Isabel Gabert-PIpersberg
Isabel Gabert-Pipersberg,
Dr. iur., Diplom-Kauffrau, LL.M., Mülheim an der Ruhr.
|Der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2025 (Rs. C-17/24) liegt ein Vorabentscheidungsersuchen der «Cour de cassation», des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Frankreich, zugrunde. Im Zentrum der drei Vorlagefragen der «Cour de cassation» stehen das Verhältnis und die Anwendungsbereiche der beiden absoluten Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) und b) VO Nr. 207/2009 und das absolute Eintragungshindernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009, auf das Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO 207/2009 Bezug nimmt. Zudem hat der EuGH in diesem Urteil wesentliche Aussagen betreffend das für Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 relevante Merkmal der «Bösgläubigkeit des Anmelders einer Marke» getroffen.
Kern des Rechtsstreits war die Anmeldung von Unionsmarken, die geeignet waren, die bereits durch ein Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen. Das Patent war zum Zeitpunkt der Markenanmeldungen schon ausgelaufen. Der EuGH bejahte unter diesen Umständen ein bösgläubiges Verhalten des Anmelders. Nach Auffassung des Gerichts ging der Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldungen davon aus, mithilfe der Marken eine aufgrund des Ablaufs des Patents nunmehr gemeinfreie technische Lösung weiterhin monopolartig kontrollieren zu können. Darin sah der Gerichtshof eine Absicht, die den Funktionen der Marke fremd ist.
Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit stellte der EuGH damit massgeblich auf allgemeine wettbewerbliche Erwägungen ab. Er bekräftigte, dass das Unionsmarkenrecht sicherstellen soll, dass Marken im Wettbewerb in einer Weise eingesetzt werden, die den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs und den redlichen Handelsbräuchen entspricht.
Die Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der «Bösgläubigkeit» haben europaweite Relevanz. Zwar ist die Beurteilung stets einzelfallbezogen vorzunehmen, der Begriff ist jedoch unionsweit einheitlich auszulegen. Für die Feststellung der Bösgläubigkeit ist daher die «wirkliche Absicht» des Anmelders anhand sämtlicher relevanter tatsächlicher Umstände zu ermitteln. Die vom EuGH im vorliegenden Urteil beispielhaft genannten Kriterien dürften daher auch für zukünftige Streitfälle von erheblicher Bedeutung sein.
In diesem Bericht werden der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und die Prozessgeschichte skizziert, bevor die Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH dargestellt wird. Der Bericht schliesst mit einer kritischen Einordnung des Urteils.
L’arrêt de la CJUE du 19 juin 2025 (affaire C-17/24) fait suite à une demande de décision préjudicielle présentée par la Cour de cassation, la plus haute juridiction de l’ordre judiciaire en France. Les trois questions préjudicielles posées par la Cour de cassation portent essentiellement sur la relation et les champs d’application des deux motifs de nullité absolue visés à l’art. 52, par. 1, let. a) et b), du règlement no 207/2009, ainsi que sur le motif absolu de refus d’enregistrement au sens de l’art. 7, par. 1, let. e) ch. ii) du règlement no 207/2009, auquel se réfère l’art. 52, par. 1, let. a), du règlement no 207/2009. En outre, la CJUE a formulé dans cet arrêt des considérations essentielles concernant la caractéristique de la «mauvaise foi du demandeur», pertinente au regard de l’art. 52, par. 1, let. b), du règlement no 207/2009.
Le litige portait essentiellement sur le dépôt de marques de l’Union européenne susceptibles de représenter, en tout ou en partie, une solution technique déjà protégée par un brevet. Ce brevet avait déjà expiré au moment du dépôt des demandes de marque. Dans ces circonstances, la CJUE a conclu à un comportement de mauvaise foi de la part du demandeur. Selon la Cour, le demandeur partait du principe, au moment des dépôts, qu’il pourrait continuer à contrôler de manière monopolistique, grâce aux marques, une solution technique désormais tombée dans le domaine public en raison de l’expiration du brevet. La Cour y a vu une intention étrangère à la fonction de la marque.
Pour apprécier la mauvaise foi, la CJUE s’est donc principalement fondée sur des considérations générales de concurrence. Elle a réaffirmé que le droit des marques de l’Union européenne vise à garantir que les marques soient utilisées dans le cadre de la concurrence d’une manière conforme aux principes de la concurrence loyale et aux usages commerciaux honnêtes.
Les considérations relatives à l’interprétation de la notion de «mauvaise foi» revêtent une importance à l’échelle européenne. Si l’appréciation doit toujours être effectuée au cas par cas, cette notion doit toutefois être interprétée de manière uniforme dans toute l’Union. Pour établir la mauvaise foi, il convient donc de déterminer l’«intention réelle» du demandeur en se fondant sur l’ensemble des circonstances factuelles pertinentes. Les critères cités à titre d’exemple par la CJUE dans le présent arrêt devraient donc revêtir une importance considérable pour les litiges futurs.
Le présent rapport expose les faits à l’origine du litige ainsi que le déroulement de la procédure, avant de présenter la réponse apportée par la CJUE aux questions préjudicielles. Il se termine par une analyse critique de l’arrêt.
Das Rechtsinstitut der Unionsmarke ist aktuell in Art. 1 VO Nr. 2017/1001 verankert. Hier werden auch ihre grundlegenden Wirkungen festgelegt. In Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2017/1001 findet sich der Grundsatz der Einheitlichkeit, der sich sowohl auf die Schutzvoraussetzungen als auch auf die Wirkungen der Marke sowie die Schranken des Schutzes bezieht. Dadurch, dass die Unionsmarke im gesamten Gebiet der Europäischen Union die gleichen Wirkungen hat, dient sie der Förderung des Binnenmarktes und der Beseitigung von Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. In der EU soll damit ein System des unverfälschten Wettbewerbs errichtet werden. Darüber hinaus sollen rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen ermöglichen, «ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen eines gemeinsamen Marktes anzupassen». Die Unionsmarke wird hierfür als besonders geeignete rechtliche Möglichkeit für Unternehmen angesehen.
Das Urteil des EuGH in der Rs. C-17/24 setzt sich insbesondere mit den absoluten Nichtigkeitsgründen und den absoluten Eintragungshindernissen einer Unionsmarke auseinander. Dabei spielt die Beurteilung, ob der Anmelder einer Unionsmarke im konkreten Fall bösgläubig gehandelt hat, eine zentrale Rolle.
Der Begriff der Bösgläubigkeit ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der wegen der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen ist. Dadurch hat das hier besprochene EuGH-Urteil eine hohe praktische Relevanz innerhalb der EU.
Die an dem Verfahren beteiligten Parteien sind auf der einen Seite «CeramTec», ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und auf der anderen Seite «Coorstek», eine Gesellschaft US-amerikanischen Rechts.
«CeramTec» ist auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von technischen Keramikkomponenten, die insbesondere in Hüft- oder Knieimplantaten verwendet werden, spezialisiert. Käufer dieser Komponenten sind Hersteller medizinischer Prothesen, die diese Teile benötigen, um komplette Prothesen zu bilden, die dann an den Endbenutzer, also z.B. Krankenhäuser oder orthopädische Chirurgen, verkauft werden.
«Coorstek» stellt medizinische Komponenten aus hochentwickelter technischer Keramik, insbesondere für künstliche Hüft- und Rückengelenke sowie für Zahnprothesen her.
«CeramTec» war Inhaberin des europäischen Patents Nr. EP 0 542 815, das sich auf keramisches Verbundmaterial bezieht und am 5. August 2011 ausgelaufen ist. Das Patent war u.a. in Frankreich, Spanien, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden geschützt. Am 23. August 2011 reichte «CeramTec» drei Anmeldungen als Unionsmarken ein, nämlich für eine Farbmarke, eine Bildmarke, die eine grafische Darstellung einer Kugel ist, und eine dreidimensionale Marke jeweils mit der Farbe «Pantone rosa 677 C» für «Keramische Teile für Implantate für die Osteosynthese, Gelenkflächenersatz, Knochendistanzstücke; Hüftgelenkskugeln, Hüftgelenksschalen/-pfannen und Kniegelenksteile; alle vorgenannten Waren zum Verkauf an Hersteller von Implantaten». Die rosa Farbe des Materials bzw. der Kugeln geht auf das in der Keramik vorhandene Chromoxid zurück.
Am 13. Dezember 2013 verklagte «CeramTec» «Coorstek» wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs. Dabei machte «CeramTec» geltend, dass «Coorstek» ein Produkt vertreibe, das die für ihre eigenen Produkte charakteris|tische rosa Farbe nachahme. Hierauf hat «Coorstek» Widerklage erhoben und die Nichtigkeit der streitigen Marken von «CeramTec» geltend gemacht.
Daraufhin erklärte die «Cour d’appel de Paris», das Berufungsgericht Paris, mit Urteil vom 25. Juni 2021 die angegriffenen Marken für nichtig, weil «CeramTec» nach Auffassung des Gerichts bei der Markenanmeldung bösgläubig gewesen sei. Dabei stellte das Gericht fest, dass «CeramTec» am Tag der Anmeldung der streitigen Marken von der technischen Wirkung von Chromoxid überzeugt gewesen sei, und zwar dahingehend, dass das Chromoxid Härte und Festigkeit der verwendeten Keramikkugeln gewährleiste. «CeramTec» habe versucht, die durch das in der Keramik vorhandene Chromoxid hervorgerufene rosa Farbe zu schützen. Hieraus schloss das Gericht, dass das Unternehmen «CeramTec» die Absicht gehabt habe, nach Auslaufen seines Patents das Monopol für die technische Lösung durch die Markenanmeldung zu verlängern. Die Bösgläubigkeit sei nach Auffassung des Gerichts durch den Willen gekennzeichnet, nicht die Mitbewerber an der weiteren Verwendung der rosa Farbe zu hindern, sondern eben sein Monopol zu verlängern. Hierdurch sollte verhindert werden, dass Mitbewerber in den von «CeramTec» wegen der Materialzusammensetzung ihrer Produkte – nämlich Chromoxid in einem Anteil, der eine rosa Färbung der Keramik bewirkt – beherrschten Markt eintreten. «CeramTec» wollte daher ein ausschliessliches Recht für andere Zwecke als die Funktion einer Marke, nämlich den Hinweis auf die Herkunft ihrer Waren, erhalten.
«CeramTec» legte daraufhin Kassationsbeschwerde zur «Cour de cassation», dem Kassationsgerichtshof in Frankreich, ein. Die «Cour de cassation» ist das an den EuGH vorlegende Gericht.
In seiner Argumentation betreffend die Kassationsbeschwerde nimmt «CeramTec» auf Art. 7 und Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 Bezug. In Art. 7 VO Nr. 207/2009 werden mehrere absolute Eintragungshindernisse genannt. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii sind Zeichen, die ausschliesslich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bestehen, von einer Eintragung ausgeschlossen. Art. 52 VO Nr. 207/2009 nennt zwei absolute Nichtigkeitsgründe, bei deren Vorliegen die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage in einem Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird. Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 liegt ein absoluter Nichtigkeitsgrund vor, wenn eine Gemeinschaftsmarke entgegen den Vorschriften des Art. 7 VO Nr. 207/2009, also trotz Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses, eingetragen wurde. Zudem stellt nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 die Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung der Marke einen absoluten Nichtigkeitsgrund dar.
«CeramTec» argumentierte nun, dass die in Art. 7 VO Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse eine Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 nicht begründen könnten, weil es ansonsten möglich wäre, den Begriff der Bösgläubigkeit zu nutzen, um die in Art. 7 VO Nr. 207/2009 genannten Anwendungsvoraussetzungen zu umgehen oder zu ignorieren. Zudem würde der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 umgangen, wenn Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 so ausgelegt werden könne, dass eine Marke allein mit der Begründung für nichtig erklärt wird, «dass ihr Anmelder die Absicht gehabt habe, Rechte an einer technischen Lösung auf Dauer zu bewahren, ohne dass nachgewiesen werde, dass das Recht an der in Rede stehenden Marke tatsächlich den Schutz einer solchen technischen Lösung gewährleiste». «CeramTec» gab zudem an, nach Ablauf des Patents und der Anmeldung der angegriffenen Marken herausgefunden zu haben, dass das Chromoxid, das für die von den Marken beanspruchte rosa Farbe verantwortlich ist, keinerlei technische Wirkung habe. «Coorstek» vertrat die Auffassung, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 unterschiedliche Zwecke verfolgten und es sich hierbei um zwei Fälle der Nichtigerklärung einer Marke handele, die auf völlig unterschiedlichen Grundlagen beruhten. Für die Beurteilung, ob Bösgläubigkeit i.S.d. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 vorliegt, sei ausschliesslich das Verhalten und die Absicht des Anmelders am Tag der Anmeldung der Marke entscheidend und nicht das Wesensmerkmal des fraglichen Zeichens. Zudem sei nicht relevant, dass das Monopol an dem fraglichen Zeichen nicht wirklich den Schutz der technischen Lösung ermögliche, sondern vielmehr, dass der Anmelder an einen solchen Schutz am Tag der Anmeldung geglaubt habe.
«CeramTec» hatte auch in Deutschland, den USA und der Schweiz wegen Verletzung der angegriffenen Marken geklagt. In der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht die Schutzfähigkeit der Marke mit Urteil vom 20. Dezember 2016 verneint. Zum einen könnten weder Form noch Farbton dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft ver|leihen. Zum anderen sei es der Beschwerdeführerin «CeramTec» nicht gelungen, die Verkehrsdurchsetzung des strittigen Zeichens in der Schweiz glaubhaft zu machen. «CeramTec» zog daraufhin die Markenanmeldung zurück.
Die «Cour de cassation» hat festgestellt, dass das «Oberlandesgericht Stuttgart» im Rahmen des in Deutschland eingeleiteten Rechtsstreits in seinem Urteil vom 13. März 2023 eine andere Auffassung vertreten hat als der «Cour d’appel de Paris». Daher ging das vorlegende Gericht davon aus, dass zwischen den Berufungsgerichten der Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen betreffend die im Rahmen der Kassationsbeschwerde erstmalig gestellte Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 7 VO Nr. 207/2009, auf den Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 verweist, und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 20772009 bestehe. Hierbei ging es vor allem um die Abgrenzung der in Art. 7 VO Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse von dem in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 verankerten Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit.
Vor diesem Hintergrund hat die «Cour de cassation» entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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«1.Ist Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass die von Abs. 1 Buchst. a dieser Vorschrift erfassten Nichtigkeitsgründe, die in Art. 7 genannt werden, eigenständig sind und die Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b ausschliessen?
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2.Falls die erste Frage verneint wird: Kann die Bösgläubigkeit des Anmelders allein mit Blick auf das absolute Eintragungshindernis gemäss Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 beurteilt werden, ohne dass festgestellt wird, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist?
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3.Ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass er die Bösgläubigkeit eines Anmelders ausschliesst, der eine Marke mit der Absicht angemeldet hat, eine technische Lösung zu schützen, wenn sich nach der Anmeldung herausgestellt hat, dass zwischen der fraglichen technischen Lösung und den Zeichen, die die angemeldete Marke bilden, kein Zusammenhang besteht?»
Bei der ersten Vorlagefrage geht es um die Abgrenzung der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) und b) VO Nr. 207/2009 genannten absoluten Nichtigkeitsgründe voneinander und ihr Verhältnis zueinander.
Nach dem absoluten Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Der EuGH musste daher primär klären, ob diese Nichtigkeitsgründe eigenständig sind und einander ausschliessen.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH eingehend klar, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen sei, dass mit Blick auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 allein das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 zur Rede stehe, wonach Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschliesslich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Sodann verdeutlicht der EuGH, dass zur Beantwortung der Frage in zwei Prüfschritten vorzugehen sei. In einem ersten Schritt müsse geprüft werden, ob die beiden absoluten Nichtigkeitsgründe eigenständig seien und dann in einem zweiten Schritt, ob sich diese beiden Nichtigkeitsgründe ausschliessen.
Ob die zwei absoluten Nichtigkeitsgründe eigenständig sind, untersucht der EuGH im ersten Prüfungsschritt anhand der von dem vorlegenden Gericht angewendeten Methode und stellt auf den Wortlaut der Vorschrift, den Zusammenhang, in den sich die Vorschrift einfügt und die mit der Regelung verfolgten Ziele ab. Dieses Vorgehen entspricht – worauf der EuGH auch hinweist – der ständigen Rechtsprechung des Gerichts zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts.
Aus dem Wortlaut des Art. 52 VO Nr. 207/2009 leitet der EuGH ab, dass die beiden absoluten Nichtigkeitsgründe nicht in irgendeiner Rangfolge im Verhältnis zueinander zu prüfen seien. Nach Auffassung des EuGH werde diese wört|liche Auslegung des Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 sowohl durch den Zusammenhang, in den sich die Regelung einfügt, als auch durch die mit ihr verfolgten Zwecke bestätigt.
Da Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO 207/2009 auf Art. 7 VO Nr. 207/2009 verweist, sei betreffend den Zusammenhang, in den sich die Regelung einfügt, Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 in Verbindung mit den in Art. 7 VO Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Eintragungshindernissen zu verstehen und auszulegen. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH hatte schon das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die in Art. 7 VO Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse eigenständig seien. Der EuGH bestätigt dies hier erneut und betont, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse von den anderen Eintragungshindernissen unabhängig und separat zu prüfen sei. Daraus folge, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 untereinander eigenständige und Nichtigkeitsgründe mit einem jeweils eigenständigen Anwendungsbereich erfasse. Eine derartige Eigenständigkeit müsse nach Auffassung des EuGH dann umso mehr im Verhältnis der beiden in Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 genannten Nichtigkeitsgründe gelten, wobei jeder der absoluten Nichtigkeitsgründe eine unterschiedliche Natur habe. So sei Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 nur in den in Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 abschliessend aufgezählten Fällen anwendbar. Der Verweis auf den Begriff der Bösgläubigkeit in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 erlaube hingegen eine Anwendung auf eine unbestimmte Zahl auf Situationen.
Betreffend die Ziele der beiden absoluten Nichtigkeitsgründe verweist der EuGH darauf, dass die europarechtlichen Regelungen zu Marken allgemein einen unverfälschten Wettbewerb in der EU sicherstellen sollten. Die Verordnung Nr. 207/2009 selbst solle den Binnenmarkt herstellen und sein reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Die in dieser Verordnung verankerten Regelungen zur Unionsmarke wiederum sollten sicherstellen, dass es jedem Unternehmen möglich ist, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, um die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile generieren zu können.
Der EuGH stellt dann klar, dass die in Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 genannten absoluten Nichtigkeitsgründe unterschiedliche Ziele verfolgten.
Nach dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 verankerten absoluten Nichtigkeitsgrund können Marken für ungültig erklärt werden, die eingetragen wurden, obwohl ihnen ein absolutes Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 entgegenstand. Diese Marken sind nicht eintragungsfähig, weil sie die Markenfunktion nicht erfüllen können. Der Nichtigkeitsgrund bestehe hier in einem Mangel der Marke selbst. Ziel dieser Regelung sei demnach der Schutz des Allgemeininteresses.
Bezüglich des im zugrundeliegenden Sachverhalt einschlägigen absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 bestätigt der EuGH die Ausführungen des vorlegenden Gerichts. Hiermit solle verhindert werden, dass das Markenrecht einem Unternehmen ein Monopol sowohl für technische Lösungen als auch für Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt und dadurch ein zu weitgehender Schutz entsteht, indem der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht. Unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung in der Rs. «Lego Juris/HABM» konkretisiert der EuGH hierzu ferner, dass Art. 7 VO Nr. 207/2009 einen Ausgleich zwischen zwei Erfordernissen schaffen solle. Auf der einen Seite gelte es zu verhindern, dass der Schutz einer patentierten Lösung über den Ablauf des Patents hinaus weiter bestehen bleibt. Auf der anderen Seite solle hiermit die fehlende Eintragungsfähigkeit auf Marken beschränkt werden, «die die Verwendung einer technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würden».
Ziel des zweiten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 207/2009 absoluten Nichtigkeitsgrunds sei, sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die eine Unionsmarke nutzen möchten, in lauterer Weise – also nicht bösgläubig – am Wettbewerb teilnehmen. Anders als Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO 207/2009 gehe es bei dieser Regelung nicht darum, einen Mangel der Marke selbst zu ahnden, sondern einen der Anmeldung innewohnenden Mangel.
Aus diesen Überlegungen leitet der EuGH für den ersten Prüfungsschritt ab, dass die beiden absoluten Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 eigenständig seien. Das habe nach Auffassung des Gerichts zwei Konsequenzen. Zum einen müsse für die Nichtigkeitserklärung der Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 nicht vorab das Bestehen eines der in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse geprüft werden, auf die sich Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 bezieht. Zum anderen müsse für eine Einstufung als «bösgläubig» nicht vorab festgestellt werden, dass das in Rede stehende Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das gelte auch umgekehrt, so dass für die Feststellung, dass das Zeichen ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht die Bösgläubigkeit des Anmelders festzustellen sei.
In dem zweiten Prüfungsschritt fragt der EuGH, ob die in Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 aufgeführten absoluten Nichtigkeitsgründe einander so ausschliessen, dass die Anwendung eines dieser beiden Nichtigkeitsgründe die Anwendung des anderen sperrt.
Auch hier stellt der EuGH zunächst auf den Wortlaut der Regelung ab, aus dem sich dies nicht ableiten lasse. Nach den Regelungen der VO Nr. 207/2009 könne eine Unionsmarke auf der Grundlage der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) und b) VO Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Nichtigkeitsgründe für nichtig erklärt werden. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung könne ein Gericht es auch für angemessen halten, sich auf die Prüfung eines der beiden Gründe zu beschränken; denn wenn einer dieser Gründe vorliegt, müsse der andere nicht mehr geprüft werden, um eine Marke für nichtig zu erklären. Es fänden sich in der Verordnung aber keine Bestimmungen, die es untersagen würden, auch den anderen Grund zu prüfen.
Damit kommt der EuGH betreffend die erste Vorlagefrage zu dem Fazit, dass Abs. 52 Abs. 1 VO 207/2009 so auszulegen sei, dass der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 genannte absolute Nichtigkeitsgrund und der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Nichtigkeitsgrund jeweils eigenständig sind, sich aber nicht gegenseitig ausschliessen.
In der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage setzt sich der EuGH eingehend mit dem Begriff der Bösgläubigkeit des Anmelders im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Unionsmarke auseinander.
Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, «dass die Bösgläubigkeit des Anmelders eines Zeichens als Marke in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt werden kann, dass allein auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass sich dieses Zeichen dafür eigne, die zuvor durch das Patent geschützte technische Lösung darzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist».
Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Bösgläubigkeit hatte das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass der Begriff zwar nicht legal definiert sei, es sich dabei aber um einen selbständigen Begriff des Unionsrechts handele. Dieser sei innerhalb der EU einheitlich auszulegen, was das Gericht u.a. zur Vorlage an den EuGH veranlasst hatte. Dem vorlegenden Gericht folgend und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigend, weist der EuGH erneut darauf hin, dass Bedeutung und Tragweite des Begriffs «bösgläubig» i.S.d. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 207/2009 wegen einer fehlenden Legaldefinition in der Verordnung selbst nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen seien. Hierbei gelte es auch, den Zusammenhang, in dem der Begriff benutzt wird und die Ziele, die mit dieser Verordnung verfolgt werden, zu beachten.
Hiernach bedinge der Begriff «bösgläubig» eine «unredliche Geisteshaltung oder Absicht», wobei der Begriff auch im markenrechtlichen Kontext zu verstehen sei. Auf den markenrechtlichen Kontext hatte das vorlegende Gericht ebenfalls hingewiesen. Der EuGH geht sodann – wie schon im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage – auf die Ziele der Regelungen über die Unionsmarke ein, die insbesondere einen unverfälschten Wettbewerb in der EU sicherstellen sollten. Zum Zwecke der Kundenbindung solle es jedem Unternehmen ermöglicht werden, Zeichen als Marke eintragen zu lassen, so dass der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Produkten anderer Unternehmen unterscheiden könne. Daraus folge nach Auffassung des EuGH für den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 zweierlei: Bösgläubigkeit sei zum einen anzunehmen, wenn aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien abgeleitet werden könne, dass sich der Inhaber einer Unionsmarke mit der Anmeldung dieser Marke nicht in lauterer Weise am Wettbewerb beteiligen, sondern er hiermit vielmehr in einer «den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise» Drittinteressen schaden möchte. Bösgläubigkeit läge zum anderen aber auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten vor, wenn sich der Anmelder der Marke hiermit ein ausschliessliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken verschaffen möchte. Dies hatte der EuGH bereits früher in der Rs. «Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO» so entschieden und auch das vorlegende Gericht hatte diese Argumente in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführt.
Der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für die Feststellung der Bösgläubigkeit allein auf die Absicht des An|melders vor dem Hintergrund aller relevanter Umstände abzustellen sei. Dabei sei zu prüfen, ob diese Absicht mit den «Normen eines im speziellen Kontext des Markenrechts und des Geschäftslebens als akzeptabel anerkanntes Verhalten übereinstimmt». Ob das als Marke angemeldete Zeichen eintragungsfähig ist oder nicht, sei für die Feststellung der Bösgläubigkeit hingegen nicht entscheidend. Dies ist mit Blick auf die im Rahmen der ersten Vorlagefrage festgestellte Eigenständigkeit der beiden absoluten Nichtigkeitsgründe m.E. nur konsequent.
Unter Berufung auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung stellen sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH erneut klar, dass diese Absicht des Anmelders ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, das von Verwaltungen und Gerichten in objektiver Weise zu bestimmen und umfassend zu beurteilen sei. Der EuGH übernimmt hier die Ansicht des Generalanwalts, wonach jede Berufung auf Bösgläubigkeit umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren beurteilt werden müsse. Hierbei gelte es, die wirkliche Absicht des Anmelders aufgrund sämtlicher tatsächlicher Umstände zu ermitteln. Im vorliegenden Fall gehörten hierzu u.a.:
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–die Art der angegriffenen Marke
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–die Herkunft des in Rede stehenden Zeichens
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–die Benutzung des Zeichens seit seiner Schaffung
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–der Umfang des ausgelaufenen Patents
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–die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der angegriffenen Marke einfügt und
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–die Chronologie der Ereignisse, durch die die Anmeldung charakterisiert ist.
Zudem könne bei der Beurteilung einer Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein, dass er versuche, das Monopol für eine vor der Anmeldung der Marke aufgrund eines Patents geschützte technische Lösung zu verlängern. Dabei stellt der EuGH auf die «Auffassung des Anmelders hinsichtlich der Eignung des zur Eintragung angemeldeten Zeichens, diese technische Lösung insgesamt oder teilweise darzustellen» ab. Hieraus könne eine den Funktionen der Marke fremde Absicht abgeleitet werden. Diese der Marke fremde Absicht liege darin, Mitbewerber daran zu hindern, in den bislang aufgrund des Patents beherrschten Markt einzutreten. Dies könne ein Indiz sein, dass die Marke nicht deshalb angemeldet wurde, weil sich der Anmelder in lauterer Weise am Wettbewerb beteiligen möchte. Vielmehr könne hinter der Markenanmeldung in diesem Fall die Absicht stecken, «in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Art Drittinteressen zu schaden.» Aufgrund der Eigenständigkeit der beiden absoluten Nichtigkeitsgründe sei dies sowohl möglich, wenn sich mit den «massgeblichen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis in vollem Umfang feststellen lässt, als auch dann, wenn diese Umstände insoweit nicht ausreichen».
Der EuGH macht zudem weitere, allgemeinere Ausführungen, die für die Einstufung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sind. Hierbei stellt das Gericht auch auf den Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 ab, aus dem nicht abgeleitet werden könne, dass bei der Beurteilung einer etwaigen Bösgläubigkeit des Anmelders tatsächliche Umstände nicht beachtet werden müssen, die zur Feststellung des anderen absoluten Nichtigkeitsgrunds, nämlich Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009, beitragen oder beitragen könnten. Vielmehr könne die Bösgläubigkeit des Anmelders nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 auf der Basis von Faktoren bejaht werden, die bei der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 relevant sind. Hierbei sei nicht zwingend festzustellen, ob das Zeichen aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dabei könnten für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders auch Aspekte, die zur Beurteilung eines relevanten Eintragungshindernisses nach Art. 7 VO Nr. 207/2009 herangezogen werden, relevant sein. Der EuGH bestätigt hiermit seine frühere Rechtsprechung.
Der EuGH geht auch auf das Vorgehen bei einer Nichtigkeitserklärung ein. Aufgrund der Vermutung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke nach Art. 99 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 müsse derjenige, der auf Basis des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 eine Nichtigkeitserklärung beantragt, schlüssige und übereinstimmende Indizien für die Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorbringen. Der Anmelder müsse dann darlegen, dass die Eintragung der Marke Teil einer legitimen Geschäftsstrategie war.
Zusammenfassend lässt sich die zweite Vorlagefrage so beantworten, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 207/2009 dahin auszulegen sei, dass «die Bösgläubigkeit des Anmelders eines Zeichens als Marke in dem Fall, dass diese Anmeldung nach Auslauf eines Patents beantragt wurde, damit belegt begründet werden kann, dass u.a. auf die Auffassung des Anmelders abgestellt wird, dass dieses Zeichen sich dafür eigne, die durch das Patent geschützte technische Lösung vollständig oder teilweise darzustellen.» Dies gelte unabhängig davon, ob das Zeichen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Im Rahmen der dritten Vorlagefrage beurteilte der EuGH den Zeitpunkt, zu dem die Bösgläubigkeit des Anmelders einer Unionsmarke vorliegen musste bzw. ob Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 «dahin auszulegen ist, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders anhand von Umständen beurteilt werden darf, die nach der Anmeldung der in Rede stehenden Marke eingetreten sind».
Zur Beantwortung dieser Frage, stellt der EuGH zunächst auf den Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 ab, aus dem abzuleiten sei, dass die Marke für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung stellt der EuGH erneut fest, dass der Vorschrift zu entnehmen sei, dass der für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders massgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Anmeldung sei und bei der Gesamtwürdigung, ob eine Bösgläubigkeit des Anmelders vorliegt, alle im jeweiligen Fall erheblichen Faktoren, wie sie sich bei der Anmeldung darstellen, zu berücksichtigen seien. Hieraus schliesst der EuGH nun allgemein, dass diese Gesamtwürdigung auf alle Faktoren zu stützen sei, «die es ermöglichen, das Gericht über die Absicht zu informieren, die der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehenden Marke verfolgte». Dabei könnten auch Umstände, die nach der Anmeldung der Marke eingetreten sind, als Indizien für die Absicht des Anmelders zu diesem Zeitpunkt dienen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Umstand, der vom vorlegenden Gericht allerdings zu prüfen sei, dass «CeramTec» erst nach der Anmeldung der Marke entdeckt hat, dass die Beimischung von Chromoxid in ihren Produkten eben keine technische Wirkung hat, könne nicht massgeblich sein, «um nachträglich eine Auffassung von CeramTec nachzuweisen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestanden hat».
Damit wird die dritte Vorlagefrage betreffend die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO Nr. 207/2009 vom EuGH dahingehend beantwortet, «dass die Bösgläubigkeit des Anmelders nicht anhand von Umständen beurteilt werden darf, die nach der Anmeldung der in Rede stehenden Marke eingetreten sind».
Der EuGH hat mit diesem Urteil u.a. wesentliche Aussagen zum Verhältnis und den Anwendungsbereichen der absoluten Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 sowie zum für Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) VO 207/2009 relevanten Merkmal der «Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung der Marke» getroffen. Hierin liegt auch die besondere Relevanz der Entscheidung, da der Begriff der «Bösgläubigkeit» zwar stets einzelfallbezogen, jedoch unionsweit einheitlich auszulegen ist.
Bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage gelangt das Gericht in zwei Prüfungsschritten zu dem Ergebnis, dass die beiden absoluten Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 eigenständig sind und einander nicht ausschliessen. Hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 207/2009, der auf die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009 verweist, folgt daraus, dass für die Einstufung als «bösgläubig» nicht vorab festgestellt werden muss, dass das betreffende Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. ii) VO Nr. 207/2009 ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Auf die Eigenständigkeit der absoluten Nichtigkeitsgründe greift der EuGH auch im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage zurück.
Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage wird in der Literatur als «kritischer Kern des Verfahrens» bezeichnet. Unabhängig vom konkreten Sachverhalt ist insbesondere der Grund bedeutsam, aus dem der EuGH eine Bösgläubigkeit des Anmelders angenommen hat. Diese wird darin gesehen, dass der Anmelder einer Unionsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung davon ausging, mit der Marke eine zuvor patentrechtlich geschützte und nach Ablauf des Patents nunmehr ungeschützte technische Lösung weiterhin monopolieren zu können. Darin erkennt der EuGH eine den Funktionen der Marke fremde Absicht. Danach wäre eine Markenanmeldung wegen Bösgläubigkeit regelmässig angreifbar, wenn sie im Wesentlichen aus Bestandteilen besteht, in denen sich eine zuvor patentrechtlich geschützte Erfindung manifestiert.
Ferner stellt der EuGH wettbewerbliche Überlegungen an. Bösgläubigkeit sei auch dann anzunehmen, wenn sich aus dem schlüssigen und übereinstimmenden Verhalten des Anmelders ergibt, dass dieser sich nicht in lauterer Weise am Wettbewerb beteiligen, sondern Drittinteressen in den redlichen Handelsbräuchen widersprechender Weise schaden möchte. Das Gericht nimmt Bösgläubigkeit zudem auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten an, wenn sich der Anmelder ein ausschliessliches Recht zu anderen als den der Markenfunktion entsprechenden Zwecken verschaffen möchte. Damit spielen bei der Beurteilung der Bösgläubig|keit allgemeine wettbewerbliche Erwägungen eine Rolle. Ziel ist es, eine lautere Teilnahme am Wettbewerb sowie ein den redlichen Handelsbräuchen entsprechendes Verhalten sicherzustellen; geschützt wird somit der lautere Wettbewerb. Bereits bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die das System der Unionsmarke nutzen wollen, in lauterer Weise am Wettbewerb teilnehmen müssen. Die Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs bildet daher bei der Beantwortung beider Fragen ein zentrales Argument.
Entscheidend für die Feststellung der Bösgläubigkeit ist die Absicht des Anmelders. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von Verwaltungen und Gerichten anhand objektiver Umstände zu bestimmen und umfassend zu würdigen ist. Die vom EuGH beispielhaft aufgeführten tatsächlichen Umstände zur Ermittlung der wirklichen Absicht des Anmelders sind zwar auf den zugrundeliegenden Sachverhalt bezogen, lassen sich jedoch auch auf andere Konstellationen übertragen und besitzen daher über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung.
In der Beantwortung der dritten Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass für die Beurteilung der Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist. Massgeblich ist somit die Absicht des Anmelders zu diesem Zeitpunkt. Spätere Umstände können zwar als Indizien herangezogen werden, um die ursprüngliche Absicht zu erhellen, vermögen jedoch keine nachträgliche Änderung der Intention des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewirken.
Das Urteil ist in der Literatur auf Kritik gestossen, die sich vor allem gegen die Ausführungen des EuGH zum Merkmal der Bösgläubigkeit richtet.
Sonnberger spricht hier von einem «Grenzfall ‹bösgläubiger› Markenanmeldung». Es sei entscheidend, die massgeblichen Leitlinien des Urteils herauszuarbeiten und die hier getroffene Beurteilung konsequent beizubehalten.
Münzer sieht durch das Urteil eine «neue Kategorie der Bösgläubigkeit» begründet, weil die Annahme einer Bösgläubigkeit aufgrund der Absicht, die begrenzte Schutzdauer des Patents zu umgehen, in keine der bekannten Fallgruppen der Bösgläubigkeit passe. Zwar erinnere die Absicht des Anmelders, ein ungerechtfertigtes technisches Monopol zu erlangen, am ehesten an die Fallgruppe der Sperrmarke; das Merkmal passe aber nicht zu der dazu ergangenen Rechtsprechung. Da Konkurrenten die gleiche technische Wirkung in einer anderen Farbgebung erreichen könnten, finde im streitigen Sachverhalt die Beeinträchtigung zwar in der Vorstellung des Anmelders statt, sei aber objektiv ausgeschlossen. Daher sanktioniere der EuGH hier einen untauglichen Versuch als bösgläubig, d.h. eine unlautere Intention werde unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs bestraft.
In eine ähnliche Richtung geht die Kritik von Juretzek. Er gibt zum einen zu bedenken, dass die «objektiven Indizien», nach denen die Bösgläubigkeit des Anmelders zu bestimmen ist – gedacht ist vermutlich an die vom Gericht als «schlüssig und übereinstimmend» bezeichneten Indizien – u.U. nur vermeintlich objektiv sind. Zum anderen bestünde die Gefahr, dass einzig aufgrund dieser Indizien eine Marke im Nichtigkeitsverfahren gelöscht werde, auch wenn objektiv kein Eintragungshindernis vorliege und es gar nicht zu einer unlauteren Verzerrung des Wettbewerbs kommen könne. Insgesamt resultiere hieraus eine Unsicherheit, die dem – insbesondere auch bei der Beurteilung von Schutzhindernissen äusserst relevanten – Gebot der Rechtssicherheit, widerspreche.
Das hier besprochene Urteil wurde vom deutschen Bundesgerichtshof in der Rs. «Testarossa» (I ZB 6/25), einem Rechtsstreit zwischen dem italienischen Sportwagenhersteller «Ferrari» und einem deutschen Unternehmen der Spielzeug- und Modellautobranche, bereits zitiert. In diesem Urteil werden wesentliche Aspekte des EuGH-Urteils übernommen, so z.B. betreffend den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit und die Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit mit Blick auf den Schutz des lauteren Wettbewerbs. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff der Bösgläubigkeit ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der aufgrund der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung einheitlich auszulegen ist, ist dies wenig überraschend.