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Populäre Irrtümer im Urheberrecht – Festschrift für Reto M. Hilty

Als Festschrift für Reto M. Hilty firmiert diese Sammlung von sechs Aufsätzen zu Grundfragen des Urheberrechts. Über den Jubilar erfahren Leserinnen und Leser darin allerdings nur, dass er einen runden Geburtstag feiere. Kein Lebenslauf, keine Bibliografie, keine Würdigung, nichts. Es wird nicht einmal verraten, um welchen Geburtstag es sich denn handle. 60

Handel mit Secondhand-Volumenlizenzen – auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig?

Der Erschöpfungsgrundsatz für Computerprogramme kommt nur zur Anwendung, wenn eine Veräusserung im Sinne einer definitiven Weggabe der entsprechenden Software vorliegt. Dies ist bei Volumenlizenzverträgen nicht branchenüblich. Hier werden in aller Regel echte Lizenzen eingeräumt mit der leihweisen Überlassung einer (physischen oder digitalen) Masterkopie de

Verstärkte Nutzung von Vorarbeiten unter den Patentämtern

Die gegenseitige Nutzung von Patentrecherchen-Ergebnissen könnte einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Arbeitslast und zur Qualitätssicherung bei den Patentämtern leisten. Zurzeit werden auf europäischer und weltweiter Ebene verschiedene Modelle getestet. Der Autor befasst sich mit den einzelnen Modellen und skizziert einen möglichen Weg für ein einhe

Der Schutz des Werktitels

Der Schutz von Werktiteln hat in der modernen Informations- und Mediengesellschaft hohe Bedeutung. Trotzdem führt der Titelschutz in der immaterialgüterechtlichen Literatur ein Schattendasein. Dies, obwohl zentrale Fragen des im deutschen Markengesetz verankerten Titelschutzes noch nicht abschliessend geklärt bzw. umstritten sind, beispielsweise, wer Inhabe

Design-Ikone als Warenmarke?

Die Formmarke ist für die Rechtsprechung und Lehre bisher eine Knacknuss gewesen, denn sie liegt teilweise quer zu den etablierten markenrechtlichen Grundsätzen. Der Beitrag beleuchtet die Rolle und Bedeutung eines der beiden absoluten Ausschlussgründe für Formmarken: «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen» (Art. 2 lit. b, Teil 1 MSchG).Peter Heinrich |

Ältere Rechte unter dem revidierten PatG

Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des PatG ergeben sich, insbesondere in Kombination mit der am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung des EPÜ, verschiedene potenzielle Probleme bei der Beurteilung der Neuheit eines Patents mit Wirkung für die Schweiz, wenn als Stand der Technik ein älteres Recht geltend gemacht wird.Kurt Sutter / M

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