06 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.6 Herkunftsangaben | Indications de provenance

«BDSwiss» Handelsgericht Bern vom 26. August 2025

Zur unzulässigen Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben bei Dienstleistungen

Gutheissung der Verletzungsklage; Akten-Nr. HG 25 33

MSchG 47 ff., 47 I, II.

Der kennzeichenmässige Gebrauch von «Swiss» und des Schweizerkreuzes in Firma, Domain und Onlineauftritt ist im schweizerischen Finanzdienstleistungssektor weit verbreitet und wird aufgrund der Bekanntheit des Schweizer Finanzplatzes als Herkunftshinweis verstanden (E. 8.4, E. 9.1–9.2).

MSchG 47 III a, 51a; ZPO 55.

Der Benutzer einer Herkunftsangabe (hier: «Swiss», Schweizerkreuz) muss beweisen, dass diese zutreffend ist. Kommt er seiner Behauptungs- und Substanziierungslast hinsichtlich des Ortes der tatsächlichen Verwaltung nicht nach, unterbleibt ein Beweisverfahren und die Folgen der Beweislosigkeit sind zu gewärtigen (E. 10.2.1–10.2.2, 10.3.6–10.3.8).

MSchG 47 III a, 49 I; MSchV 52o.

Die Benutzung einer Herkunftsangabe (hier: «Swiss», Schweizerkreuz) bei Dienstleistungen ist zulässig, wenn sie dem Geschäftssitz derjenigen Personen entspricht, welche die Dienstleistung erbringt, und sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung setzt voraus, dass sowohl die zur Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätigkeiten ausgeübt als auch die für die konkrete Dienstleistungserbringung massgeblichen Entscheide im betreffenden Land getroffen werden. Pauschale Behauptungen und die blosse Möglichkeit einer Parteibefragung genügen nicht; es sind konkrete Zuständigkeiten, Abläufe und personelle Verankerung mit Beweismitteln darzulegen (E. 10.1.1–10.1.3, 10.3.6–10.3.8).

MSchG 47 III c, 49 III.

Neben Sitz und tatsächlicher Verwaltung sind je nach Erwartung der massgeblichen Verkehrskreise zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Tritt ein Unternehmen im Finanzsektor mit «Swiss» und dem Schweizerkreuz auf, erwartet das Publikum bei Finanzdienstleistungen das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen; fehlen diese, ist die Herkunftsangabe unzulässig (E. 10.3.9).

LPM 47 ss, 47 I, II.

L’usage distinctif du terme «Swiss» et de la croix suisse dans les raisons sociales, les noms de domaine et les sites Internet est très répandu dans le secteur suisse des services financiers et est perçu comme une indication de provenance en raison de la notoriété de la place financière suisse (consid. 8.4, 9.1–9.2).

LPM 47 III a, 51a; CPC 55.

L’utilisateur d’une indication de provenance (en l’espèce: «Swiss», la croix suisse) doit prouver que celle-ci est exacte. S’il ne s’acquitte pas de la charge de l’allégation et de la justification quant au lieu de l’administration effective, il n’y a pas de procédure de preuve et les conséquences de l’absence de preuve doivent être prises en compte (consid. 10.2.1–10.2.2, 10.3.6–10.3.8).

LPM 47 III a, 49 I; OPM 52o.

L’utilisation d’une indication de provenance (en l’espèce: «Swiss», la croix suisse) pour des prestations de services est autorisée si elle correspond au siège social des personnes qui fournissent la prestation et si le lieu de l’administration effective de cette personne se trouve dans le même pays. Le lieu de l’administration effective présuppose que l’exercice des activités déterminantes pour la réalisation de l’objet social ainsi que la prise des décisions déterminantes pour la fourniture concrète de la prestation de services aient lieu dans le pays concerné. Des allégations générales et la simple possibilité d’interroger une partie ne suffisent pas; il convient d’exposer, à l’aide de moyens de preuve, les compétences concrètes, les processus et l’ancrage en termes de personnel (consid. 10.1.1–10.1.3, 10.3.6–10.3.8).

LPM 47 III c, 49 III.

Outre le siège social et l’administration effective, des exigences supplémentaires doivent être respectées en fonction des attentes du public concerné. Si une entreprise du secteur financier utilise le terme «Swiss» et la croix suisse, le public s’attend à ce qu’elle dispose des autorisations requises pour fournir des services financiers; en l’absence de ces autorisations, l’indication de provenance est interdite (consid. 10.3.9).

Das IGE klagte beim HGer Bern gegen eine im Kanton Zug domizilierte Gesellschaft wegen unzulässiger Benutzung der Herkunftsangaben «Swiss», eines grafisch dargestellten Schweizerkurzes als Teil des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken als Bestandteil der Firma BDSwiss AG, einer Domain sowie als Kennzeichen der Webseite ‹www.bdswiss.com›. Es beantragte Unterlassung sowie Firmenänderung. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und machte im Wesentlichen geltend, ihre tatsächliche Verwaltung befinde sich am Sitz in Zug. Das HGer Bern wies die offerierten Beweise mangels hinreichender Substanziierung ab und hiess die Klage mit Entscheid vom 26. August 2025 gut.

Aus den Erwägungen:

8.1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit |oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). Nicht als Herkunftsangabe in diesem Sinne gelten geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die geografische Angabe unbekannt ist, erkennbar Fantasiecharakter hat, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt, als Typen- oder Gattungsbezeichnung erkannt wird oder sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat (BGer vom 8. März 2021, 4A_361/2020, E. 2.2 m.w.N.).

8.2 Der Begriff «Swiss» ist ein englisches Wort aus dem Grundwortschatz, das von den massgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird. «Swiss» bedeutet als Substantiv «Schweizer(in)» oder in der Mehrzahl «die Schweizer» und als Adjektiv «schweizerisch» oder «Schweizer-». Der Begriff «Swiss» ist als bekannte geografische Angabe geeignet, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen, die aus der Schweiz stammen. Das gilt insbesondere auch für Finanzdienstleistungen (BVGer vom 25. Mai 2020, B-5011/2018, E. 5.2 m.w.H.).

8.3 Auch die (teilweise durch den dreieckigen Hintergrund von der Schweizerfahne leicht abgeänderte) Abbildung des Schweizerkreuzes ist ohne weiteres geeignet, die Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, die aus der Schweiz stammen.

8.4 Sowohl der Begriff «Swiss» als auch die Abbildung des Schweizerkreuzes werden vom massgeblichen Publikum im Rahmen der konkreten Verwendung durch die Beklagte in der Firma und der Domain sowie auf der Website, auf der die Dienstleistungen angeboten werden, als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen verstanden. Vorab gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erfahrungssatz, wonach eine geografische Bezeichnung, wenn sie nach dem mutmasslichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, nach der Lebenserfahrung im Regelfall als Hinweis auf eine entsprechende Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (BGE 135 III 416 ff. E. 2.2 m.w.N.; BVGer vom 27. Oktober 2016, B-2781/2014, E. 6.4 m.w.N.). Darüber hinaus sind Herkunftsangaben im schweizerischen Dienstleistungssektor insbesondere bei Banken und Versicherungen bzw. bei Finanzdienstleistern sehr weit verbreitet. Gerade mit Blick auf den weltweit bekannten Schweizer Finanzplatz ist naheliegend, dass entsprechende geografische Angaben und Zeichen im Zusammenhang mit angebotenen Finanzdienstleistungen als Herkunftsangaben verstanden werden.

9.

9.1 Damit der Gebrauch einer Herkunftsangabe von Art. 47 ff. MSchG erfasst wird, muss ein kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegen, das heisst das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr zur Unterscheidung und Individualisierung von Produkten einer bestimmten geografischen Herkunft verwendet werden (S. Holzer in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 47 N 80; A. Pfister, in: L. David/M. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 47 N 29; vgl. auch die Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen [«Swissness»-Vorlage]; BBl 2009 8533 ff. [nachfolgend: Botschaft Swissness], 8582, die zwar jeden Gebrauch im Geschäftsverkehr als unzulässig qualifiziert, dies aber sogleich mit Ausführungen zum zulässigen dekorativen Gebrauch relativiert). Die Schwelle zum kennzeichenmässigen Gebrauch ist tief anzusetzen, insbesondere stellt auch bereits die blosse Eintragung einer Firma ins Handelsregister einen solchen kennzeichenmässigen Gebrauch bzw. einen Vorgang im geschäftlichen Verkehr dar, welcher auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann (vgl. etwa HGer ZH vom 21. Januar 2019, HG160205-O, E. 4.1 m.w.N.).

9.2 Die Beklagte nutzt den Begriff «Swiss» als Teil ihrer Firma und Domain sowie – zusammen mit dem Schweizerkreuz – als Kennzeichen auf ihrer Website, auf welcher (Finanz-)Dienstleistungen der Unternehmensgruppe angeboten werden. Dass die Beklagte als Holdinggesellschaft fungiert und die angebotenen Dienstleistungen schlussendlich technisch durch ihre Tochterunternehmen realisiert werden […], ändert nichts daran, dass die Beklagte mit den umstrittenen Herkunftsangaben aktiv am Markt auftritt. Sie identifizierte sich auch im vorliegenden Verfahren mit den angebotenen Dienstleistungen, hielt sie doch in der Klageantwort ausdrücklich fest, sie fungiere als zentrale Komponente eines Firmennetzwerkes mit einheitlicher Geschäfts- und Marketingstrategie und sämtliche operativen Entscheidungen hinsichtlich Art und Ausrichtung der den Kunden vermittelten Finanzprodukten würden vom Sitz der Zentrale in Zug aus getroffen. Weiter führte die Beklagte aus, sie übe massgeblichen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften aus und verfüge über die ausschliessliche Entscheidungskompetenz betreffend «Planung und Strukturierung, Rahmen für die Risikobereitschaft der Gruppe, Spreads/Gebühren, Marketing Focus, Partner/Affiliation Kampagnen- und Provisionspläne, Möglichkeiten der Einnahmeerweiterung, Fokus-Länder und Verfahren für Ausfallzeiten». Die Beklagte macht denn auch nicht geltend, die Tochtergesellschaften würden ihre Dienstleistungen direkt am Markt anbieten, oder beabsichtigen, dies zu tun. Damit nutzt die Beklagte die Herkunftsangaben ohne weiteres kennzeichenmässig.

10.

10.1

10.1.1 Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben ist verboten (Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG). Ob der Gebrauch |einer Herkunftsangabe zutreffend ist oder nicht, hängt davon ab, ob die nach den Art. 48 ff. MSchG ermittelte tatsächliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Gebiets liegt, auf das die Herkunftsangabe verweist. Ebenfalls verboten ist der Gebrauch eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47 Abs. 3 Bst. c MSchG).

10.1.2 Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zulässig, wenn sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt und sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet (Art. 49 Abs. 1 MSchG). Art. 49 Abs. 1 MSchG enthält zwingende Anforderungen an den Gebrauch einer Herkunftsangabe für Dienstleistungen, von denen beide erfüllt sein müssen (Holzer, MSchG 49 N 3). Darüber hinaus müssen je nach den Erwartungen der massgebenden Verkehrskreise weitere Anforderungen erfüllt sein (vgl. Art. 49 Abs. 3 MSchG). Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. a MSchG und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend (Art. 49 Abs. 2 MSchG).

10.1.3 Art. 52o der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV; SR 232.111) konkretisiert den Begriff des Ortes der tatsächlichen Verwaltung, der nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG zur Bestimmung der Herkunft einer Dienstleistung von Bedeutung ist. Gemäss Art. 52o MSchV wird als Ort der tatsächlichen Verwaltung der Ort vermutet, an dem einerseits die zur Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätigkeiten ausgeübt, andererseits die für die Dienstleistungserbringung massgeblichen Entscheide getroffen werden. Während das erste Kriterium sicherstellt, dass zwischen dem Ort, auf den die Herkunftsangabe verweist, und dem Dienstleistungserbringer ein minimaler Zusammenhang besteht, garantiert die zweite Einschränkung, dass auch zwischen der spezifisch betroffenen Dienstleistung und dem Herkunftsort eine Verbindung besteht (Holzer, MSchG 49 N 23 f.). Es gelten grundsätzlich hohe Anforderungen, damit ein Ort im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG als Ort der tatsächlichen Verwaltung eines Dienstleistungserbringers anerkannt wird (Botschaft Swissness, 8599; vgl. auch Pfister, MSchG 49 N 8; Holzer, MSchG 49 N 25).

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 51a MSchG muss der Benutzer einer Herkunftsangabe beweisen, dass diese zutreffend ist. Die Beweislastumkehr kommt – anders als bei Art. 13a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) – zwingend zur Anwendung, sobald die Unrichtigkeit der Herkunftsangabe i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG vom Kläger behauptet wird (R. Staub/S. Holzer, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 51a N 11 m.H.a.; Botschaft Swissness, 8606 f.; M. Frick, in: L. David/M. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 51a N 9). Kann der Benutzer nicht beweisen, dass die Herkunftsangabe gemäss den Kriterien in Art. 48 ff. zutreffend ist, muss der Gebrauch vom Gericht als unzutreffend qualifiziert werden (vgl. Botschaft Swissness, 8606). Die beklagte Partei trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Staub/Holzer, MSchG 51a N 12; Frick, MSchG 51a N 10).

10.2.2 Nach der Beweislast richtet sich auch die Behauptungs- und Substanziierungslast (BGE 97 II 339 ff. E. 1b; statt vieler: D. Willisegger, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, ZPO 221 N 27). Um ihrer Behauptungslast nachzukommen, hat eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), d.h. schlüssig zu behaupten. Dabei genügt, wenn die Tatsachen, welche unter die die Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 ff. E. 3.4.2; BGer vom 20. Februar 2013, 4A_591/2012, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer vom 7. April 2010, 4A_210/2009, E. 3.2; vgl. BGE 144 III 519 ff. E. 5.2.1.1). Wenn eine schlüssige Behauptung durch die Gegenpartei bestritten wird, ist sie durch die beweisbelastete Partei zu substanziieren. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 ff. E. 2b m.H.).

10.3

10.3.1 Der Sitz der Beklagten liegt unbestrittenermassen in der Schweiz bzw. in Zug. Umstritten ist, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegt und damit auch die Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG erfüllt ist.

10.3.2 Die Klägerin bestreitet dies. Sie verwies in der Klage insbesondere auf die vorprozessuale Korrespondenz […] und hielt zusammengefasst fest, die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 49 MSchG nicht erfülle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Handelsplattform bzw. die darüber angebotenen Dienstleistungen aus der Schweiz betrieben bzw. zur Verfügung gestellt würden. Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestünden einzig in der Verwendung der schweizerischen Herkunftsangaben sowie dem Geschäftssitz in Zug. Die Be|klagte nehme ihre Post in der Schweiz aber über ein Postverwaltungsunternehmen entgegen und lasse sie von einem Anwalt aus Deutschland beantworten. Die Beklagte verfüge auch nicht über die erforderlichen Zulassungen und Bewilligungen für die Erbringung der angebotenen Finanzdienstleistungen in der Schweiz.

10.3.3 In ihrer Klageantwort führte die Beklagte aus, es handle sich keinesfalls um eine reine Briefkasten- oder Scheinadresse. Vor Ort seien regelmässig mindestens zwei Vollzeitkräfte beschäftigt, wobei dieser Anteil in naher Zukunft erhöht werden solle. Vor Ort zeichnungsberechtigt seien I. (als Direktor) sowie H. Der Hauptaktionär, G., entscheide vom Sitz der Beklagten aus über die Geschäftspolitik. Generell würden alle massgeblichen Entscheidungen über Art und Zuschnitt der den Kunden vermittelten Finanzprodukte in Zug getroffen. Dazu könne G. persönlich befragt werden. Bei der Finanzdienstleistungsbranche könne aufgrund des globalen Charakters und der grenzüberschreitenden Auswirkungen der angebotenen Transaktionen kein einzelner Ort der Erbringung einer Dienstleistung mehr bestimmt werden. Die Beklagte erbringe ihre Leistungen gegenüber der Kundschaft ausschliesslich über das Internet. Es entspreche den heutigen technischen und aus internationaler Arbeitsteilung resultierenden Gegebenheiten, dass Unternehmen, wenn sie so «internetbasiert, online-zentriert und auf den internationalen Finanzmarkt bezogen» seien, wie die Beklagte, am Geschäftssitz mitunter nur wenige dauerhaft anwesende Mitarbeiter hätten. Als einzige Urkunde legte die Beklagte der Klageantwort ein Organisationsdiagramm betreffend die gesellschaftsrechtliche Struktur des Konzerns bei.

10.3.4 Im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Beklagte lege kein einziges Beweismittel (wie etwa Arbeits- und Büroverträge) vor, wonach sich ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befinde. Das Fehlen jeglicher Beweismittel könne nur bedeuten, dass es sich bei der Beklagten um eine typische Briefkastenfirma handle. Auch die Art der Entgegennahme der Post, die teilweise verpasste oder verspätete Reaktion auf eingeschriebene (Gerichts-)Post, die Wahrnehmung ihrer (vor-)prozessualen Interessen durch einen Rechtsanwalt aus Deutschland, der Sitz im steuergünstigen Zug sowie das Fehlen der nötigen Bewilligungen betreffend die Finanzdienstleistungen würden keinen anderen Schluss zulassen. Die Beklagte habe ausserdem im November 2024 selbst eingesehen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Andernfalls hätte sie im damaligen Schreiben nicht um Gewährung einer Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen ersucht. Es werde bestritten, dass die Beklagte die massgeblichen Entscheide für das Erbringen der Dienstleistungen in der Schweiz treffe. Dass die Beklagte die massgeblichen Tätigkeiten für die Erreichung des Geschäftszwecks in der Schweiz ausübe, werde gar nicht erst behauptet. Eine Parteibefragung hierzu sei ungeeignet und entsprechende Aussagen wären unglaubhaft. Insgesamt komme die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach. Die Verwendung der Herkunftsangaben sei folglich unzulässig. Die Beklagte wolle mit ihrem Auftritt eine Verbindung zur Schweiz herstellen und so vom guten Ruf und dem hohen Vertrauen im Zusammenhang mit dem Schweizer Bankenplatz profitieren.

10.3.5 Die Beklagte führte in ihrem Parteivortrag betreffend den Ort der tatsächlichen Verwaltung pauschal aus, die Kriterien der Verordnung seien gewahrt. Alle Angestellten der Beklagten bzw. vier Personen (G., I., H. und J.) seien am Sitz in Zug beschäftigt. Alle Entscheidungen würden hier getroffen, anschliessend werde aber automatisch programmiert. Es werde vor allem ein elektronisches Geschäft betrieben. Es handle sich um eine spezielle Art des Investment-Handels, der über global verteilte Server laufe und keine lokalen Server voraussetze. Beweismittel reichte die Beklagte keine zu den Akten. Sie hielt fest, sie sei davon ausgegangen, dass die Befragung von G. ausreichend sei.

10.3.6 Die zitierten Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung sind in den entscheidenden Punkten unsubstanziiert. Dass die Beklagte die zur Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätigkeiten in der Schweiz bzw. in Zug ausübt, wird gar nicht erst konkret behauptet. Unsubstanziiert blieb auch die Behauptung der Beklagten, dass (trotz ihrer «internetbasierten» Tätigkeit) die für die Dienstleistungserbringung massgeblichen Entscheide am Sitz in Zug getroffen würden. Nachdem die Klägerin die entsprechenden (pauschalen) Behauptungen der Beklagten bestritten hat, wäre es an der Beklagten gewesen, zu substanziieren und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die massgeblichen Entscheide für die Dienstleistungserbringung in Zug getroffen werden. Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Beklagte mit den entsprechenden Vorgängen ausdrücklich befasst, die konkreten Zuständigkeiten und Abläufe im Detail darlegt und sodann mit den nötigen Beweismitteln belegt. Ausschlaggebend wäre beispielsweise gewesen, welche Mitarbeitenden wann und wo welche Tätigkeiten zu Gunsten der Beklagten vornehmen. Auch Ausführungen über die Beschlussfassung von Verwaltungsrat bzw. Geschäftsleitung wären wesentlich gewesen. Die Beklagte beschränkte sich aber wie dargelegt auf die pauschale Behauptungen, all ihre Angestellten seien in Zug und alle Entscheidungen würden hier getroffen.

10.3.7 Es befinden sich ausserdem keinerlei relevante Unterlagen zu einer Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in der Schweiz in den Akten. Das mit der Klageantwort eingereichte Organisationsdiagramm enthält diesbezüglich keine relevanten Informationen. Es fehlen jegliche Nachweise über die Existenz und Nutzung von Büroräumlichkeiten in Zug, wo die Klägerin mit einer c/o-Adresse im Handelsregister eingetragen ist. Bezüglich des in der Vorkorrespondenz erwähnten «Hauptsitzes» in Zürich […] fehlen jegliche Angaben. Auch sonstige Geschäftsunterlagen, wie etwa Protokolle von Verwaltungsratssitzungen, Geschäftsberichte oder |andere Dokumente, welche eine tatsächliche Leitung und Entscheidungsfindung in der Schweiz hätten dokumentieren können, reichte die Beklagte keine ein. Weiter blieb die Beklagte sämtliche Nachweise über die angeblich in der Schweiz tätigen Mitarbeitenden schuldig. Zu denken wäre etwa an Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder Sozialversicherungsnachweise. Drei der vier von der Beklagten genannten Personen, die angeblich in Zug arbeiten, haben gemäss Handelsregistereinträgen (der Beklagten sowie der BDSwiss C. AG) Wohnsitz im Ausland: G., Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, ist Deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in K. I., Direktor der Beklagten, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in L. J., Mitglied des Verwaltungsrates der BDSwiss C. AG, ist lettischer Staatsangehöriger und wohnhaft in M. Einzig H., wohnhaft in N., ist als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter (sowohl der Beklagten als auch der BDSwiss C. AG) in der Schweiz wohnhaft. Insoweit scheinen die (bestrittenen) Ausführungen in der Klageantwort, «vor Ort zeichnungsberechtigt» sei unter anderem I., bzw. alle vier genannten Personen seien am Sitz in Zug beschäftigt, nicht schlüssig.

10.3.8 Zusammenfassend hat die Beklagte nicht genügend substanziiert, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet. Fehlen zu einzelnen entscheidenden Beweisthemen substantiierte Behauptungen, hat ein Beweisverfahren insgesamt zu unterbleiben. Ob die behaupteten Tatsachen bewiesen sind, ist daher gar nicht erst zu prüfen. Dem entsprechend wurde auch der Beweisantrag der Beklagten, G. zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen […]. Einzig mit einer Parteibefragung hätte der Beweis der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz ohnehin nicht gelingen können.

10.3.9 Darüber hinaus erfüllt die Beklagte die weiteren Anforderungen gemäss Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht. Demnach müssen allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, ebenfalls erfüllt sein. Tritt ein Unternehmen mit den Herkunftsangaben «Swiss» und dem abgebildeten Schweizerkreuz in der Schweiz auf dem Finanzmarkt auf und bietet Finanzdienstleistungen an, so gehen die massgeblichen Verkehrskreise davon aus, dass dieses Unternehmen über die für diese Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt und damit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt, hat die Beklagte nicht bestritten. Folglich hält die Beklagte die üblichen bzw. vorgeschriebenen Grundsätze für das Erbringen ihrer Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht ein.

10.4 Insgesamt ist der streitgegenständische Gebrauch der Herkunftsangaben «Swiss» und des bildlich dargestellten Schweizerkreuzes i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG unzulässig. Die Klage ist folglich gutzuheissen. Die Beklagte wird entsprechend den gestellten Rechtsbegehren einerseits verpflichtet, ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist. Ausserdem wird der Beklagten verboten, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich als Bestandteil ihrer Firma, als Bestandteil einer Domain und als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter ‹www.bdswiss.com›.

[…]

Wu

Anmerkung zu «BDSwiss»

Der Entscheid ist sowohl aus rechtspolitischer als auch praktischer Sicht zu begrüssen. Soweit ersichtlich handelt es sich um den ersten publizierten gerichtlichen Entscheid, den das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) seit Inkrafttreten der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen «Swissness»-Vorlagegestützt auf seine Klagebefugnis nach Art. 56 Abs. 1 lit. c MSchG im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Herkunftsangaben erwirkt hat.Dem Entscheid kommt damit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung zu, zumal das IGE zwar durchaus bei Missbräuchen bei schweizerischen Herkunftsangaben aussergerichtlich interveniert,aber seine Klagebefugnis bislang eher zurückhaltend ausgeübt hat.

Mit Bezug auf den Entscheid ist zunächst bemerkenswert, dass die Beweislastumkehr nach Art. 51a MSchG der beklagten Partei eine einlässliche substanziierte Darlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung auferlegt. Das Handelsgericht Bern unterstreicht, dass pauschale Hinweise auf Entscheidungszuständigkeiten oder eine angeblich in der Schweiz angesiedelte Konzernleitung nicht genügen. Dieser streng angesetzte prozessuale Massstab ist zu begrüssen und stärkt letztlich die Durchsetzung zutreffender Herkunftsangaben.

In materieller Hinsicht ist insbesondere die Konkretisierung von Art. 49 Abs. 3 MSchG hervorzuheben. Das Gericht stellt klar, dass bei einem Auftreten im Finanzsektor unter Verwendung von «Swiss» und Schweizerkreuz die massgeblichen Verkehrskreise erwarten dürfen, dass die erforderlichen regulatorischen Bewilligungen vorliegen. Damit wird die Herkunftsangabe mit Blick auf branchenspezifische Erwartungen konkretisiert (vgl. E. 8.2). Diese differenzierende Betrachtungsweise unterstreicht die beson|dere Reputation des Schweizer Finanzplatzes und dient somit auch als Leitplanke für andere Branchen, für welche die Schweiz einen besonderen Ruf geniesst. Gerade bei anderen, weltbekannten schweizerischen Produkten – wie etwa Uhren,Schokoladeund Taschenmesser– trägt somit der Entscheid zur Klärung bei, ob in einem bestimmten Produktesegment überhaupt noch Spielraum besteht, keine Herkunftserwartungen aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise annehmen zu können (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 MSchG). Insoweit ist der Entscheid auch eine gerichtliche Bestätigung mit Bezug auf den Wert schweizerischer Produkte und die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen.

Abschliessend bleibt zu hoffen, dass das IGE seine Klagebefugnis auch in weiteren Produktesegmenten aktiv wahrnimmt und somit die in der Schweiz tätigen Marktakteure zu einer strengeren Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung zwingt. Gerade in jüngster Zeit hat sich nämlich gezeigt, dass mit der Schweiz verbundene Unternehmen die Grenzen der zulässigen Kennzeichnung mit schweizerischen Herkunftsangaben aggressiver und erfolgreich ausloten und damit auch das IGE seine bisherige Rechtsdurchsetzungspraxis hinterfragt. Damit wird aber eher ein fragwürdiger Beitrag mit Blick auf die hohen Erwartungshaltungen gegenüber schweizerischen Produkten geleistet.

Marc Wullschleger, Dr. iur., Rechtsanwalt, Markenanwalt VSP, Zürich.