Fristlose Kündigung – Ausgewählte Fallgruppen aus dem Blickwinkel des privaten Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts
Kündigung, Fristlose Kündigung Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss ein wichtiger Grund dafür vorgelegen haben (Art. 337 Abs. 1 OR). Der wichtige Grund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Das Gesetz verlangt, dass der kündigenden Partei eine weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR