Die zehnte Urheberrechtstagung des Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht, die dieses Jahr in Bern stattgefunden hat, drehte sich um das Zukunftsmodell einer Content Flatrate. Dass bis zur eventuellen Verwirklichung einer Content Flatrate noch viele Fragen zu klĂ€ren und HĂŒrden zu ĂŒberwinden sind, grundsĂ€tzlich aber durchaus Potenzial fĂŒr ein solches Modell besteht, stellte sich an dieser Veranstaltung deutlich heraus.
Stefan BrĂŒhwiler | sic! 2011 Ă©dition 5
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco [1961], die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm [1967] und das Protokoll von Genf [1975], und geĂ€ndert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999.
sic! 2011 édition 5
Auch die diesjĂ€hrige, dritte derartige Tagung war von RA Dr. Christoph Gasser organisiert worden und wurde von RA Dr. Michael Ritscher geleitet. Der Veranstaltung, die wieder hoch ĂŒber dem winterlichen ZĂŒrich stattfand, vorausgegangen war erneut ein gemeinsamer Skiausflug in kleinem Kreis mit gemĂŒtlichem Abendessen mit den Referenten. Neu wurde der Vormittag ganz dem Patentrecht gewidmet, was noch mehr Zeit fĂŒr Diskussionen liess.
Agnieszka Taberska | sic! 2011 édition 4
sic! 2011 édition 4
Der EuGH erhielt im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Vereinbarkeit nationaler Systeme der «Abgabe fĂŒr Privatkopie» mit der RL 2001/29/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu Ă€ussern. Zwar hat die EuropĂ€ische Kommission beim Erlass dieser Richtlinie darauf verzichtet, die «Abgabe fĂŒr Privatkopie» en dĂ©tail zu regeln; ĂŒber die Auslegung des Begriffs «gerechter Ausgleich» i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29 lassen sich aber die unionsrechtlichen Grundlagen und Grenzen solcher Institute gleichwohl abstecken. Das Urteil ist â trotz fehlender Bindungswirkung â auch fĂŒr die Schweiz von Interesse. So stellt sich die Frage, ob das hiesige System der LeertrĂ€gervergĂŒtung im Lichte der AusfĂŒhrungen des EuGH ĂŒberdacht werden sollte.
Fabian Wigger | sic! 2011 édition 3
La rĂ©glementation en matiĂšre de noms de domaine est succinte. En Suisse, leur gestion est dans une trĂšs large mesure traitĂ©e aux seuls art. 14 et suivants de lâOrdonnance sur les ressources dâadressage dans le domaine des tĂ©lĂ©communications (ORAT). Il en rĂ©sulte que lâorganisme chargĂ© dâassurer la gestion du ccTLD «.ch» et lâattribution des noms de domaine sous ce ccTLD, soit la fondation Switch, jouit de prime abord de trĂšs larges pouvoirs en la matiĂšre. La question de savoir dans quelle mesure cette dĂ©lĂ©gation de compĂ©tence satisfait aux exigences constitutionnelles nâa jamais Ă©tĂ© tranchĂ©e en droit suisse. Elle a toutefois rĂ©cemment fait lâobjet en France dâun arrĂȘt du Conseil constitutionnel, rendu le 6 octobre 2010, qui mĂ©rite de retenir lâattention.
Philippe Gilliéron | sic! 2011 édition 3
Dans sa prĂ©sentation «Revue de jurisprudence â tour dâhorizon des dĂ©cisions rendues en droit des mĂ©dias en 2009 et 2010», Nicolas Capt, avocat Ă GenĂšve, prĂ©sente deux dĂ©cisions du TF concernant le principe de la transparence et rappelle que, conformĂ©ment Ă la Loi sur la transparence (LTrans), il existe un droit dâaccĂšs gĂ©nĂ©ral aux dĂ©cisions judiciaires mais que ce droit peut souffrir dâexceptions lorsquâun intĂ©rĂȘt gĂ©nĂ©ral prĂ©vaut.
Yaniv Benhamou | sic! 2011 édition 3
Der Beschwerdegegner (nachfolgend BG) fĂŒhrt an seinem GeschĂ€ft u.a. eine (alte) Tafel, auf welchem die Logos der BeschwerdefĂŒhrerin angebracht sind. Der BG ist kein offizieller Vertreter der genannten Produkte.
Mischa Senn | sic! 2011 édition 3
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960, ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), geĂ€ndert 1979 und in Genf am 2. Juli 1999.
sic! 2011 édition 3
Der in den Mitgliedstaaten massiv regulierte Gesundheitsbereich soll nach dem Willen der EuropĂ€ischen Kommission stĂ€rker fĂŒr den Wettbewerb geöffnet werden. Das komplette kartellrechtliche Instrumentarium wird zu diesem Zweck eingesetzt. Neben dem traditionellen Fokus auf BeschrĂ€nkungen des Parallelhandels mit Arzneimitteln ist nunmehr mit der Anwendung des Missbrauchsverbots auf den Erwerb eines ImmaterialgĂŒterrechts neues Terrain betreten worden. Der Beitrag beleuchtet die neueste Rechtsprechung in beiden Feldern sowie die Entwicklungen in den DurchsetzungsaktivitĂ€ten der Kommission nach der Sektoruntersuchung des Pharma-Bereiches.
Beatriz Conde Gallego / Rupprecht Podszun | sic! 2011 édition 2
Die neue Praxis gilt, wenn ein Patentinhaber, dessen Patent erst nach der ersten Marktzulassung des Erzeugnisses als Arzneimittel erteilt worden ist, fristgerecht ein Gesuch um Erteilung eines ergĂ€nzenden Schutzzertifikats einreicht. Neu kann auch diesem Gesuchsteller ein Zertifikat erteilt werden, selbst wenn im Gesuchszeitpunkt einem oder mehreren anderen Patentinhabern fĂŒr das gleiche Erzeugnis bereits ein Zertifikat erteilt worden ist.
Pascal Fehlbaum / Christine Vetter | sic! 2011 édition 2
In seiner jĂŒngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht Anlehnungen an fremde Kennzeichen und Ausstattungen wiederholt nicht nur unter dem Titel der Verwechslungsgefahr, sondern auch unter dem Stichwort der Rufausbeutung bzw. der unnötig anlehnenden Werbung i.S.v. Art. 2 bzw. 3 lit. e UWG auf ihre ZulĂ€ssigkeit hin ĂŒberprĂŒft. Der diesjĂ€hrige Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht widmete sich deshalb der Frage, unter welchen Voraussetzungen Kennzeichen durch das lauterkeitsrechtliche Verbot unnötig anlehnender Werbung geschĂŒtzt werden können. Die Veranstaltung fand heuer erstmals unter der Woche statt. Erfreulicherweise nahmen sich dennoch rund 40 Teilnehmer aus der Wissenschaft sowie der Gerichts- und der Anwaltspraxis Zeit, sich bereits an einem Dienstag in der idyllischen Kartause Ittingen einzufinden.
Roman Baechler | sic! 2011 édition 2
Das unmittelbar bevorstehende Inkrafttreten der neuen â und ersten â eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 und der ebenfalls anstehende â wenn auch im Datum noch nicht bestĂ€tigte â Start des Bundespatentgerichts (BPatGer) werden dem ImmaterialgĂŒterrechtsprozess ein neues GeprĂ€ge verleihen. Mit einem attraktiven Referenten-Line-up möchten die Veranstalter den Praktiker auf diese teilweise recht weit reichenden VerĂ€nderungen vorbereiten. Sie tun dies mit grossem Erfolg: Die stattliche Zahl von 160 Teilnehmern, die Tagungsleiter Dr. Werner Stieger begrĂŒssen darf, ist dafĂŒr Beleg genug.
Fabian Wigger | sic! 2011 édition 2
Die Tagung widmet sich der Diskussion, wie das PhÀnomen der TÀuschung im Kunstkontext verarbeitet wird und welche rechtlichen Fragen sich dabei stellen.
Sandra Bienek | sic! 2011 édition 2
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union zur Frage der Vereinbarkeit des Entwurfes eines Ăbereinkommens ĂŒber das Gericht fĂŒr europĂ€ische Patente und EU-Patente (GEPEUP) könnte umfassende Ănderungen erforderlich machen. Denn die GeneralanwĂ€lte beim Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union halten den Entwurf mit geltendem Recht nicht vereinbar. Die GeneralanwĂ€lte schĂŒtteln damit zwar am Fundament des Entwurfes, billigen aber grundsĂ€tzlich die völkerrechtliche Konstruktion, wonach die EU mit dritten Staaten einen alle Beteiligten bindenden Vertrag schliessen kann, um ein in den EU-VertrĂ€gen genanntes Ziel zu erreichen. Auch eine gemeinsame EU-Patentgerichtsbarkeit unter Beteiligung dritter Staaten â unter anderem auch der Schweiz â sehen die GeneralanwĂ€lte als grundsĂ€tzlich vereinbar mit dem EU-Recht an. Dies ist â an sich â eine gute Nachricht.
Eva-Maria Strobel | sic! 2011 édition 1
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und ergÀnzt. Dabei wurde insbesondere die neuste Rechtsprechung eingearbeitet.
Eric Meier | sic! 2011 édition 1
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