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Beste Hotelfachschulen

Die Beschwerdegegnerin führte auf ihrer Website u.a. die Aussage an, sie gehöre zu den 10 besten Hotelfachschulen («X ranked in the top 10 international hospitality schools favoured by international industry recruiters»). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, diese Aussage sei irreführend, da die indirekt zitierte Studie keinerlei hinreichende Grundlage dazu biete. Die Beschwerdegegnerin beantragte aufgrund der fehlenden Passivlegitimation Nichteintreten; materiell führte sie aus, dass die Hinweise keine unlauteren Tatbestände erfüllen würden.

Le «card sharing» en droit suisse

Dans ses trois arrêts rendus le 11 octobre 2012, le Tribunal fédéral s’est penché sur l’analyse du système de partage de carte («card sharing») qui permet l’accès à des chaînes de télévision cryptées, sans disposer d’un abonnement. L’article ci-dessous propose une analyse systématique des griefs invoqués par Canal+ afin de condamner les exploitants d’un tel

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Tarifrecht

In einem den Gemeinsamen Tarif 3a der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften betreffenden Fall entschieden das IGE als Aufsichtsbehörde und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht über den Geltungsbereich dieses Tarifs und sprachen ein generelles Verbot der Erhebung von tariflichen Entschädigungen für die Radio- und Fernsehnut

Neuer Regulierungsschub im Datenschutzrecht?

Die Tagungsleiter Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius an der Universität Zürich und Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich sowie Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht und Direktor der Forschungsstelle für Informationsrecht an der Universität St. Gallen, eröffneten die Tagung in einem vollen Saal des Zunfthauses zur Schmiden in der Zürcher Altstadt.

Marques notoires et de haute renommée | Well-Known and Famous Trademarks

Notorisch bekannte und berühmte Marken sind hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen verwandte und doch grundverschiedene Rechtsfiguren. Angesichts der vielschichtigen Bezüge verspricht ihre Gegenüberstellung neue Einsichten, birgt aber auch die Gefahr, mehr Verwirrung zu stiften als Klarheit zu schaffen. Beides gilt in besonderem Mass für die rechtsve

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