09 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

«Prozessberichterstattung» Bundesgericht vom 13. März 2026

Zur persönlichkeitsrechtlichen Beurteilung einer Prozessberichterstattung

II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_405/2025

ZGB 28.

Die Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung ist nicht «ex post», sondern nach Massgabe des Wissensstandes im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Presseerzeugnisses zu beurteilen. Das gilt auch, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erwiesen haben. Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf weiterhin im Internet abrufbare Online-Artikel über Strafklagen oder Prozesse, sofern der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist (E. 4.3.4–4.4).

ZGB 28 II.

Der Grundsatz, wonach über ein laufendes Strafverfahren in anonymisierter Form zu berichten ist, gilt gegenüber relativen Personen der Zeitgeschichte nicht absolut. Ob das Namensnennungsverbot greift, hängt von der Bekanntheit der betroffenen Person ab. Tritt eine relative Person der Zeitgeschichte im Kontext eines aussergewöhnlichen Ereignisses in Erscheinung, darf die Presse in diesem Zusammenhang, ohne vorherige Einwilligung der Person, über diese berichten und im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung je nach der konkreten Interessenlage auch ihre Identität offenlegen. Eine identifizierende Berichterstattung setzt nicht voraus, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (E. 5.1, 5.3–5.4).

CC 28.

La véracité ou l’exactitude d’un communiqué de presse ne doit pas être appréciée «ex post», mais en fonction des informations disponibles au moment de la première publication du document de presse. Cela vaut également lorsque les allégations se sont révélées fausses plus tard. Ce principe s’étend également aux articles en ligne concernant des poursuites pénales ou des procès qui restent accessibles sur Internet, pour autant que la date de publication soit indiquée dans l’article et soit suffisamment claire pour le lecteur moyen (consid. 4.3.4–4.4).

CC 28 II.

Le principe selon lequel on ne peut rendre compte d’une procédure pénale en cours que sous une forme anonymisée ne s’applique pas de manière absolue aux personnes appartenant à l’histoire contemporaine au sens relatif. L’application de l’interdiction de citer son nom dépend de la notoriété de la personne concernée. Si une personne appartenant à l’histoire contemporaine au sens relatif apparaît dans le contexte d’un événement exceptionnel, la presse est autorisée, dans ce cadre et sans consentement préalable de la personne, à en rendre compte et, dans le cadre d’un compte rendu judiciaire, à révéler son identité en fonction des intérêts concrets en jeu. Une couverture médiatique permettant d’identifier la personne ne présuppose pas qu’il y ait déjà eu une condamnation définitive (consid. 5.1, 5.3–5.4).

A. war einer der Beschuldigten in einem Strafverfahren, das vor Bezirksgericht Zürich gegen B. und andere Personen geführt wurde. Bevor das Bezirksgericht Zürich im Strafverfahren gegen A. entschieden hatte, veröffentlichte das Verlagshaus Ringier AG zwei Presseartikel. Der erste erschien im Sonntagsblick sowie auf dem Blick-Online-Portal, der zweite nur auf dem Blick-Online-Portal. Die Artikel trugen die folgenden Schlagzeilen: «Der B.-Prozess für Anfänger Die Beschuldigten. Die Vorwürfe. Die Knackpunkte. Die Verteidiger. Der Richter.» sowie «Das unglaubliche Doppelleben des B. im ProtokollSonntagsreden an der GV, gute Laune an Cüpli-Events, Geheimdeals im Stripclub.» A. reichte vor dem Bezirksgericht Zofingen Klage gegen die Ringier AG ein. Er beantragte die Feststellung, dass die veröffentlichten Artikel seine Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt hätten, und forderte, sämtliche Angaben zu seiner Person aus diesen Artikeln auf allen Kanälen zu löschen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. A. gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Berufung von A. mit Entscheid vom 20. März 2025 ebenfalls abwies. Daraufhin wandte sich A. an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

4. Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin in den umstrittenen Presseberichten hinsichtlich des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung verletzt.

4.1. Das Obergericht äussert sich zuerst zum Artikel mit dem Titel «Der B.-Prozess für Anfänger (s. Sachverhalt Bst. B.a). Es findet, Überschrift und Untertitel seien nicht reisserisch formuliert; der Beschwerdeführer komme darin – |wie auch in allen Zwischentiteln – nicht namentlich vor. Einleitend schildere der Artikel den Verfahrensstand und stelle Folgendes klar:

«SonntagsBlick verschafft einen Überblick über die wichtigsten Aspekte. Es sei an dieser Stelle betont: Die Anklage gibt lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wieder. Die Erklärungen der Beschuldigten kommen darin nicht vor. Für sie alle gilt die Unschuldsvermutung.»

Die Vorinstanz erklärt, dass mit dieser Passage der (völlig) offene Ausgang des Prozesses herausgestrichen werde. Unter dem zweiten Zwischentitel «Wer sitzt sonst noch auf der Anklagebank» gehe der Medienbericht im ersten Absatz auf den Beschwerdeführer ein und nenne dessen Namen, Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen, deren Kunstmuseum, die G. SA sowie die Gründung der C. im Jahr 2002, deren Geschäft in der Vergabe von Konsumkrediten bestehe und die vom Beschwerdeführer präsidiert worden sei. Anschliessend würden ähnliche Absätze zu den anderen Mitangeklagten folgen. Der dritte Zwischentitel «Wer klagt an?» gehe auf die Anzeigesteller und den zuständigen Staatsanwalt ein. Unter dem vierten Zwischentitel «Welche Vergehen werden den Beschuldigten vorgeworfen?» gebe der Artikel im siebten Absatz wieder, was den Mitangeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird. Die nachfolgenden zwei Zwischentitel beträfen lediglich die beiden Hauptbeschuldigten, nicht aber die bloss als mitangeklagt vorgestellten Personen. Unter dem siebten Zwischentitel «Was sind die Knackpunkte in dem Verfahren?» werde (im zweiten Absatz) ausgeführt, dass die Beschuldigten die (im ersten Absatz) geschilderten Vorwürfe «vehement» bestreiten werden. Unter dem achten Zwischentitel «Welche Strafen drohen?» würden im zweiten Absatz die Strafanträge der Staatsanwaltschaft Zürich bezüglich der Mitangeklagten geschildert, unter dem neunten Zwischentitel «Wer entscheidet?» würden Ausführungen zum vorsitzenden Richter und dessen Laufbahn folgen, womit (erneut) klargestellt werde, dass über die Vorwürfe erst noch ein Gericht entscheiden müsse, und unter dem zehnten Zwischentitel «Bis wann ist ein Urteil zu erwarten?» weise der Bericht darauf hin, dass noch unklar sei, wann das Bezirksgericht Zürich entscheiden werde, dessen Urteil aber auf jeden Fall an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen werden könne.

Aus alledem folgert die Vorinstanz, dass der umstrittene Artikel eine sachliche Darstellung des anstehenden Prozesses zeige. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien weder reisserische Elemente noch Falschbehauptungen erkennbar; der Kläger werde auch nicht in den Vordergrund gestellt. Aufgrund der klaren, sich durch den gesamten Artikel durchziehenden Hinweise verstehe auch der nicht juristisch geschulte Durchschnittsleser, dass dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zwar vorgeworfen wird, Delikte begangen zu haben. Der Beschwerdeführer werde aber nicht so dargestellt, dass eine Verurteilung bereits feststehe; vielmehr werde die gerichtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens stets vorbehalten. Weder werde suggeriert, der Beschwerdeführer sei bereits verurteilt worden, noch werde ihm unterstellt, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Vielmehr relativiere die Beschwerdegegnerin die Wiedergabe des zur Anklage gebrachten Sachverhalts stets aufs Neue damit, dass noch ein Gericht bzw. ein Richter darüber zu entscheiden habe und die Vorwürfe noch zu beweisen seien, und weise sogar darauf hin, dass gegen ein erstinstanzliches Urteil noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Ausserdem werde zu Beginn des Artikels an prominenter Stelle ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Im Ergebnis pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht darin bei, dass im Artikel «Der B.-Prozess für Anfänger» keine Verletzung der Unschuldsvermutung auszumachen ist. Dieser Erkenntnis stehe auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gab. Inwiefern das Anbieten einer solchen Möglichkeit beim Durchschnittsleser ein anderes Verständnis des streitigen Artikels hätte hervorrufen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behaupte auch gar nicht, dass und wie er eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme tatsächlich genutzt hätte. Solches erscheine angesichts seiner Ausführungen, sich immer medial zurückgehalten und seine Verteidigungsargumente ausschliesslich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich vorgebracht zu haben, auch sehr zweifelhaft.

Was den Artikel «Das unglaubliche Doppelleben des B. im Protokoll» (s. Sachverhalt Bst. B.a) anbelangt, konstatiert die Vorinstanz, dass die darin geäusserten Tatsachen allesamt ohne Relativierung so dargestellt werden, als hätten sie tatsächlich stattgefunden, noch bevor ein Gericht darüber befunden hätte. Es finde sich auch kein Hinweis darauf, dass ein Gericht über den dargestellten Sachverhalt erst noch zu befinden hat. Der Artikel sei aber klar und eindeutig nur auf den Verdacht gegenüber B. ausgerichtet. Zwar werde in den detaillierten Tatsachenbehauptungen hier und da auf einen Mitbeschuldigten verwiesen, so auch zweimal auf den Beschwerdeführer, ohne dass ihnen gegenüber aber der Vorwurf strafbarer Handlungen erhoben werde. Entsprechend werde der Durchschnittsleser den umstrittenen Artikel nicht so verstehen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen würde, ein Delikt begangen zu haben bzw. für ein Delikt verurteilt worden zu sein oder noch verurteilt zu werden. Ohnehin weise auch dieser Artikel auf die Unschuldsvermutung sowie darauf hin, dass der Text grösstenteils auf der Anklageschrift gegen B. beruhe. Entsprechend könne auch in diesem Pressebericht keine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden.

Zuletzt äussert sich das Obergericht zum Einwand des Beschwerdeführers, dass eine identifizierende Berichterstattung die Unschuldsvermutung per se verletze. Zwar werde dieser Konnex bisweilen gemacht, so etwa in BGE 116 IV 31 ff. E. 5a/bb und im bundesgerichtlichen BGer vom 15. Oktober 2015, 6B_1242/2014, E. 2.6.3. Mit D. Glasl/L. Müller, Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung: Präzisierungen zu Stellenwert, Inhalt und Anwendungsbereich, ZSR 2013, 85 ff. sei indessen festzuhalten, dass eine identifizierende Berichterstattung nicht per se eine |Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Ob eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt, sei allein danach zu beurteilen, ob in der Berichterstattung ein vorverurteilender Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben wird, was hier nach dem Gesagten gerade nicht der Fall sei.

[…]

4.3.4. Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/aa; BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 ff. E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt (zit. BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 7.2.2). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein.

Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/aa; BGer vom 11. November 2025, 5A_274/2024, E. 4.3.1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage grundsätzlich frei, ob sich angesichts der Quelle der Information Zurückhaltung aufdrängte und mit Blick auf die Konsequenzen auf eine Veröffentlichung hätte verzichtet werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der Interessenabwägung, steht also im Ermessen des Gerichts. Entsprechend gelten auch hierfür die erwähnten Einschränkungen für die Überprüfung von Ermessensentscheiden. Unter welchen Umständen die beklagte Partei zu den Informationen über den Verdacht oder die Vermutung gelangte, ist demgegenüber eine Tatfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.

Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem Wissensstand die Angemessenheit der Information beurteilt wird (T. Geiser, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 1996, 77). In welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und als Rechtsfrage im hiesigen Verfahren frei überprüfbar (BGer vom 17. Mai 1994, 5C.249/1992, E. 4a). In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht «ex post» erfolgen (zit. BGer vom 17. Mai 1994, 5C.249/1992, E. 4a, bestätigt in BGer vom 14. Dezember 2017, 5A_267/2017, E. 4.4.2; vom 24. Oktober 2002, 5C.83/2002, E. 4.1 und vom 31. Juli 2002, 5P.142/2002, E. 2). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (Geiser, 77). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt (Glasl/Müller, 92 f., mit Hinweis auf F. Riklin, Schutz der Unschuldsvermutung, Medien im Graubereich, Medialex 2006, 32).

Die dargelegten Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt. Gewiss können solche Medieninhalte dank digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nicht nur über verschiedene Kanäle einfach und schnell verbreitet, sondern auch auf unbestimmte Zeit für das Publikum verfügbar gemacht werden. Trotzdem muss sich die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als «Momentaufnahme» (erstmals) publiziert wurden, was freilich voraussetzt, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht «ex post» zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog – etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet – in speziellen Archiven konsultiert wer|den können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen.

Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, namentlich über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage, nicht denselben Gegenstand betrifft wie ein Medienbericht über ein in diesem Strafverfahren ergangenes Gerichtsurteil. Entsprechend kann eine zutreffende Berichterstattung über die Vorwürfe, um die sich ein bestimmtes Strafverfahren drehte oder auf die sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft bezog, auch nicht dadurch (nachträglich) unwahr werden, dass das Gericht die angeschuldigte Person von den erhobenen Vorwürfen (ganz oder teilweise) freispricht.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass der Artikel «Der B.-Prozess» Falschbehauptungen enthalte, und ausführlich die inhaltlichen Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auflistet, die er an verschiedenen Textstellen ausgemacht haben will, laufen seine Beanstandungen ins Leere. Gewiss trifft es zu, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich ist. Im gegebenen Zusammenhang bezieht sich die vorinstanzliche Erkenntnis, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Falschbehauptungen erkennbar seien, indessen auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in den umstrittenen Presseberichten bezüglich des Beschwerdeführers das Gebot der Unschuldsvermutung missachtet, also die Vorgabe verletzt hat, dass eine strafbare Handlung nicht als gegeben dargestellt werden darf (s. vorne E. 4.3.4). Inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, er werde im Artikel «Der B.-Prozess für Anfänger» aufgrund der undifferenzierten, allzu pauschalen Berichterstattung «überkriminalisiert» und in seiner Ehre verletzt, beschlägt nicht die spezifischen Erwägungen des Obergerichts zum Problemkreis der Unschuldsvermutung, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Teilen die umstrittenen Medienberichte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (widerrechtlich) verletzen. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach es für die Beurteilung auf den Urteilszeitpunkt ankomme, weil die Medienberichte nach wie vor einsehbar seien, inzwischen wegen erfolgter Freisprüche und eingelegter Rechtsmittel aber nicht mehr der Wahrheit entsprächen. Weshalb auch fortdauernd im Internet verfügbare Presseerzeugnisse nach dem Wissensstand im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zu beurteilen sind, wurde bereits ausführlich erläutert (s. vorne E. 4.3.4). Dass dieser Zeitpunkt in den hier streitigen Artikeln für den Durchschnittsleser erkennbar angegeben ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Soweit er mit Blick auf das Thema Unschuldsvermutung darauf pocht, dass die Beschwerdegegnerin ihn zur Stellungnahme hätte einladen müssen, begnügt er sich mit der Behauptung, mangels Widerspruchs bleibe beim Durchschnittsleser ein wesentlicher Tatverdacht hängen und es komme gar nicht darauf an, ob der Durchschnittsleser die Artikel anders verstanden hätte, falls er, der Beschwerdeführer, zur Stellungnahme eingeladen worden wäre. Allein damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht.

Was den Bericht «Das unglaubliche Doppelleben des B. im Protokoll» angeht, gibt sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vorwurf zufrieden, dass dieser Artikel keinen Hinweis auf die Unschuldsvermutung enthalte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb diese Berichterstattung mit Bezug auf seine Person unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung unproblematisch sei, mag er sich nicht beschäftigen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass dieser Artikel auf B. ausgerichtet sei und gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, keinen Vorwurf strafbarer Handlungen thematisiere, stellt er nicht in Abrede.

5. Die Auseinandersetzung dreht sich weiter um die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall zulässig war.

5.1. Das Obergericht stellt klar, dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung insbesondere von der Bekanntheit der betroffenen Person abhänge. Daher sei zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zähle. Hierfür sei relevant, dass der B.-Prozess laut Bezirksgericht der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess in der Schweiz seit dem Zusammenbruch der Swissair sei, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Dieser Strafprozess spiele sich in der Finanzbranche ab, deren Ansehen durch die Handlungen, die unter anderem dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Beschwerdeführer durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache. Dass der Beschwerdeführer nur wegen relativ geringfügiger Delikte bzw. nur als Nebenbeschuldigter angeklagt gewesen sein soll, ist für die Vorinstanz nicht relevant. Entscheidend sei nicht, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte grob oder geringfügig seien, sondern der ihm vorgeworfene Beitrag am besagten Wirtschaftsstrafprozess, der auch direkt mit der in der Öffentlichkeit stehenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhänge und das Ansehen der Schweizer Finanzbranche potentiell schädigen könne. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er im fraglichen Wirtschaftsstrafprozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis allenfalls nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt wäre. Dies ist laut Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 und der beantragten Freiheitsstrafe auch nicht ersichtlich. Immerhin wären die angeprangerten Transaktionen ohne die Mitbeschuldigten, das heisst auch ohne den |Beschwerdeführer, gar nicht möglich gewesen; zudem betrage die Deliktsumme in den beiden den Beschwerdeführer betreffenden Transaktionen C. und E. knapp Fr. 10 Mio.

Anschliessend kommt das Obergericht auf die Umfrage der J. AG zu sprechen, die das Bezirksgericht zu Recht als unzulässiges Novum unberücksichtigt gelassen habe, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorbringe. Wollte man diese Umfrage berücksichtigen, so ergäbe sich daraus, dass 11% der Befragten den Beschwerdeführer namentlich gekannt hätten. Diese Erkenntnis passe gut in das von der ersten Instanz gezeichnete Bild, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der hier streitigen Berichterstattung durch seine Herkunft, öffentlichkeitsbezogene Tätigkeit und selbst gesuchte mediale Präsenz aus der Masse herausgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Von daher könne kaum davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Öffentlichkeit stände. Gestützt auf diese Überlegungen bejaht die Vorinstanz ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer und seine Beteiligung am B.-Prozess. Hinsichtlich dieses Prozesses sei das Informationsbedürfnis gesteigert und umfasse angesichts der Bedeutung und der Besonderheiten des Falles für den Finanzplatz Schweiz auch die Frage, wer davon betroffen ist. In der Folge sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers auf informationelle Privatheit leichter zu gewichten als das somit überwiegende öffentliche Informationsinteresse. In einer Demokratie habe die Rechtsgemeinschaft ein erhebliches Interesse an der Kontrolle darüber, dass sehr vermögende und zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren keine bevorzugende oder benachteiligende Behandlung erfahren. Wie dieses Interesse mit einer anonymen Berichterstattung hätte befriedigt werden können, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Die streitigen Artikel würden bezüglich des Beschwerdeführers eine zurückhaltende und seriöse – wenn auch nicht juristisch-wissenschaftliche – sowie nicht tendenziöse Berichterstattung über den B.-Prozess darstellen und die Unschuldsvermutung nicht verletzen. Eine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers wäre damit jedenfalls gerechtfertigt und nicht widerrechtlich, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid.

Im Übrigen wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob aufgrund der Presseberichterstattung, die vor den streitgegenständlichen Artikeln zur Beteiligung des Beschwerdeführers am B.-Prozess erschien, überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. Hierfür sei nämlich relevant, welche Informationen über den Beschwerdeführer der Öffentlichkeit bereits bekannt seien. Laut den erstinstanzlichen Feststellungen sei aufgrund früherer Medienberichte schon vor dem Erscheinen der hier umstrittenen Artikel hinlänglich öffentlich bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer der Mitbeschuldigten im B.-Prozess sei. Der Beschwerdeführer beanstande diese Feststellung nicht. Soweit die Beschwerdegegnerin daher nur eine bereits in der Öffentlichkeit bekannte Tatsache in ihre Berichterstattung aufgenommen habe, habe – vorbehältlich des hier vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten und auch nicht einschlägigen Rechts auf Vergessen – kein Eindringen in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und damit auch keine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden, die gerechtfertigt werden müsste. Nicht überzeugend sei dagegen die Überlegung des Beschwerdeführers, wonach einer Person eine herausragende Rolle durch die Medien nicht dadurch aufgezwungen werden dürfe, dass diese ihr stetes Interesse auf sie lenken und über sie berichten. Dabei gehe es vielmehr um die Frage, ob eine Person allein durch eine gegen ihren Willen über sie ergehende Berichterstattung zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werden könne, was hier nicht zu beantworten sei.

Zuletzt befasst sich die Vorinstanz mit den Anträgen, mit denen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbieten lassen will, darüber zu berichten, dass er einer reichen Genfer Familie mit einem geschätzten Vermögen von rund einer Milliarde Franken angehöre, Multimillionär sei, das Unternehmen G. «besitze» und das Kunstmuseum seiner Familie betreibe, sowie von der Gründung der C. und davon zu berichten, dass die C. von ihm präsidiert worden sei. Sie hält ihm entgegen, sich in seiner Berufung mit diesen Unterlassungsansprüchen nicht hinreichend auseinanderzusetzen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Übrigen handele es sich nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts ebenfalls um allgemein zugängliche Informationen, über die berichtet werden dürfe.

[…]

5.3.

5.3.1. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 ff. E. 6.4.2). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 ff. E. 3) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 2.b/aa) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Berichterstattung die Wahrheit wiedergibt (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch mit Blick auf die Beachtung der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung im Bereich des Strafrechts. Presseberichte über angeblich begangene Straftaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB nicht allein daran zu messen, ob sie den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergeben und einen Gesamteindruck vermitteln, der mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Jede allein von ihrem Gegenstand her erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen; er soll – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. wel|che personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. In einem weiten Sinn schützt Art. 28 ZGB die informationelle Privatheit überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297 ff. E. 6.4.2).

5.3.2. In jedem Fall ist das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; s. zur verfassungskonformen Ausübung dieses Ermessens etwa BGer vom 11. November 2024, 5A_274/2024, E. 4.3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahrgenommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund (BGE 129 III 529 ff. E. 3.1 mit Hinweisen); vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BGE 97 II 97 ff. E. 4b). Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Je weiter als öffentliches Interesse allein die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in den Vordergrund rückt, desto weniger muss sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen (BGE 143 III 297 ff. E. 6.7.3 mit Hinweisen).

5.3.3. Was die Gerichtsberichterstattung in Strafsachen anbelangt, kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen und die Unschuldsvermutung verletzen. Daher erfolgt die Gerichtsberichterstattung in diesem Bereich normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist (BGE 129 III 529 ff. E. 3.2). Nuancierter präsentiert sich die Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/aa; BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 5.5).

5.3.4. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 ff. E. 2c/aa). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (BGE 147 III 185 ff. E. 4.3.3 mit Hinweisen). Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481 ff. E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung beanspruchen (s. BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 5.6; vom 9. Mai 2018, 1B_87/2018, E. 3.5).

5.4. Im Lichte dieser Vorgaben kann den vorne resümierten Beanstandungen kein Erfolg beschieden sein. Unbehelflich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht verlange ihm entgegen der in Art. 8 ZGB vorgegebenen Ordnung den Nachweis ab, dass das öffentliche Informationsinteresse am B.-Prozess auch mit einer anonymisierten Berichterstattung hätte befriedigt werden können. Die zitierte Norm statuiert den Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Ob das öffentliche Informationsinteresse in den streitgegenständlichen Medienberichten eine Identifizierung des Beschwerdeführers erforderte oder eine anonymisierte Berichterstattung ausgereicht hätte, beschlägt indes nicht den Beweis einer Tatsache, sondern die beschriebene, im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Interessenabwägung und damit eine Rechtsfrage.

|Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schweigt sich der angefochtene Entscheid auch nicht darüber aus, ob dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer ohne Namensnennung hätte Genüge getan werden können. Das Obergericht legt ausführlich dar, weshalb es ein die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung als gegeben erachtet. Damit beantwortet (und verneint) es jedenfalls implizite auch die Frage, ob das öffentliche Informationsinteresse ohne Namensnennung hätte befriedigt werden können. Von der Missachtung eines grundsätzlichen Verbots identifizierender Berichterstattung kann nicht gesprochen werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung allein darauf abgestellt hätte, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr wohlhabend ist. Das Obergericht berücksichtigt auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Person handelt, und verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der Publikation der streitgegenständlichen Artikel aus der Masse hervorgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Damit mag sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinandersetzen. Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass er im fraglichen Strafverfahren nur Nebenbeschuldigter und nur wegen «relativ geringer» Delikte angeklagt gewesen und ausserdem grösstenteils freigesprochen worden sei. Das Obergericht erläutert durchaus, weshalb es nicht darauf, sondern auf den Beitrag des Beschwerdeführers an diesem Wirtschaftsstrafprozess ankomme. Auch dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Um aber die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens in Zweifel zu ziehen, genügt es nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen.

Auch was das Verständnis der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte anbelangt, ist der Beschwerde zu widersprechen. So täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er darauf pocht, dass das Namensnennungsverbot in der Gerichtsberichterstattung nicht von der Bekanntheit der betroffenen Person abhängig sei. Wie oben erläutert, gilt der Grundsatz, wonach über ein laufendes Strafverfahren in anonymisierter Form zu berichten ist, gegenüber relativen Personen der Zeitgeschichte nicht absolut. Gerade die charakteristische Tatsache, dass die relative Person der Zeitgeschichte im Kontext eines aussergewöhnlichen Ereignisses in Erscheinung tritt, ist der Grund, weshalb die Presse, wenn auch nur im fraglichen Zusammenhang, ohne vorherige Einwilligung über diese Person berichten und, falls eine Gerichtsberichterstattung in Frage steht, je nach der konkreten Interessenlage auch ihre Identität preisgeben darf (s. vorne E. 5.3.3 und 5.3.4). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers setzt eine identifizierende Berichterstattung nicht voraus, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Soweit sich der Beschwerdeführer abermals über angeblich vorverurteilende Formulierungen beklagt, kann auf die vorigen Erwägungen zum Themenkreis der Unschuldsvermutung verwiesen werden (s. vorne E. 4.4). Unbehelflich ist auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm als betroffener Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden dürfe. Denn bei der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte geht es nicht um die herausragende Rolle des Beschwerdeführers, sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsstrafprozesses gegen B. und weitere Angeschuldigte, darunter den Beschwerdeführer. Entsprechend hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand nicht weiter, dass sein Ruf bisher intakt gewesen und seine in der Deutschschweiz bisher kaum bekannte Person erst durch die umstrittenen Artikel an die Öffentlichkeit gezerrt worden sei. Die vorinstanzliche Charakterisierung des B.-Prozesses als seit dem Swissair-Zusammenbruch meistbeachteter Wirtschaftsstrafprozess mit nationaler Ausstrahlung stellt der Beschwerdeführer bei alledem nicht in Frage. Ebenso wenig widerspricht er der Feststellung des Obergerichts, wonach er selbst nicht behaupte, in diesem Prozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sein. Und schliesslich äussert er sich auch nicht zu den vorinstanzlichen Hinweisen auf die Anklageschrift, die angeprangerten Transaktionen und die (ihn betreffende) Deliktsumme, mit denen die Vorinstanz ihre Erkenntnis untermauert. Allein der Umstand, dass ein Genfer Gericht den Beschwerdeführer im Rahmen eines (zwischenzeitlich aufgehobenen) Summarentscheids betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht als «öffentliche Persönlichkeit» ansah, lässt die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dasselbe gilt für das Vorgehen des Bezirksgerichts, sein Urteil vom 11. April 2022 zu anonymisieren und die Medien zur Einhaltung der Regeln betreffend die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten zu ermahnen. Inwiefern es sich hierbei um etwas anderes als um standardmässige Anordnungen für einen solchen Fall handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der angefochtene Entscheid darüber hinaus die Frage aufwirft, ob angesichts der bisherigen Presseberichterstattung über den Beschwerdeführer als Mitangeschuldigten im B.-Prozess überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geradezu zwingend als entscheidtragender Teil der Urteilsbegründung gelten müssen, obwohl das Obergericht schon vorher zum Schluss kommt, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung jedenfalls gerechtfertigt wäre (s. vorne E. 5.1). Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz die identifizierende Berichterstattung mit den familiären Verhältnissen, geschäftlichen Tätigkeiten und beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers rechtfertigt. Diesbezüglich erschöpft sich der angefochtene Entscheid in der Erkenntnis, dass sich die Berufung mit den Unterlassungsansprüchen, die in diesem Zusam|menhang gestellt worden seien, nicht hinreichend auseinandersetze.

Wie die vorigen Erwägungen zeigen, schmelzen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen letztlich auf die Behauptung zusammen, dass auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, und es somit keine überzeugenden Gründe gebe, weshalb in den streitgegenständlichen Medienberichten auf eine identifizierende Berichterstattung nicht habe verzichtet werden können. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf aussetzt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu beachten.

[…]

8. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. […]

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