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Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 23. Juni 2021 (III. Kammer)
BGS 3 a (Geldspiele).Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines RechtsgeschÀfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (E. 3).
BGS 3 b (Lotterien).Bei Lotterien handelt es sich um eine Geldspielart, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offensteht und bei der das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine Àhnliche Prozedur ermittelt wird (E. 3).
BGS 1 II d (Geltungsbereich BGS).Das Geldspielgesetz gilt nicht fĂŒr kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgefĂŒhrte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele (E. 3).
BGS 1 II d (zulĂ€ssige Gewinnspiele).Gewinnspiele, die der Verkaufsförderung gemĂ€ss Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS dienen, sind zulĂ€ssig (E. 5).â1
LJAr 3 a (jeux dâargent).Les jeux dâargent sont des jeux qui, moyennant une mise dâargent ou la conclusion dâun acte juridique, laissent espĂ©rer un gain pĂ©cuniaire ou un autre avantage apprĂ©ciable en argent (consid. 3).
LJAr 3 b (loteries).Des loteries sont des jeux dâargent auxquels peuvent participer un nombre illimitĂ© ou au moins un grand nombre de personnes et dont le rĂ©sultat est dĂ©terminĂ© par un tirage au sort commun ou par un procĂ©dĂ© analogue (consid. 3).
LJAr 1 II d (champ dâapplication de la LJAr).La loi sur les jeux dâargent ne sâapplique pas aux jeux dâadresse et aux loteries destinĂ©s Ă promouvoir les ventes qui sont proposĂ©s pour une courte durĂ©e (consid. 3).
LJAr 1 II d (jeux-concours licites).Les jeux-concours destinĂ©s Ă promouvoir les ventes au sens de lâart. 1 al. 2 let. d LJAr, sont licites (consid. 5)â2.
1.
Der BeschwerdefĂŒhrer macht geltend, dass es Voraussetzung fĂŒr die Teilnahme an einem Gewinnspiel der Beschwerdegegnerin sei, dreissig KĂ€ufe zu tĂ€tigen. Er beanstandet die Kaufverpflichtung zur Teilnahme und die fehlende Möglichkeit, am Gewinnspiel gratis teilzunehmen.
2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es liege weder ein Verstoss gegen die GrundsÀtze der Lauterkeitskommission noch eine Verletzung des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Geldspielgesetzes (BGS) vor. Das BGS lasse Gewinnspiele wie das vorliegende ohne Bewilligung sowie ohne Erfordernis einer Gratisteilnahmemöglichkeit zu.
3.
Das BGS regelt die ZulĂ€ssigkeit von Geldspielen und deren DurchfĂŒhrung sowie die Verwendung der SpielertrĂ€ge (Art. 1 Abs. 1 BGS). Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines RechtsgeschĂ€fts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 lit. a BGS). Bei Lotterien handelt es sich um eine Geldspielart, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offensteht und bei der das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine Ă€hnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 lit. b BGS). GemĂ€ss Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS gilt das Geldspielgesetz nicht fĂŒr kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgefĂŒhrte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich ĂŒber den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. GemĂ€ss Grundsatz Nr. B.13 der Lauterkeitskommission ist ein Spiel oder Wettbewerb irrefĂŒhrend, wenn der Teilnehmende im Unklaren darĂŒber gelassen wird, ob ein Kauf fĂŒr die Teilnahme nötig ist, oder wenn der Eindruck erweckt wird, ein Kauf wĂŒrde die Gewinnchancen erhöhen.
4.
Am beanstandeten Gewinnspiel nimmt teil, wer wĂ€hrend eines Zeitraums von einem Monat Zahlungen ĂŒber die Bezahlplattform der Beschwerdegegnerin abwickelt. Aus dem gut verstĂ€ndlichen Spielaufbau ergibt sich klar, dass fĂŒr die Teilnahme die Vornahme von Zahlungen erforderlich ist. Unter den Teilnehmern, die im Spielzeitraum 30 oder mehr Zahlungen vornehmen, werden 20 geldwerte Preise verlost. Jeder Teilnehmer kann wĂ€hrend der Aktionsdauer nur einmal gewinnen. Die Mehrfachteilnahme ist somit ausgeschlossen.
Beim Gewinnspiel handelt es sich um eine Lotterie. Diese Lotterie dient offensichtlich der Förderung der Nutzung der Bezahlplattform und steht einer unbegrenzten oder zumindest hohen Anzahl von Personen offen. Der Spielzeitraum von einem Monat ist als kurzzeitig zu qualifizieren. An wen die Zahlungen ausgerichtet werden, scheint nicht relevant zu sein, womit neben Kaufpreiszahlungen auch anderweitige Geldtransaktionen als spielrelevante Zahlungen in Frage kommen können. UnabhĂ€ngig davon ist die Teilnahme am Gewinnspiel von einem geldwerten Einsatz oder dem Abschluss eines RechtsgeschĂ€ftes abhĂ€ngig, da Zahlungen getĂ€tigt werden mĂŒssen. Da sich ab 30 Zahlungen die Gewinnchancen nicht erhöhen und nicht zu erwarten ist, dass die Teilnehmenden SpieleinsĂ€tze tĂ€tigen, die in keinem VerhĂ€ltnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen, scheint von der Lotterie keine Gefahr von exzessivem Gewinnspiel auszugehen. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Gewinnspiel Einfluss auf die Preise der gekauften Produkte oder Dienstleistungen hĂ€tte, fĂŒr welche die Zahlungen geleistet werden.
5.
Zusammenfassend handelt es sich vorliegend um ein Gewinnspiel, das der Verkaufsförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS dient, bzw. um eine Lotterie, die nicht vom Geltungsbereich des BGS erfasst wird. Das Gewinnspiel ist zulÀssig und es ist weder ein Verstoss der gesetzlichen Grundlagen noch ein Verstoss gegen die GrundsÀtze der Lauterkeitskommission erkennbar.
6.
Der VollstĂ€ndigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (und der damit verbundenen Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmĂ€ssigen Wetten, Lotteriegesetz) eine Liberalisierung von Verkaufsförderungsspielen erfolgte (sofern die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS erfĂŒllt sind) und die unter altem Recht erforderliche Gratisteilnahmemöglichkeit nach neuem Recht nur noch bei Geldspielen von Medienunternehmen, welche kurzzeitig zur Verkaufsförderung dienen, erforderlich ist (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS). Durch das Inkrafttreten des BGS wurden auch die lotterierechtlichen Elemente des Grundsatzes Nr. B.13 (bis 2018: 3.9 Ziff. 1) der Lauterkeitskommission aufgehoben.
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Fussnoten: |
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Die LeitsÀtze und die Sachverhaltsdarstellung sind nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides; sie stammen vom Berichterstatter. |
| 2 |
Les principes gĂ©nĂ©raux et lâexposĂ© des faits ne font pas partie de lâarrĂȘt officiel, mais proviennent du rapporteur. |

Ein BeschwerdefĂŒhrer beanstandete anlĂ€sslich einer Wettbewerbseinladung die Kaufverpflichtung zur Teilnahme und die fehlende Möglichkeit, am Gewinnspiel gratis teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin fĂŒhrte aus, Gewinnspiele seien unter dem neuen Regime des BGS unter den gegebenen Voraussetzungen zulĂ€ssig.
Die III. Kammer hat die Beschwerde unter Hinweis auf die Liberalisierung von Verkaufsförderungsspielen durch das BGS abgewiesen.