Patrick Schutte | sic! 2014 Ausgabe 11
Die Konkurseröffnung stellt keinen Grund für eine sofortige Beendigung eines Lizenzvertrages an IP-Rechten, die zur Konkursmasse gehören, dar. Dauerschuldverhältnisse, u. a. Lizenzvereinbarungen, bleiben in Kraft für die vereinbarte Vertragsdauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin. Nichtdestotrotz kann der Konkursverwalter entscheiden, die Lizenzverpflichtungen des Konkursiten, sei dieser Lizenzgeber oder Lizenznehmer, weiter zu erfüllen. Darüber hinaus, und soweit der Lizenzvertrag dies erlaubt, kann der Konkursverwalter die vertraglichen Rechte des Konkursiten an Dritte übertragen.
sic! 2014 Ausgabe 9
Im schweizerischen Urheberrecht ist die Erschöpfung gesetzlich geregelt (Art. 12 URG). Sie knüpft an die Veräusserung eines Werkexemplars mit Zustimmung des Rechtsinhabers an. Erschöpft wird das Recht zur Weiterveräusserung und zum weiteren Vertrieb (z.B. durch Vermietung) des Werkexemplars. Differenzierende Regeln finden sich für audiovisuelle Werke, Computerprogramme und Werke der Baukunst. Sie lassen entweder die Erschöpfungswirkungen erst zeitlich aufgeschoben (audiovisuelle Werke) oder nur beschränkt (Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden) eintreten oder dehnen die Erschöpfungswirkung wegen der Natur des Werkes aus (Bauwerke dürfen auch verändert werden). Ist das fragliche Werkexemplar rechtmässig auf den Markt gelangt, kommt es nicht mehr auf den Fortbestand des Vertrags an, unter dem die Erstveräusserung erfolgt ist. Auch kann die urheberrechtliche Erschöpfungswirkung nicht vertraglich wegbedungen werden.
sic! 2014 Ausgabe 9
The Swiss Group assumes that cost-effectiveness may be the main reason why the system of international registrations is often used by practitioners in Switzerland.
Report of Swiss Group | sic! 2014 Ausgabe 7-8
Die Tagung «Big Data» wurde von den Tagungsleitern Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius an der Universität Zürich und Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich, und Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht und Direktor der Forschungsstelle für Informationsrecht an der Universität St. Gallen, im Zürcher Zunfthaus zur Schmiden eröffnet.
Aurelia Tamò | sic! 2014 Ausgabe 5
Unter dem Titel «Das Geistige Eigentum im 21. Jahrhundert – Standortbestimmung und Herausforderungen für die Schweiz» lud das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 22. November 2013 nach Bern zur Geburtstagsfeier. Die Gratulanten – neben Bundesrätin Simonetta Sommaruga zahlreiche geladene Gäste aus Wissenschaft und Praxis, Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte, der Verwertungsgesellschaften und der Wirtschaft – erlebten eine interessante und anregende, bisweilen gar familiär-heitere Jubiläumstagung.
Lukas Lüthi / Annatina Menn | sic! 2014 Ausgabe 4
Zum Auftakt der Veranstaltungsreihe «Immaterialgüterrecht unter Beschuss» begrüsste Tagungsleiter Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius an der Universität Zürich und Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München, die zahlreichen Gäste zum Thema «Urheberrecht: Filesharing». Er wies einleitend auf die Durchsetzungsschwierigkeiten hin, die sich in diesem Bereich ergeben, und die sehr gegensätzlichen Ansichten und Lösungsvorschläge der verschiedenen Interessenvertreter. Im Anschluss machte Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht und Direktor der Forschungsstelle für Informationsrecht an der Universität St. Gallen, den Einstieg in die Thematik.
Sandra Brändli | sic! 2014 Ausgabe 2
Die eingangs gestellte Frage beschlägt eine Thematik, die auch in der Schweiz immer wieder Gegenstand vor allem politischer, im Besonderen aber auch kartellrechtlicher Auseinandersetzungen ist. Anlässlich der Revision des schweizerischen Kartellgesetzes (KG) im Jahre 2003 wurde eine Bestimmung eingeführt, die auf die «Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen» abzielt (Art. 6 Abs. 1 lit. e KG). Zuvor wurde in der öffentlichen Debatte die Kritik aufgebracht, die Wettbewerbsbehörden richteten ihre Tätigkeit zu stark auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und zu wenig auf grosse Marktteilnehmer aus.
Nicolas Birkhäuser | sic! 2014 Ausgabe 1
Das Schweizer Patentgesetz kennt mit Artikel 35 ein Mitbenützungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung. Ein Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig genutzt hat oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.
Eine zweite medizinische Anwendung, z. B. die Behandlung einer neuen Indikation, die Behandlung einer neuen Patientengruppe, eine neue Verabreichungsform, ein neues Dosierungsregime oder eine neue Anwendung beruhend auf einem anderen technischen Effekt, kann in der Schweiz mittels eines nationalen schweizerischen oder eines europäischen Patents geschützt werden. Das schweizerische Patentgesetz schreibt dabei für nationale Patente die sogenannte schweizerische Anspruchsform, vor, während unter dem EPÜ nur noch das Format des zweckgebundenen Stoffanspruchs zur Verfügung steht. Möglicherweise hat ein für eine zweite medizinische Anwendung erteilter Swiss-type claim in einem Schweizer Patent einen kleineren Ausschliesslichkeitsbereich als ein unter dem EPÜ für dieselbe Erfindung erteilter zweckgebundener Stoffanspruch eines europäischen Patents. Rechtsprechung und Literatur haben dies bisher allerdings nicht im Detail analysiert.
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