Kein Einzug von geringfügigen Mengen Cannabis
BGer 6B_911/2021 vom 19.06.2023Art. 19b BetmG, Art. 69 Abs. 1 StGBBetmG, StGB AT Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz aufgrund der Geringfügigkeit nach Art. 19b Abs. 1 BetmG ihrer für den Eigenkonsum bestimmten Menge straflos ist, dürfen mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingezogen werden. A wurde am 12. März 2019 durch das Grenzwacht