10 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.1 Marken | Marques

|«TTT TIME TO TRUMP» Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2026

Nichteintreten bei Nichtbezahlung des reduzierten Kostenvorschusses im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Abteilung II; Nichteintreten auf die Beschwerde; Akten-Nr. B-8250/2025

VwVG 23, 63 IV; VGG.

Die Höhe des Kostenvorschusses wird im Widerspruchsbeschwerdeverfahren mit einer Zwischenverfügung festgelegt. Vorbringen betreffend die Höhe des Kostenvorschusses müssen grundsätzlich innert Beschwerdefrist beschwerdeweise geltend gemacht werden. Unterlässt dies der Beschwerdeführer und leistet er den Kostenvorschuss nicht bzw. nicht fristgerecht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (E. 1.3).

PA 23, 63 IV; LTAF.

Dans le cadre du recours contre une décision sur opposition, le montant des frais à avancer fait l’objet d’une décision incidente. Le recourant doit présenter les actes et déclarations y relatives en principe dans les limites du délai de recours. S’il omet de le faire et s’il ne verse pas l’avance de frais ou ne la verse pas dans le délai imparti, le tribunal n’entre pas en matière sur le recours (consid. 1.3).

Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte das IGE die Eintragung der Marke TTT TIME TO TRUMP mit der Begründung, das Zeichen verstosse gegen die öffentliche Ordnung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Dezember 2025 aufgefordert. In der Verfügung wurde angedroht, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde.

Nach mehreren vom Gericht gewährten Fristerstreckungen beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2026, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 500.– zu reduzieren, eventualiter die Kostenfrage neu zu beurteilen. Gleichzeitig teilte er mit, er sei bis am 22. Februar 2026 abwesend. Bis Fristablauf ist beim Bundesverwaltungsgericht kein Kostenvorschuss eingegangen.

Aus den Erwägungen:

1.2.2 [… ] Die Nachfrist kann ausser durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, sofern dieses ausreichend begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (BGer vom 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1; vom 7. Februar 2018, 8C_790/2017). Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und nicht spätestens innert der Nachfrist seine Bedürftigkeit vollumfänglich belegt, hat nach gefestigter Rechtsprechung keine weitere Fristerstreckung, sondern vielmehr ein Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (BGer vom 7. September 2023, 8C_406/2023, E. 3.1; vom 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1; vom 13. Februar 2013, 2C_1193/2012 für ein Gesuch um Ratenzahlung). Ein nicht spezifisch begründetes Gesuch wahrt die Nachfrist nicht (BGer vom 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2). Wird ein Gesuch für Reduktion des Kostenvorschusses am letzten Tag der Frist gestellt und abgelehnt, kann auf eine neue Frist verzichtet werden, wenn das Gesuch als trölerisch erscheint oder der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht mit einer weiteren Erstreckung rechnen durfte, beispielsweise weil die letzte Fristansetzung als letztmalig bezeichnet worden war (BGer 23. Mai 2019, 5A_1010/2018, E. 2.3; vom 21. September 2018, 5A_280/2018, E. 2.3).

1.3

1.3.1 [… ] Die Höhe des Kostenvorschusses wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 festgelegt. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Allfällige Vorbringen in Bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses hätte der Beschwerdeführer somit grundsätzlich innert der Beschwerdefrist beschwerdeweise vorbringen müssen, was er unterlassen hat (BGE 142 III 798 ff. E. 2.3.1 m.H.).

[…]

1.3.3 Der Beschwerdeführer wusste um seine finanzielle Situation und hätte die Möglichkeit gehabt, innert gleicher Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was er nicht gemacht hat. Er hat für seine fehlenden Geldmittel weder Belege eingereicht noch seine Ausführungen substantiiert dargelegt. Dass er in zwei Erstreckungsgesuchen zudem keinen Herabsetzungsgrund wegen der angeblichen Einfachheit des Streits geltend machte, und dieses Vorbringen zwei Tage vor dem letztmaligen Fristablauf erstmals aufwirft, erscheint im Licht des angedrohten Nichteintretens als missbräuchlich. Angesichts der letztmalig erstreckten Frist sowie der fehlenden Nachweise musste er nach Treu und Glauben erkennen, dass ohne zureichenden Grund keine weitere Fristerstreckung mehr bewilligt wird. Damit wirkt das Schreiben vom 30. Januar 2026 nicht fristwahrend, und dem Beschwerdeführer ist keine neue Frist oder Nachfrist anzusetzen.

|1.3.4 Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer eine Nachfrist von wenigen Tagen zwecklos, da er gemäss eigenen Aussage bis zum 22. Februar 2026 keine Post entgegennehmen oder rechtzeitig reagieren könnte.

[…]

Wg