Eugen Marbach
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Datum – Nummer | Date – Numéro |
Thema | Thème |
Kernaussage | Point central |
Ergebnis | Décision |
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BVGer vom 14. November 2014 (B-6103/2013) «TUI Holly | HollyStar» |
Relative Ausschlussgründe: Gleichartigkeit von Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit |
Buchhaltungs-Dienstleistungen(35) und Finanzdienstleistungen der Klasse 36 sind nicht gleichartig. Dass ein Buchhalter möglicherweise Zahlungen abwickelt, reicht zur Begründung der Gleichartigkeit noch nicht. Gleichartig ist die Vermittlung von Informationen über Ausbildung, Sport etc. einerseits, das Angebot solcher Veranstaltungen andererseits. Die Bekanntheit der Marke TUI darf für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit keine Rolle spielen, weil Bekanntheit sonst zur unerwünschten Belastung würde. So betrachtet prägt das Zeichenelement «Holly» den Gesamteindruck, weshalb Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zu bejahen sind. |
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. |
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BVGer vom 1. Dezember 2015 (B-5389/2014) «Street-One | Streetbelt.ch» |
Relative Ausschlussgründe: Verwechslungsgefahr |
Im Zusammenhang von Kleidern ist der Begriff «Street» für Fachkreise geläufig und bildet daher Gemeingut. Die Wortkombinationen unterscheiden sich rechtsgenüglich, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. |
Abweisung der Beschwerde. |