10 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.1 Marken | Marques

«Sola (fig.) | Sola (fig.)» Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2026

Rechtsgenügliche Einreichung einer Kopie der Vollmacht per E-Mail als PDF-Datei im Widerspruchsverfahren

Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-9248/2025

VwVG 11, 12; MSchV 5.

Mit Einreichung einer Kopie einer schriftlichen Vollmacht per E-Mail an die Administrationsstelle des IGE wird die Beweisobliegenheit erfüllt. Es ist ausreichend, wenn aus der Vollmacht Gegenstand und Umfang der Vertretungsbefugnis hervor gehen und diese gemäss Webseite der Widersprechenden von deren Direktorin und Eigentümerin unterzeichnet ist. Die Vollmacht muss im Widerspruchsverfahren weder in Originalform noch als beglaubigte Kopie vorgelegt werden (E. 3.4.1).

PA 11, 12; OPM 5.

La charge de la preuve est remplie par l’envoi d’une copie d’une procuration écrite par courriel au service administratif de l’IPI. Il suffit que la procuration précise l’objet et l’étendue du pouvoir de représentation et qu’elle soit signée, conformément au site web de l’opposante, par sa directrice et propriétaire. Dans le cadre de la procédure d’opposition, la procuration ne doit être présentée ni sous forme d’original ni sous forme de copie certifiée conforme (consid. 3.4.1).

Aus den Erwägungen:

2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, im Verlauf des Widerspruchsverfahrens vor der Vorinstanz sei […] durch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zwar eine Vollmacht eingereicht worden, diese liege jedoch weder in Originalform noch als beglaubigte Kopie vor, sondern sei lediglich als E-Mail-Anhang an die Administrationsstelle der Vorinstanz gesendet worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines in einem anderen Verfahren eingereichten Vertrags der Beschwerdegegnerin, der die Unterschrift einer anderen zeichnungsberechtigten Person enthält, Zweifel an der Echtheit der im Widerspruchsverfahren eingereichten Vollmacht. Sie habe daher ein schriftliches, ausführlich begründetes Gesuch an die Vorinstanz gerichtet und diese ersucht, die fragliche Vollmacht gemäss Art. 12 VwVG zu prüfen, insbesondere die Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie zu verpflichten. Dieses Gesuch sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unbeantwortet geblieben. Die dargelegte Verfahrensweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Prozessvollmacht nicht. Aus Art. 11 VwVG in Verbindung mit Art. 20 ff. MSchV ergebe sich, dass eine Vertretung nur dann anerkannt werde, wenn die Vertretungsbefugnis durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen sei.

[…]

3.

3.1 Strittig ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht von einer gültigen Bevollmächtigung von Rechtsanswalt A. durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Zudem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Sinngemäss stellt die Beschwerdeführerin ebenfalls in Frage, ob die Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Widerspruchs aktivlegitimiert gewesen sei. Materielle Einwände gegen den Widerspruchsentscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin nicht.

[…]

3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht eingereicht, welche die Vertreter der Widersprechenden bevollmächtigt. Gegenstand und Umfang der Vertretungsbefugnis gehen aus der Vollmacht klar hervor. Die Vollmacht wurde gemäss Webseite der Widersprechenden von deren Direktorin und Eigentümerin unterzeichnet. Aus Sicht der Vorinstanz bestanden im Urteilszeitpunkt keine Hinweise an der Vertretungsbefugnis und damit auch an der gültigen Bevollmächtigung zu zweifeln. Eine Pflicht, das Original der Vollmacht oder eine beglaubigte Kopie zu verlangen – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt –, bestand nicht. Es entspricht sodann der Praxis der Vorinstanz, dass Beweisurkunden bei der Übermittlung per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden müssen. Die Einreichung einer Kopie der Vollmacht |per E-Mail als PDF-Datei genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich ihrer Beweispflicht durch Einreichung einer Kopie der schriftlichen Vollmacht nachgekommen und hat das Bestehen der Bevollmächtigung ausreichend belegt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend geprüft und bejaht. Eine darüberhinausgehende Pflicht, die Beschwerdeführerin explizit darüber zu informieren, dass aus Sicht der Vorinstanz eine gültige Bevollmächtigung vorlag, bestand nicht. Dies ergibt sich bereits aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025, indem die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen bejaht hat und auf den Widerspruch eingetreten ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt damit nicht vor. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich.

[…]

Wg