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Berichte / Rapports

In seiner bisherigen Auslegung der Richtlinie 98/44/EG definierte der EuGH den «menschlichen Embryo» nicht. Dieser Begriff wird vom EuGH nun weit ausgelegt. Eine Zelle oder ein Zellhaufen ab der Befruchtung kann demzufolge als menschlicher Embryo bezeichnet werden. Weil die an ein Patent geknüpften Rechte sich grundsätzlich auf Handlungen industrieller oder kommerzieller Art beziehen, kann die Verwendung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken vom Patent selbst und den daran geknüpften Rechten nicht getrennt werden. Die Verwendung menschlicher Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung kann deshalb gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 98/44/EG nicht patentiert werden. Die Patentierung ist zudem ausgeschlossen, wenn die technische Lehre die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert. Gegenstand eines Patents kann gemäss EuGH einzig die Verwendung menschlicher Embryonen zu therapeutischen oder

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Pascal Fehlbaum / Claudia Mund / Renée Hansmann | sic! 2012 édition 1





Die Tagung des Europa Instituts an der Universität Zürich (EIZ) mit den Netzwerkpartnern Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF•ꟻƧ), Schweizerische Informatikgesellschaft (SI), Swiss Internet Industry Association (simsa), Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), Schweizerischer Verband der Informations- und Kommunikationstechnologie (SwissICT), Zentrum für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich (ZIK), fand am 1. September 2011 im Metropol Zürich statt und drehte sich um «ICT – Recht und Praxis Online Social Networks». Die Tagungsleiter, Dr. Rolf auf der Maur und Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, begrüssten die über 100 Teilnehmer von Anwälten, Unternehmensjuristen und IT-Spezialisten und konstatierten mit der grossen Teilnahme das wachsende Interesse für die Problematik von Social Media.

Yaniv Benhamou | sic! 2012 édition 1



Mit der Empfehlung 2006/585/EG forderte die EU-Kommission die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Rechtsvorschriften über die Nutzung von verwaisten Werken auf. Die Initiative verpuffte praktisch wirkungslos. Nun schlägt die EU-Kommission den Erlass einer Richtlinie vor, mit welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, solche Regelungen einzuführen.

Willi Egloff | sic! 2011 édition 11



Nach dem viel beachteten Padawan-Urteil (vgl. sic! 2011, 191 ff.) befasste sich der EuGH im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens zum zweiten Mal mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für mitgliedstaatliche Systeme der «Abgabe für Privatkopie». Der Gerichtshof unterstrich dabei erneut die Notwendigkeit wirksamer Ausgleichssysteme für den Fall, dass die private Vervielfältigung von der urheberrechtlichen Verbietungsbefugnis ausgenommen wird. Entsprechend seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsinhaber für sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet stattfindenden Privatvervielfältigungen zu entschädigen. Der inländischen Privatkopievergütung unterstellt werden sollten daher auch ausländische Versandanbieter, deren Angebot sich an inländische Kunden richtet. Trotz fehlender Bindungswirkung ist dieses Urteil auch für die Schweiz von Interesse, zumal auch die hierzulande mit der Umsetzung der Leerträgervergütung betrauten Institutionen mit den Spezialitäten des

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Erstmals nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsmarkenverordnung eröffnete sich dem Gerichtshof der Europäischen Union die Möglichkeit, sich zur Reichweite des Verbots einer Verletzungshandlung zu äussern, das auf der Grundlage einer Gemeinschaftsmarke ergeht. Das Gericht entschied, dass solche Verbote grundsätzlich EU-weite Geltung haben. Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken vereinfacht dies die Durchsetzung ihrer Rechte. Gleichwohl gibt es Ausnahmen, die eine sorgfältige Abwägung der Reichweite erfordern.

Martin Viefhues | sic! 2011 édition 10



Ende März 2011 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein weiteres Urteil zwischen den notorisch zerstrittenen Parteien Anheuser-Busch Inc. (Anheuser) und Budějovický Budvar, národní podnik (Budvar) gefällt. Diesmal ging es um die Frage, ob sich die tschechische Brauerei Budvar in einem Widerspruchsverfahren gestützt auf die von ihr in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geltend gemachten Rechte an der Ursprungsbezeichnung «Bud» unter Art. 8 Abs. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung erfolgreich gegen den Schutz verschiedener von der amerikanischen Brauerei Anheuser hinterlegten Gemeinschaftsmarken mit dem Wortelement «Bud» zur Wehr setzen kann, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass Budvar die Bezeichnung «Bud» in den Staaten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gebraucht. Der Gerichtshof hiess das Rechtsmittel von Anheuser weitgehend gut und kam zum Schluss, dass die für Budvar in einzelnen Mitgliedstaaten geschützte

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Alexandra Linder / Simon Holzer | sic! 2011 édition 10





Die jüngste Tagung zur Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz fand im Anschluss an die jährliche Mitgliederversammlung im Lake Side Casino Zürichhorn in Zürich statt und wurde von RA Dr. Christoph Gasser organisiert. RA Dr. Michael Ritscher, der die Tagungsleitung innehatte, wies eingangs darauf hin, dass der Fokus der Tagung nicht auf dem Patentprozessrecht liege, da am 22. November 2011 eine eigene Veranstaltung zu diesem Thema stattfinden wird.

Silvana Schweri | sic! 2011 édition 10



Das Bundesverwaltungsgericht blickt auf sein viertes Tätigkeitsjahr zurück. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist insbesondere bei den sittenwidrigen Zeichen und bei den Ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel zu verzeichnen. Ins Auge fallen zwei Widerspruchsfälle, in denen die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke aus einem Freihaltebedürfnis abzuleiten war. Bemerkenswert ist ausserdem, dass die Gutheissungen des BVGer im Bereich der geografischen Herkunftsangaben nicht vor Bundesgericht angefochten wurden.

Miriam Sahlfeld / Kathrin Bigler Schoch | sic! 2011 édition 9







Seit der Ausdehnung des Markenschutzes auf nicht konventionelle Markenformen im Jahr 1993 ist insbesondere für Formmarken eine reiche Kasuistik zu deren Markenfähigkeit und den Eintragungsvoraussetzungen entstanden. Weniger Leitlinien findet der Praktiker dagegen zur Frage, was unter das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers fällt bzw. welcher Gebrauch fremder Marken einem Dritten ohne Einwilligung erlaubt ist. Durch die aktuelle Entwicklung in der Informations- und Kommunikationstechnologie und die immer wichtiger werdende Nutzung von Online-Dienstleistungen wie Suchmaschinen oder Handelsplattformen sind zudem neue Formen von Kennzeichenrechtsverletzungen entstanden. Wo beim Gebrauch von Marken im Internet Stolpersteine liegen und wer bei Markenrechtsverletzungen haftet, ist sowohl für Markeninhaber als auch für Anbieter von Online-Angeboten von grossem Interesse.

Lukas Lüthi / Raffaella Massara | sic! 2011 édition 7-8



Fondée en 2003, l’AROPI est une association de langue française qui a pour buts l’étude et le développement de la propriété intellectuelle et la représentation aux niveaux national et international des intérêts de ses membres (avocats spécialisés, conseils en propriété industrielle, responsables de services de propriété intellectuelle en entreprise, enseignants et chercheurs exerçant leur activité principalement en Suisse et dans les régions limitrophes). L’AROPI a obtenu le statut d’observateur permanent auprès de l’OMPI en 2006.

sic! 2011 édition 7-8





Inkrafttreten des neuen Patentanwaltsgesetzes: Eintragung in das Register und Wegfall des Vertretungszwangs bei Auslandswohnsitz

André Escher / Pascal Fehlbaum | sic! 2011 édition 6



Nach dem «Philips»-Entscheid im Jahr 2002 hatte der EuGH – diesmal in Bezug auf den achtnoppigen (4x2), roten Klemmbaustein von Lego – erneut über die Markenfähigkeit eines bedeutenden dreidimensionalen Zeichens zu urteilen. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung stand hierbei das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii VO (EG) Nr. 40/94. Für die in diesem Verfahren strittige Ware «Bauspielzeug» der Klasse 28 des Nizza-Abkommens hat der Gerichtshof das Rechtsmittel abgewiesen und damit die dreidimensionale EU-Gemeinschaftsmarke für den Lego-Stein letztinstanzlich für nichtig erklärt. Nicht einmal die rote Farbe des Bausteins, welche i.c. als nicht funktionelles Element galt, hat dieses Resultat verhindert.

Adrian M. Bienek | sic! 2011 édition 5



Der EuGH verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, das in Art. 17 der Richtlinie 89/71/EG festgeschriebene Kumulierungsprinzip zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht einzuhalten. Ausnahmeregelungen, mit denen ein genereller Ausschluss des Urheberrechtsschutzes für Werke der angewandten Kunst einhergeht, wie die in Italien zwischenzeitlich vorgesehene «ewige Schonfrist» für Unternehmen, die bereits vor Implementierung der Richtlinie mit der Produktion nach Vorlage damals gemeinfreier Werke begonnen hatten, sind nicht zulässig.

Peter Schramm | sic! 2011 édition 5





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