Über Legalis

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Legalis, 1277 Blog Beiträge geschrieben.

Neuer Regulierungsschub im Datenschutzrecht?

Die Tagungsleiter Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius an der Universität Zürich und Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich sowie Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht und Direktor der Forschungsstelle für Informationsrecht an der Universität St. Gallen, eröffneten die Tagung in einem vollen Saal des Zunfthauses zur Schmiden in der Zürcher Altstadt.

Marques notoires et de haute renommée | Well-Known and Famous Trademarks

Notorisch bekannte und berühmte Marken sind hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen verwandte und doch grundverschiedene Rechtsfiguren. Angesichts der vielschichtigen Bezüge verspricht ihre Gegenüberstellung neue Einsichten, birgt aber auch die Gefahr, mehr Verwirrung zu stiften als Klarheit zu schaffen. Beides gilt in besonderem Mass für die rechtsve

Die US-Marke

Auf dem Pult des Rezensenten liegt ein äusserst ansprechendes Werk, das den prägnanten Titel «Die US-Marke» trägt. Es ist in deutscher Sprache (!) geschrieben, doch werden viele Gesetzes- und Urteilszitate sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Übersetzung wiedergegeben. Viele Fachausdrücke werden in beiden Sprachen erwähnt, wobei zu Rec

Die Tarife des Schweizer Urheberrechts

Seit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten vom 25. September 1940 sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, Tarife für ihre Vergütungen aufzustellen. In den nachfolgenden Revisionen des Urheberrechtsgesetzes hat sich an dieser Verpflichtung nichts geändert. Diese gesetzliche Konzeption im Schweizerischen U

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist auch bei online in Verkehr gebrachter Software zulässig

Auf Ersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs befand der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie führt. Damit können auch nicht körperliche Programmkopien Gegenstand der Ersch

Nach oben