Der Anspruch auf genaue Beschreibung gemĂ€ss Art. 77 PatG â Gedanken eines Mitglieds des Bundespatentgerichts
Mit dem vollstÀndigen Inkrafttreten des Patentgerichtsgesetzes wird Art. 77 PatG dahingehend geÀndert, dass der Patentinhaber eine genaue Beschreibung des angeblich verletzenden Erzeugnisses oder Verfahrens auch ohne Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils verlangen kann. Die neue genaue Beschreibung ist der «saisie description» d