zisen Herausarbeitung der behaupteten Rechtsfehler sowie deren Auswirkungen auf die unionsrechtliche Systematik. Das EUIPO verfolgt vor dem Gericht zunehmend eine strategische ProzessfĂŒhrung, die – wie StĂŒrmann ausfĂŒhrte – auch Elemente eines «system nudging» beinhalten kann.

|Im Anschluss wurden aktuelle Rechtsprechungslinien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr erörtert. Die Referenten stellten die dichotome Entwicklung zwischen dem sog. LOC-Ansatz («LOC» = «likelihood of confusion») und dem no-LOC-Ansatz dar. Seit 2022/23 wird Letzterer zunehmend vom Gericht gestĂŒtzt. Unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr wurden auch Fragen zum VerstĂ€ndnis englischer Begriffe thematisiert. So ging es etwa um eine Marke mit dem Wortbestandteil «Smoke» und die Frage, ob das relevante Publikum in Polen diesen Begriff versteht. Zur Objektivierung der Beurteilung werde vermehrt auf das europĂ€ische Sprachniveau-Klassifizierungssystem (A1/A2 bis C2) abgestellt: Basic English (A1/A2) gelte nach der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichts als unionsweit grundsĂ€tzlich verstĂ€ndlich. Zur Einordnung werde deshalb geprĂŒft, welchem Niveau ein Begriff in englischen WörterbĂŒchern zugeordnet ist. «Smoke» wurde als Begriff auf B1-Niveau eingeordnet; damit falle er nicht unter Basic English, was gegen eine generelle VerstĂ€ndlichkeit sprechen könne. Gleichzeitig betonten die Referenten, dass die Beurteilung stets kontextabhĂ€ngig bleibt und insbesondere die angesprochenen Verkehrskreise zu berĂŒcksichtigen sind (etwa ein spezialisiertes Publikum mit höherem Englischkenntnisstand, z.B. im Yoga-Bereich).

2. Rechtsmissbrauch eines Verfallsantrags

Zum Rechtsmissbrauch beim Verfallsantrag verwiesen StĂŒrmann und Schmitt das Urteil Schöffel des EuropĂ€ischen Gerichts T-536/24 vom 17. Dezember 2025. Eine Nichtbenutzung lag unstreitig nicht vor und die Markeninhaberin hatte umfangreiche Benutzungsunterlagen eingereicht. Die Kammer wies den Verfallsantrag zurĂŒck, da die Motivation des Antragsstellers als rechtsmissbrĂ€uchlich qualifiziert wurde. Der Grundsatz, dass sich niemand missbrĂ€uchlich auf Unionsrecht berufen darf, gilt indes nur in absoluten AusnahmefĂ€llen; die HĂŒrden fĂŒr die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bleiben hoch. Die wĂ€hrend des Verfahrens vorgenommene EinschrĂ€nkung der Warenliste wurde als Indiz gegen die MissbrĂ€uchlichkeit gewertet.

3. Vorabentscheidungsverfahren

Im Bereich der unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren wurde das Urteil Lunapark/Hardeco (vom 1. August 2025, C-452/24) besprochen. Das finnische Gericht hatte eine Klage wegen vermeintlicher UntĂ€tigkeit der KlĂ€gerseite abgewiesen; es nahm an, dass fĂŒnfjĂ€hrige Duldung und aktive Kenntnis der Benutzung zwingend zur UnzulĂ€ssigkeit fĂŒhrten. Der EuGH stellte klar, dass eine solche Voraussetzung weder in der Richtlinie vorgesehen noch mit deren abschliessender Regelung vereinbar sei. Nationale Sonderwege seien ausgeschlossen.

Schliesslich wurde das Urteil CeramTec (vom 19. Juni 2025, C-17/24) eingehend analysiert. Die Anmeldung einer pinken Farbmarke fĂŒr Keramikimplantate wurde als bösglĂ€ubig eingestuft, da die Farbe technisch bedingt sei und die Anmelderin durch die Markenregistrierung faktisch ein Monopol an einer technisch begrĂŒndeten Gestaltung erlangen wollte. Die Untersuchung ergab, dass die Farbwahl keine funktionale Wirkung entfaltete. Der EuGH stellte auf die subjektive Absicht des Anmelders im Zeitpunkt der Einreichung ab und erkannte BösglĂ€ubigkeit, weil die Anmeldung ersichtlich auf eine unzulĂ€ssige Marktsperre gerichtet war. Der Fall stellt einen wichtigen PrĂ€zedenzentscheid zur Auslegung des absoluten Schutzhindernisses der BösglĂ€ubigkeit dar.

VI. Schutz von Produktgestaltungen

Im Zentrum des Referats von Ronny Hauck stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Produktgestaltungen urheberrechtlichen Schutz geniessen können und wie sich dieser Schutz von demjenigen des Design- und Lauterkeitsrechts abgrenzt. Der Referent knĂŒpfte an die aktuelle Rechtsprechung des BGH an, der in einer Reihe jĂŒngerer Entscheide – darunter Porsche 911 (BGH, GRUR 2022, 899), Vitrinenleuchte (BGH, GRUR 2023, 571) und Birkenstocksandale (BGH, GRUR 2025, 407) – die SchutzfĂ€higkeit von GebrauchsgegenstĂ€nden prĂ€zisiert hat. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass der urheberrechtliche Werkbegriff auch im Bereich der angewandten Kunst unverĂ€ndert eine «Schöpfung individueller PrĂ€gung» voraussetzt, deren Ă€sthetischer Gehalt die Wahrnehmung kunstaffiner Verkehrskreise erreicht. Die PrĂŒfung erfolgt zweistufig: ZunĂ€chst ist der Gestaltungsspielraum zu bestimmen, wobei technische, ergonomische oder funktionsbedingte ZwĂ€nge («Technikeinwand») zu berĂŒcksichtigen sind. Sodann ist zu untersuchen, in welchem Umfang dieser Gestaltungsspielraum tatsĂ€chlich genutzt wurde.

Auf unionsrechtlicher Ebene stellte Hauck die vom EuGH entwickelten GrundsÀtze der «eigenen geistigen Schöpfung» dar. Der EuGH verlangt, dass ein mit hinreichender Genauigkeit und ObjektivitÀt identifizierbarer Gegenstand vorliegt, dem die freien kreativen Entscheidungen sinnlich zu entnehmen sind. Der Gerichtshof betont, dass Design- und Urheberrecht unterschiedliche Schutzvoraussetzungen haben und dass ein kumulativer Schutz zwar möglich ist, aber nur in eng begrenzten Konstellationen in Betracht kommt.

Im anschliessenden Exkurs zu den Vorabentscheidungsersuchen in Mio/konektra (vom 4. Dezember 2025, C-580/23 und C-795/23; GRUR 2026, 72) prĂ€sentierte Hauck die Kernfragen, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden. Diese betreffen insbesondere die OriginalitĂ€tsprĂŒfung bei angewandter Kunst: ob höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen zu stellen seien, ob auf subjektive Elemente des Schöpfungsprozesses abzustellen ist und ob nachtrĂ€gliche UmstĂ€nde wie museale PrĂ€sentationen oder Fachkreis-Anerkennung berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen. Die Vorlagefragen zeigen die Spannung zwischen dem funktional-technischen Charakter vieler Produktdesigns und der urheberrechtlichen Anforderung einer von der Persönlichkeit des Urhebers geprĂ€gten schöpferischen |Leistung. Hauck hob hervor, dass der Gerichtshof betont, dass OriginalitĂ€t nicht vermutet werden kann, selbst wenn nicht technische Entscheidungen getroffen wurden: Entscheidend sei, ob diese Entscheidungen Ausdruck einer freien und kreativen Gestaltung seien und sich im Erscheinungsbild eindeutig manifestierten.

VII. Schutz von Produktgestaltungen – Ein Bericht aus Sicht eines Schweizer Retailers

Im abschliessenden Referat schilderte Matthias Studer die Praxis der Migros im Umgang mit Produktgestaltungen und Eigenmarken. Ausgangspunkt bildete die Feststellung, dass Eigenmarkenprodukte in der Entwicklung stets drei zentrale Elemente aufweisen: Produkt, Marke und Verpackungsgestaltung. WĂ€hrend das Produkt «should do the job» und die Anforderungen an die Formgebung variieren, komme der Verpackungsgestaltung eine wesentliche Rolle bei der Vermittlung einer einfachen Botschaft und der Wiedererkennung zu. Die Frage «Was ist drin?» stehe im Zentrum der Kommunikation, weshalb klare bildliche Elemente regelmĂ€ssig den Werbeaufwand reduzierten. Die Marke selbst sei im Eigenmarkenbereich hĂ€ufig weniger originell, oftmals werde auf Unternehmensmarken oder assoziative Begriffe zurĂŒckgegriffen.

Historisch zeigte Studer auf, dass die Migros seit ihren AnfĂ€ngen eine Strategie des bewussten Auffallens verfolgte, teilweise durch provokative Kopien bekannter Markenprodukte. Beispiele wie Kaffee Hag/Kaffee Zaun (1931) oder das Waschmittel OhĂ€ (BGE 58 II 449 ff.) verdeutlichen, dass die Migros bereits frĂŒh mit Nachahmungen operierte, die nicht nur preisliche Vorteile kommunizierten, sondern gezielt den Ruf der Originalmarken nutzten. Der Fall VIM/PĂ€ng (BGE 59 II 15 ff.) illustriert diese Praxis besonders deutlich: Die Verunstaltung der Marke «VIM» und die Verspottung des bekannten Produkts wurden vom Bundesgericht ausdrĂŒcklich anerkannt. Die daraus resultierenden Boykotte fĂŒhrten zur GrĂŒndung einer eigenen Produktionsindustrie, was den langfristigen Aufbau der Migros-Eigenmarken begĂŒnstigte. Eigenmarken wurden zum kommerziellen Fundament und zugleich zur marktstrategischen Notwendigkeit.

Im weiteren Verlauf stellte Studer dar, wie sich der Markt wandelte, als Migros-Eigenmarken selbst zu Kultprodukten wurden. Die Folge war, dass nun die Konkurrenz – darunter insbesondere Coop – Gestaltungen der Migros nachahmte. Dies fĂŒhrte zu einer Verschiebung der Rollen: Die Migros trat zunehmend als Firstmover auf, der seine Investitionen, kreative Leistung und den aufgebauten Goodwill schĂŒtzen wollte. Gleichzeitig blieb sie aber weiterhin Secondmover in anderen Kategorien, sodass eine Doppelrolle bestand. Diese Spannung zeigt sich exemplarisch im Fall Farmer/Country (HGer AG, sic! 2017, 423), in dem das Handelsgericht Aargau bei bestimmten Varianten eine Verwechslungsgefahr bejahte. Der anschliessende mediale Diskurs («David vs. Goliath?») zeigte, dass die Öffentlichkeit die Durchsetzung der Rechte eines dominanten Retailers gegenĂŒber einem Discounter kritisch diskutierte.

Zentral fĂŒr Studers Analyse waren die ErwĂ€gungen zur tatsĂ€chlichen Verkehrsauffassung. Er verwies auf den Goldhasen-Fall des Bundesgerichts (BGer 4A_587/2021), in welchem das Bundesgericht trotz abweichender Markenbezeichnung eine Verwechslungsgefahr bejahte, gestĂŒtzt sowohl auf demoskopische Umfragen als auch auf die gerichtsnotorische Bekanntheit der Form, Ausstattung und Farbgebung. Auch der Lindor-Kugel-Fall des Handelsgerichtes Aargau (HGer AG vom 14. Dezember 2024, HSU.2024.50) wurde als Beispiel fĂŒr die Bedeutung demoskopischer Daten erwĂ€hnt: Die Umfragen belegten, dass ein erheblicher Teil der Konsumenten Nachahmungen sofort mit dem Originalprodukt verband. Diese Rechtsprechung zeigt, dass bei besonders bekannten Produkten geringe Abweichungen in der Gesamtgestaltung nicht ausreichen, um Verwechslungsgefahren zuverlĂ€ssig auszuschliessen.

Abschliessend formulierte Studer mehrere ĂŒbergreifende Beobachtungen zur schweizerischen Praxis. Er betonte, dass die Schweiz eine ausgeprĂ€gte Vergleichskultur kenne und viele Streitigkeiten ĂŒber Produktgestaltungen aussergerichtlich beigelegt wĂŒrden. Die faktische Rechtsanwendung erfolge daher hĂ€ufig ohne publizierte Urteile; die wenigen veröffentlichten Entscheide erhielten entsprechend ĂŒberproportionale Bedeutung fĂŒr die weitere Praxis. Die klare Unterscheidung zwischen Original und Kopie sei fĂŒr Konsumenten essenziell, wĂ€hrend aus Wettbewerbssicht sowohl der Schutz der Investitionen des Firstcomers als auch die Marktbelebung durch Secondcomer gleichermassen legitim seien. GegenlĂ€ufige Interessen bestĂŒnden, zugleich aber auch ein strukturelles Gleichgewicht im Wettbewerb um Gestaltung und Wiedererkennung.