Bundespatentgericht vom 16. Mai 2017
8. Weitere Rechtsfragen
Prozessrecht
ZPO 62 I, 64 I, 71 I, 83. Mit der Rechtshängigkeit geht die Fixierung der Prozessparteien einher. Weitere Parteien können – vorbehältlich eines zulässigen Parteiwechsels oder aus anderen gesetzlichen Gründen – nicht zusätzlich einbezogen werden, auch nicht gestützt auf die Bestimmungen zur einfachen Streitgenossenschaft (E. 4).
ZPO 59 I; PatGG 23 I a. Einer Klage gegen in unzulässiger Weise zusätzlich einbezogene Parteien fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (E. 4).
8. Autres questions juridiques
Droit de la procédure
CPC 62 I, 64 I, 71 I, 83. La fixation des parties au procès va de pair avec la litispendance. Sous réserve d’une substitution de partie admissible ou d’autres raisons légales, on ne peut pas ajouter d’autres parties, pas même sur la base des dispositions sur la consorité simple (consid. 4).
CPC 59 I; LTFB 23 I a. Il manque une condition de recevabilité à une demande contre des parties ajoutées de manière inadmissible (consid. 4).
Nichteintreten auf Klagen gegen einzelne Parteien; Akten-Nr. O2016_016
Im Rahmen einer Antwort zu einer Patentnichtigkeitsklage reichte die Beklagte, B., Verletzungswiderklage gegen die Nichtigkeitsklägerin sowie gegen zwei weitere Parteien X AG und Y GmbH ein. Das Bundespatentgericht trat auf die Klagen der Beklagten gegen die weiteren Parteien X AG und Y GmbH nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. Gleichzeitig erhob die Beklagte eine Verletzungsklage gegen die X AG und die Y GmbH. Die Zulässigkeit ihres Vorgehens begründete die Beklagte damit, dass gemäss Art. 71 ZPO ein Kläger mehrere Personen gemeinsam beklagen könne, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhten. Dies sei hier der Fall für die Widerklage gegen die A AG und die Verletzungsklagen gegen die X AG und die Y GmbH, die alle auf der Verletzung des Streitpatentes beruhten, bei der die genannten drei Firmen eng zusammenarbeiteten. Deshalb könnten sie mit der Widerklage und den zusätzlichen Verletzungsklagen miteinander beklagt werden. Die Tatsache, dass eine Partei mit einer Widerklage und die anderen beiden mit einer Hauptklage belangt würden, ändere daran nichts.
4. Mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage der A AG gegen die B wurde die Rechtshängigkeit dieser Klage begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit hat die Folgen gemäss Art. 64 ZPO, aber dazu gehört auch eine Fixierung der Parteien – unter Vorbehalt eines zulässigen Parteiwechsels (Art. 83 ZPO) oder aus anderen gesetzlichen Gründen (R. Morf, ZPO Kommentar – Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, ZPO 64 N 1), welche hier nicht spielen. D.h. mit der Rechtshängigkeit stehen die Parteien eines Verfahrens, hier A AG und B, grundsätzlich fest und es steht deshalb einer Partei nicht frei, weitere Parteien ins Verfahren einzubeziehen. Daran ändert auch der von der Beklagten angesprochene Art. 71 Abs. 1 ZPO nichts. Dieser hätte zwar der Beklagten erlaubt, die drei Verletzungsbeklagten miteinander einzuklagen, aber nicht im vorliegenden Verfahren, sondern nur über eine neue Klage. Die Verletzungsklage gegen die X AG und die Y GmbH erweist sich deshalb als offensichtlich unzulässiger Einbezug weiterer Parteien, was – wie ein unzulässiger Parteiwechsel – als fehlende Prozessvoraussetzung zu betrachten ist (vgl. A. Zürcher, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Basel 2016, ZPO 59 N 70), weshalb auf diese Klagen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG). Zur selben Rechtsfolge führt die Überlegung, dass sich die Verletzungsklagen gegen die X AG und die Y GmbH auch als – falsch bezeichnete – Verletzungswiderklagen betrachten liessen, welche an der Prozessvoraussetzung der dafür nötigen Parteiidentität | (zwischen ursprünglichem Kläger und der widerbeklagten Partei) scheitern würden (Zürcher, ZPO 59 N 81).
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Gz