04 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

Eugen Marbach

|Weitere Entscheidungen in markenrechtlichen Eintragungs- und Widerspruchsverfahren | Autres arrêts en matière d’enregistrement ou d’opposition à des enregistrements de marques

Zusammengestellt von | Rédigé par Eugen Marbach

Datum – Nummer | Date – Numéro

Thema | Thème

Kernaussage | Point central

Ergebnis | Décision

BVGer vom 14. November 2014 (B-6103/2013)

«TUI Holly | HollyStar»

Relative Ausschlussgründe:

Gleichartigkeit von Dienstleistungen, Zeichenähnlichkeit

Buchhaltungs-Dienstleistungen(35) und Finanzdienstleistungen der Klasse 36 sind nicht gleichartig. Dass ein Buchhalter möglicherweise Zahlungen abwickelt, reicht zur Begründung der Gleichartigkeit noch nicht.

Gleichartig ist die Vermittlung von Informationen über Ausbildung, Sport etc. einerseits, das Angebot solcher Veranstaltungen andererseits.

Die Bekanntheit der Marke TUI darf für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit keine Rolle spielen, weil Bekanntheit sonst zur unerwünschten Belastung würde. So betrachtet prägt das Zeichenelement «Holly» den Gesamteindruck, weshalb Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zu bejahen sind.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

BVGer vom 1. Dezember 2015 (B-5389/2014)

«Street-One | Streetbelt.ch»

Relative Ausschlussgründe:

Verwechslungsgefahr

Im Zusammenhang von Kleidern ist der Begriff «Street» für Fachkreise geläufig und bildet daher Gemeingut. Die Wortkombinationen unterscheiden sich rechtsgenüglich, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

Abweisung der Beschwerde.