«Kupferanschluss» Obergericht Zug vom 3. November 2025
Kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch der bloss mittelbar wirtschaftlich betroffenen
Muttergesellschaft
Präsidium der II. Zivilabteilung als Einzelrichter; Abweisung Massnahmegesuch; Akten-Nr. Z 2 2025 48
UWG 9 I a.
Die Aktivlegitimation für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch setzt die Bedrohung oder Verletzung eigener wirtschaftlicher Interessen der Gesuchstellerin voraus (E. 3.1).
UWG 9 I a.
Eine Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaften von Werbeschreiben einer Konkurrentin betroffen sind, mag in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sein. Dabei handelt es sich aber bloss um eine mittelbare Betroffenheit, welche für die Aktivlegitimation für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht ausreicht (E. 3.2–3.4).
LCD 9 I a.
La qualité pour agir pour une prétention en cessation au titre du droit de la concurrence loyale présuppose que les intérêts économiques propres de la requérante soient menacés ou lésés (consid. 3.1).
LCD 9 I a.
Il est possible qu’une société mère dont les filiales sont visées par des courriers publicitaires d’une concurrente soit atteinte dans ses intérêts économiques. Il s’agit toutefois d’une atteinte indirecte, qui ne suffit pas pour conférer la légitimation active pour une action en cessation au titre du droit de la concurrence déloyale (consid. 3.2–3.4).
3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Gesuchstellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend.
3.1 Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist, wer in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Diese Bestimmung setzt voraus, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zentral ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz das Klagerecht in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg des Gesuchs abzusichern oder zu verbessern. Aktivlegitimiert ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Arbeitnehmer, Organe in eigenem Namen sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaften, Investoren, Darlehensgeber etc., soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der gesuchstellenden und der gesuchsgegnerischen Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. HGer AG vom 29. Mai 2020, HOR.2019.45, E. 6.1.2; HGer ZH vom 22. April 2013, HG110011, E. 6.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, sie baue und betreibe zusammen mit verschiedenen Tochtergesellschaften Glasfasernetze. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Zweck der Gesuchstellerin beinhalte keine operativen Aufgaben. In ihrem Gesuch lege sie nicht dar, inwiefern die Akquisition von Hauseigentümern in ihre Zuständigkeit fallen würde. Vielmehr sei es so, dass die Tochtergesellschaften der Gesuchstellerin operativ tätig seien und die Schreiben an Haus|eigentümer verschickten. Auch die Gesuchstellerin selbst bezeichne ihre Tochtergesellschaften als «Betriebsgesellschaften» und anerkenne damit, dass es die Tochtergesellschaften seien, die operativ tätig seien.
3.3 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind berechtigt. In ihrem Gesuch legt die Gesuchstellerin nirgends begründet dar, dass sie selbst Glasfasernetze baut, betreibt oder vertreibt. Vielmehr deuten ihre Ausführungen im Gesuch darauf hin, dass dies einzig ihre Tochtergesellschaften tun. So verwendet sie überwiegend den Ausdruck «A.» (ohne den Firmenzusatz «Holding»). Damit bezeichnet sie sich und ihre Tochtergesellschaften. Eine Unterscheidung, wer für was zuständig ist, trifft sie nirgends. An gewissen Stellen spricht sie sogar ausschliesslich von den Betriebsgesellschaften: «Aufgrund dieses Zeitdrucks werden die Betroffenen regelmässig nicht evaluieren, ob sie eine Alternative haben, insbesondere ob eine andere Fernmeldedienstanbieterin auf dem Glasfasernetz einer Betriebsgesellschaft der Gesuchstellerin die entsprechenden Dienste anbietet». An einer Stelle behauptet sie zwar, sie (die Gesuchstellerin) sei eine «reine Erbauerin» und die Betriebsgesellschaften seien die «Betreiberin[nen]» von Glasfasernetzen. Einen Beweis für diese blosse Behauptung (beispielsweise einen Vertrag, bei dem die Gesuchstellerin Partei wäre) legt sie jedoch nicht vor, obwohl sie damit ihre (angebliche) eigene operative Tätigkeit ohne Weiteres hätte glaubhaftmachen können. Selbst nachdem die Gesuchsgegnerin explizit bestritten hatte, dass die Gesuchstellerin operativ tätig ist, verzichtete die Gesuchstellerin darauf, ihre Behauptungen zu belegen. Vielmehr wiederholte sie in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort nur, dass sie die Gebäudeerschliessungsverträge mit den Grundeigentümern abschliesse, ohne jedoch einen Beweis dazu zu verstellen. In dieser Stellungnahme spricht sie allerdings wiederum von Ortschaften, an denen sie (die Gesuchstellerin) noch kein Glasfasernetz betreibe. Dies steht im Widerspruch zur Behauptung im Gesuch, wonach nicht sie, sondern ihre Tochtergesellschaften die Betreiberinnen seien. Es bleibt mithin unklar und vor allem unbewiesen, dass die Gesuchstellerin mit den Hauseigentümern irgendwelche Verträge schliesst. Eine solche operative Tätigkeit würde sich im Übrigen auch nicht mit der Firma der Gesuchstellerin, die den Bestandteil «Holding» enthält, decken, wenngleich der Zweck gemäss Umschreibung im Handelsregister eine operative Tätigkeit nicht ausschliesst.
3.4 Dass die Gesuchstellerin als Muttergesellschaft wirtschaftlich davon betroffen ist, wenn ihre Tochtergesellschaften direkt betroffen sind, mag zutreffen, ist jedoch für die Aktivlegitimation irrelevant (vgl. vorne E. 3.1). Die Gesuchstellerin ist höchstens mittelbar betroffen. Eine mittelbare Betroffenheit vermittelt indessen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche. Folglich ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin nicht glaubhaft und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch (namentlich die Tatbestände Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder Art. 2 UWG) erfüllt sind, ob ein Verfügungsgrund besteht, die Dringlichkeit gegeben ist und die verlangten Massnahmen verhältnismässig sind.
4. [In der Folge fügt das Gericht der Vollständigkeit halber an, es sei nicht glaubhaft, dass das beanstandete Schreiben unrichtig sei (deshalb keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) oder in einem Gegensatz zum Fernmelderecht stehe (deshalb keine Unlauterkeit unter Art. 2 UWG, Vorteil durch Rechtsbruch). Somit liege auch keine aggressive Werbemethode vor (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Das beanstandete Schreiben könne überdies zum Vorneherein höchstens in 0.5% der Fälle überhaupt unrichtig sein, womit die für Unlauterkeit erforderliche Schwere gar nicht erreicht werden könne.]
[…]
Km
Die Gesuchstellerin bezweckt gemäss Handelsregister u.a. das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie den Ausbau moderner Breitband-Netzwerke. Die Gesuchsgegnerin bezweckt u.a. die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten sowie Informatikdienstleistungen. Sie ist Konzessionärin der von der ComCom erteilten Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich.
Im Sommer 2025 teilte die Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern in einer Gemeinde Folgendes mit: «Nach Abschluss des Glasfaserausbaus in [Name der Gemeinde] (voraussichtlich im Herbst 2026) werden alle Dienste über das Glasfasernetz angeboten und das bestehende Kupfernetz [der Gesuchsgegnerin] in [Name der Gemeinde] wird grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus diesem Grund wird das bestehende Kupfernetz in [Name der Gemeinde] in den nächsten Jahren zurückgebaut und ausser Betrieb genommen. Entscheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung [über das Glasfasernetz] und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbunden».
Die Gesuchstellerin machte in einem Massnahmegesuch geltend, dieses Schreiben widerspreche den fernmelderechtlichen Kostentragungspflichten einer Grundversorgungskonzessionärin und verstosse gegen das Lauterkeitsrecht (unrichtige Angaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, aggressive Werbemethoden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG und Vorteil durch Rechtsbruch unter Art. 2 UWG).