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Praxis des Immaterialgüterrechts in Europa

Anschliessend an das traditionelle Wochenende im Schnee nahmen auch dieses Jahr zahlreiche Fachleute aus ganz Europa an der wiederum von Michael Ritscher konzipierten und von Christoph Gasser organisierten und weit über die Schweiz hinaus beachteten Veranstaltung teil. Schwerpunkte lagen dieses Mal auf der Rechtsprechung des EPG und auf den Ansprüchen auf f

«Dr Ander wett a Patent für … grüene Schnee!»

Das Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich hat die historischen Unterlagen des VSP übernommen, aufbereitet und stellt diese nun der Forschung und interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Trotz einer bewegten Geschichte ist das historische Verbandsarchiv, welches die Jahre 1888 bis 2013 umfasst, weitgehend vollständig überliefert. Les Archives d’histoi

«Augenlasern»

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) vom 19. März 2025 (I. Kammer) | 2025 Ausgabe 9

KI-Verordnung und Urheberrecht

Zwischen generativer KI und dem Urheberrecht besteht ein Spannungsverhältnis, das weltweit bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt hat. Mit der KI-Verordnung hat die Europäische Union das erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz geschaffen. Bei der KI-Verordnung handelt es sich allerdings um Produktsicherheitsrecht. Das Urheberrecht wird darin zwar erwähnt, doch enthält die KI-Verordnung keine eigenständigen urheberrechtlichen Regelungen. Solange eine umfassende Regelung fehlt, obliegt es den Gerichten, dieses Spannungsverhältnis zu lösen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Dreistufentest, der unter anderem in der Revidierten Berner Übereinkunft geregelt ist. Il existe une tension entre l’IA générative et le droit d’auteur, tension qui a déjà donné lieu à de nombreuses procédures judiciaires dans le monde entier. Avec le règlement sur l’IA, l’Union européenne a établi le premier ensemble complet de règles régissant l’intelligence artificielle. Toutefois, ce règlement porte sur la sécurité des produits. Le droit d’auteur y est certes mentionné, mais le règlement ne contient pas de règles autonomes en la matière. En l’absence de réglementation globale, il incombe aux tribunaux de résoudre cette tension. Le test des trois étapes, réglementé entre autres par la Convention de Berne révisée, revêt une importance particulière à cet égard.

(Non-Personal) Data Sharing in Switzerland

Dieser Aufsatz untersucht den rechtlichen Rahmen für den Datenaustausch in der Schweiz. Er konzentriert sich auf den Austausch nicht personenbezogener Daten zwischen Unternehmen (B2B) und geht gleichzeitig auf weitere Modelle ein, wie den Austausch zwischen Behörden und Unternehmen (G2B) oder zwischen Unternehmen via Verwaltung (B2G2B). Er analysiert die rechtlichen und praktischen Folgen nicht vorhandener Eigentumsrechte an nicht personenbezogenen Daten und insbesondere inwiefern dies dazu führt, dass man sich auf vertragliche und technische Mechanismen stützt, um den Zugang zu Daten und deren Nutzung zu organisieren. Der Aufsatz bespricht auch Strukturen wie Data Trusts, Datenvermittler, vertrauenswürdige Datenräume (Data Spaces) sowie Open Data Lizenzen und bewertet ihre Integrierbarkeit ins schweizerische Recht. Die Analyse stützt sich auf eine Recherche des Autors im Auftrag des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGE), die zur Erstellung eines öffentlichen Verzeichnisses der Regeln für den Datenaustausch geführt hat. Dieses ist unter folgender Adresse abrufbar: ‹www.data-sharing.ch›.

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