Das Urheberrechtsgesetz enthĂ€lt in Artikel 35 einen VergĂŒtungsanspruch der Interpreten fĂŒr die Verwendung von Ton- und TonbildtrĂ€gern zum Zwecke der Sendung. In der Praxis hat diese Regelung jedoch nicht gespielt, denn nach dem Stand der Technik werden nicht mehr die TontrĂ€ger selbst verwendet. Vielmehr werden vorgĂ€ngig die MusikstĂŒcke auf einen Server des Senders kopiert. Dieser Kopiervorgang ist nach bundesgerichtlicher Auffassung nicht vom genannten VergĂŒtungsanspruch erfasst, so dass die Sendeunternehmen die Lizenz zur VervielfĂ€ltigung separat erwerben mĂŒssen (Entscheid des BGer vom 2. Februar 1999, sic! 1999, 255, «Tarif S [Sender] II»). Die fĂŒr die Sendeunternehmen unbefriedigende Situation bewog Herrn StĂ€nderat Filippo Lombardi zur parlamentarischen Initiative «Ănderung des URG. VervielfĂ€ltigung von TontrĂ€gern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen» vom 11. April 2005.
Emanuel A. Meyer / David StÀrkle | 2008 Ausgabe 1