10 | 2026
Rechtsprechung | Jurisprudence

4.1 Marken | Marques

|«WEF | WTFI» Obergericht Graubünden vom 16. März 2026

Kein Unterlassungsanspruch bei rein informativem Kennzeichengebrauch

2. zivilrechtliche Kammer; Abweisung vorsorgliche Massnahme soweit nicht gegenstandslos; Akten-Nr. ZR2 26 1

MSchG 13.

Erfolgt eine Bezugnahme zu einer fremden Marke in bloss informativer Weise (z.B. um auf eine Konkurrenzveranstaltung hinzuweisen oder in Form eines Hashtags), liegt kein kennzeichenmässiger Gebrauch vor, jedenfalls solange die referenzierte Marke von den Verkehrskreisen als Kennzeichen für das Angebot der tatsächlichen Markeninhaberin aufgefasst und keine falschen Zusammenhänge vermutet werden (E. 5, 6.2.3).

UWG 3 I d.

Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor Verwechslungsgefahr erfordert, dass ein Kennzeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Personen oder Gegenstände gefährdet wird. Das blosse Hervorrufen einer gedanklichen Verbindung, ohne relevante Gefahr von Fehlzurechnungen, hingegen vermag noch keine Verwechslungsgefahr zu begründen (E. 6.2).

UWG 3 I b.

Das Verbot der unlauteren Anlehnung erfasst nur eindeutige Fälle unnötiger Anlehnung. Ist eine Bezugnahme durch ein Informationsbedürfnis zu rechtfertigen, ist die Anlehnung nicht unnötig und daher auch nicht unlauter (E. 6.3).

LPM 13.

Si la référence à une marque tierce est faite à titre purement informatif (par exemple pour signaler un événement concurrent ou sous la forme d’un hashtag), il n’y a pas d’usage à titre de signe distinctif, du moins tant que la marque mentionnée est perçue par le public comme un signe distinctif de l’offre de la titulaire effective de la marque et qu’aucun lien erroné n’est présumé (consid. 5, 6.2.3).

LCD 3 I d.

La protection prévue par le droit de la concurrence contre le risque de confusion exige qu’un signe soit compromis dans sa fonction d’individualisation de certaines personnes ou de certains objets. Le simple fait de susciter un lien mental, sans risque pertinent d’attribution erronée, ne suffit en revanche pas à fonder un risque de confusion (consid. 6.2).

LCD 3 I b.

L’interdiction de l’assimilation déloyale à la renommée d’un tiers ne s’applique qu’aux cas manifestes d’assimilation inutile. Si une référence se justifie par un besoin d’information, l’assimilation n’est pas inutile et n’est donc pas non plus déloyale (consid. 6.3).

Am 12. Januar 2026 beantragte das World Economic Forum (WEF; Gesuchstellerin) beim OGer Graubünden den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen das World Tourism Forum Institute (WTFI; Gesuchsgegnerin). Die Gesuchstellerin stellte dabei im Wesentlichen folgende Anträge:

  • 1.
    Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Sanktionen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten,
    • a.
      die Logos
      im Zusammenhang mit einer Veranstaltung während des Jahrestreffens des WEF in Davos zwischen dem 19. und dem 23. Januar 2026 zu verwenden;
    • b.
      Werbung für das Global Tourism Forum während des Jahrestreffens des WEF in Davos zwischen dem 19. und dem 23. Januar 2026 wie folgt zu schalten:
  • 2.
    Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Sanktionen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, Marken und den Namen des WEF in Artikeln und Beiträgen über die WTFI und/oder das Global Tourism Forum zu verwenden, namentlich in folgender Form:
  • 3.
    Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Sanktionen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, Hashtags in LinkedIn-, Facebook-, Instagram- und allen weiteren Social-Media- Beiträgen mit Hinweisen auf die Gesuchstellerin wie folgt zu verwenden:
    • |a.
      #GTFDavos2026 #Davos2026 #WorldEconomicForum #Tourism-Diplomacy #lnvestment #GlobalTourismForum #WTFI #Euronews #PowerOf40 #EconomicGrowth #Leadership #SustainableTourism
    • b.
      #GlobalTourismForum #Davos2026 #WEF2026 #Euronews #TourismDiplomacy #FutureOfTourism #WorldTourismForum #GTFDavos
  • 4.
    Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Sanktionen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die von ihr geplante Veranstaltung «Global Tourism Forum» respektive «Global Tourism Forum Davos 2026», «GTF Davos 2026», «Global Tourism Forum – Power 40» oder «GTF Power 40» unter den Logos
    am 20. Januar 2026 in Davos, in der Lokalität A., durchzuführen.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde das mit diesen Anträgen verbundene Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen teilweise gutgeheissen, indem vorsorgliche Massnahmen gemäss den Gesuchsanträgen Ziff. 1 und 4 erlassen wurden. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche jedoch unbenutzt verstrich.

Das OGer Graubünden weist das Gesuch ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

Aus den Erwägungen:

2.2. Vorliegend macht die Gesuchstellerin insbesondere geltend, dass die Verwendung der Logos der Gesuchsgegnerin in verschiedenen Variationen sowie die geplante Veranstaltung «Global Tourism Forum Davos 2026» und die Werbung dafür unter Bezugnahme auf sie – die Gesuchstellerin – und das Jahrestreffen des WEF in Davos unlauter sei und ihre Markenrechte verletze. Die Wortmarken «WEF» (Schweizer Marken Nr. 760968, Nr. 685258 und Nr. 662152) und «World Economic Forum» (Schweizer Marke Nr. 686465), die Wort-Bildmarken «World Economic Forum» (fig.) (Schweizer Marken Nr. 630935, Nr. 630941, Nr. 403816 und Nr. 376150) und die Bildmarke (fig.) (Schweizer Marke Nr. 799057) mit den beiden markanten Halbkreisen, seien aufgrund des Jahrestreffens des World Economic Forum in Davos weltweit bekannt. Die Marken seien für ein breites Spektrum verschiedener Waren und Dienstleistungen geschützt, insbesondere für die «Veranstaltung und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops (Ausbildung)» und im Zusammenhang mit Werbung, etwa für «Broschüren; Informationsblätter; Zeitungen; Veröffentlichungen; Zeitschriften (Periodika); Handbücher; Forschungsberichte». Bei der Gesuchsgegnerin handle es sich nach ihren eigenen Angaben um ein als «limited company» ausgestaltetes Forschungsinstitut mit Sitz in London, das nachhaltigen und universell zugänglichen Tourismus unterstütze. Sie betreibe verschiedene Markeninitiativen, darunter das «Global Tourism Forum» (nachfolgend GTF). Dabei handle es sich um eine internationale Kooperationsplattform, die sich mit den Herausforderungen der Reisebranche befasse. Seit Ende November 2025 betreibe die Gesuchsgegnerin Werbung für eine Veranstaltung, die zur gleichen Zeit in Davos stattfinden solle – das «Global Tourism Forum», respektive «Global Tourism Forum Davos 2026», «GTF Davos 2026», «Global Tourism Forum – Power 40» oder «GTF Power 40». Die Veranstaltung der Gesuchsgegnerin solle am 20. Januar 2026 in Davos im «A.» stattfinden.

3.Rechtsschutzinteresse

[…]

3.2. Es stellt sich somit noch die Frage, wie das vorliegende Gesuch bezüglich Ziff. 2 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren zu behandeln ist. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, ihre Marken sowie ihre Namen in Artikeln und Beiträgen über die WTFI und/oder das GTF zu verwenden. Im Weiteren sei es der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 3 zu verbieten, Hashtags auf LinkedIn-, Facebook-, Instagram- und allen weiteren Social- Media-Beiträgen mit Hinweisen auf sie – die Gesuchstellerin – (in der Form #WorldEconomicForum oder #WEF2026) zu verwenden.

[…]

5.Markenrecht

5.1.Parteistandpunkt

Zur Begründung des Gesuchs macht die Gesuchstellerin eine Verletzung ihrer Markenrechte geltend (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 MSchG). Sie bringt vor, die Gesuchsgegnerin verwende ihre Marken unverändert zur Bewerbung eigener Veranstaltungen, indem sie in LinkedIn-Beiträgen sowohl ihre Namen als auch ihre Marken integriere. Damit liege ein kennzeichenmässiger und gewerbsmässiger Gebrauch, mithin eine Verletzung ihrer Markenrechte, vor.

5.2.Rechtliche Grundlagen

Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Nach Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Die markenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte erfassen nur den gewerbsmässigen und kennzeichnungsmässigen Gebrauch der Marke. Gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist; Entgeltlichkeit und Gewinnabsicht sind nicht erforderlich. Ein kennzeichenmässiger Gebrauch ist gegeben, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unternehmens oder eines Geschäftslokals verstehen (F. Thou|venin/L. Dorigo, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Handkommentar zum MSchG, 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 13 N 10 ff.). Ob eine Marke kennzeichenmässig gebraucht wird, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung und nach der Art der Verwendung des Zeichens. Die Zulässigkeit der Verwendung von Drittmarken findet ihre Grenze dort, wo beim Publikum der unzutreffende Eindruck einer besonderen Beziehung zum Markeninhaber erweckt wird. Der Gebrauch einer Drittmarke in der Werbung verletzt die Schutzrechte des Markeninhabers nicht, solange sich die Werbung klar auf das eigene Angebot bzw. die Leistung des Werbenden bezieht (BGE 128 III 146 ff E. 2b).

5.3.Würdigung

5.3.1. Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung ihrer Markenrechte namentlich im Zusammenhang mit den Beitragsbildern der Beiträge «The Power of 40: Inside the Ultra-Exclusive GTF Davos 2026» sowie «Global Tourism Forum Davos 2026: A Historic First for the Tourism Industry in Davos» geltend. Beide zeigen – soweit ersichtlich – eine verschneite Winterlandschaft in Davos mit dem Schriftzug «World Economic Forum» an einem Gebäude. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Mittel zur Identifizierung und Unterscheidung verstehen, mithin ein kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegt.

5.3.2. Einleitend ist hinsichtlich der Festlegung der massgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass diese vorliegend über erhöhte Marktkenntnisse verfügen. Die fraglichen Dienstleistungen – namentlich die Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien und Workshops – richten sich vorab an Unternehmen, Verbände, Vereine sowie an öffentliche Organisationen, Körperschaften und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (vgl. BVGer vom 30. April 2019, B-6173/2018, E. 4.2, «WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]»). Damit ist davon auszugehen, dass den entsprechenden Dienstleistungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

5.3.3. Bereits die Beitragstitel, welche explizit das GTF erwähnen, lassen vorab erkennen, dass die verwendete Marke in den Beitragsbildern von der Gesuchsgegnerin nicht als Mittel zur Identifizierung verwendet wird. Zudem wird im jeweiligen Beitragstext bzw. Post, mit dem der Beitrag geteilt wird, ausgeführt, dass das GTF das erste exklusive hochrangige Treffen der Tourismusbranche sei, das parallel zum Jahrestreffen des World Economic Forum stattfinde («We are proud to announce the Global Tourism Forum – Davos Summit, the first exclusive high-level tourism gathering to take place concurrently during the WEF Annual Meeting»; «For the first time, the sector will breathe the same air and share the same calendar as the architects of the global economy, running concurrently with the World Economic Forum»). Im Beitragstext selbst wird überdies festgehalten, dass es sich beim GTF um einen eigenen Gipfel des Tourismussektors handle («[…] the tourism sector will take its place at the table with its own dedicated summit […]»), der vom World Tourism Forum Institute (WTFI) organisiert werde. In diesem Kontext verstehen die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise, dass die Marke der Gesuchstellerin nicht zur Kennzeichnung der eigenen Dienstleistungen der Gesuchsgegnerin verwendet wird. Vielmehr wird lediglich zum Zweck der Informationsvermittlung darauf hingewiesen, dass das GTF zeitlich und örtlich parallel zum WEF stattfindet («[…] amidst the bustle of the World Economic Forum […]»; vgl. etwa auch die Formulierungen in weiteren Beiträgen «[…] concurrent with the World Economic Forum week […]», «[…] amidst the global dialogue of the World Economic Forum […]», «While thousands of delegates connect in the main congress center […]»). Daraus geht hervor, dass auch die Bezugnahme auf die Wortmarken der Gesuchstellerin in den Beitragstexten nicht in kennzeichenmässiger, sondern rein informativer Weise erfolgt. Entscheidend ist, dass die Gesuchsgegnerin beim vorliegenden informativen Gebrauch die fremde Marke nicht zur Identifizierung ihrer eigenen Produkte verwendet, sondern dass die Marke von den Verkehrskreisen vielmehr als Kennzeichen für das Angebot des tatsächlichen Markeninhabers, also der Gesuchstellerin, aufgefasst wird (vgl. Thouvenin/Dorigo, MSchG 13 N 32).

5.3.4. Nach dem Gesagten vermag der beschreibende Hinweis, dass das GTF zeitgleich mit dem WEF und ebenfalls in Davos stattfindet, beim Publikum auch nicht den Eindruck einer besonderen Beziehung zur Gesuchstellerin zu erwecken. Verfasser der beiden in Ziff. 2 der Rechtsbegehren dargestellten LinkedIn-Beiträge ist B., der – für den Leser klar ersichtlich – Präsident des World Tourism Forum Institute ist. Im Beitrag mit dem Titel «Global Tourism Forum Davos 2026: A Historic First for the Tourism Industry in Davos» wird sogar ausdrücklich erwähnt, dass das World Tourism Forum Institute (WTFI) Organisator des GTF sei. Dementsprechend ist anzunehmen, dass die massgeblichen Verkehrskreise das GTF dem World Tourism Forum Institute zurechnen und nicht davon ausgehen, das GTF sei ein Bestandteil oder eine Initiative der Gesuchstellerin. Vor diesem Hintergrund wird der Adressat auch die einleitende Formulierung im LinkedIn-Post des Präsidenten der Gesuchsgegnerin, mit welcher dieser den Beitrag teilte («For decades, the global tourism industry […] has watched the World Economic Forum from the sidelines. But on January 20, 2026, that changes.»), nicht isoliert betrachten und daraus auf eine geschäftliche Verbundenheit schliessen. Bereits der unmittelbar folgende Satz stellt klar, dass das GTF «concurrently during the WEF Annual Meeting» stattfindet. Soweit sich die Beiträge im Übrigen klar auf das eigene Angebot der Gesuchsgegnerin beziehen, indem sie den von ihr organisierten «GTF Davos Summit 2026» bewerben und dessen Agenda, Teilnehmerkreis sowie Informationen zur Teilnahme an der Veranstaltung bekanntgeben, entsteht nicht der Gesamteindruck einer besonderen Beziehung zur Gesuchstellerin.

|6.Lauterkeitsrecht

6.1.Parteistandpunkt

Sodann macht die Gesuchstellerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d sowie Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG geltend. Die Gesuchstellerin erblickt ein unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerin darin, dass diese die Marken der Gesuchstellerin eins zu eins übernehme bzw. in den Beiträgen stark auf das WEF und dessen Jahresveranstaltung im Januar 2026 in Davos Bezug nehme sowie in den Hashtags ebenfalls das WEF aufführe. Es werde eine Verbindung vorgetäuscht, die in Wirklichkeit nicht bestehe und zum einen zu einer Verwechslungsgefahr führe, indem bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zur Gesuchstellerin hervorgerufen werde. Zum anderen profitiere die Gesuchsgegnerin dadurch vom guten Ruf und der Bekanntheit der Gesuchstellerin.

6.2.Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG

6.2.1. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 140 III 297 ff. E. 7.2.1 m.w.H.). Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG setzt damit eine Verwechslungsgefahr voraus. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist im ganzen Kennzeichenrecht, d.h. im Immaterialgüter-, Firmen- und Namensrecht, aber auch im Lauterkeitsrecht derselbe (BGE 128 III 401 ff. E. 5 m.w.H.). Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm das Firmen-, Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verleiht, durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Personen oder Gegenstände gefährdet wird. Dabei können schlechter berechtigte, gleiche oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Personen oder Gegenstände für jene halten, die mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (unmittelbare Verwechslungsgefahr), oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Unterschiede der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusammenhänge vermuten. Die Gefahr von Fehlzurechnungen hängt von den gesamten Umständen ab, unter denen die Adressaten die Zeichen wahrnehmen, und von der Art, wie sie die Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten (BGE 127 III 160 ff. E. 2a m.w.H.). Die Verwechslungsgefahr ist auch im Lauterkeitsrecht nach dem Gesamteindruck sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind sowohl die Art der in Frage stehenden Waren oder Leistungen wie auch die Zusammensetzung der beteiligten Verkehrskreise (R. Arpagaus, in: R. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 3 I d N 68 f.).

6.2.2. Wie dargelegt, weisen die massgeblichen Verkehrskreise erhöhte Marktkenntnisse auf und widmen den genannten Dienstleistungen besondere Aufmerksamkeit. Aufgrund des fachkundigen Verkehrskreises sind die Ansprüche an die Unterscheidbarkeit damit tiefer anzusetzen (Arpagaus, UWG 3 I d N 69; vgl. auch KGer Graubünden vom 14. November 2024, SK1 23 7, E. 8.6.3.2.). Der Gesuchstellerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das Publikum vermuten wird, das GTF und dessen Veranstaltung würden zu ihr gehören bzw. ihre Initiative darstellen und dass das Anschleichen zu einer Verwechslungsgefahr führe, indem bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zu ihr hervorgerufen werde. Nach den gesamten Umständen, namentlich der Darstellung des Profils von B. mit der Bezeichnung «President at World Tourism Forum Institute» als Verfasser der Beiträge, der Nennung des World Tourism Forum Institute als Organisator sowie der Formulierungen in den Beitragstexten, die darauf hindeuten, dass das GTF parallel zum WEF und ebenfalls in Davos stattfindet, besteht in Bezug auf die massgeblichen Verkehrskreise keine relevante Gefahr von Fehlzurechnungen. Der fachkundige Durchschnittsadressat wird bei der Betrachtung der beanstandeten Beiträge erkennen, dass es sich beim GTF um eine andere Veranstaltung handelt, welche parallel zum WEF und nicht als Teil davon stattfindet. Ebenso wird er aufgrund der Symbolbilder der Beiträge auf LinkedIn, welche eine verschneite Winterlandschaft in Davos mit dem Schriftzug «World Economic Forum» an einem Gebäude zeigen, nicht annehmen, dass das im Beitragstitel ausdrücklich genannte GTF dem WEF zuzurechnen ist oder die beiden Veranstaltungen in einer wirtschaftlichen Beziehung zueinander stünden. Das Hervorrufen einer gedanklichen Verbindung zur Gesuchstellerin vermag – entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin – noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu begründen.

6.2.3. Auch in Bezug auf die verwendeten Hashtags in der Form #WEFWeek, #WorldEconomicForum sowie #WEF2026 gestaltet sich die Situation nicht anders. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Hashtags Schlagwörter darstellen, die mittels eines vorangestellten Rautezeichens («#») markiert werden. Sie stellen Schlüsselwörter dar, mit denen das Thema eines Beitrags identifiziert werden kann, und sie ermöglichen es dem Betreiber des sozialen Netzwerks, die auf seiner Plattform geführten Gesprächsthemen zu bündeln und die Effizienz von Suchvorgängen zu verbessern (S. Antreasyan, Réseaux sociaux et mondes virtuels: Contrat d’utilisation et aspects des propriété intellectuelle, Genf 2016, 205). Entsprechend haben Hashtags im Grundsatz eine rein beschreibende Funktion bezüglich des Inhalts des entsprechenden Beitrags. Mithin liegt im Falle der Verwendung fremder Marken in Hashtags kein kennzeichenmässi|ger Gebrauch im markenrechtlichen Sinne vor. Allerdings kann die Verwendung von Hashtags gegen das UWG verstossen, was vorliegend geltend gemacht wird (Thouvenin/Dorigo, MSchG 13 N 40). Im Grunde sind Hashtags mit Meta-Tags vergleichbar, da beide der verbesserten Auffindbarkeit von Inhalten über Stichworte dienen. Im Unterschied zu Meta-Tags, welche sich im Kopfbereich von HTML-Dokumenten befinden, sind Hashtags indes sichtbar (vgl. zu Meta-Tags A. Heinemann, in: R. Heizmann/L. D. Loacker [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., Zürich 2018, UWG 3 I d N 147). Dennoch lässt sich das im Zusammenhang mit Meta-Tags in Bezug auf das Vorliegen einer relevanten Verwechslungsgefahr Ausgeführte im Grundsatz auch auf Hashtags übertragen. Bei der Verwendung eines fremden Begriffs als Meta-Tag für die eigene Webseite kann es insbesondere dann zu einer relevanten Verwechslungsgefahr kommen, wenn die Seite so gestaltet ist, dass sie mit der Seite des Kennzeicheninhabers verwechselt wird oder enge Verbindungen zu diesem vermutet werden, die in Wirklichkeit nicht vorliegen (Heinemann, UWG 3 I d N 147; Arpagaus, UWG 3 I d N 151). Demzufolge ist es naheliegend, im Zusammenhang mit Hashtags ebenfalls darauf abzustellen, ob insbesondere die Gestaltung bzw. der Inhalt des entsprechenden Social-Media-Beitrags, der die fremde Marke als Hashtag verwendet, in einer Gesamtbetrachtung geeignet ist, eine solche Fehlzuordnung zu begründen.

6.2.4. Vorliegend ist in Bezug auf die verwendeten Hashtags zu berücksichtigen, dass die massgeblichen Verkehrskreise nicht nur aus fachkundigen Personen bestehen, sondern zugleich aus Nutzern sozialer Medien, welche mit der Verwendung von Hashtags als Schlagwörtern vertraut sind. Der durchschnittlich aufmerksame Social-Media-Nutzer geht nicht davon aus, dass sämtliche Beiträge, die einen Hashtag mit einer Marke enthalten, der Markeninhaberin zuzuordnen sind oder auf eine geschäftliche Verbundenheit mit dieser hindeuten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Nutzer sozialer Netzwerke entsprechende Zuordnungen mit erhöhter Zurückhaltung vornehmen. Im Übrigen ist auf die bereits gemachten Ausführungen zur Verwechslungsgefahr zu verweisen, wonach die Beiträge lediglich in informativer Weise zur zeitlichen und örtlichen Einordnung auf die Veranstaltung der Gesuchstellerin Bezug nehmen. Die darunter hinzugefügten Hashtags werden von den Adressaten ebenfalls in dementsprechender Weise verstanden. Im Zusammenhang mit der Verwendung der Hashtags #WEFWeek, #WEF2026 und #WorldEconomic- Forum ist daher ebenfalls keine Verwechslungsgefahr und damit kein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG glaubhaft gemacht.

6.3.Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG

6.3.1. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass die Gesuchsgegnerin von ihrem guten Ruf profitiere, indem sie vortäusche, es bestehe eine Verbindung zwischen ihnen beiden. Deshalb werde Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG verletzt.

6.3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG regelt – obschon der Tatbestand den Begriff der Werbung nicht enthält – die vergleichende Werbung (D. Stauber/M. Iskic, in: R. Heizmann/L.D. Loacker [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., Zürich 2018, UWG 3 I e N 1; M. Streuli-Youssef, SIWR V/1, 3. Aufl. Basel 2020, UWG 3 N 182 ff.). Dem Begriff der vergleichenden Werbung wird im schweizerischen Lauterkeitsrecht eine sehr umfassende Bedeutung beigemessen, die über den Vergleich im engeren Sinne hinausgeht. So fällt jede Werbeaussage, die auf irgendeine Weise eine Beziehung zwischen dem Produkt, der Leistung oder der Person des Werbenden und dem Produkt, der Leistung oder der Person eines Mitbewerbers herstellt, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG (C. Schmid, in: R. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I e N 30). Verhaltensweisen, mit denen sich ein Mitbewerber unnötig an die Leistungen eines Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, gelten unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen als unlauter. Die Rufausbeutung kann insbesondere darin bestehen, dass die fremde Ware oder Leistung derart in der eigenen Werbung eingesetzt wird, dass das Image auf die eigenen Angebote transferiert wird. Unlauter handelt, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt, indem er Gedankenassoziationen zu diesen weckt, ohne dass es einer Verwechslungsgefahr bedarf. Insofern ist namentlich nicht die Verwendung eines Zeichens vorausgesetzt, das demjenigen des Mitbewerbers derart ähnlich ist, dass es damit in Alleinstellung verwechselbar wäre. Es genügt vielmehr, wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. zu den damit bezeichneten Produkten zu wecken (BGE 151 III 106 ff. E. 4.1; BGE 150 III 188 ff. E. 6.4.2; BGE 135 III 446 ff. E. 7.1).

6.3.3. Wie bereits dargelegt, erfolgt die Bezugnahme auf das WEF vorliegend zum legitimen Informationszweck, darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltung der Gesuchsgegnerin im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort stattfindet. Gemäss Bundesgericht soll das Verbot der unlauteren Anlehnung an eine Konkurrenzausstattung nur eindeutige Fälle unnötiger Anlehnungen erfassen, die nicht durch ein Informationsbedürfnis zu rechtfertigen sind (BGE 135 III 446 ff. E. 7.5). Würde jeder Hinweis auf eine bekannte Veranstaltung zu Informationszwecken von Vornherein als unlautere Anlehnung qualifiziert, würde dies zu Einschränkungen im Auftritt anderer Markteilnehmer führen, die mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 |und 94 BV) nicht vereinbar wären (vgl. auch Stauber/Iskic, UWG 3 I e N 56 m.H. auf BGE 135 III 446 ff. E. 7.5). Eine unlautere Rufausbeutung bzw. Anlehnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist somit vorliegend nicht gegeben.

[…]

Hu

Anmerkung zu «WEF | WTFI»

Im vorliegenden Fall bejahte das Obergericht Graubünden unter anderem ein legitimes Informationsbedürfnis der massgeblichen Verkehrskreise, das eine Bezugnahme auf das WEF rechtfertige.

Das Urteil ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar begründet. Allerdings ist zumindest die eher kurz ausgefallene Würdigung des Obergerichts von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG diskutabel. Dies insbesondere dort, wo das Gericht die wiederholte Bezugnahme auf das WEF pauschal als zulässige Angabe mit Informationszweck behandelt. Zwar ist prima facie einleuchtend, dass ein Hinweis auf eine zeitlich und örtlich parallel stattfindende Veranstaltung nicht per se unlauter ist. Das Gericht setzt sich jedoch nur zurückhaltend mit der Frage auseinander, ob die prominente Bezugnahme auf das WEF nicht über eine blosse Einordnung hinausgeht und als werbendes Instrument zur Aufwertung der eigenen Veranstaltung dient. Gerade bei einer weltweit bekannten Veranstaltung wie dem WEF erscheint die Grenze zwischen sachlicher Information und unzulässiger Anlehnung dort überschritten, wo die fremde Bekanntheit gezielt genutzt wird, um Aufmerksamkeit und Prestige des eigenen (konkurrierenden) Angebots zu steigern.

Fraglich ist insbesondere, ob die Hervorhebung des gleichzeitigen Stattfindens tatsächlich erforderlich war oder ob die Veranstaltung des WTFI auch ohne fortlaufende Referenz auf das WEF hinreichend hätte beschrieben werden können. Denn je entbehrlicher der Verweis für die eigene Information ist, desto eher liegt der Verdacht nahe, dass er nicht nur der Einordnung dient, sondern zugleich einen werbenden oder gar anlehnenden Zweck verfolgt. Dies zeigt sich speziell auch darin, dass die WEF-Bezüge im digitalen Auftritt des WTFI nicht isoliert, sondern als Teil einer breiten und auf Reichweite angelegten Social-Media-Präsenz erschienen.

Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht den Gesichtspunkt des Trittbrettfahrens sowie eine ergänzende Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 2 UWG vertiefter würdigen können: Wer sich an die Strahlkraft eines berühmten Ereignisses anhängt, um die Sichtbarkeit des eigenen Anlasses zu erhöhen, dürfte sich näher an einer unzulässigen Rufausbeutung als an einer neutralen Sachinformation bewegen.

Stefan Hubacher, Rechtsanwalt Bern.