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Aufsätze / Articles

Bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen stellt sich regelmässig die Frage der Zuordnung der Ergebnisse der gemeinsamen F&E-Tätigkeit. Die gesetzliche Regelung über die gemeinschaftliche Berechtigung an Erfindungen ist allerdings lückenhaft, unklar und nicht immer sachgerecht. In der Lehre ist insbesondere umstritten, ob an gemeinsamen Erfindungen Mit- oder Gesamteigentum besteht, und welche Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Zuordnung zu ziehen sind. Die Parteien sollten sich deshalb nicht auf die dispositive gesetzliche Regelung verlassen, sondern die Berechtigung an gemeinsamen F&E-Ergebnissen ausdrücklich im Einzelnen vertraglich vereinbaren. In der Praxis haben sich diesbezüglich gewisse Grundmodelle der vertraglichen Zuordnung von F&E-Ergebnissen gebildet.

Andrea Mondini / Stefan Bürge | sic! 2008 Ausgabe 1