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Aufsätze / Articles
In den dreissig Jahren seiner Geltung hat Art. 5 lit. c UWG in der Rechtsprechung kaum Spuren hinterlassen. Der wichtigste Grund liegt im Verständnis des Tatbestandsmerkmals des angemessenen eigenen Aufwands, das eine sinnvolle Anwendung der Bestimmung oftmals verhindert. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, dieses Tatbestandsmerkmal neu zu denken, damit Art. 5 lit. c UWG die ihm zugedachte Funktion doch noch erfüllen kann.
Florent Thouvenin | sic! 2018 Ausgabe 11