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Patentgerichtsgesetz (PatGG) Kommentar

Diese hervorragende Kommentierung des PatGG bietet für die nächsten Jahre Anregungen für gerichtsorganisatorische und verfahrensrechtliche Fragen, die über rein patentrechtliche Aspekte hinausgehen und deshalb nicht nur für das erste gesamtschweizerische Bundeszivilgericht erster Instanz relevant sind. Auch die kantonalen Zivilinstanzen, die für die übrigen

Beweisrechtliche Besonderheiten des Immaterialgüterrechtsprozesses aus Sicht des Bundesgerichts

Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung gehört nicht zu den Kompetenzen des Bundesgerichts. Die tatsächliche Erfassung des Streitgegenstands ist Sache der kantonalen Gerichte bzw. des Bundespatentgerichts. Dies bedeutet indessen nicht, dass Beweiserhebung und -würdigung nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht bilden. Der nachfolg

Beweisrechtliche Besonderheiten der immaterialgüterrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die immaterialgüterrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht laufen nach den Regeln des öffentlichen Prozessrechts ab, weisen aber Querbezüge zum Zivilprozessrecht auf. Während im Zivilprozess der Beweisverfügung eine zentrale Bedeutung zukommt, rückt im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Beweisantrag in den Fokus. Das Beweisantragsrecht stel

Praxisänderung in Deutschland zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst

Mit dem Urteil «Geburtstagszug» vollzieht der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) eine historische Praxisänderung bei der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Er nimmt Abschied von der seit Jahrzehnten angewandten «Stufentheorie», die besonders hohe Anforderungen an Werke der Gebrauchskunst gestellt hat und beendet dam

Die EuGH-Entscheidung «Baskaya | Passaia»

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat der EuGH die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) zur Geltung des deutschschweizerischen Abkommens zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken vom 13. April 1892 im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts bestätigt. Das Gemeinschaftsmarkenrecht regelt in Art. 42 Abs. 2 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GM

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