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Die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere der gutgläubige Erwerb vom registrierten Nichtberechtigten

Im Rahmen der Verkehrsfähigkeit von Immaterialgüterrechten sind, abgesehen von Vererbungen, vor allem Übertragungsvorgänge unter Lebenden bedeutsam. Da im Rechtsverkehr auch registerbezogene Publizitätsinteressen zu beachten sind, sollen im Folgenden Fragen des Rechtsübergangs und insbesondere des Gutglaubensschutzes näher beleuchtet werden. Das IGE vertrit

Kein beschreibender Charakter der Marke «Celltech»

Um seiner Begründungspflicht bei der Zurückweisung von Marken nachzukommen, hat das HABM bei Tatsachen, welche nicht allgemein bekannt sind, den Beweis für das Vorliegen der entsprechenden Zurückweisungsgründe zu führen.Yves Bugmann | 2008 Ausgabe 4

«Benetton/G-Star»: Keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Falle des Eintragungshindernisses von MarkenRL 3 I e (iii)

Anlass des Urteils des EuGH vom 20. September 2007 war ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob Art. 3 Abs. 1 lit. e (iii) MarkenRL dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch de

Les créations du domaine de la parfumerie: quelle protection?

C’est à un beau voyage que Pascal Fehlbaum convie son lecteur, celui de la parfumerie ou, plus précisément, celui des parfums. C’est en effet délibérément que l’auteur s’écarte de la question de savoir quelle protection pourrait être conférée au contenant, soit à la bouteille, pour se concentrer sur celle qui peut être conférée au contenu, soit au parfum lu

Quo vadis Baukultur? – Eine Präzisierung

In ihrem Beitrag vergleichen Christiane Thies und Philipp Spauschus das deutsche Urheberrecht des Architekten mit dem schweizerischen. In Bezug auf das Änderungsrecht des Eigentümers bei Werken der Baukunst sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten gibt es Unterschiede, die vorliegend für das Schweizer Recht präzisiert werden.Sibylle Wenger Berg

Internationales/Nouvelles internationales (2008 Ausgabe 4)

Deklaration, welche die Deklarationen Japans zu Art. 3(3) und 15(1) in dessen Beitrittsurkunden ändern; bei fehlendem Widerspruch wird die Deklaration von der WIPO am 21. Juli 2008 als erhalten erachtet Alexandra Grazioli / Barbara Schweizer | 2008 Ausgabe 4

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