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Forum – Zur Diskussion / A discuter

In ihrem Beitrag vergleichen Christiane Thies und Philipp Spauschus das deutsche Urheberrecht des Architekten mit dem schweizerischen. In Bezug auf das Änderungsrecht des EigentĂŒmers bei Werken der Baukunst sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten gibt es Unterschiede, die vorliegend fĂŒr das Schweizer Recht prĂ€zisiert werden.

Sibylle Wenger Berger | 2008 Ausgabe 4