Mängel

P Praktisches

Die Mängelrüge bei der Beendigung des Mietverhältnisses

Mängel Nicht immer können sich Mieter- und Vermieterschaft anlässlich der Rückgabe des Mietobjektes über dessen Zustand bzw. die von der Mieterschaft zu übernehmenden Schäden mittels Rückgabeprotokoll einigen. Ist dies nicht möglich, muss die Vermieterschaft rasch handeln, will sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Mieterschaft nicht verlieren. Betr

U Urteilsbesprechungen

Das Vorliegen eines Mangels

OGer Solothurn ZKBER.2023.32 vom 24.10.2023Art. 259a ORMängel Mietparteien lagen im Streit darüber, ob Mängel am Mietobjekt im Sinne einer in einem früheren gerichtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung fachmännisch beseitigt worden seien. Die erste Instanz wies die Klage des Mieters ab. Die zweite Instanz bestätigte das Urteil der ersten Instanz zusamme

P Praktisches

Wie beweise ich einen Mangel infolge zu geringer bzw. zu hoher Temperatur oder Lärm?

Mängel, Beweislast In einem Verfahren zwischen Mieter und Vermieterin betreffend Mangelbehebung und Mietzinsreduktion infolge zu geringer Temperatur, übermässiger Hitze oder Lärm handelt es sich sowohl bei der Temperatur als auch beim Lärm um sogenannte rechtserhebliche Tatsachen, leiten die Mieter aus der Nichterreichung bzw. Übermässigkeit der geltenden N

L Leitartikel

Wann ist es zu warm zum Wohnen?

Mängel, Mietzinsanpassung 1. Einleitung Angesichts von zunehmenden sommerlichen Hitzetagen mit Temperaturen weit über 30 Grad dürfte die Diskussion betreffend angemessene Raumtemperatur in Wohn- und Geschäftsräumen zwischen Vermieterinnen und Mietern zunehmend an Aktualität gewinnen. Das Nichterreichen einer angemessenen Mindestraumtemperatur stellt mietrec

U Urteilsbesprechungen

Mietzinssenkung zufolge veränderter Berechnungsgrundlagen während einer Erstreckung

MietGer ZH MJ220094-L vom 27.09.2023Art. 257h OR Art. 260 OR Art. 259a OR Art. 259d OR Art. 259e OR, Art. 259g OR, Art. 270a OR, Art. 272c Abs. 2 ORErneuerungen und Änderungen durch den Vermieter, Mängel, Erstreckung Mit Mietvertrag und Zusatzvereinbarung vom 27. August bzw. 2. September 2003 mietete die Klägerin 1 (Mieterin 1) ein Doppeleinfamilienhaus mit

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