«Cable-Tec | Kabeltec» Bundesgericht vom 26. Februar 2026
Verneinung einer firmen- und lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_578/2025
OR 951, 956 II; BGG 97 I.
Die Firmenähnlichkeit wird grundsätzlich nicht sprachenübergreifend beurteilt. Nicht im Handelsregister eingetragene Übersetzungen können jedoch bei der Beurteilung des Sinngehalts berücksichtigt werden. Das breite Publikum nimmt die Unterschiede im Schrift- und Klangbild – namentlich die Anfangsbuchstaben «C» bzw. «K» sowie die Endungen «-le» und «-el» – klar wahr. Unter Berücksichtigung des geringen Schutzbereichs der älteren Firma ist eine Verwechslungsgefahr insgesamt zu verneinen (E. 2).
UWG 3 I d.
Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Angebote der Parteien – namentlich die vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen – zumindest teilweise überschneiden. Eine solche Überschneidung ist vorliegend nicht erstellt (E. 3).
CO 951, 956 II; LTF 97 I.
La similitude entre les raisons sociales de sociétés n’est en principe pas appréciée d’une langue à l’autre. Les traductions non inscrites au registre du commerce peuvent toutefois être prises en compte lors de l’appréciation du sens. Le grand public perçoit clairement les différences d’aspect écrit et de sonorité – notamment les initiales «C» et «K» ainsi que les terminaisons «-le» et «-el». Compte tenu de la portée restreinte de la protection de la raison sociale antérieure, il convient de conclure à l’absence de risque de confusion (consid. 2).
LCD 3 I d.
Dans le cadre de l’appréciation risque de confusion en droit de la concurrence loyale, il convient notamment de déterminer si les offres des parties – à savoir les produits ou services commercialisés – se recoupent, ne serait-ce que partiellement. Un tel recoupement n’est pas établi en l’espèce (consid. 3).
2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 951 und Art. 956 OR vor.
2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 ff. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.H.).
Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 ff. E. 1; 118 II 322 ff. E. 1; 92 II 95 ff. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer |Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 ff. E. 1; BGer vom 28. August 2023, 4A_238/2023, E. 2.1; vom 23. August 2022, 4A_617/2021, E. 3.1.2; vom 16. Juli 2019, 4A_125/2019, E. 2.1).
Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1; j.m.H.). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 ff. E. 2c m.H.).
2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich bei den beiden Wortbestandteilen «Kabel» bzw. «Cable» und «tec» um die Geschäftstätigkeit beschreibende Sachbezeichnungen, also um kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile, handle. Den Einwand der Beschwerdeführerin, ihrer Firma komme infolge Verkehrsdurchsetzung erhöhte Kennzeichnungskraft zu, liess die Vorinstanz mangels entsprechender Nachweise nicht gelten. Sie erwog, die beiden zu vergleichenden Firmenbestandteile «Cable-Tec» und «Kabeltec» seien zwar im Wortsinn identisch, wiesen aber im Wortklang und Schriftbild gewichtige Unterschiede auf, die beide zusammen noch markanter wirkten. Nicht nur sei der phonetische Unterschied zu Beginn der Firmen bei korrekter Aussprache gut wahrnehmbar, die Firmen unterschieden sich im Schriftbild in mehrerlei Hinsicht: Da in der Firma der Beschwerdeführerin das englische Wort für «Kabel» verwendet werde, beginne es mit einem grossen «C» anstelle eines «K» und ende mit «-le» anstelle von «-el»; zudem würden in der Firma der Beschwerdegegnerin die Bestandteile «Kabel» und «tec» zusammengeschrieben, während sie bei der Beschwerdeführerin mit einem Bindestrich verbunden seien. Die Unterschiede seien für den durchschnittlichen Firmenadressaten im Gesamteindruck derart einprägsam, dass die Firmen auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden könnten. Die Gefahr von mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen bestehe nicht, die deutliche Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsschwachen Firmen «Cable-Tec AG» und «Kabeltec Group Schweiz AG» sei selbst in Anwendung eines strengen Beurteilungsmassstabs gegeben.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der phonetische Unterschied zu Beginn der beiden Firmen bei korrekter Aussprache gut wahrnehmbar sei, zu Unrecht entgegen, viele Schweizer würden bei der Aussprache im Englischen oft Fehler machen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie das englische Wort «Cable» etwa gleich aussprechen wie das deutsche Wort «Kabel». Ihre im gleichen Zusammenhang erhobenen Behauptungen, dass viele Klein- und Kleinstunternehmen und vor allem Elektriker ihre Waren und Dienstleistungen bezögen und bei diesen Verkehrskreisen von unterdurchschnittlichen Englischkenntnissen ausgegangen werden müssen, lassen sich nicht auf die – für das BGer verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) – Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Ohnehin ist die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht aus der Sicht des von der Beschwerdeführerin umschriebenen engen Verkehrskreises zu beurteilen, sondern aufgrund des Gesamteindrucks, den die Firmen beim Publikum hinterlassen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in der sie vorbringt, an welche Kunden sich ihr Angebot richte.
Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, beim deutschen Wort «Kabel» werde die erste Silbe mit dem Vokal «a» mit einem langen Laut ausgesprochen, während beim englischen Wort «Cable» die Silbe «Ca» als «eı» ausgesprochen werden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Unrecht, die vorinstanzliche Feststellung, nach der das massgebende Publikum «Cable» korrekt englisch ausspreche, sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz hat die Unterschiede der Firmen in der Betonung aus Sicht des Publikums vielmehr korrekt beschrieben.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihrem Vorbringen, es sei eine sprachenübergreifende Beurteilung vorzunehmen, keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit sie geltend machen will, der Schutz ihrer hauptsächlich in englischer Sprache («Cable-Tec») abgefassten Firma erstrecke sich ohne Weiteres auch auf die – nicht im Handelsregister eingetragene – deutsche Übersetzung ihrer Firma (im Sinne von «Kabel-Tec AG»), kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre ihr freigestanden, eine Übersetzung im Handelsregister eintragen zu lassen, die denselben firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsschutz genossen hätten (so zutreffend R. Siffert, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bern 2017, OR 956 N 9; Interne Weisung des Bundesamts für Justiz [BJ] vom 1. April 2021 zur Prüfung der Firmenidentität, N 21 f. m.H.a. BGE 27 II 520 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Handelsregister nicht eingetragene Übersetzungen der Firma keinen firmenrechtlichen Schutz geniessen (vgl. auch Weisung des BJ, |N 23) und sich die Firmenähnlichkeit daher grundsätzlich auch nicht sprachenübergreifend beurteilen kann.
Der Umstand, dass nicht eingetragene Übersetzungen keinen firmenrechtlichen Schutz geniessen, ändert jedoch nichts daran, dass Übereinstimmungen im Sinngehalt, die vom Publikum verstanden werden, im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Betracht fallen können. Dies hat die Vorinstanz aber berücksichtigt, ging sie doch davon aus, der Wortsinn der Firmenbestandteile «Cable» bzw. «Kabel» und «tec» sei identisch, indem sie für «Kabeltechnik/Kabeltechnologie» stünden. Sie hat die Prüfung der Verwechslungsgefahr aber zu Recht nicht bei dieser Übereinstimmung im – rein beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen – Sinngehalt bewenden lassen, sondern folgerichtig aufgrund des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung des Wortklangs und des Schriftbilds geprüft.
2.4. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, sind der Vorinstanz die in der Beschwerde hervorgehobenen Gemeinsamkeiten der beiden strittigen Firmen nicht entgangen. Sie hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Firmen im Schriftbild in verschiedener Hinsicht unterscheiden, so im Anfangsbuchstaben «C» anstelle eines «K», in der Endung «-le» anstelle von «-el» sowie im Umstand, dass in der Firma der Beschwerdegegnerin die beiden Bestandteile «Kabel» und «tec» zusammengeschrieben werden, während sie bei der Beschwerdeführerin mit einem Bindestrich («-Tec») verbunden werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wirken die beiden Firmen im Schriftbild aufgrund der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben sowie der Schreibweise der Firma der Beschwerdeführerin mit Bindestrich und zwei Grossbuchstaben durchaus unterschiedlich, wobei sich dieser Eindruck aufgrund der in der Firma der Beschwerdegegnerin hinzugefügten Bestandteile noch verstärkt.
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es gebe im Deutschen zahlreiche Wörter, die sowohl mit «C» als auch mit «K» geschrieben werden könnten, ohne dass sich Aussprache oder Bedeutung gross änderten, verfängt nicht. Im Gegensatz zu den ins Feld geführten Wörtern (Cacao/Kakao, Caramel/Karamell, Couvert/Kuvert, Club/Klub und Collage/Kollage) besteht im vorliegend zu beurteilenden Kontext kein entsprechendes Wortpaar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, «Kabel» könne im Deutschen auch mit «C» geschrieben werden. Entgegen ihrer Ansicht trifft nicht zu, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Unterschied zwischen «C» und «K» kaum wahrnehmen, sondern allgemein als orthographische Variante verstehen.
2.5. Sie wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, ausschliesslich auf die Unterschiede abgestellt zu haben, ohne die zahlreichen Gemeinsamkeiten zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Übereinstimmung der Firmenbestandteile «Cable-Tec» und «Kabeltec» im Sinngehalt durchaus in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen, hat aber angesichts der festgestellten Unterschiede im Wortklang und im Schriftbild eine Verwechslungsgefahr verneint. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass es sich bei den von ihr hervorgehobenen Übereinstimmungen lediglich um Sachbezeichnungen handelt; diesen kommt geringe Kennzeichnungskraft zu (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1). Sie verkennt zudem mit ihrem Hinweis auf BGE 118 II 322 ff. (Ferosped vs. Fertrans), dass der beschreibende Charakter im zu beurteilenden Fall deutlich ausgeprägter ausfällt. Der klägerischen Firma kommt lediglich ein geringer Schutzbereich zu (BGE 122 III 369 ff. E. 1), weshalb der Vorinstanz mit ihrer Beurteilung insgesamt keine Verletzung von Art. 951 und Art. 956 OR vorzuwerfen ist.
3. Die Vorinstanz verneinte auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 150 III 188 ff. E. 6.4.2; 135 III 446 ff. E. 6.1; 128 III 353 ff. E. 4; j.m.H.).
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es im Lauterkeitsrecht – anders als im Firmen- oder Markenrecht, wo die jeweiligen Zeichen bzw. Registereinträge massgebend sind – die gesamten Umstände, auch die kennzeichenexternen, zu berücksichtigen gilt: Nicht nur das registerrechtliche Zeichen ist massgebend, sondern dessen tatsächlicher Gebrauch im Wirtschaftsverkehr; ausserdem sind weitere Elemente ausserhalb des Zeichens, wie beispielsweise der Internetauftritt, zu würdigen (vgl. BGE 150 III 188 ff. E. 6.4.2; 135 III 446 ff. E. 6.1; BGer vom 24. Januar 2025, 4A_480/2024, E. 4.1). Sie sah es als nicht erstellt an, dass sich das Angebot der Parteien (verkaufte Produkte und/oder Dienstleistungen) zumindest punktuell überschnitten. Beide Parteien seien zwar im Bereich Kabel (technik) tätig, es sei aber nicht bewiesen, dass sich ihre Kundenkreise überschneiden würden.
Die Beschwerdeführerin erhebt keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, indem sie den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise entgegenhält, sie habe substanziierte Ausführungen zum eigenen Angebot gemacht sowie Auszüge aus ihrem Produktkatalog eingereicht, und Behauptungen zu den angesprochenen Kundenkreisen aufstellt. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist ebenso wenig dargetan wie überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Aufgrund der im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhaltselemente lässt sich nicht auf ein unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schliessen, namentlich nicht allein wegen der geographischen Nähe der Parteien. Die Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
[…]
Gn
Das Ergebnis – die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen «Cable-Tec» und «Kabeltec» – erscheint vertretbar. Die dogmatische Herleitung überzeugt jedoch nicht in allen Punkten.
Problematisch erscheint insbesondere der Widerspruch zwischen den Ausführungen des Bundesgerichts zur firmenrechtlichen und zur lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr.
Obwohl das Gericht behauptet, dass sich die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr von der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr dahingehend unterscheide, dass «im Lauterkeitsrecht – anders als im Firmen- oder Markenrecht, wo die jeweiligen Zeichen bzw. Registereinträge massgebend sind – die gesamten Umstände, auch die kennzeichenexternen, zu berücksichtigen» seien (E. 3), berücksichtigt das Gericht im Rahmen beider Beurteilungen de facto die tatsächliche Geschäftstätigkeit inkl. der geografischen Nähe der jeweiligen Unternehmen und damit insbesondere die Frage, ob sie sich an die gleichen Kundenkreise wenden.
Nadine Geelhaar, lic. iur., Fürsprecherin, Bern.
Die 2018 gegründete Cable-Tec AG hat ihren Sitz in Neuenhof (AG). Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die Konfektion von Kabeln, den Handel mit Kabeln, Leitungen und Elektronikprodukten sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen. Im Jahre 2022 wurde die Kabeltec Group Schweiz AG (damals noch firmierend als Kabeltec AG) mit Sitz in Rongellen (GR) gegründet. Die Gesellschaft bezweckt unter anderem die Beratung, den An- und Verkauf elektrotechnischer Artikel, von Geräten der Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie von mechanischen Baugruppen. Weiter ist sie gemäss Handelsregistereintrag im Vertrieb von Lösungen und Optimierungen für die industrielle Automation und Gebäudetechnik tätig und bietet in diesen Bereichen Service- und Unterhaltsdienstleistungen an.
Im August 2024 erhob die Cable-Tec AG Klage beim KGer Graubünden und beantragte, der Kabeltec Group Schweiz AG sei zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil «Kabeltec» – unabhängig von der Schreibweise – zu führen. Die Cable-Tec AG argumentierte namentlich, dass sich der Schutz ihrer Firma auch auf die – nicht im Handelsregister eingetragene – deutsche Übersetzung ihrer Firma (im Sinne von «Kabel-Tec AG») erstrecken würde. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 wies das KGer die Klage ab. Es verneinte sowohl eine firmenrechtliche als auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr. Das BGer wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Cable-Tec AG ebenfalls ab.