Simon Hirsbrunner
|Rechteinhaber in der Defensive
Neue EU-Vorschriften zur kartellrechtlichen Beurteilung von Patentlizenz- und anderen Technologietransfervereinbarungen
Im nachfolgenden Aufsatz werden erste Erfahrungen mit der neuen EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfervereinbarungen und den dazugehörigen Leitlinien dargestellt. Nach Auffassung des Verfassers verstärken die geänderten Bestimmungen den Eindruck, dass die Praxis der Europäischen Kommission von einer gewissen Skepsis gegenüber der vermeintlichen Übermacht von Rechteinhabern getrieben ist. Die neue Verordnung, die von grosser praktischer Relevanz auch für schweizerische Lizenzgeber und -nehmer ist, führt unter anderem dazu, dass die in zahlreichen Verträgen enthaltenen Regelungen über Rücklizenzen an Verbesserungen neu überprüft werden müssen. Klauseln, die zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Verbesserungen unterscheiden, sind nicht mehr mit der Gruppenfreistellung vereinbar und gegebenenfalls anzupassen. Mustertexte, die noch auf dieser Unterscheidung beruhen, sind Makulatur geworden.
L’article qui suit expose les premières expériences en relation avec le nouveau règlement européen d’exemption par catégories relatif aux accords de transferts de technologie ainsi qu’avec les lignes directrices y relatives. Selon l’auteur, les nouvelles dispositions renforcent l’impression que la pratique de la Commission européenne est marquée par un certain scepticisme envers une suprématie présumée des titulaires de droits. Le nouveau règlement, qui a également une importance pratique majeure pour les concédants et les concessionnaires suisses, a notamment comme effet que des dispositions de rétrocessions d’améliorations contenues dans une multitude de contrats doivent être vérifiées. Des clauses qui différencient entre des améliorations séparables et inséparables ne sont plus conciliables avec le nouveau règlement d’exemption et devront être adaptées le cas échéant. Les textes modèles contenant encore une telle différenciation sont devenus lettre morte.
I.Überblick
II.Marktanteilsschwellen
III.Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen
IV.Bezugsvereinbarungen zwischen Lizenzgeber und -nehmer
V.Beschränkung von Passivverkäufen
VI.Rechte an Verbesserungen
VII.Nichtangriffsklauseln
VIII.Übergangsrecht
Zusammenfassung | Résumé
Die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (im Folgenden «Technologietransfer-GVO») ist am 30. April 2014 in Kraft getreten. Selbst wenn es sich dabei um einen EU-Rechtsakt handelt, ist er doch aus schweizerischer Sicht von grosser praktischer Relevanz. Denn schweizerische Rechteinhaber und Lizenznehmer müssen regelmässig bei der Gestaltung von Lizenzvereinbarungen die rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU berücksichtigen, sei es, weil sie selbst oder ihre Vertragspartner in der EU tätig sind oder die Lizenzierung auch Märkte in der EU betrifft. Im Übrigen können die schweizerischen Behörden ebenfalls Anlass haben, die Bestimmungen der Technologietransfer-GVO zu berücksichtigen, wenn sie Lizenzvereinbarungen nach schweizerischem Kartellrecht beurteilen. Dies hat das Urteil «Gaba» des Bundesverwaltungsgerichts eindrücklich vor Augen geführt.
Hinsichtlich ihrer Funktionsweise ist die Verordnung mit ihrer Vorgängerfassung (EG) Nr. 772/2004 und den |anderen kartellrechtlichen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission identisch. Sie definiert folglich die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Kategorien von Wettbewerbsbeschränkungen in Patentlizenz- und anderen Technologietransfervereinbarungen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sind.
Wie die frühere Fassung hat die Technologietransfer-GVO einen grundsätzlich breiten Anwendungsbereich. Sie erfasst weitgehend alle zwischen zwei Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Lizenzierung oder die Übertragung von Technologierechten. Als Technologierechte gelten in diesem Zusammenhang zunächst Immaterialgüterrechte, die im Einzelnen in Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung aufgeführt werden, wie insbesondere Patentrechte. Know-how sowie Anträge auf Gewährung oder Registrierung von Immaterialgüterrechten sind ebenfalls erfasst. Eine wichtige Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur solche Vereinbarungen unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen, welche die Produktion von Vertragsprodukten oder die Erbringung von Dienstleistungen ermöglichen sollen. Wenn keine Verwertung stattfindet, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Dies kann in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Vereinbarungen betreffend die Lizenzierung von Software-Urheberrechten zur Vervielfältigung und zum Vertrieb fallen nicht unter diese Definition, können aber analog von den Bestimmungen über Vertriebsvereinbarungen erfasst sein. Ebenso wenig nach der Technologietransfer-GVO freigestellt sind Vereinbarungen über die Lizenzierung von Rechten zur Errichtung eines Technologiepools. Wenn die Technologie – mittels einer Masterlizenz – lizenziert wird, damit der Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben kann, fällt dies nicht unter die Gruppenfreistellung. Die Kommission wird dennoch solche Fälle analog den Grundsätzen der Verordnung und der Leitlinien beurteilen. Lizenziert der Inhaber der Masterlizenz anschliessend die Technologie zur Produktion von Vertragsprodukten an Unterlizenznehmer, fällt dies wiederum unter die Verordnung.
Erfüllt eine Wettbewerbsbeschränkung nicht die Kriterien der Gruppenfreistellung, ist deswegen eine Freistellung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr kommt es dann auf eine Einzelfallbeurteilung nach den allgemeinen Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV an. Diese Beurteilung haben die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen selbständig auf dem Wege der Selbstveranlagung («Self-Assessment») vorzunehmen, wobei die ebenfalls revidierten Leitlinien über Technologietransfervereinbarungen der Kommission (im Folgenden «Technologietransfer-Leitlinien») nützliche, wenn auch oft auslegungsbedürftige Hinweise enthalten. Das Risiko einer Fehleinschätzung tragen die Unternehmen, was entweder die zivilrechtliche Nichtigkeit der betroffenen Klausel oder Vereinbarung oder im schlimmsten Fall ein Bussgeld nach sich ziehen kann. Die Unternehmen können sich nicht bei der Kommission rückversichern, weil diese bekanntlich und entgegen dem Wortlaut des Art. 10 der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 1/2003 praktisch keine Einzelfreistellungen mehr erteilt und auch keine Beratung anbietet. Die nationalen Wettbewerbsbehörden, wie etwa das Bundeskartellamt, können sich diesbezüglich hilfsbereiter zeigen.
Im Vergleich zu der bereits erwähnten Vorgängerverordnung (EG) Nr. 772/2004 enthält die neue Technologietransfer-GVO nur wenige wesentliche, vom Pressedienst der Kommission als «schrittweise Änderungen» (auf Engl. «incremental changes») bezeichnete Neuerungen. Diese beschränken sich im Wesentlichen auf:
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–die Regelung der systematischen Stellung der Verordnung im Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen (Art. 9 der Verordnung),
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–die Freistellung von Verpflichtungen des Lizenznehmers betreffend den Bezug von Waren, zusätzlichen Rechten des geistigen Eigentums oder Know-how vom Lizenzgeber (Art. 2 Abs. 3),
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–die Erweiterung der nicht gruppenfreigestellten Kernbeschränkungen auf alle Beschränkungen von passiven Verkäufen zwischen Exklusivgebieten oder Kundengruppen (Art. 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 lit. b),
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–den Zugriff des Lizenzgebers auf Verbesserungen, welche der Lizenznehmer an der lizenzierten Technologie vornimmt (Art. 5 Abs. 1 lit. a),|
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–die Zulässigkeit von Nichtangriffsklauseln (Art. 5 Abs. 1 lit. b).
Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den Technologietransfer-Leitlinien über den Vergleich von Patentstreitigkeiten und über Patent-Pools geändert wurden.
Dass sich die Revision auf punktuelle Änderungen beschränkt, hat seinen Grund sichtlich darin, dass die Kommission davon ausgeht, das bisherige System habe sich bewährt. Soweit diese Auffassung besteht, kann sie durchaus hinterfragt werden. Die Hauptkritik richtet sich dabei unvermeidlich gegen die Marktanteilsschwellen, denen bei der Anwendung der Verordnung eine Schlüsselrolle zukommt und die im Vergleich zu der Vorgängerverordnung nicht geändert worden sind. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung steht die Gruppenfreistellung nur zur Verfügung, wenn bei Parteien, die Konkurrenten sind, der gemeinsame Marktanteil die Schwelle von 20% nicht überschreitet, bzw. wenn bei Parteien, die keine Konkurrenten sind, der individuelle Marktanteil die Schwelle von 30% nicht überschreitet. Als Wettbewerber gelten in diesem Zusammenhang auch solche, die sich in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis befinden, wobei dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. n (ii) zu entnehmen ist, dass der potenzielle Wettbewerb nur auf Produktmärkten, nicht aber Technologiemärkten zu berücksichtigten ist. Dies verkompliziert zusätzlich die Analyse.
Die Konkurrenz- und Marktverhältnisse werden bezogen auf den «relevanten» Markt berücksichtigt. Die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. j, k und l stellen dazu klar, dass sowohl die Verkaufsmärkte für die auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Vertragsprodukte als auch die Märkte für die Lizenzierung der Technologie relevant sein können. Dies kann dazu führen, dass eine Vielzahl von sachlich und räumlich relevanten Märkten berücksichtigt werden müssen. Die eigentlich zur Klarstellung eingefügten Präzisierungen in Art. 8 führen zu weiteren Differenzierungen, die im Zusammenhang mit der Marktanteilsberechnung zu beachten sind.
Die ausgeklügelte Gestaltung der Marktanteilskriterien, kombiniert mit den praktischen Schwierigkeiten, die regelmässig mit der Erhebung von Marktanteilsdaten verbunden sind, führt dazu, dass oft nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ob die Marktanteilsschwellen tatsächlich unterschritten werden. Vielfach ist der erforderliche Aufwand nicht vertretbar. Bei einer seriösen Beratung muss aus diesen Gründen in der Regel ein gewisses Risiko einer Fehleinschätzung einkalkuliert werden. Ein Ausreizen der durch die Verordnung eingeräumten Gestaltungsspielräume ist unter solchen Umständen nicht vertretbar. Anstatt den Unternehmen Rechtssicherheit zu geben, erschweren somit die Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung eine zuverlässige Einschätzung des rechtlich Zulässigen und setzen kontraproduktive Anreize zur Selbstbeschränkung.
Dass es der Kommission diesbezüglich sichtlich an Problembewusstsein mangelt, hat seinen Grund darin, dass diese kaum je Gelegenheit hat, selbst Technologietransfervereinbarungen zu beurteilen. Seit der Abschaffung der Anmeldepflicht für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen durch die bereits erwähnte Verfahrensverordnung Nr. 1/2003 spezialisieren sich die Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb weitgehend auf die Bekämpfung von Kartellen, die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, gelegentliche Marktmissbrauchsfälle und die Kontrolle von staatlichen Beihilfen. Weil ihr insofern das praktische Know-how fehlt, behilft sich die Kommission mit Marktuntersuchungen und Befragungen der Marktteilnehmer, die sie vor der Revision einer Gruppenfreistellungsverordnung durchführt, nicht unähnlich Karl May, der sich ja aus den Reiseerzählungen anderer informieren musste, weil er die Heimat von Winnetou nicht aus eigener Anschauung kannte. Dies erlaubt es der Kommission zwar, aktuelle Trends und Meinungsströme zu identifizieren, und macht sie empfänglich gegenüber Lobbyingkampagnen. Doch ist zweifelhaft, ob so der Blick für die vergleichsweise trivialen, aber für die Praxis nicht weniger wichtigen und oft mit frustrierenden Erfahrungen verbundenen Probleme im praktischen Umgang mit bestimmten technischen Bestimmungen der Verordnung geschärft wird. Entsprechend ist bei der letzten Revision keine Vereinfachung der Marktanteilskriterien vorgenommen worden.
Im Bestreben, den Anwendungsbereich der Technologietransfer-GVO abzugrenzen, wird neu (in Art. 9) klargestellt, dass Lizenzabsprachen, die in Forschungs- und Entwicklungs- oder Spezialisierungsvereinbarungen enthalten sind, entweder nach der Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 1217/2010 über Forschung- und Entwicklungsvereinbarungen («FuE-GVO») oder der entsprechenden Ver|ordnung Nr. 1218/2010 über Spezialisierungsvereinbarungen («Spezialisierungs-GVO») zu beurteilen sind, sofern sie die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnungen erfüllen. Gemeint sind die Lizenzvereinbarungen, welche die Parteien entweder untereinander oder mit einem zur Durchführung der Vereinbarung gegründeten Gemeinschaftsunternehmen abschliessen. Dies bestätigt ein Vergleich mit Art. 2 Abs. 2 FuE-GVO bzw. Art. 2 Abs. 2 Spezialisierungs-GVO. Alle Vereinbarungen, welche die Parteien von FuE- oder Spezialisierungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen, etwa wenn sie eine neu entwickelte Technologie durch eine Lizenzierung verwerten, sind also wie bisher nach der Technologietransfer-GVO und den dazugehörigen Leitlinien zu prüfen.
Nicht ausdrücklich im Verordnungstext geregelt ist die Abgrenzung zur Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen («Vertikal-GVO»). Weil Vertriebsvereinbarungen unter Umständen auch Lizenzbestimmungen enthalten können, ebenso wie umgekehrt Lizenzvereinbarungen auch Vertriebsbeschränkungen, stellen sich hier oft schwierige Abgrenzungsfragen.
In Art. 2 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Gruppenfreistellung auch Verpflichtungen des Lizenznehmers zum Bezug von Produkten vom Lizenzgeber oder aber die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Knowhow durch den Lizenzgeber auf den Lizenznehmer erfassen kann. Dies setzt voraus, dass die Bezugspflicht bzw. die Lizenzierung oder Übertragung im Sinne einer Nebenabrede unmittelbar mit der Produktion oder dem Verkauf von Vertragsprodukten verbunden ist, welche aufgrund der Vertragstechnologie gefertigt werden. Im Gegensatz zur Vorgängerverordnung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu prüfen, ob die Bezugsverpflichtung den eigentlichen Gegenstand der Vereinbarung darstellt.
Die neue Klausel des Art. 2 Abs. 3 erstreckt die Freistellung über die Technologierechte hinaus, die ansonsten von der Verordnung erfasst sind. Denn geistiges Eigentum im Sinne der Vorschrift erfasst auch Marken-, Urheber- und verwandte Schutzrechte, wie sich aus einem Vergleich mit Art. 1 Abs. 1 lit. h schliessen lässt.
Eine geringfügige Änderung hat sich auch hinsichtlich der Ermöglichung von passiven Verkäufen zwischen exklusiven Vertriebsgebieten oder Kundengruppen ergeben. Die Vorgängerverordnung hatte es (in Art. 4 Abs. 2 lit. b (ii)) noch zugelassen, dass ausnahmsweise solche passiven Verkäufe durch einen Lizenznehmer in das Vertragsgebiet oder an die Kundengruppe eines anderen Lizenznehmers während einer Anfangszeit von zwei Jahren unterbunden werden durften. Dies setzte voraus, dass Lizenzgeber und -nehmer in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander standen. Diese Ausnahme ist in der neuen Fassung der Verordnung vollständig gestrichen worden. Weil es sich insofern um eine Kernbeschränkung handelt, hat ein Behindern von passiven Verkäufen zur Folge, dass die betroffene Vereinbarung insgesamt nicht freigestellt ist.
Die diesbezügliche Änderung wird nur teilweise ausgeglichen durch die schwache Andeutung einer etwas grosszügigeren Praxis in den Leitlinien bezüglich der Beurteilung von Verkaufsbeschränkungen ausserhalb der Gruppenfreistellungsverordnung, also nach den allgemeinen Kriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV. Dort heisst es unter anderem, im Einzelfall könne es sich als unerlässlich erweisen, dass der Lizenzgeber vor aktiven oder passiven Verkäufen des Lizenznehmers in seine Gebiete oder an seine Kundengruppen geschützt werde. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn der Lizenzgeber über eine schwache Marktstellung verfüge und deshalb besonders exponiert gegenüber etwaigen konkurrierenden Markttätigkeiten des Lizenznehmers sei. Nach den Leitlinien scheinen auch Beschränkungen insbesondere von aktiven, aber unter Umständen auch passiven Verkäufen durch den Lizenzgeber selbst in der Regel als unerlässlich zu gelten, wenn der Lizenznehmer ohne diese Beschränkungen nicht oder nicht im selben Ausmasse gewillt wäre, in die Verwertung der lizenzierten Technologie zu investieren.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung darf der Lizenzgeber seine Lizenznehmer nicht dazu verpflichten, ihm ihre eigenen Verbesserungen, die sie an der lizenzierten Technologie vorgenommen haben, entweder exklusiv zu lizenzieren oder ganz oder teilweise abzutreten. Wie bisher gilt diese Regel auch für neue Anwendungen, welche der Lizenznehmer für die lizenzierte Technologie entwickelt hat. Im Falle einer Nichtbeachtung entfällt die Freistellung für die betroffene Vertragsklausel. Welche Konsequenzen dies für den Rest der Vereinbarung hat, beurteilt sich nach dem anwendbaren nationalen Zivilrecht und dem Vertrag.
Die bisherige Fassung der Gruppenfreistellungsverordnung hatte in diesem Zusammenhang noch eine Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Verbesserungen vorgenommen. Diese Differenzierung ist als wichtige Gestaltungsoption in zahlreichen Lizenzvereinbarungen übernommen worden. Sie ist nunmehr gegenstandslos geworden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind vor dem 1. Mai 2015 anzupassen. In der Regel darf der Lizenzgeber selbstverständlich nach wie vor mit dem Lizenznehmer vereinbaren, dass ihm dieser ein nichtwechselseitiges Lizenzrecht an seinen Verbesserungen gewährt, gegebenenfalls einschliesslich einer «Feed-on»-Klausel, welche den Lizenzgeber zur Weitergabe der Verbesserungen an andere Lizenznehmer berechtigt. Die Lizenz darf jedoch nicht ausschliessliche Geltung haben. Selbst bei nicht ausschliesslichen Lizenzen an den Verbesserungen können sich abweichend vom Gesagten möglicherweise Bedenken ergeben, wenn diese Bestandteil eines «cross-licensing» zwischen zwei Wettbewerbern sind.
Nach der neuen Verordnung darf grundsätzlich keiner Partei verboten werden, die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums der jeweils anderen Partei in der Union anzufechten. Die Inhaberin der Rechte darf eine Anfechtung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b nicht zum Anlass nehmen, die Technologietransfervereinbarung zu beenden. Eine Ausnahme gilt zunächst, wenn die Lizenz Know-how zum Gegenstand hat. Dann darf der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Anfechtung verbieten und gegebenenfalls eine Missachtung dieser Regel durch eine Vertragskündigung sanktionieren. Wenn Technologierechte im Sinne der Verordnung betroffen und diese mittels einer Exklusivlizenz vergeben worden sind, dann darf zwar dem Lizenznehmer nicht untersagt werden, die Gültigkeit der Rechte anzufechten. Doch kann dann der Lizenzgeber die Vereinbarung beenden. Bei eingehender Prüfung stellt sich heraus, dass letztere Ausnahme sehr eng gefasst ist. Denn der Begriff der Exklusivlizenz im Sinne der Verordnung erfasst lediglich die Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber selbst weder im Allgemeinen noch bezogen auf eine bestimmte Nutzung oder ein bestimmtes Gebiet tätig werden darf und auch keine Lizenz an Dritte vergeben kann.
Wenn der in diesem Zusammenhang massgebende Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit der Begriffsdefinition des geistigen Eigentums in Art. 1 Abs. 1 lit. h gelesen wird, stellt sich heraus, dass der Spielraum der Parteien und insbesondere des Lizenzgebers sehr umfassend eingeschränkt wird. Wenn die Bestimmungen ernst genommen werden, können die Parteien überhaupt keine ihrer geistigen Eigentumsrechte in der Union gegen Angriffe der jeweils anderen Partei abschirmen, ungeachtet ob es sich um Technologierechte im Sinne der Verordnung handelt und ob diese lizenziert worden sind oder nicht. Wenn z.B. ein Pharmakonzern eine Patentlizenz an einem Wirkstoff vergeben will, kann er nach dem Wortlaut der Verordnung dem Lizenznehmer nicht verbieten, die Gültigkeit der Marke anzufechten, unter welcher er selbst den Wirkstoff vermarktet. Diese Regelung erscheint insgesamt überschiessend und man kann sich fragen, ob hier nicht ein Redaktionsversehen vorliegt.
Sowohl die Bestimmungen über die Rücklizenzierung von Verbesserungen als auch jene über die Nichtangriffs- und Kündigungsklauseln stärken einseitig die Stellung der Lizenznehmer. In ihren Technologietransfer-Leitlinien rechtfertigt die Kommission diesen Eingriff in die Vertragsautonomie wortreich mit dem Erfordernis, die Anreize zur Verbreitung von neuen Technologien zu fördern und zu schützen. In Kauf genommen wird so eine Schwächung der Verhandlungsposition der Rechteinhaber. Das mag nachvollziehbar erscheinen, wenn der Lizenznehmer den klischeehaften Vorstellungen vom übermächtigen Technologiekonzern entspricht. Wenn jedoch der Rechteinhaber ohnehin ein kleines Unternehmen mit beschränkter Verhandlungsmacht ist, wie etwa ein Biotech-Startup, das seine Erfindung an einen Pharmakonzern lizenzieren will, kann man zu Recht die Sinnhaftigkeit dieser Regelung hinterfragen.
Dass die Kommission den Rechteinhabern eine vorzeitige Beendigung |der Vertragsbeziehung erschweren will, entbehrt im Übrigen nicht der Ironie. Sie ist darauf fixiert, auf das geistige Eigentum begründete Rechtspositionen zurückdrängen. Gleichzeitig übersieht sie jedoch, dass die kartellrechtlichen Regelungen, welche sie in der Gruppenfreistellungsverordnung formuliert hat, das Fundament eben dieser Vereinbarungen zu untergraben drohen, deren Geltung eigentlich geschützt werden sollten. Wie ausgeführt, sind die Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung nicht immer einfach zu prüfen, sodass sich das Risiko einer Anfechtung mit kartellrechtlichen Argumenten oft nicht ganz wird ausschliessen lassen.
Nach Art. 10 müssen Vereinbarungen, die nach dem 30. April 2014 abgeschlossen werden, die Vorschriften der neuen Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigen. Vereinbarungen, die vor dem 1. Mai 2014 abgeschlossen worden sind, müssen bis Ende April 2015 angepasst werden.
Zusammenfassung
Die neue Technologietransfer-GVO sowie die dazugehörigen Leitlinien sind im Vergleich zu den bisherigen Fassungen nur punktuell geändert worden. Insgesamt bewirken die Änderungen eine Schwächung der Position der Rechteinhaber gegenüber den Lizenznehmern. Unnötig kompliziert sind nach wie vor die Marktanteilskriterien, welchen eine zentrale Funktion bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Gruppenfreistellung zukommt. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Verbesserungen, welche der Lizenznehmer an der lizenzierten Technologie vornimmt. Nach der neuen Verordnung darf sich der Lizenzgeber nicht ausbedingen, dass ihm der Lizenznehmer eine ausschliessliche Lizenz an solchen Verbesserungen gewährt. Die bisher massgebende Unterscheidung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Verbesserungen ist aufgegeben worden. Neu ist ferner, dass der Lizenzgeber die Vereinbarung grundsätzlich nicht vorzeitig kündigen darf, wenn die Gültigkeit seiner geistigen Eigentumsrechte durch den Lizenznehmer angefochten wird. Ausnahmen gelten lediglich, wenn Know-how betroffen ist oder die Rechte mittels einer Exklusivlizenz vergeben worden sind. Bestehende Vereinbarungen müssen bis spätestens 1. Mai 2015 angepasst werden.
Résumé
Le nouveau règlement d’exemption par catégories relatifs aux accords de transferts de technologie ainsi que ses lignes directrices ont été changé seulement de manière ponctuelle en comparaison aux versions précédentes. Dans l’ensemble, les nouvelles dispositions affaiblissent la position des titulaires de droits envers les concessionnaires. Les critères de part de marché auxquelles incombe une fonction centrale lors de la détermination du champ d’application du règlement d’exemption sont inutilement compliqués. Une nouveauté significative concerne les améliorations de technologie concédée effectuées par un concessionnaire, car d’après la nouvelle règlementation, un concédant ne peut pas se réserver le droit que le concessionnaire lui accorde une licence exclusive à une telle amélioration. La différenciation entre des améliorations séparables et inséparables effectuée jusqu’à là a donc été abandonnée. De plus, le concédant ne peut plus résilier de manière anticipée un accord de licence à son gré dans le cas où la validité de ses droits de propriété intellectuelle est contestée. Des exceptions sont uniquement admises si du savoir-faire est touché ou encore si les droits ont été attribués au moyen d’une licence exclusive. Tout accord existant doit être adapté jusqu’au 1er mai 2015.