7-8 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

 

6. Technologierecht | Droit de la technologie
6.1 Patente | Brevets d’invention

«Aktenheft» Bundesgericht vom 16. Februar 2026

Kein patentrechtliches Akteneinsichtsrecht in Rechtsschriften aus Beschwerdeverfahren

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_436/2025

PatG 65 I; PatV 89 I, 127i I.

In das Aktenheft gehören nur solche Schriftstücke, die den Verlauf des Prüfungsverfahrens oder Änderungen im Bestand und im Recht des betreffenden Patents/ESZ dokumentieren. Das Aktenheft bildet keine allgemeine Ablage, in welcher das IGE alle patentbezogenen Schriftstücke (hier: Rechtsschriften aus Beschwerdeverfahren) für die Öffentlichkeit aufbewahren müsste (E. 3.4–3.5).

PatG 65 I; PatV 89 I, 90 III, 127i II.

Rechtsschriften aus Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht bilden nicht Teil des patentrechtlichen Prüfungsverfahrens und geben als blosse Parteibehauptungen keine Auskunft über die Änderungen im Bestand oder im Recht des betreffenden Patents/ESZ. Sie sind daher nicht in das Aktenheft aufzunehmen und können von Dritten nicht gestützt auf Art. 65 PatG/Art. 90 bzw. 127i PatV eingesehen werden (E. 4.1–4.3, 5.1–5.2, 6).

LBI 65 I; OBI 89 I, 127i I.

Seuls les documents qui retracent le déroulement de la procédure d’examen ou qui rendent compte des modifications concernant l’existence du brevet et le droit au brevet, ou les CCP concernés, doivent être versés au dossier. Le dossier ne constitue pas un espace de stockage général dans lequel l’IPI serait tenu de conserver à la disposition du public tous les documents relatifs aux brevets (en l’espèce: les mémoires issus de procédures de recours) (consid. 3.4–3.5).

LBI 65 I; OBI 89 I, 90 III, 127i II.

Les mémoires issus des procédures de recours devant le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral ne font pas partie de la procédure d’examen de la demande de brevet et, en tant que simples allégations des parties, ne fournissent aucune indication sur les modifications concernant l’existence du brevet et le droit au brevet, ou les CCP concernés. Ils ne doivent donc pas être versés au dossier et ne peuvent être consultés par des tiers sur la base de l’art. 65 LBI/art. 90 ou 127i OBI (consid. 4.1–4.3, 5.1–5.2, 6).

Die Antragstellerin B. ersuchte das IGE um Erteilung eines Schutzzertifikats für Arzneimittel (ESZ C01613296/01). Das IGE wies den Antrag ab. Sowohl das Bundesverwaltungs- (B-2255/2021) als auch das Bundesgericht (4A_513/2022) schützten diese Abweisung im folgenden Rechtsmittelverfahren. Am 23. Januar 2023 ersuchte der nicht in das ESZ-Erteilungsverfahren involvierte Patentanwalt Dr. A. (nachfolgend: «der Beschwerdeführer») beim IGE um Einsicht in das Aktenheft. Zudem beantragte er, die Rechtsschriften der ESZ-Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren einsehen zu können. Das IGE (nachfolgend: «der Beschwerdegegner») wies das Akteneinsichtsgesuch ab, soweit es auf die Rechtsschriften abzielte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2025 ab (B-1281/2023). Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.3. Die Vorinstanz schützte im angefochtenen Entscheid diese eingeschränkte Akteneinsicht. Es erwog, der Beschwerdegegner führe für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gebe (Art. 89 Abs. 1 PatV). Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder einer allfälligen früheren Erteilung des Patentes stehe dieses Aktenheft jedermann zur Einsicht offen (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PatV). Die Rechtsschriften aus einem späteren Beschwerdeverfahren belegten weder den Verlauf des Prüfungsverfahrens noch dokumentierten sie die Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Entsprechend bildeten sie aufgrund einer grammatikalischen Auslegung von Art. 89 Abs. 1 PatV keinen Bestandteil des Aktenheftes.

Aus den Materialien gehe zudem klar hervor, dass der Verordnungsgeber an der bewährten Regelung der Akteneinsicht habe festhalten wollen. Folglich führe auch eine historische Auslegung dieser Norm nicht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Rechtsschriften im öffentlich einsehbaren Aktenheft hätte aufbewahren und damit dem Beschwerdeführer herausgeben müssen.

Weiter sei gesetzessystematisch zwischen dem Eintragungs- und einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden. Die Akteneinsicht gemäss Art. 65 PatG respektive Art. 90 i.V.m Art. 89 PatV beziehe sich nur auf das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung.

Sinn und Zweck des patentrechtlichen Akteneinsichtsrechts bestehe primär darin, dass mögliche Konkurrenten frühzeitig von Patentgesuchen Kenntnis nehmen könnten. |Hingegen wolle Art. 65 PatG nicht Dritten ermöglichen, die Argumente aus fremden Rechtsschriften in ihren eigenen Verfahren zu verwenden. Damit spreche auch eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung gegen eine Herausgabe der Rechtsschriften an Dritte.

2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 89 Abs. 1 PatV falsch ausgelegt zu haben. Der Wortlaut dieser Norm lasse offen, welche Dokumente «über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht» der Patente Auskunft gäben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bilde Art. 89 Abs. 1 PatV keine Grundlage, um das Akteneinsichtsrecht auf einzelne Schriftstücke zu beschränken, wie dies der Beschwerdegegner tue. Er habe vom Beschwerdegegner bloss die Eingangsanzeige und das nicht rechtskräftige Urteil zugestellt erhalten. Diese beiden Dokumente erteilten indessen keine Auskunft über Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Es sei willkürlich, nur diese wenig aussagekräftigen Dokumente aus dem Rechtsmittelverfahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht hingegen die viel bedeutsameren Rechtsschriften.

Nach der früheren Rechtslage habe der Beschwerdegegner die Gerichtskorrespondenz im sogenannten Aktenheft II aufbewahrt. Die geltende Patentverordnung unterscheide nicht mehr zwischen den Aktenheften I und II, sondern sehe bloss noch ein einziges Aktenheft vor. Entsprechend müssten darin alle Akten (und damit auch die Rechtsmittelschriften) aufbewahrt werden; das Führen von Schattenakten sei unzulässig.

Die Akteneinsicht wolle sicherstellen, dass Dritte sich jederzeit und kontinuierlich informieren könnten, wie das Prüfungsverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss verlaufe. Der Beschwerdegegner dürfe Dritten diesbezüglich keinen «Blindflug» zumuten. Es gehe um Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das am Ende in einem amtlich verbrieften Verbotsrecht mit Wirkung erga omnes resultieren könne. In solchen Verfahren dürfe es – abgesehen von Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten – keine Aktenteile geben, die für Dritte unzugänglich seien.

2.5. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden (vgl. insbesondere E. 3 und 5). Von vornherein ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten, soweit er seinen Standpunkt nicht rechtsgenügend begründet, den massgebenden Sachverhalt unzulässig ergänzt und unbeachtliche Noven vorbringt (vgl. E. 1.2 und 1.3).

3.

3.1. Die Antragstellerin ersuchte den Beschwerdegegner am 3. Mai 2016 um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel. Der Beschwerdegegner wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. April 2021 ab. Sowohl das Bundesverwaltungs- als auch das Bundesgericht schützten mit Urteil B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022 respektive Urteil 4A_513/2022 vom 13. März 2023 diese Abweisung. Der Beschwerdeführer war in dieses Schutzzertifikatsverfahren nicht involviert. Er möchte die Schriftsätze aus den genannten beiden Rechtsmittelverfahren als aussenstehender Dritter einsehen. Nach eigenen Angaben erhofft er sich dadurch, die genaue Argumentation der Antragstellerin zu erfahren und diese «in einem proaktiven Nichtigkeitsverfahren gegen ebendieses Patent nutzen» zu können. Auch wüsste er danach, wie der Beschwerdegegner seine Verfügung vor Gericht verteidigt habe.

3.2. Der Beschwerdeführer richtete sein Akteneinsichtsgesuch nicht an das Bundesverwaltungs- oder das Bundesgericht. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen diese beiden Instanzen Drittpersonen Einsicht in archivierte Rechtsschriften aus abgeschlossenen Gerichtsverfahren gewähren. Stattdessen möchte der Beschwerdeführer indirekt über die vom Beschwerdegegner aufbewahrten Akten Zugang zu den Rechtsschriften der beiden Rechtsmittelverfahren erlangen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Patentrecht dem Beschwerdeführer einen solchen Anspruch vermittelt.

3.3. Die Art. 140a–140m PatG normieren die ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel. Soweit diese Artikel keine schutzzertifikatsspezifischen Regeln aufstellen, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titel des Patentgesetzes (Art. 140m PatG). Überdies ermächtigt Art. 140l Abs. 1 PatG den Bundesrat, das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Beschwerdegegners zu normieren. Die Art. 140a–140m PatG enthalten keine schutzzertifikatsspezifischen Akteneinsichtsregeln. Entsprechend gelten hier die allgemeinen patentrechtlichen Bestimmungen.

3.4. Im zweiten Titel «Die Patenterteilung», dritter Abschnitt: «Patentregister; Veröffentlichungen des IGE; elektronischer Behördenverkehr» steht Art. 65 PatG, der die Marginalie «Akteneinsicht» trägt. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Akteneinsicht vor (Abs. 2) und nach (Abs. 1) der Veröffentlichung des Patentgesuchs. Das Begehren des Beschwerdeführers zielt auf eine nachträgliche Akteneinsicht ab. Dazu hält Art. 65 Abs. 1 PatG Folgendes fest:

Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

3.5. Gestützt auf Art. 65 PatG und Art. 140l PatG regelte der Bundesrat in der Patentverordnung einerseits den Inhalt des Aktenheftes (Art. 89 PatV) und andererseits die Einsicht in dieses (Art. 90 PatV). Art. 89 Abs. 1 PatV umschreibt den Inhalt des Aktenheftes wie folgt:

Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

|Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verfolgt das Aktenheft somit einen klar umrissenen Zweck: Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, dokumentiert es zum einen den Verlauf des Prüfungsverfahrens und zum anderen Änderungen im Bestand und im Recht des Patentes. Folglich gehören nur solche Schriftstücke in das Aktenheft, die dieser Zielsetzung dienen. Das Aktenheft bildet mit anderen Worten keine allgemeine Ablage, in welcher der Beschwerdegegner alle patentbezogenen Schriftstücke, die bei ihm eingehen, für die Öffentlichkeit aufbewahren müsste.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Begriff des «Prüfungsverfahrens» in Art. 89 Abs. 1 PatV sei weit auszulegen. Nach seiner Auffassung umfasst es auch das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht. Demzufolge seien neben den Urteilen auch die entsprechenden Rechtsmittelschriften in das Aktenheft aufzunehmen.

4.2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das «Prüfungsverfahren» ist ein patentrechtlicher Fachausdruck (sog. terminus technicus). Er verfügt über eine vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber genau festgelegte Bedeutung: Das Patentgesetz (Zweiter Titel: «Die Patenterteilung», 2. Abschnitt: «Das Prüfungsverfahren») und die Patentverordnung (Dritter Titel: «Prüfung der Anmeldung») verstehen unter dem Prüfungsverfahren eine klar umrissene Phase auf dem Weg zur Patenterteilung: Wer ein Erfindungspatent erlangen will, kann beim Beschwerdegegner ein Patentgesuch einreichen (Art. 49 Abs. 1 PatG). Nach Erhalt dieses Gesuchs nimmt der Beschwerdegegner zunächst eine Eingangs- (Art. 46a PatV), danach eine Formal- (Art. 47–52 PatV) und schliesslich eine beschränkte Sachprüfung (Art. 61a-69 PatV) vor. Diese Prüfschritte bilden den Kern des Patenterteilungsverfahrens (P. Heinrich, Kommentar PatG/EPÜ, 3. Aufl., Bern 2018, PatG 59 N 1; F. Thouvenin, Immaterialgüterrecht, Zürich 2025, Rz. 346–353).

4.3. Wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes vorliegen, teilt der Beschwerdegegner dem Patentbewerber «den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit» (Art. 59a Abs. 1 PatG). Das Prüfungsverfahren endet aber auch dann, wenn der Gegenstand des Patentgesuches den Art. 1, Art. 1a, Art. 1b und Art. 2 PatG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt nicht oder bloss teilweise nicht entspricht. Sofern der Patentbewerber in einem solchen Fall sein Gesuch nicht zurückzieht, weist der Beschwerdegegner dieses zurück (Art. 59a Abs. 3 lit. a PatG). Gleiches geschieht, wenn der Patentbewerber die vom Beschwerdegegner gemäss Art. 59 Abs. 2 PatG gerügten Mängel nicht behebt (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG).

Zwar können die Parteien eines Patent- oder Schutzzertifikatserteilungsverfahrens die Verfügungen des Beschwerdegegners beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Entscheid wiederum beim Bundesgericht anfechten (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. e VGG; respektive Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Diese beiden Instanzen führen indessen nicht anstelle des Beschwerdegegners das vorstehend umschriebene, patentrechtliche Prüfungsverfahren durch. Vielmehr kontrollieren sie bloss den angefochtenen Akt des Beschwerdegegners auf die geltend gemachten Beschwerdegründe hin (Art. 49 VwVG, Art. 95–98 BGG). Die Rechtsschriften aus allfälligen späteren Beschwerdeverfahren bilden folglich nicht Teil des patentrechtlichen Prüfungsverfahrens.

5. Damit bleibt zu prüfen, ob die Rechtsmittelschriften im Sinne von Art. 89 Abs. 1 PatV Auskunft «über die Änderungen im Bestand oder im Recht» des betreffenden Patentes geben.

5.1. Der dritte Abschnitt des ersten Titels des Patentgesetzes normiert die «Änderungen im Bestand des Patentes» (Art. 24–28a PatG). Dazu zählen der Teilverzicht des Patentinhabers auf das Patent (Art. 24 Abs. 1 PatG) und die gerichtliche Feststellung der Patentnichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 PatG). Die Wirkung des erteilten Patentes gilt in dem Umfang, in welchem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin dessen Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 28a PatG). Bestandesändernd sind somit die Verzichtserklärung des Patentinhabers beim Beschwerdegegner oder das Feststellungsurteil des Gerichts im Falle der Patentnichtigkeit. Demgegenüber entfalten Rechtsmittelschriften keine solche Wirkung. Sie sind blosse Parteibehauptungen und geben keine Auskunft über Änderungen im Bestand des betreffenden Patentes.

5.2. Der vierte Abschnitt des ersten Titels des Patentgesetzes befasst sich mit den «Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent» sowie mit der «Lizenzerteilung» (Art. 29–34 PatG). Dazu zählen die Abtretungsklage (Art. 29 PatG), die Enteignung (Art. 32 PatG), der Übergang der Rechte auf das Patent und am Recht (Art. 33 PatG) und die Lizenzerteilung (Art. 34 PatG). Auch hier bilden die Rechtsschriften aus nachgelagerten Rechtsmittelverfahren blosse Parteibehauptungen, die sich an die Beschwerdeinstanz richten. Da die Rechtsschriften keine Auskünfte über Änderungen im Recht auf das Patent bzw. am Patent erlauben, sind sie nicht in das Aktenheft aufzunehmen. Erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder im Falle seiner Anfechtung das Urteil des Bundesgerichts ändert gegebenenfalls etwas am patentbezogenen Recht.

6. Zusammenfassend vermitteln Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 89 f. PatV dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die Rechtsschriften des bundesverwaltungs- (B-2255/2021) und des bundesgerichtlichen (4A_513/2022) Verfahrens einsehen zu können.

[…]

|Hinweis

In der revidierten Patentverordnung wird der Inhalt des Aktenhefts neu in Art. 117 revPatV geregelt (ehemals Art. 90 PatV). Art. 117 Abs. 2 revPatV lautet: «Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil dieses Aktenhefts.» Gleichlautende Bestimmungen enthalten neu auch Art. 36 Abs. 1bis revMSchV und Art. 22 Abs. 2 revDesV. Die revidierten Verordnungen treten auf den 1. Januar 2027 in Kraft.

Hn