«Handelsregisterbeleg» Verwaltungsgericht Zürich vom 16. Dezember 2021
Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten eines Handelsregisterbelegs
4. Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. VB.2020.00648
DSG 2 II d; BV 13 II.
Auch wenn Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG die Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz auf das Handelsregister ausschliesst, so können sich in Handelsregisterbelangen sowohl natürliche wie auch juristische Personen nach Massgabe des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung auf datenschutzrechtliche Grundsätze berufen (E. 4.1–4.3).
BV 13 II, 36 I; HRegV 8 V, 9 IV.
Die Bestimmungen über die Unveränderlichkeit des Handelsregisters beziehen sich auf die Handelsregistereinträge und nicht auf die Handelsregisterbelege, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, die Schwärzung oder sonstige Unkenntlichmachung von letzteren zu verweigern (E. 5.2).
BV 13 II, 36 II.
Wird ein bestehender Handelsregisterbeleg nicht durch einen neu geschaffenen Beleg ersetzt, sondern werden die nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten des bestehenden Belegs geschwärzt oder auf andere Weise unkenntlich gemacht und mit einem entsprechenden Vermerk versehen, wird das öffentliche Interesse an der Verlässlichkeit des Handelsregisters nur minimal beeinträchtigt (E. 5.3).
BV 13 II, 36 III; HRegV 23.
Bearbeitet die Handelsregisterbehörde mehr Daten, als sie für ihre Aufgabenerfüllung tatsächlich benötigt, wird das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Dies rechtfertigt die nachträgliche Unkenntlichmachung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten, zumal Art. 23 HRegV die Einreichung von blossen Protokollauszügen als Handelsregisterbelege zulässt und insoweit den gleichen Datenschutzzweck verfolgt (E. 5.4).
BV 13 II.
Im Einzelfall kann zumindest bei nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auf den Grundrechtsschutz verzichtet werden, soweit ein solcher Verzicht nicht von der Rechtsordnung ausgeschlossen ist und er nach angemessener Information freiverantwortlich und ausdrücklich erfolgt (E. 6.2).
BV 13 II; DSG 4 V; OR 936.
Reicht eine Rechtseinheit der Handelsregisterbehörde einen Beleg für eine Handelsregisteranmeldung ein, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese konkludent in die Veröffentlichung dieses Belegs bzw. der darin enthaltenden Informationen einwilligt. Allerdings kann sich im Einzelfall aufgrund des Vertrauensprinzips ergeben, dass keine solche Einwilligung vorliegt (hier: keine Einwilligung vorhanden; E. 6.4.1–6.4.3).
LPD 2 II d; Cst. 13 II.
La loi fédérale sur la protection des données (LPD) exclut, à l’art. 2 al. 2 let. d, son application au registre du commerce. Cependant, même dans ce cadre, les principes de la protection des données peuvent être invoqués par les personnes physiques et morales sur la base du droit fondamental à l’autodétermination en matière d’information (consid. 4.1–4.3).
Cst. 13 II, 36 I; ORC 8 V, 9 IV.
Il n’existe pas de base légale interdisant de caviarder ou de rendre méconnaissables de toute autre manière les pièces justificatives requises pour l’inscription au registre du commerce, car seules les inscriptions elles-mêmes, et non les pièces justificatives, sont concernées par les dispositions relatives à l’inaltérabilité du registre du commerce (consid. 5.2).
Cst. 13 II, 36 II.
L’intérêt public à la fiabilité du registre du commerce ne subit qu’un préjudice minimal si une pièce justificative du registre du commerce n’est pas remplacée par une autre, nouvellement créée, mais que les données personnelles figurant dans la pièce justificative existante qui ne sont pas pertinentes pour l’inscription y sont caviardées ou rendues méconnaissables de toute autre manière et qu’une mention correspondante y est apposée (consid. 5.3).
Cst. 13 II, 36 III; ORC 23.
Le principe de proportionnalité est violé si l’autorité du registre du commerce traite plus de données qu’elle n’en a effectivement besoin pour l’accomplissement de ses tâches. Cela justifie le caviardage ultérieur de données personnelles non pertinentes pour l’inscription, d’autant plus que l’art. 23 ORC autorise la remise de simples extraits de procès-verbaux comme pièces justificatives pour l’inscription au registre, poursuivant en ce sens le même objectif de protection des données (consid. 5.4).
Cst. 13 II.
Dans la mesure où cela ne porte pas d’atteinte grave aux droits fondamentaux, il est possible dans certains cas de renoncer à la protection de ces droits, pour autant que l’ordre juridique n’exclue pas une telle renonciation et que celle-ci soit librement et expressément consentie après l’obtention d’une information adéquate (consid. 6.2).
Cst. 13 II; LPD 4 V; CO 936.
Lorsqu’une entité juridique remet à l’autorité du registre du commerce une pièce justificative dans le cadre d’une réquisition d’inscription au registre du commerce, on peut partir du principe que celle-ci consent implicitement à la publication de cette pièce justificative ou des informations qu’elle contient. Dans certains |cas, il peut toutefois s’avérer, à la lumière du principe de la confiance, qu’un tel consentement n’a pas été accordé (en l’espèce: aucun consentement accordé; consid. 6.4.1–6.4.3).
Die Stiftung A reichte als Beleg für Mutationen im Stiftungsrat dem Handelsregister des Kantons Zürich einen Protokoll-Auszug der Stiftungsratssitzung vom 12. Dezember 2019 in Kopie ein. Daraufhin verlangte das Handelsregisteramt das Protokoll des Stiftungsrates vom 12. Dezember 2019 im Original, worauf eine Mitarbeiterin der Stiftung A das gesamte originale Sitzungsprotokoll einreichte, welches unter anderem vertrauliche für das Handelsregister nicht relevante Informationen enthielt. Das Handelsregisteramt führte die Mutationen aus und machte das gesamte Sitzungsprotokoll als Handelsregisterbeleg öffentlich zugänglich. Die Stiftung A bemerkte diesen Umstand und beantragte beim Handelsregisteramt, dass das besagte Sitzungsprotokoll durch eine teilweise geschwärzte Version desselben Dokuments sowie durch einen Protokoll-Auszug einer weiteren Sitzung vom 25. Oktober 2019 zu ersetzen sei. Das Handelsregisteramt wies diesen Antrag ab. Das VGer Zürich heisst ihn mit Bezug auf die Schwärzung des Sitzungsprotokolls vom 12. Dezember 2019 gut (und weist ihn mit Bezug auf die Nachreichung des Protokoll-Auszugs vom 25. Oktober 2019 ab). Das VGer Zürich wendet dabei das vor dem 1. Januar 2021 geltende Handelsregisterrecht (aOR, aHRegV) an, bezieht sich aber des Öfteren auf das danach geltende Handelsregisterrecht (OR, HRegV).
3.3Das Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter (Art. 1 aHRegV, Art. 927 Abs. 1 OR). Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 16 aHRegV, Art. 929 Abs. 1 OR). Deshalb muss, wenn eine Tatsache im Handelsregister eingetragen ist, auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 Abs. 1 aOR, Art. 933 Abs. 1 OR).
3.4Das Handelsregister besteht aus dem Tagesregister, dem Hauptregister, den Anmeldungen und Belegen (Art. 6 Abs. 1 HRegV). Alle ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen werden in das Tagesregister aufgenommen. Die Eintragungen werden mit gewissen Ausnahmen aufgrund der Anmeldungen und der Belege vorgenommen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 HRegV). Mit den eingereichten Belegen werden die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen nachgewiesen (vgl. Art. 929 Abs. 2 OR). Die Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen, wird im Tagesregister eingetragen (Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. e HRegV). Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen (Art. 8 Abs. 5 HRegV).
Die Einträge im Tagesregister sind sodann nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt ins Hauptregister zu übernehmen (Art. 9 Abs. 1 HRegV). Auch diese Einträge können nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten ist lediglich die Vornahme rein typografischer Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt (Art. 9 Abs. 4 HRegV).
3.5Das Hauptregister, die Anmeldung und die Belege sind ohne Nachweis eines Interesses öffentlich einsehbar (Art. 11 Abs. 1 HRegV). Belege, die eingereicht werden, werden entsprechend öffentlich. Die nach dem neuen Art. 27 HRegV vorgesehene Berichtigung ist nur aufgrund von Redaktions- und Kanzleifehlern des Handelsregisters möglich. Eine nachträgliche (teilweise) Löschung oder Unkenntlichmachung von Belegen sieht, wie der Beschwerdegegner zu Recht erwogen hat, weder das Obligationenrecht noch die Handelsregisterverordnung ausdrücklich vor.
4.
4.1Auf das Handelsregister ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) nicht anwendbar. Öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs – und damit auch das Handelsregister – sind vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Grund für die Ausnahme vom Geltungsbereich ist, dass für diese Register spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen bestehen, welche nicht durch die Datenschutzgesetzgebung modifiziert werden sollen (Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, Anwendbarkeit der Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister, REPRAX 2015, 48 ff., 48; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 444; U. Maurer-Lambrou/S. Kunz, Basler Kommentar zum DSG, 3. Aufl., Basel 2014, DSG 2 N 39; B. Rudin, in: B. Baeriswyl/K. Pärli [Hg.], Datenschutzgesetz, Bern 2015, DSG 2 N 36).
Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass den Interessen des Datenschutzes im Bereich des Handelsregisters keine Bedeutung zukommt. Aus Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) wird das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Dieses besagt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Das Grundrecht impliziert, dass jede Person bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck Informationen über sie vom Staat oder von Privaten bearbeitet und gespeichert werden (BVGer vom 22. Mai 2012, A-4903/2016, E. 4.2.1; vgl. auch R. J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hg.], St. Galler Kommentar zur schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 13 N 71 ff.; J. P. Müller/|M. Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 164 ff.; Maurer-Lambrou/Kunz, DSG 1 N 19 und 23 m.H.). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist folgenden Grundsätzen verpflichtet: rechtmässige Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit, Wahrung der Datensicherheit sowie Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn kein gleichwertiger Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, BV 13 N 13; vgl. Art. 4 DSG). Aus dem grundrechtlichen Fundament des Datenschutzes ergibt sich zudem ein Anspruch auf Rechtsschutz, insbesondere zur Durchsetzung des Auskunftsrechts sowie zur Geltendmachung von Berichtigungs-, Vernichtungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren und Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Schweizer, BV 13 N 89; Biaggini, BV 13 N 14; vgl. Art. 15 und 25 DSG; Art. 8 lit. d des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [SR 0.235.1]; Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]).
4.2Auch juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. Schweizer, BV 13 N 73). Der Begriff der Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen und insbesondere ihre physischen und psychischen Eigenschaften sowie ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder politischen Anschauungen betreffen (Schweizer, BV 13 N 75; vgl. Müller/Schefer, 166 f.; Rudin, DSG 2 N 10 ff.).
4.3In der Stiftungsratssitzung vom 12. Dezember 2019 wurde unter anderem über […] diskutiert und über diese beschlossen. Diese Beschlüsse umfassen sowohl personenbezogene Daten dieser Organisationen als auch Angaben über die Beschwerdeführerin selbst, namentlich über ihre Entscheide und die Begründungen dafür. Die Beschwerdeführerin kann somit bezüglich dieser personenbezogenen Daten das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung anrufen. Ihr Recht ist zudem mit einer gewissen Intensität tangiert, da es vorliegend nicht nur um eine unbedeutende Bearbeitung personenbezogener Daten geht, sondern höchst vertrauliche Daten veröffentlicht wurden (vgl. T. Fasnacht, Die Einwilligung im Datenschutzrecht, Zürich 2017, Rz. 519).
5.
5.1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein Grundrechtseingriff ist dann verhältnismässig, wenn er geeignet ist, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck herbeizuführen. Er muss sodann erforderlich sein, das heisst, es dürfen keine gleichermassen geeigneten, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Schliesslich muss der Grundrechtseingriff auch zumutbar sein. Das heisst, dass die negativen Auswirkungen des Eingriffs nicht unverhältnismässig schwerer wiegen dürfen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (U. Häfelin/W. Haller/H. Keller/D. Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 320 ff.; statt vieler BGE 143 I 310 E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 m.H.). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
5.2Die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Belege des Handelsregisters im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für deren Publikation dar.
Für die Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich hingegen keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge, nicht auf die Belege. Damit mangelt es schon an dieser Voraussetzung.
5.3An der Öffentlichkeit der Belege besteht ein öffentliches Interesse. Der Zweck des Handelsregisters besteht im Wesentlichen darin, im Interesse der Geschäftstreibenden und des Publikums im Allgemeinen die kaufmännischen Betriebe und die sich auf sie beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt zu machen (sog. Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff., 3632 [nachfolgend Botschaft]; M. K. Eckert, Basler Kommentar zum OR II, 5. Aufl., Basel 2016, OR 927 OR N 7). Das Handelsregister schafft mit dem aus der Publizitätsfunktion folgenden Grundsatz der Öffentlichkeit Transparenz in Bezug auf wichtige Tatsachen wie die Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse und dient damit der im Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz Dritter (N. Turin, in: R. Siffert/N. Turin [Hg.], Handelsregisterverordnung, Bern 2013, HRegV 1 N 14 ff.; Eckert, OR 930N 1; Botschaft, 3632). So kann niemand einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt (sog. positive Publizitätswirkung; Art. 933 Abs. 1 aOR, Art. 936b Abs. 1 und 3 OR). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Tatsache, welche nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann (sog. negative Publizitätswirkung; Art. 933 Abs. 2 aOR, Art. 936b Abs. 2 OR; Botschaft, 3632; Turin, HRegV 1 N 15). Das Handelsregister geniesst sodann die erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen ist (Botschaft, 3633).
Diese Wirkungen erstrecken sich jedoch nur auf alle rechtlich vorgeschriebenen Angaben, deren Vorhandensein die Handelsregisterbehörden zu überprüfen haben (Art. 940 Abs. 1 aOR, Art. 937 OR). Sie umfassen nicht die Belege und insbesondere nicht Informationen in den Belegen, die für |den Eintrag nicht relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in diese registerrechtlich nicht relevanten Inhalte besteht nicht. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verlässlichkeit der Eintragung im Handelsregister wird sodann nur unwesentlich beeinträchtigt, indem Belege mit unterschiedlichem inhaltlichem Umfang zirkulieren können. Wird der Beleg nicht durch einen (neuen) Protokollauszug ersetzt, sondern werden die nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten geschwärzt oder in anderer Weise unkenntlich gemacht und mit einem entsprechenden Vermerk versehen, kann diese Unsicherheit erheblich minimiert werden. An den eintragungsrelevanten Daten werden hingegen keine Änderungen vorgenommen und ergeben sich somit keinerlei Rechtsunsicherheiten. Entsprechend besteht kein öffentliches Interesse daran, dass Teile eines als Beleg eingereichten Dokuments, welche gar nicht als Beleg für die eingetragene Tatsache taugen, öffentlich zugänglich sind.
5.4Die Veröffentlichung der Belege für eine Eintragung ins Handelsregister ist geeignet, die geforderte Transparenz in Bezug auf die für die Rechtssicherheit und zum Schutz Dritter rechtserheblichen Tatsachen herzustellen (vgl. BVGer vom 26. Februar 2008, A-4086/2007, E. 5.2.6; zum Recht auf Vergessen EuGH vom 9. März 2017, AZ.C-398/15). Der Grundrechtseingriff ist jedoch nur erforderlich in Bezug auf eben diese rechtserheblichen Tatsachen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darf das Handelsregisteramt nur diejenigen Daten beschaffen und bearbeiten, die es objektiv tatsächlich benötigt (U. Maurer-Lambrou/A. Steiner, Basler Kommentar zum DSG, 3. Aufl., Basel 2014, DSG 4 N 11 ff. auch zum Folgenden; BGE 125 II 473 E. 4b). Werden mehr Daten erhoben und weiterverarbeitet, als dies nach der Zweckumschreibung erforderlich ist, bzw. steht der Eingriff nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Interesse, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
Vorliegend ist zu beachten, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht rechtserhebliche personenbezogene Daten bekannt zu geben bzw. zu veröffentlichen. Die Handelsregisterbestimmungen sehen die Möglichkeit vor, für einzutragende Tatsachen, die auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person beruhen, nur Auszüge aus Protokollen als Belege für die Handelsregisteranmeldungen beizubringen (vgl. Art. 23 HRegV). Die nachträgliche Unkenntlichmachung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten widerspricht damit nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Werden solche Informationen – beispielsweise wie hier aufgrund eines Missverständnisses (siehe unten 6.4.2) – veröffentlicht, müssen diese vielmehr auch nachträglich unkenntlich gemacht werden können.
5.5Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sind damit nicht erfüllt. Die nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Informationen im infrage stehenden Protokoll sind durch Schwärzung unkenntlich zu machen.
6.
6.1Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten zuliesse, müsste im vorliegenden Fall die Beschwerde dennoch aus folgenden Überlegungen gutgeheissen werden:
6.2Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann im Einzelfall – wenigstens bei nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffen – auf den Grundrechtsschutz verzichtet werden (BGE 138 I 331 E. 6.1 m.H.; R. Kiener/W. Kälin/J. Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 26 ff.). Die neuere Lehre knüpft den Grundrechtsverzicht an zwei Voraussetzungen: Er darf in der Rechtsordnung nicht ausgeschlossen sein, und er muss freiverantwortlich und ausdrücklich erfolgen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 334 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Rz. 31). Es muss zumindest ein Mindestmass an Informiertheit über die Bedeutung, Folgen und Risiken und allfällige Handlungsalternativen vorliegen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Rz. 36). Massgebend sind jeweils die konkreten Umstände und die Schwere des Grundrechtseingriffs.
6.3Werden der Handelsregisterbehörde Belege eingereicht, welche nicht eintragungsrelevante personenbezogene Daten beinhalten, stellt sich die Frage, ob bezüglich deren Veröffentlichung eine Einwilligung der betroffenen Rechtseinheit vorliegt und der verfassungsrechtliche Schutz dieser Daten damit hinfällig wird.
6.4Auch wenn das Datenschutzgesetz auf das Handelsregister nicht anwendbar ist, können dessen Bestimmungen, als Konkretisierung der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, zur Eruierung der Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einwilligung in die Veröffentlichung nicht eintragungsrelevanter personenbezogener Daten herangezogen werden.
Gemäss Art. 4 Abs. 5 DSG ist eine Einwilligung gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss – der Schwere des Grundrechtseingriffs entsprechend – die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (vgl. J. Ehrensperger, Basler Kommentar zum DSG, 3. Aufl., Basel 2014, DSG 19 N 28). Die Einwilligung kann somit – sofern nicht schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betroffen sind – formlos und damit auch konkludent erfolgen (Fasnacht, Rz. 302 m.H.).
6.4.1Die Einwilligung wird von einem überwiegenden Teil der Lehre als einseitiges Rechtsgeschäft qualifiziert (Fasnacht, Rz. 220 m.H.). Als solches sind bei der Auslegung die Bestimmungen des Obligationenrechts, darunter auch die Willensmängel nach Art. 23 ff. OR, anwendbar (Fasnacht, Rz. 221). Die Auslegung der Willensäusserung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip, was sich im Rechtsverkehr |(insbesondere im Geschäftsverkehr) durch eine an Treu und Glauben orientierte Erwartung des Einwilligungsempfängers rechtfertigt (Fasnacht, Rz. 319 m.H.). Das bedeutet, dass der Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 103 Ia 505 E. 2b m.H.; VGer ZH vom 16. Dezember 2015, VK.2015.00001, E. 3.2; C. Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Einleitung vor OR 1 ff. N 73 ff., OR 1 N 10 ff.).
6.4.2Im Handelsregisterrecht sieht Art. 930 aOR (Art. 936 OR) ausdrücklich vor, dass die Einträge im Handelsregister, die Anmeldungen sowie die Belege öffentlich sind. Der Handelsregisterverordnung ist sodann zu entnehmen, dass Protokollauszüge als Belege eingereicht werden können; daraus kann geschlossen werden, dass personenbezogene Daten in den Protokollen, welche nicht relevant für den Handelsregistereintrag sind, weggelassen werden dürfen. Wie der Beschwerdegegner schliesslich zu Recht vorbringt, hat der Registerführer oder die Registerführerin lediglich zu prüfen, ob eine Eingabe die gesetzlich zwingenden Bestimmungen für eine Eintragung erfüllt (Art. 940 Abs. 1 aOR, Art. 937 OR; vgl. zur Kognitionsbefugnis BGE 132 III 668 E. 3.1 und 125 III 18 E. 3b; BGer vom 28. April 2014, 4A_363/2013, E. 2.1 f.; Botschaft, 3648; C. Meisterhans, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996, 115, 134 ff., 392 ff.). Eine Prüfung des Inhalts eines Belegs und dessen Wertung im Zusammenhang mit allfällig heiklen Informationen hat der Beschwerdegegner demgegenüber nicht vorzunehmen; er kann dies in der Regel auch gar nicht. Es liegt damit in der Verantwortung der einreichenden Rechtseinheit, dass keine vertraulichen personenbezogenen Daten in den Belegen enthalten sind. Reicht eine Rechtseinheit der Handelsregisterbehörde einen Beleg für eine Handelsregisteranmeldung ein, ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass diese konkludent in die Veröffentlichung dieses Belegs bzw. der darin enthaltenen Informationen einwilligt.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die für die Beschwerdeführerin handelnde Sekretariatsmitarbeiterin dem Beschwerdegegner zunächst nur einen zweiseitigen Protokollauszug – allerdings in Kopie – einreichte. Die Beschwerdeführerin zeigte damit, dass sie keine vertraulichen personenbezogenen Daten veröffentlicht haben wollte. Der Beschwerdegegner gelangte danach mit Schreiben vom 12. März 2020 an die Beschwerdeführerin und verlangte «das Protokoll des Stiftungsrates vom 12. Dezember 2019 im Original». Die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin reichte daraufhin, der Aufforderung wortgetreu entsprechend, das gesamte sechsseitige Protokoll der Stiftungsratssitzung ein.
Auch wenn den Beschwerdegegner keine generelle Pflicht trifft, den Inhalt eines Protokolls im Zusammenhang mit vertraulichen Informationen zu werten, ist in Bezug auf den vorliegenden Beleg zu berücksichtigen, dass ohne Weiteres auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass er heikle Informationen beinhaltet. Der Beschwerdegegner hätte damit nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin diese vertraulichen Informationen veröffentlichen wollte.
Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die gleiche Sekretariatsmitarbeiterin zuvor mehrmals Personalmutationen gemeldet und Protokollauszüge eingereicht habe. In einem Schreiben vom 10. Januar 2018 wurde sie vom Beschwerdegegner sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Protokollauszug erstellt werden könne, sofern das vollständige Protokoll Informationen enthalte, die nicht für die Eintragung relevant seien und die Geschäftsinteressen berührten und daher nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge einen Auszug aus dem fraglichen Protokoll erstellte und einreichte, spricht dafür, dass sie auch im aktuellen Fall keine vertraulichen Informationen veröffentlichen wollte und die Einreichung des Vollprotokolls lediglich auf einem Missverständnis beruhte, das auf eine ungenaue Anweisung durch den Beschwerdegegner zurückzuführen ist.
Der Beschwerdegegner durfte nach dem Gesagten nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Publikation der vertraulichen personenbezogenen Daten im Protokoll einverstanden ist.
6.4.3Liegt keine rechtsgültige Einwilligung vor und durfte der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auch nicht von einer solchen ausgehen, erübrigt sich die Prüfung, ob ein Grundlagenirrtum vorliegt.
6.5Für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend eine Unkenntlichmachung bzw. Schwärzung eines Teils des Protokolls verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen; namentlich sind die Schwere des Grundrechtseingriffs anhand der infrage stehenden personenbezogenen Daten, die Interessen der Öffentlichkeit an der Verlässlichkeit des Handelsregisters sowie der Kreis der Zugangsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 I 256 E. 5.5).
6.5.1Die im besagten Protokoll enthaltenen Informationen sind unweigerlich als vertraulich zu klassifizieren. Eine weitreichende Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten würde zu einem Reputationsschaden für die Beschwerdeführerin führen. Da die Belege von jedermann ohne Interessennachweis eingesehen werden können – im Kanton Zürich sind die Belege mit einer Einzelabfrage über das Internet erhältlich –, stehen die im Beleg enthaltenen vertraulichen Informationen einem unbestimmten Kreis von Zugangsberechtigten offen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Schwärzung der betreffenden Stellen des Protokolls ist demnach als sehr hoch zu werten. Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in diese registerrechtlich nicht relevanten Inhalte besteht – wie schon dargelegt wurde – demgegenüber nicht (vgl. oben 5.3). Im |vorliegenden Einzelfall ist das private Interesse an der nachträglichen Unkenntlichmachung der nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten daher als höher zu gewichten.
Ko
Vorweg ist festzuhalten, dass der Entscheid im Ergebnis als richtig erachtet wird. Dennoch erscheinen folgende Punkte hinsichtlich Herleitung und Aufbau des Entscheids zumindest diskussionswürdig.
Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG bestimmt, dass das DSG auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs nicht anwendbar ist und somit insbesondere das Handelsregister vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hält in E. 4.1 schon fast apodiktisch fest, dass dies aber nicht bedeute, dass datenschutzrechtliche Grundsätze in Handelsregisterbelangen keine Bedeutung haben würden und verweist auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV, welches in der Folge auch angewendet wird. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze – auch verfassungswidrige – für das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, hätte der Ausschluss des DSG auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere hinsichtlich Zweck und Ausmass des Ausschlusses, eine rechtliche Auseinandersetzung durchaus verdient. Ein Diskussionsansatz hätte sein können, dass der Gesetzgeber beim Ausschluss des DSG auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs davon ausgegangen sei, dass die datenschutzrelevanten Belange in den diese Register betreffenden Gesetzen selbst abschliessend geregelt würden, dass nun aber dort, wo keine abschliessenden datenschutzrechtlichen Regeln bestehen würden, datenschutzrechtliche Prinzipien gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV Anwendung finden würden.
Das Verwaltungsgericht prüft in E. 5 nach dem Schema der Einschränkung der Freiheitsrechte gemäss Art. 36 BV, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV erfüllt sind. Es verneint dies und kommt zum Schluss, dass die nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Informationen im infrage stehenden Protokoll durch Schwärzung unkenntlich zu machen sind (siehe E. 5.5). In E. 6.1 wird im Sinne einer Alternativbegründung erwogen, dass auch falls das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung zuliesse, die Beschwerde dennoch gutgeheissen werden müsste. Dabei prüft das Gericht, ob durch die Einreichung des ungeschwärzten Protokolls insoweit auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verzichtet worden sei (siehe E. 6.2 u. 6.3). Wäre nun aber mit der Einreichung des ungeschwärzten Protokolls auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verzichtet worden, wären sämtliche Ausführungen in E. 5 obsolet, denn dort geht es gerade darum, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei oder nicht. E. 6 entpuppt sich somit als Teil der Begründung und nicht als Alternativbegründung.
In E. 6.2 werden die hohen Hürden dargelegt, von welchen die Lehre für die Bejahung eines Grundrechtsverzichts im Einzelfall ausgeht. Es wäre wohl eher auf der Hand gelegen, auszuführen, dass die strengen Anforderungen in casu nicht erfüllt seien und demnach mit der Einreichung des ungeschwärzten Protokolls nicht auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verzichtet worden sei. Stattdessen setzt das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung die Frage der datenschutzrechtlichen Einwilligung mit der Frage des Grundrechtsverzichts gleich, begibt sich somit von der Verfassungs- auf die Gesetzesebene und prüft, ob eine gültige Einwilligung nach Art. 4 Abs. 5 DSG vorliegt. Insoweit stellt es eine nach Vertrauensprinzip unwirksame Einwilligungserklärung fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bewegt man sich aber im Bereich des DSG, wäre es wohl nahe gelegen, zumindest auch die Frage des Widerrufs der Einwilligung zu prüfen, denn gemäss Lehre kann eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung ex nunc widerrufen werden (siehe D. George, Prinzipien und Rechtmässigkeitsbedingungen im privaten Datenschutzrecht, Zürich 2021, 190 m.H.). Unstrittig dürfte dabei sein, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schwärzungsantrag eine allfällige Einwilligung zur Veröffentlichung der Personendaten widerrufen hat.
Thomas Kohli, Rechtsanwalt, Zürich.