«Persönlichkeitsverletzende Onlineberichterstattung» Bundesgericht vom 15. Januar 2026
Persönlichkeitsverletzung in Online-Medienberichterstattung, Relevanz des Kontextes
II. Abteilung, Abweisung der Beschwerde, 4A_732/2024
ZGB 28.
Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nur vor, wenn das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreicht, wenn also ein eigentliches «Eindringen» vorliegt. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch die Informationstätigkeit von Medien (E. 3.3.1 und 3.3.2).
ZGB 28.
Bei Wortberichterstattungen fokussiert die Aufmerksamkeit der Leserinnen oft vor allem oder gar ausschliesslich auf die Schlagzeilen, die Unter- und Zwischentitel und die Bildlegenden. Das gilt in besonderem Mass für Medienberichte, die auf Onlineportalen veröffentlicht werden («allgemeine Erfahrungstatsache»). Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung eines Medienberichtes auf einzelne Teile, so «schrumpft» damit der relevante Gesamteindruck der Durchschnittsleserin. Entsprechend können auch einzelne Bestandteile eines Berichtes für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein (E. 3.3.3).
ZGB 28.
Bei der Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine Tatsache richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau ist. Der Wahrheitsgehalt einer Tatsache ist erst bei der Frage relevant, ob eine Verletzung erlaubt ist (E. 3.3.4).
ZGB 28; EMRK 10.
Der Informationsauftrag der Medien erlaubt grundsätzlich nicht, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen. Die Verbreitung unwahrer persönlichkeitsverletzender Nachrichten ist nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, bspw. wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selbst nicht kommentiert wird (E 4.3.1).
ZGB 28.
Wer in seiner Persönlichkeit verletzt ist, kann gegen jeden vorgehen, der an der Verletzung mitwirkt. Ein Medienunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung deshalb nicht mit der Begründung entziehen, lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben. Dies gilt auch, wenn Aussagen einer Behörde wiedergegeben werden, und insbesondere, wenn dies für die Durchschnittsleserin nicht erkennbar ist (E. 4.3.3 und 4.4.1).
ZGB 28.
Ein Beseitigungsanspruch kann auch für nicht persönlichkeitsverletzende Textstellen bestehen, wenn die für eine Durchschnittsleserin nicht nachvollziehbare Erwähnung einer Person diese im Gesamtzusammenhang eines Berichts in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen würde (E. 5, 5.1 und 5.4.3).
CC 28.
Il n’y a atteinte à la personnalité que si le comportement en cause atteint un certain degré d’intensité, c’est-à-dire s’il y a une véritable «intrusion». Cela vaut également pour les atteintes à la personnalité résultant de l’activité d’information des médias (consid. 3.3.1 et 3.3.2).
CC 28.
Dans les reportages écrits, l’attention des lecteurs se concentre souvent principalement, voire exclusivement, sur les titres, les sous-titres, les intertitres et les légendes des images. Cela vaut tout particulièrement pour les articles publiés sur les portails en ligne («observation générale basée sur l’expérience»). Si la perception attendue d’un article médiatique se limite à certaines parties, l’impression d’ensemble pertinente pour le lecteur moyen s’en trouve «réduite». Par conséquent, certains éléments d’un article peuvent, pris isolément, porter atteinte à la personnalité (consid. 3.3.3).
CC 28.
Pour déterminer s’il y a atteinte à la personnalité, il importe peu qu’un fait soit vrai ou faux, incomplet ou inexact. La véracité d’un fait n’est pertinente que lorsqu’il s’agit de déterminer si une atteinte est licite (consid. 3.3.4).
CC 28; CEDH 10.
La mission d’information des médias n’autorise en principe pas la publication d’informations contraires à la vérité (fausses) et portant atteinte à la personnalité. La diffusion d’informations fausses et portant atteinte à la personnalité n’est justifiée que lors de rares cas exceptionnels dans des circonstances particulières, par exemple lorsqu’il s’agit de relayer un communiqué de presse d’une autorité policière, que la source est mentionnée et que le communiqué lui-même n’est pas commenté (consid. 4.3.1).
CC 28.
Toute personne qui a subi une atteinte à la personnalité peut intenter une action contre quiconque a contribué à cette atteinte. Une entreprise médiatique ne peut donc pas se soustraire à la responsabilité de sa couverture médiatique en invoquant le simple fait d’avoir reproduit fidèlement les allégations d’un tiers. Cela vaut également lorsque des déclarations d’une autorité sont reproduites, et en particulier lorsque cela n’est pas identifiable pour le lecteur moyen (consid. 4.3.3 et 4.4.1).
CC 28.
Un droit à la suppression peut également s’appliquer à des passages qui ne portent pas atteinte à la personnalité, si le fait de mentionner une personne de manière |incompréhensible pour un lecteur moyen, risque, dans le contexte global d’un article, de la présenter sous un faux jour et, partant, de porter atteinte à sa personnalité (consid. 5, 5.1 et 5.4.3).
3.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Vorschrift ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 144 III 1 ff. E. 4.4; 136 III 410 ff. E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1–4.1.3). Die Verletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 ff. E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (BGer vom 3. August 2021, 5A_758/2020, E. 6.4.3 mit Hinweisen). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches «Eindringen» vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welchen Gesamteindruck die Wortberichterstattung vermittelt, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 126 III 209 ff. E. 3a). Dessen Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfah|rung (BGE 147 III 185 ff. E. 4.2.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. […]
3.3.3. Im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung ist zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden. Dies gilt in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert werden. Auch dieser Umstand ist – als allgemeine Erfahrungstatsache – zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung steht, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnimmt. Entsprechend können durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen werden. Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so «schrumpft» damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung ankommt, denn diesen Gesamteindruck vermag ein Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen (BGE 147 III 185 ff. E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3.4. Im Streit um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 ff. E. 3a). Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 ff. E. 1c; 91 II 401 ff. E. 3, bestätigt in BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, 2015, E. 8.2).
[…]
3.4.2. [In] der Sache vermag die Beschwerdeführerin im Streit um den Satz «Other companies affected …» nichts auszurichten. Dass die Vorinstanz über diesen Satz hinaus weitere Textstellen, den Vorspann sowie Titel- und Zwischentitel berücksichtigt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (s. vorne E. 3.3.3). Weshalb ein Durchschnittsleser den online veröffentlichten Beitrag entsprechend den Schilderungen in der Beschwerde in all seinen Facetten analysieren und verschiedene mögliche Lesarten gegeneinander abwägen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und angesichts des gegebenen Formats auch nicht ersichtlich: Nachdem es sich beim streitgegenständlichen Medienerzeugnis weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert. Von daher geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid auf einem selektiven Verständnis des Kurzbeitrags beruhe, ins Leere. Die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers beurteilt, ist nicht zu beanstanden. […]
Zum Scheitern verurteilt sind auch die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, den streitgegenständlichen Satz als vom ersten Teil des Berichts abgegrenzt darzustellen. Wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht betont, ist sowohl im Titel als auch im Vorspann des Kurzberichts, die als erstes zur Kenntnis genommen werden, von «other controversial sponsors» bzw. «dozens of companies» die Rede. Indem diese Textstellen als betroffenes Unternehmen lediglich B. namentlich erwähnen, wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel «Weapons and chocolate», der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die umstrittene Formulierung keine Einzelheiten zu den Auswirkungen der Massnahmen des EDA enthalte und offenlasse, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdegegnerin von diesen Massnahmen betroffen ist. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, trifft es nicht zu, dass der Satz «Other companies affected …» keinen Bezug zum Titel, Vorspann und ersten Teil des Artikels herstellt. Denn als «stricter sponsorship practices» nennt der Bericht abgesehen von der Beendigung von Sponsoringverträgen und der Streichung von der Liste privatwirtschaftlicher Partner keine Massnahmen, von denen die Beschwerdegegnerin hätte betroffen sein können. Dass ein Leser bei der Lektüre des Satzes auf Anhieb an die im Artikel bereits erwähnten Massnahmen des EDA denkt, hat insbesondere auch mit der Verwendung des bestimmten Artikels («the stricter sponsorship practices») zu tun. Diese Ausdrucksweise verstärkt den Eindruck, dass es auch unter dem Zwischentitel «Weapons and chocolate» ausschliesslich um die strengeren Sponsoringpraktiken geht, von denen bereits die Rede war. Entsprechend überzeugt auch die These der Beschwerdeführerin nicht, wonach die Beschwerdegegnerin – in Abgrenzung zur Beendigung von Sponsoringverträgen oder der Streichung von der Sponsorenliste – in einer «nicht definierten Weise» von Massnahmen des EDA betroffen sei. Nach alledem ist die vorinstanzliche Beurteilung, wie der Satz «Other companies affected …» von einem Durchschnittsleser verstanden wird, nicht zu beanstanden.
3.4.3. Was den Satz «[Airline E.] dropped [Schokoladenherstellerin A.] last year» angeht, […] täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz die Aussage unterstellt, dass von der Verwendung des Verbs «to drop» auf einen negativen Vorfall geschlossen werden könne, welcher der Beendigung der Zusammenarbeit voranging. Im angefoch|tenen Entscheid ist nicht davon die Rede, dass «to drop» (in einem absoluten Sinn) ein negatives Ereignis impliziert, sondern davon, dass dieses Verb auf einen negativen Vorfall «hindeutet», der eine Vertragspartei zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bewegte. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verb «to drop» bzw. «fallenlassen» (im übertragenen Sinn) weiter gehe als die wertneutrale Beendigung eines Vertragsverhältnisses, ist nicht zu beanstanden. Unter den zahlreichen Bedeutungen, die das Zeitwort «to drop» in der englischen Sprache als transitives Verb je nach Kontext haben kann, fallen im hier gegebenen Kontext diejenigen in Betracht, die sich mit «verlassen» oder «aufgeben» («abandon»), «nicht weiterverfolgen («cease to continue or pursue»), «nichts mehr zu [tun] haben wollen mit» («give up association with»), «ausschliessen» oder «als unbrauchbar beiseitelegen» («discard») übersetzen lassen (Shorter Oxford English Dictionary, 6. Aufl. 2007, 767). In welcher Nuance das Verb «to drop» für sich genommen im streitgegenständlichen Satz zu verstehen ist, kann aber letztlich genauso offenbleiben wie die Frage, ob allein die Verwendung dieses Verbs eine negative Wertung vermittelt. Denn entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, liegt die Vorinstanz durchaus nicht falsch, wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel des Artikels herleitet. Dass der Nachrichtentext an keiner anderen Stelle auf die Beendigung der Zusammenarbeit der [Airline E.] mit der Beschwerdegegnerin zu sprechen kommt, tut dabei nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Haupttitel das Verb «to drop» auf das Objekt «controversial sponsors» («umstrittene Sponsoren») bezieht. Dass diese Verbindung von Verb und Objekt die (aufgegebenen, nicht weiter verfolgten oder beiseite gelassenen) Sponsoren in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs «to drop» auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers bis zur Lektüre des Satzes betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und der [Airline E.] nachwirkt.
Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung der Beschwerdegegnerin anschliesst, wonach der besagte Satz den Eindruck erweckt, dass die [Airline E.], wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin aktiv einseitig beendete, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs der Beschwerdegegnerin einen Reputationsschaden befürchtete. […]
4. In der Folge ist streitig, ob die zwei fraglichen Textstellen […] die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin widerrechtlich verletzen.
[…]
4.3.1. Da der Informationsauftrag der Medien nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selbst nicht kommentiert wird (BGE 126 III 209 ff. E. 3a; BGer vom 22. Juli 2019 5A_562/2018, E. 4.1.1). Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen und kann sich eine vereinfachende Darstellung in einem journalistischen Text im Interesse der Allgemeinverständlichkeit rechtfertigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1 f., 129 III 49 ff. E. 2.2; 123 III 354 ff. E. 2a).
[…]
4.3.3. Bei alledem ist zu beachten, dass sich ein Medienunternehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen kann, dass es sich darauf beruft, lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben, denn die Schutzansprüche der verletzten Person richten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen der betroffenen Person wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 ff. E. 2a).
[…]
4.4.
4.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit rechtfertigen zu können meint, dass die streitigen Stellen im Bericht vom 25. April 2021 auf einer öffentlichen Behördeninfor|mation basieren, kann ihr in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus dem von ihr veröffentlichten Kurzbericht – für den Durchschnittsleser erkennbar – ergibt, dass gerade die hier streitgegenständlichen Passagen auf Äusserungen beruhen, die F. gegenüber der Zeitung C. machte. Allein daraus, dass der Artikel an zwei Stellen F. nennt und das EDA erwähnt, kann nicht gefolgert werden, dass (auch) die hier fraglichen Passagen auf einer Stellungnahme von F. «im Namen des EDA» beruhen. In den vorliegend umstrittenen Aussagen betreffend die Beschwerdegegnerin findet sich kein Bezug zu F. oder zum EDA. Schon von daher laufen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ins Leere. Zweitens betrifft die Rechtsprechung, wonach behördliche Informationen ausnahmsweise unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden dürfen, amtliche Pressemitteilungen, über die in den Medien ohne Kommentar unter Angabe der Quelle berichtet wird (s. vorne E. 4.3.1). Dass im fraglichen Artikel der Zeitung C. über eine amtliche Pressemitteilung des EDA berichtet wird, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch legt sie dar, weshalb die fragliche Praxis auf indirekte Zitate von nicht näher identifizierten Äusserungen anwendbar sein soll, die ein Behördenvertreter gegenüber anderen Medien gemacht hat. Soweit sie in diesem Zusammenhang Art. 10 EMRK ins Spiel bringt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Konventionsbestimmung sie davon entbindet, eine gegenüber einem anderen Medium getätigte Aussage eines Behördenmitglieds in ihrem eigenen Bericht als solche zu kennzeichnen, und ihr überdies einen Anspruch darauf verschafft, eine dergestalt auf indirektem Weg erlangte Information unbesehen übernehmen und verbreiten zu können (EGMR vom vom 19. Oktober 2017, Individualbeschwerde Nr. 35030/13, §§ 44 ff.). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, bleibt es daher beim Grundsatz, dass sich die Beschwerdeführerin der Verantwortung für ihre Berichterstattung nicht mit dem Hinweis darauf entziehen kann, bloss Inhalte eines Dritten wiedergegeben zu haben (s. vorne E. 4.3.3). Inwiefern sich in der Zeitung C. veröffentlichte Inhalte F. bzw. dem EDA zuordnen lassen, tut nichts zur Sache. Zur Beurteilung steht, was die Beschwerdeführerin selbst über die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht geschrieben hat.
[…]
5. Der Streit dreht sich sodann um die Frage, ob sich der Beseitigungsanspruch der Beschwerdegegnerin auch auf Textstellen im Kurzbericht bezieht, die nicht persönlichkeitsverletzend sind.
5.1. Die Vorinstanz erklärt, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach wie vor bestehe, die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der sie betreffenden persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht habe und die Beschwerdeführerin deshalb zur Löschung der strittigen Sätze «Other companies affected …» und «[Airline E.] dropped [Schokoladenherstellerin A.] last year» zu verpflichten sei. Ebenfalls zu Recht habe das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin verpflichtet, auch den Satz «Two years ago [Schokoladenherstellerin A.] sponsored a ’Soirée Suisse’ at the Swiss embassy in Paris» und den Ausdruck «chocolate» im Zwischentitel «weapons and chocolate» zu löschen. Diese beiden Aussagen bezögen sich ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin und würden im Gesamtzusammenhang des Berichts verstanden, in welchem die Beschwerdegegnerin in ein falsches Licht gerückt und ihre Persönlichkeit verletzt werde. Würden diese Aussagen im Bericht belassen, wäre für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt im Bericht erwähnt würde. Dies würde wiederum ein falsches Licht auf sie werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden.
[…]
5.4.3. […] Unabhängig davon, ob [die Passage «[Airline E.] dropped [Schokoladenherstellerin A.] last year»] isoliert betrachtet vor Art. 28 ZGB standhält, muss es mit der Streichung dieses Satzes, wie sie die kantonalen Instanzen anordneten, sein Bewenden haben. Gemessen am Thema und an den Hauptinhalten des Medienberichts, der – entsprechend seinem Titel – in erster Linie von der strengeren Sponsoringpraxis des EDA handelt, erscheint der beispielhafte Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der E. und der Beschwerdegegnerin von untergeordneter Bedeutung. Bliebe die diesbezügliche Passage stehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handelt, im Zusammenhang mit der [Airline E.] sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz «Other companies affected …» als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung wegfällt (s. vorne E. 4.4.2) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin («chocolate»; «Two years ago …») vor Bundesrecht standhält (s. vorne E. 5.4.1). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen. Die von den kantonalen Instanzen angeordnete Streichung des Satzes «[Airline E.] dropped A. last year» muss daher schon aus diesem Grund Bestand haben; ob die Beschwerdeführerin den persönlichkeitsverletzenden Charakter und die Tatsachenwidrigkeit der darin vermittelten Aussage bei isolierter Betrachtung des Satzes zu Recht bestreitet (vgl. vorne E. 4.2.3), kann in der Folge offenbleiben.
[…]
Sts
Die SWI ‹www.swissinfo.ch› ist eine Unternehmenseinheit der SRG SSR und betreibt einen mehrsprachigen Online-Dienst für das Ausland. Die A. AG (nachfolgend «Schokoladenherstellerin A.» zur Vereinfachung der Lesbarkeit des Urteils) stellt Schokoladenprodukte, Confiserie- und Backwaren her und vertreibt diese in der Schweiz und im Ausland.
Am 25. April 2021 veröffentlichte die SRG SSR auf ‹www.swissinfo.ch› einen englischsprachigen Artikel mit dem Titel «Foreign ministry drops B. and other controversial sponsors». Der Bericht thematisierte den Entscheid des EDA, seine Liste privatwirtschaftlicher Partner von 83 auf 36 Unternehmen zu kürzen, und nannte dabei die Schokoladenherstellerin A. namentlich. Da die Beschwerdegegnerin gewisse Passagen als persönlichkeitsverletzend, tatsachenwidrig sowie ruf- und geschäftsschädigend betrachtete, forderte sie die SRG SSR mit Schreiben vom 6. Mai 2021 auf, die beanstandeten Stellen zu löschen und deren weitere Verbreitung zu unterlassen. Am 28. Mai 2021 leitete sie zudem ein Schlichtungsverfahren beim Schlichtungsgericht des Kantons Glarus ein.
Daraufhin passte die SRG SSR den Artikel teilweise an und entfernte aus dem Vorspann die Aussage, das EDA habe die Sponsorenvereinbarung mit der Schokoladenherstellerin A. aus Reputationsgründen beendet. Die übrigen beanstandeten Passagen im Abschnitt unter dem Zwischentitel «Weapons and chocolate» beliess sie aber unverändert wie folgt:
«The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the C. reported.
Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer – and official supplier to the Swiss army – D. and chocolate maker [Schokoladenherstellerin A.], whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman’s right to have an abortion. [Airline E.] dropped [Schokoladenherstellerin A.] last year.
Two years ago [Schokoladenherstellerin A.] sponsored a «Soirée Suisse» at the Swiss embassy in Paris.
‹If Switzerland’s image suffers, its prosperity also suffers,› F. said».
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte die Schokoladenherstellerin A. am 16. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Glarus Klage ein und verlangte die Löschung der verbleibenden Passagen, die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs. Mit Urteil vom 14. September 2023 hiess das Kantonsgericht die Klage gut. Es stellte eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung fest und verpflichtete die SRG SSR unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, die beanstandeten Passagen in sämtlichen Sprachversionen zu löschen sowie das Urteilsdispositiv während dreissig Tagen zu veröffentlichen und mit dem korrigierten Artikel zu verlinken. Die von der SRG SSR dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 20. September 2024, eröffnet am 25. September 2024, ab. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 gelangte die SRG SSR (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2026 ab.