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Berichte / Rapports

06 | 2026

Berichte | Rapports

«Drittwerbung bei Kundenbeziehung»

 

Die Seite der Schweizerischen Lauterkeitskommission

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) vom 21. Januar 2026 (III. Kammer)

Mitgeteilt von Mischa Senn,

Prof. Dr. iur., Fachexperte und VizeprÀsident der SLK.

SLK-GS A.3 (Begriff der kommerziellen Kommunikation).

Wird in einem Newsletter eines Unternehmens ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben, liegt darin eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation vor (E. 3).

UWG 3 1 o (Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit angefordertem Inhalt)/SLK-GS C.4 3 (Kommerzielle Kommunikation bei Kundenbeziehung).

Besteht zwischen zwei Parteien eine Kundenbeziehung, ist eine kommerzielle Kommunikation grundsÀtzlich zulÀssig. Werden in einer Mitteilung jedoch keine eigenen Leistungen, sondern ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben, rechtfertigt eine bestehende Kundenbeziehung eine Zustellung von Werbung Dritter nicht (E. 4 und 5).

RĂšgle de la CSL A.3 (Concept de communication commerciale).

Si une newsletter d’une entreprise fait la promotion d’un modĂšle d’assurance proposĂ© par un tiers, il s’agit d’une mesure de communication commerciale (consid. 3).

LCD 3 I o (Envoi de publicitĂ© de masse n’ayant aucun lien direct avec une information demandĂ©e)/RĂšgle de la CSL C.4 3 (Communication commerciale dans le cadre d’une relation-client).

Lorsqu’il existe une relation client entre deux parties, une communication commerciale est en principe autorisĂ©e. Toutefois, si un message ne fait pas la promotion des propres prestations de l’expĂ©diteur, mais d’un modĂšle d’assurance proposĂ© par un tiers, une relation client existante ne justifie pas l’envoi de publicitĂ© provenant de tiers (consid. 4 et 5).

Die BeschwerdefĂŒhrerin beanstandet eine personalisierte E-Mail («Newsletter») der Beschwerdegegnerin mit Werbung fĂŒr ein Hausarzt-/HMO-Modell einer Krankenversicherung. In diesem Newsletter wird ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei fraglich, ob es sich beim beanstandeten Informationsschreiben zu alternativen Versicherungsmodellen ĂŒberhaupt um Werbung handle. DarĂŒber hinaus wird geltend gemacht, dass diese Werbung durch die bestehende Kundenbeziehung gerechtfertigt sei.

Die SLK (III. Kammer) heisst die Beschwerde gut.

 

ErwÀgungen der III. Kammer:

1. Die Beschwerde betrifft den Inhalt und die Art der Werbeansprache, insbesondere die gezielte Verwendung von Patientendaten. Konkret beanstandet die BeschwerdefĂŒhrerin eine personalisierte E-Mail («Newsletter») der Beschwerdegegnerin mit Werbung fĂŒr das Hausarzt-/HMO-Modell der aktuellen Krankenversicherung der BeschwerdefĂŒhrerin. Der Newsletter sei unter gezielter Verwendung interner Patientendaten versandt worden. Die Nachricht sei gezielt an die BeschwerdefĂŒhrerin gerichtet worden, welche nicht im HMO-Modell versichert sei. Sie habe nie zugestimmt, Werbe-E-Mails von der Beschwerdegegnerin zu erhalten oder dass die Beschwerdegegnerin hinterlegte Patientendaten zu Marketingzwecken verwenden dĂŒrfe.

2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist fraglich, ob es sich beim beanstandeten Informationsschreiben zu alternativen Versicherungsmodellen ĂŒberhaupt um Werbung handle. Sollte es sich um Werbung handeln, so sei die Zustellung durch das bestehende KundenverhĂ€ltnis bis zum Widerruf der BeschwerdefĂŒhrerin gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerde sei vor diesem Hintergrund unbegrĂŒndet und vollumfĂ€nglich abzuweisen.

3. Der vorliegend beanstandete Newsletter ist eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation im Sinne des |Grundsatzes Nr. A.3 der Lauterkeitskommission. Von einem blossen Informationsschreiben, das uneigennĂŒtzig erfolge, kann nicht die Rede sein. Der Newsletter bewirbt ein Versicherungsmodell einer Drittpartei, welches letztlich der Kundenbindung zwischen Beschwerdegegnerin und den angeschriebenen Patienten dient.

4. GemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. o des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. Grundsatz Nr. C.4 Abs. 2 Ziff. 5 und Abs. 3 der Lauterkeitskommission handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlĂ€sst, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhĂ€lt und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung fĂŒr eigene Ă€hnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

5. Vorliegend besteht zwischen den Parteien zwar eine Kundenbeziehung. Die Inhalte des beanstandeten Newsletters bewerben jedoch keine «eigenen Ă€hnliche Waren, Werke oder Leistungen», sondern ein Versicherungsmodell einer Drittpartei. Direkte Werbung fĂŒr eigene Ă€hnliche Leistungen der Beschwerdegegnerin enthĂ€lt die E-Mail nicht. Die Kundenbeziehung dient in diesem Fall daher nicht als Rechtfertigung fĂŒr die Zustellung der vorliegenden E-Mail-Werbung ohne vorgĂ€ngige Einwilligung.

6. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bzw. Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission verstossen und die Beschwerde ist gutzuheissen.

 

sic! 2026 Ausgabe 6