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Berichte / Rapports

Bericht ĂŒber den Ittinger Workshop vom 30./31. August 2019

Vital LĂŒthi​*

Auch dieses Jahr lud INGRES in die Kartause Ittingen zum traditionellen und wie immer gut besuchten «Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht», und auch dieses Jahr lag die organisatorische Verantwortung beim GeschĂ€ftsfĂŒhrer Christoph Gasser, wĂ€hrend das Konzept vom PrĂ€sidenten Michael Ritscher stammte, der auch durch den zweitĂ€gigen Workshop fĂŒhrte und das Thema wiederum sowohl aus der Sicht des schweizerischen als auch jener des deutschen und des Unionsrechts beleuchtete.

Cette annĂ©e encore, l’INGRES (Institut pour la protection de la propriĂ©tĂ© intellectuelle) a tenu son traditionnel «Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht» qui a pu de nouveau compter sur une bonne participation. Comme l’annĂ©e prĂ©cĂ©dente, le directeur, Me Christoph Gasser, Dr en droit, a assurĂ© l’organisation de la manifestation, alors que le prĂ©sident, Me Michael Ritscher, Dr en droit, en a Ă©laborĂ© le programme. Celui-ci a dirigĂ© ce workshop de deux jours et a mis en Ă©vidence la thĂ©matique abordĂ©e tant Ă  la lumiĂšre du droit suisse que de celui du droit allemand et de l’Union europĂ©enne.

I. Einleitung

Ritscher (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) eröffnete die Tagung und fĂŒhrte in einige terminologische Fragestellungen, Prinzipien und sich entgegenstehende Begrifflichkeiten des ImmaterialgĂŒterrechts ein, die es im Rahmen des Tagungsthemas zu hinterfragen galt.

Die Unterscheidung «technisch – nicht technisch» und der Begriff der TechnizitĂ€t finden sich in den entscheidenden Rahmengesetzgebungen nur vereinzelt wieder. So hĂ€lt Art. 52 EPÜ fest, dass Patente fĂŒr Erfindungen «im Bereich der Technik» erteilt werden. Ist das GegenstĂŒck zur TechnizitĂ€t die durch das Urheberrecht geschĂŒtzte Kunst? Zumindest das RBÜ Ă€ussert sich nicht zum VerhĂ€ltnis von Kunst und Technik. Dies verwundert nicht, war doch das Urheberrecht zum Zeitpunkt der Entstehung des RBÜ im ausgehenden 19. Jahrhundert als Schutzrecht fĂŒr «klassische» Kunst wie Musik, Bildhauerei, Malerei und Literatur gedacht.

Schliessen sich urheberrechtlicher Schutz und gewerbliche Schutzrechte gegenseitig aus oder ist dem Ansatz von «overlapping IP rights» zu folgen? Traditionellerweise wird fĂŒr eine strikte Abgrenzung der einzelnen Schutzrechte plĂ€diert. Insbesondere der EuGH begrĂŒndet dies mit der Notwendigkeit der KohĂ€renz der Rechtsordnung im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzdauer. Auch das VerhĂ€ltnis zwischen den sog. Sonderschutzrechten und dem Lauterkeitsrecht muss in diesem Zusammenhang hinterfragt werden.

II. Marken- und Designrecht

1. EuropÀische Praxis

Als Erste referierte Verena von Bomhard (RechtsanwÀltin, Alicante) zur Praxis des EuGH, unter anderem zum Schutzausschlussgrund der «technischen FunktionalitÀt» im Marken- und Designrecht.

Bei Marken ist der Schutz ausgeschlossen fĂŒr Zeichen, die ausschliesslich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware bestehen, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Art. 7 Nr. 1 lit. e Ziff. ii UMV und Art. 4 Nr. 1 lit. e Ziff. ii RL 2016/2436). FĂŒr Designs heisst es, dass kein Schutz fĂŒr Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind, gewĂ€hrt werden kann (Art. 8 Nr. 1 GGV und Art. 7 Nr. 1 RL 98/71).

Von Bomhard kritisierte die extensive Auslegung dieser Bestimmungen durch den EuGH. So nennt die markenrechtliche Bestimmung die Ausschlussmerkmale ausschliesslich und erforderlich. Erforderlichkeit interpretiert der EuGH aber so, dass alternative Formen, die eine gleiche technische Wirkung erreichen, fĂŒr die Beurteilung des Schutzausschlussgrundes irrelevant und somit nicht zu berĂŒcksichtigen seien​1. Es mĂŒsse zudem keine Form vorliegen, die ausschliesslich aus technisch notwendigen Elementen zu bestehen habe, sondern es seien lediglich die wesentlichen Merkmale einer Form auf ihre technische Wirkung hin zu ĂŒberprĂŒfen​2. Aus dieser Auslegung der Schutzausschlussmerkmale ergibt sich fĂŒr den EuGH aber nicht etwa eine zweigliedrige Vorgehensweise, bestehend aus der Ermittlung der wesentlichen Merkmale und deren anschliessender ÜberprĂŒfung auf ihre technische Funktion hin​3. Denn der EuGH bestimmt die wesentlichen Merkmale bereits «im Hinblick auf die technische Funktion der betreffenden konkreten Ware»​4. So legt der EuGH der Ermittlung der wesentlichen Merkmale eine technische Sichtweise zugrunde und lĂ€sst die im Markenrecht grundsĂ€tzlich relevante Sicht des Durchschnittsverbrauchers ausser Betracht. In einem letzten Schritt gilt es gemĂ€ss EuGH dann etwa fĂŒr die Form wesentliche «nicht funktionelle» Elemente zu ermitteln. Allerdings lĂ€sst er unklar, wie die wesentlichen funktionellen und nicht funktionellen Elemente fĂŒr den Gesamteindruck gewichtet werden mĂŒssen.

Hinter dieser Vorgehensweise des EuGH steht der Gedanke, dass es Wettbewerbern nicht ermöglicht werden soll, via Markenschutz eine technische Funktion ĂŒber die Merkmale einer Form «ewig monopolisieren» zu können. Auch Patente spielen bei den Überlegungen des EuGH eine Rolle. Bestand bereits Patentschutz fĂŒr eine bestehende Gestaltung oder wĂ€re diese der Patentierbarkeit zugĂ€nglich, entfaltet dies fĂŒr den EuGH bereits eine gewichtige Indizwirkung zur Anwendung des Ausschlussgrundes.

Bei Designs ist fĂŒr technische Produktgestaltungen zumindest eine teilweise Schutzbegrenzung möglich, sodass auch bei Vorhandensein von technischen Merkmalen wirksamer Designschutz – unter Ausblendung der technischen Merkmale – entstehen kann. Der EuGH verfolgt aber auch bei Designs eine strenge Linie. Er lehnt (auch hier) die Formenvielfaltstheorie ab, die besagt, dass bei Vorhandensein von Designalternativen nicht von einer ausschliesslich durch die technische Funktion bestimmten Gestaltung ausgegangen werden könne. Hingegen folgt der EuGH der KausalitĂ€tstheorie​5. Diese fragt nach den ErwĂ€gungen, die bei der Gestaltung der Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses eine Rolle gespielt haben. Sind diese lediglich technischer Natur, ist das Erzeugnis oder sind jedenfalls diese Erscheinungsmerkmale dem Designschutz nicht zugĂ€nglich. Auch bei Designs kommen die gleichen Gedanken wie bei Marken hinsichtlich des VerhĂ€ltnisses zu Patenten zum Tragen. DarĂŒber hinaus ist der EuGH der Ansicht, dass die Formenvielfaltslehre es fĂŒr technisch bedingte Merkmale erlauben wĂŒrde, «von einem [
] ausschliesslichen Schutz, der einem Patentschutz gleichkĂ€me zu profitieren, ohne den fĂŒr die Erlangung eines Patents geltenden Voraussetzungen zu unterliegen»​6.

Von Bomhard warf die Frage auf, was diese Praxis fĂŒr die MarkenschutzfĂ€higkeit des sogenannten Gömböc bedeutet. Der Gömböc ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens, das dem EuGH von Ungarns oberstem Gericht (KĂșria) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. Es handelt sich beim Gömböc um einen konvexen dreidimensionalen, einer Kugel angenĂ€herten homogenen Körper mit nur einer stabilen und nur einer labilen Gleichgewichtslage, der – Ă€hnlich einem StehaufmĂ€nnchen – immer wieder in seine stabile Gleichgewichtslage zurĂŒckkehrt. Im Unterschied zum StehaufmĂ€nnchen erfordert dies keine zusĂ€tzlichen Gewichte im Inneren, sondern folgt es aus dessen Formgestaltung. Das ungarische Markenamt hatte die Anmeldung u. a. wegen technischer FunktionalitĂ€t zurĂŒckgewiesen. Das Verfahren gelangte ĂŒber mehrere Instanzen bis zur KĂșria, die das Verfahren aussetzte und dem EuGH vorlegte:

Im Wesentlichen geht es im Verfahren um die Antwort auf die Frage, ob die Annahme des Verbrauchers, dass die Form fĂŒr die Aufricht-Wirkung erforderlich sei, fĂŒr die Beurteilung relevant ist. Diese Wirkung wird beim Gömböc durch dessen Aussenform erreicht; allerdings sind eine Vielzahl von auch ganz anders aussehenden Formgestaltungen möglich, wenn es nur um die Aufricht-Wirkung geht. Der Verfahrensausgang bleibt insoweit abzuwarten; allerdings ist klar, dass objektiv relevante (und zutreffende) Kenntnisse und Erwartungen seitens des EuGH kaum ausgeblendet werden.

2. Schweizerische Praxis

Als GegenĂŒberstellung zur Praxis des EuGH stellte JĂŒrg Simon (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) die wichtigsten Punkte der schweizerischen Praxis dar.

a) Markenrecht

In der Schweiz wegweisend waren die «LEGO»-Entscheidungen, in denen sich das BGer vertieft zu den SchutzausschlussgrĂŒnden in Art. 2 lit. a und b MSchG Àusserte. Die Vorinstanz, das HGer ZĂŒrich, hatte zur MarkenfĂ€higkeit des LEGO-Spielsteins befunden, dass all dessen Merkmale funktional seien und keine Differenz zwischen dem vom Publikum Erwarteten und der tatsĂ€chlichen Form bestehe.

Das BGer Ă€usserte sich zunĂ€chst in grundsĂ€tzlicher Weise zu den SchutzausschlussgrĂŒnden. Diese konkretisieren fĂŒr Formen, die sich aufgrund der Art, Bestimmung oder der Verwendungsweise der Ware «geradezu aufdrĂ€ngen», ein absolutes FreihaltebedĂŒrfnis. Art. 2 lit. b MSchG (als besonderer Anwendungsfall von Art. 2 lit. a MSchG) konkretisiere fĂŒr Formmarken den «Kern der absoluten FreihaltebedĂŒrftigkeit». Formen können im Hinblick auf ihre technische Funktion und ihre SchutzfĂ€higkeit in fĂŒnf Gruppen eingeteilt werden. Art. 2 lit. b MSchG gilt fĂŒr technisch notwendige Formen und Formen, die das Wesen der Waren ausmachen. Bei technisch notwendigen Formen steht technisch ĂŒberhaupt keine alternative Form «fĂŒr ein Produkt der betreffenden Art» zur VerfĂŒgung oder im Interesse des funktionierenden Wettbewerbs könne keine alternative Form zugemutet werden. Sie sind deshalb absolut schutzunfĂ€hig. Unter Formen, die das Wesen der Waren ausmachen, sind m.a.W. Formen zu verstehen, die aufgrund der Funktion eines Produktes vorausgesetzt werden.

Unter Art. 2 lit. a MSchG sind drei weitere Gruppen einzuteilen. So sind technisch bedingte Formen durch den Verwendungszweck bestimmt, allerdings nicht technisch notwendig. Sie verfĂŒgen auch ĂŒber keine Unterscheidungskraft, es sei denn, sie haben «OriginalitĂ€t» oder Verkehrsdurchsetzung erlangt. Technisch mitbeeinflusste Formen sind technisch nĂŒtzlich, aber nicht technisch bestimmt und daher schutzfĂ€hig, sofern eine Verkehrsdurchsetzung besteht. Freie Formen sind schutzfĂ€hig, sofern sie vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und eine Herkunftsfunktion erfĂŒllen.

GemĂ€ss BGer mache der LEGO-Spielbaustein nicht das Wesen der Ware i.S.v. Art. 2 lit. b MSchG aus, da die tatsĂ€chliche Form sich von den vom Publikum funktional oder Ă€sthetisch erwarteten Elementen unterscheide. Das BGer widersprach zudem der Vorinstanz, dass die Klemmfunktion nicht zum Wesen des Spielbausteins gehöre und rĂŒgte deren rĂŒckwirkende Betrachtungsweise (allerdings ĂŒberprĂŒfte auch das BGer anschliessend die technische Notwendigkeit rĂŒckwirkend). Daraufhin legte es den Begriff «technisch notwendig» im Hinblick auf die (Un-)Zumutbarkeit von Alternativformen nĂ€her aus. Im Falle des LEGO-Spielbausteins sei eine naheliegende und zweckmĂ€ssige Alternativform «zur Lösung des technischen Problems der Verklemmung oder Verzahnung» unzumutbar, sofern diese weniger praktisch, weniger solid oder mit grösseren Herstellungskosten verbunden sei. Als Alternativformen gelten gemĂ€ss neuerer Rechtsprechung nicht nur mit dem Wettbewerbsprodukt kompatible bzw. zusammenbaubare Formen​7, wenngleich die BeschrĂ€nkung auf solche «unter WillkĂŒrgesichtspunkten vertretbar» sei​8.

Letztendlich wies es die Sache zurĂŒck an das HGer ZĂŒrich zur PrĂŒfung von Alternativformen und der Verkehrsdurchsetzung. Das HGer ZĂŒrich prĂŒfte danach 50 Alternativformen im Hinblick darauf, ob sie ebenso praktisch, ebenso solide und nicht mit höheren Herstellungskosten verbunden seien. Es kam zum Schluss, dass die Form technisch notwendig sei, da bei Alternativformen mit Mehrkosten bei der Herstellung von 1,3%–4,9% zu rechnen sei. Das BGer stĂŒtzte diese Auffassung. Die Zumutbarkeit von Alternativformen sei insbesondere zu verneinen bei Mehrkosten in der Herstellung, auch «wenn der feststellbare Unterschied gering ausfĂ€llt». Es sei im Sinne der Gleichbehandlung im funktionierenden Wettbewerb dem Wettbewerber eine gleichwertige Ausgangslage zu erhalten»​9.

b) Designrecht

Art. 4 lit. c DesG schliesst Designschutz aus, wenn die die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.

Einzig in der Entscheidung «Schmuckschatulle» musste sich das BGer zur Auslegung der Norm Ă€ussern​10. Art. 4 lit. c DesG sei analog zu Art. 2 lit. b MSchG zu verstehen. Dementsprechend sei eine blosse funktionale ZweckmĂ€ssigkeit einer Gestaltung auch noch nicht ausreichend, um Designschutz auszuschliessen. Dies gelte einzig fĂŒr die technisch notwendige Gestaltung. Wettbewerbern sei es nicht zuzumuten, auf die am besten geeignete oder nĂ€chstliegende Gestaltung verzichten zu mĂŒssen. Bei Vorliegen von Alternativformen sei der funktionale Vorteil der einen Gestaltungsmöglichkeit (bei gegebener Eigenart) aber noch nicht ausreichend fĂŒr die Anwendung des Schutzausschlussgrun-des. Diese Betrachtungsweise unterscheidet sich immerhin doch betrĂ€chtlich von der markenschutzrechtlichen Rechtsprechung hinsichtlich Alternativformen.

c) Bewertung, offene Fragen, Überlegungen

Nach der Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis fasste Simon diese in gesicherten und ungesicherten Feststellungen zusammen.

Gesichert ist unter anderem, dass die Fragestellung nach technischen Merkmalen im «nicht technischen» ImmaterialgĂŒterrecht zum grossen Teil auch wettbewerbsrechtlicher Natur ist, bspw. hinsichtlich Fragen des wettbewerblichen Systemschutzes. BezĂŒglich der Auslegung der Gesetzesbestimmungen ist gesichert, dass Art. 2 lit. b MSchG und Art. 4 lit. c DesG analog auszulegen sind. Art. 2 lit. a MSchG gilt fĂŒr alle Markenarten, wĂ€hrend Art. 2 lit. b MSchG nur fĂŒr Formen, i.d.R. Formmarken im engeren Sinn, angewendet werden kann.

Zum Ungesicherten zĂ€hlen insbesondere einige offene Fragen bezĂŒglich der Referenzgrösse der technischen FunktionalitĂ€t (entspricht der PrĂŒfung des relevanten Marktes) und wie diese ĂŒberhaupt bestimmt werden soll. KlĂ€rungsbedarf gibt es auch bezĂŒglich des Widerspruchs zur rĂŒckwirkenden Betrachtungsweise in der «LEGO»-Rechtsprechung. Wie auch auf europĂ€ischer Ebene gibt es Fragen hinsichtlich des Beurteilungsmassstabs: Bei Art. 2 lit. b MSchG wird auf einen objektiven Beurteilungsmassstab abgestellt (technisches Gutachten), wĂ€hrend er bei Art. 2 lit. a MSchG subjektiv ist (Sicht der massgeblichen Verkehrskreise). FĂŒr Alternativformen gibt es KlĂ€rungsbedarf bezĂŒglich der Anzahl der zur VerfĂŒgung stehenden Alternativen und ob auch nicht kompatible Alternativformen dazugezĂ€hlt werden mĂŒssen. Prozessuale Fragen stellen sich bei der Offenlegung von GeschĂ€ftsgeheimnissen in Bezug auf Art. 156 ZPO.

III. Urheber- und Lauterkeitsrecht

Morten Petersenn (Rechtsanwalt, Hamburg) beschÀftigte sich in seinem Referat mit den urheber- und lauterkeitsrechtlichen Aspekten der Thematik im deutschen Recht.

1. Deutsche Praxis

a) Urheberrecht

Das Urheberrecht schĂŒtzt grundsĂ€tzlich auch Werke der angewandten Kunst. Diese werden definiert als GegenstĂ€nde, die einer bestimmten Aufgabe bzw. einem Gebrauchszweck dienen, zugleich aber kĂŒnstlerisch gestaltet sind. Ist die die Ă€sthetische Wirkung eines solchen Gegenstandes alleine dem Gebrauchszweck geschuldet, so kann kein urheberrechtlicher Schutz bestehen. Nur wenn Gestaltungsspielraum besteht, der ĂŒberhaupt eine schöpferische Leistung zulĂ€sst, ist auch urheberrechtlicher Schutz denkbar. Bei den dem Gebrauchszweck geschuldeten Merkmalen spricht man von technischen Merkmalen. Der BGH unterteilt die technischen Merkmale in technisch notwendige und technisch bedingte Merkmale. Erstere sind zwingend erforderlich, daher besteht auch kein Gestaltungsspielraum. Letztere sind frei wĂ€hl- und austauschbar, so dass zumindest ein «handwerklicher Spielraum» gegeben ist. Der Spielraum muss ausgeschöpft werden, damit eine schöpferische Leistung vorliegen kann.

In «Seilzirkus» musste der BGH den urheberrechtlichen Schutz eines Kletternetzes beurteilen​11. Der BGH befand, dass eine schöpferische Gestaltung der Einzelteile nicht zu erkennen sei. Zwar sei die Gestaltung der Kletternetze nicht technisch notwendig, sondern technisch bedingt, der vorhandene, tiefe Gestaltungsspielraum sei vorliegend aber nicht ausgenutzt worden. Das Kletternetz sei daher nicht urheberrechtlich geschĂŒtzt.

FĂŒr die Ermittlung des Gestaltungsspielraums mĂŒssen in einem ersten Schritt die technischen und die schutzbegrĂŒndenden Merkmale ermittelt werden. So ging auch das OLG NĂŒrnberg in der «Kicker-Stecktabelle»-Entscheidung vor​12. Das OLG NĂŒrnberg erwog, dass gewisse technisch bedingte Merkmale einen Ă€sthetischen Gehalt erkennen liessen, jedoch nur ein stark eingeschrĂ€nkter Schutzbereich gegeben sei. Das Konkurrenzprodukt ĂŒbernahm jedoch nur die technisch notwendigen Merkmale und wich bei den schutzbegrĂŒndenden technisch bedingten Merkmalen erheblich vom Original ab, weshalb es vom Gericht als freie Bearbeitung eingestuft wurde.

b) Lauterkeitsrecht

Im deutschen Lauterkeitsrecht gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der Schutz vor Produktnachahmungen mit unlauteren Mitteln bietet (§ 4 Nr. 3 lit. a DE-UWG) und unabhĂ€ngig von sonderschutzrechtlichen AnsprĂŒchen besteht. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt im Wesentlichen dreierlei voraus: wettbewerbliche Eigenart, eine Nachahmung und besondere die Unlauterkeit begrĂŒndende UmstĂ€nde.

Die wettbewerbliche Eigenart ist die Grundvoraussetzung des Schutzes vor Nachahmungen und das Pendant zur Kennzeichnungskraft im Markenrecht. Sie wird von einem Produkt erlangt, wenn dessen konkrete Ausge-staltung oder bestimmten Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Schutz fĂŒr technische Merkmale ist grundsĂ€tzlich möglich. Er ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht. Auch im Lauterkeitsrecht muss somit zwischen technisch notwendigen und technisch bedingten Merkmalen unterschieden werden. Denn technisch notwendige Merkmale mĂŒssen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden, da ohne die technische Funktion der Erfolg in Bezug auf den konkreten Gebrauchszweck nicht verwirklicht werden kann. Auch technisch bedingte Merkmale erfĂŒllen einen technischen Zweck, das Merkmal ist aber willkĂŒrlich wĂ€hl- und austauschbar, ohne dass es zu QualitĂ€tseinbussen kommt, weshalb sie wettbewerbliche Eigenart erlangen können.

Der BGH Ă€usserte sich in «ExzenterzĂ€hne» ausfĂŒhrlich zur wettbewerblichen Eigenart technischer Merkmale​13. ExzenterzĂ€hne sind in ein Bohrloch zu verbringende Steckelemente, die ausserhalb des Bohrlochs ein Befestigungselement fĂŒr Kabel oder Rohre haben (Bodenschlaufe). Beide diese Merkmale haben einen technischen Zweck, es gibt aber auch Konkurrenzprodukte, bei denen die beiden Merkmale anders gestaltet sind. Der BGH sprach den ExzenterzĂ€hnen letztlich aber die wettbewerbliche Eigenart wegen der Kombination der vorliegenden Merkmale zu. Der angesprochene Verkehr seien Fachkreise (bestehend aus Grosshandel und Endabnehmern), die ĂŒber Fachwissen und hohe Aufmerksamkeit kombiniert mit Marktkenntnis verfĂŒgen.

Bei der Voraussetzung der Nachahmung wird zwischen drei Formen unterschieden: der identischen Nachahmung, der nahezu identischen Nachahmung (nur geringfĂŒgige, unerhebliche Abweichungen vom Original) sowie der nachschaffenden Nachahmung. Wird fĂŒr ein Produkt Schutz beantragt, sollte dargelegt werden können, dass beim Konkurrenzprodukt gerade die vom Originalprodukt ĂŒbernommenen Gestaltungsmittel dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen, auch wenn die Beurteilung aufgrund des Gesamteindrucks erfolgt. Zudem kommt wettbewerblicher Leistungsschutz fĂŒr technische Merkmale nur bei (nahezu) identischen Merkmalen infrage. Konkurrenten ist es i.d.R. zuzumuten, auf eine andere, angemessen technische Lösung auszuweichen, sofern die HerkunftstĂ€uschung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Besondere, die Unlauterkeit begrĂŒndende UmstĂ€nde liegen meist in Form einer HerkunftstĂ€uschung vor. Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises. Vorausgesetzt wird zudem eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts. Eine HerkunftstĂ€uschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Massnahmen verhindert werden kann, bspw. durch das Anbringen von Herkunftszeichen. Besteht trotz Einhaltung aller möglichen Massnahmen immer noch Verwechslungsgefahr, so ist diese zugunsten des Nachahmers hinzunehmen. Wenn aber technische Merkmale ĂŒbernommen werden, welche die Eigenart begrĂŒnden und eine (nahezu) identische Übernahme entsteht, ist einem Konkurrenten i.d.R. zuzumuten, auf eine Alternativlösung auszuweichen, selbst wenn eine HerkunftstĂ€uschung unvermeidbar ist.

2. Schweizer Praxis

Im nÀchsten Referat brachte Gallus Joller (Rechtsanwalt, Luzern) die Praxis der schweizerischen Gerichte im Urheber- und Lauterkeitsrecht nÀher.

a) Urheberrecht

Nach Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören auch die Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG).

Auch in der Schweiz gilt, dass der individuelle Charakter eines Werks unter anderem vom Spielraum abhĂ€ngt, der dem Schöpfer zur VerfĂŒgung steht. BezĂŒglich der WerkqualitĂ€t von Objekten der angewandten Kunst erwĂ€hnte das BGer zudem bereits in einem frĂŒhen Entscheid, dass eine weitgehend durch den Gebrauchszweck bedingte Formgebung wohl nicht als geistige Schöpfung betrachtet werden könne​14. In der «Le-Corbusier»-Entscheidung ging das BGer davon aus, dass fĂŒr Sitz- und Liegemöbel eine «Vielzahl möglicher Formen» bestehe. Unter diesen UmstĂ€nden genĂŒge, «dass ĂŒber eine rein handwerkmĂ€ssige oder industrielle Arbeit hinaus» eine entsprechende Leistung erbracht werde, welche die Werkvoraussetzungen erfĂŒlle und als kĂŒnstlerisch zu werten sei​15. Eine Gestaltung könne zudem nicht als bloss technisch oder zweckbedingt angesehen werden, nur weil sie bereits zweckmĂ€ssig sei. Gleiche Sitzmöglichkeiten lassen sich nicht nur kĂŒnstlerisch, sondern auch technisch auf verschiedene Art gestalten. Entscheidend sei jener Eindruck, durch den ein streitiges Objekt als Ganzes erweckt werde und seine Ă€ussere Gestaltung charakterisiere. Die Ă€ussere Gestaltung dĂŒrfe aber weder durch den Gebrauch noch durch die Herstellung der Möbel zwingend vorgegeben sein.

In der «HfG-Barhocker»-Entscheidung legte das BGer den Fokus der Beurteilung auf die funktional notwendigen Elemente eines Barhockers: den TrĂ€ger, die SitzflĂ€che und die Leiste. Auch hier fielen alternative Gestaltungsmöglichkeiten ins Gewicht. Dem BGer zufolge wĂŒrden etwa Hocker mit vier völlig vertikal gestalteten oder in anderem Winkel abgeschrĂ€gten TrĂ€gern, mit einer eckigen oder anders proportionierten SitzflĂ€che, ihren Zweck nicht weniger gut erreichen. Trotz oder gerade durch die «minimalistische Gestaltung» bejahte das BGer einen nicht funktional bedingten kĂŒnstlerischen Eindruck​16.

b) Lauterkeitsrecht

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt insbesondere unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem GeschĂ€ftsbetrieb eines anderen herbeizufĂŒhren. Jedoch gilt auch in der Schweiz vorbehaltlich eines sondergesetzlichen ImmaterialgĂŒterrechtsschutzes die Nachahmungsfreiheit​17, der wie auch in Deutschland gewisse Grenzen gesetzt sind. Unlauter ist gemĂ€ss BGer die Übernahme von Merkmalen, «wenn ohne Änderung der technischen Konstruktion und ohne BeeintrĂ€chtigung des Gebrauchszwecks die Wahl einer anderen Gestaltung möglich und [
] auch zumutbar wĂ€re, aber vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig unterlassen worden ist». Eine abweichende Gestaltung mĂŒsse nicht nur möglich, sondern auch zumutbar sein, weil von Konkurrenten billigerweise nicht verlangt werden könne, eine «weniger praktische, weniger solide oder mit grösseren Herstellungskosten verbundene AusfĂŒhrung zu wĂ€hlen»​18. Eine gleichwertige alternative Ausgestaltung sei zudem noch zumutbar, wenn sie mit 5 % höheren Herstellungskosten verbunden ist​19. In der Entscheidung «Rubik WĂŒrfel» hielt das BGer ferner fest, dass die Ă€ussere Gestaltung nicht durch den Gebrauchszweck und die Herstellungsweise des WĂŒrfels bedingt sei. Insbesondere die farbliche Gestaltung sei nicht zwingend, weil auch andere Kombinationen mit verschiedener Tönung, Symbole, Zahlen oder Schriftzeichen verwendet werden könnten​20.

Die schillernden Begriffe «technisch bedingt» und «funktional bedingt» werden im Lauterkeitsrecht im Sinne von technisch notwendig verstanden. Es muss danach gefragt werden, ob eine andere Gestaltung als möglich und zumutbar erscheint. Dieser Ansatz wurde vom BGer im markenrechtlichen «LEGO»-Urteil ĂŒbernommen und terminologisch weiterentwickelt. Joller plĂ€dierte dafĂŒr, die markenrechtliche Terminologie im Urheber- und Lauterkeitsrecht ebenfalls zu verwenden. Auch diese Normen gewĂ€hren technisch notwendigen Gestaltungen keinen Schutz. Technisch bedingte oder technisch mitbeeinflusste Gestaltungen sind aber lauterkeits- oder urheberrechtlich geschĂŒtzt, falls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Kennzeichnungskraft bzw. individueller Charakter) erfĂŒllt sind. Eine andere Frage ist jene der Mehrkosten, bei deren Beurteilung das BGer mit unterschiedlichen AnsĂ€tzen vorging. Im oben erwĂ€hnten lauterkeitsrechtlichen Fall erachtete es 5 % Mehrkosten in der Herstellung als zumutbar, verneinte in der «LEGO»-Entscheidung aber die Zumutbarkeit der Mehrkosten von 1,3%–4,9 %.

IV. Patentrecht

Joel Hochreutener (Patentanwalt, ZĂŒrich) beschĂ€ftigte sich in seinem Vortrag mit dem TechnizitĂ€tsbegriff im Patentrecht.

Seit dem Jahr 2007 wird in Art. 52 Abs. 1 EPÜ erwĂ€hnt, dass eine Erfindung technisch sein muss. In der Schweiz und anderen LĂ€ndern war aber auch bereits vorher klar, dass Technik im Begriff der Erfindung implizit enthalten ist. Weder das EPÜ noch nationale Rechtsordnungen enthalten aber eine Definition von Technik bzw. TechnizitĂ€t.

In der Rechtsprechung war die Entscheidung «Rote Taube» des BGH wegweisend. Es ging um eine Patentanmeldung, die ein TierzĂŒchtungsverfahren zum Gegenstand hatte, bei dem aus Exemplaren mehrerer vorhandener Tierarten durch mehrere Verfahrensstufen der Kreuzung, Auswahl, RĂŒckkreuzung usw. eine neue, durch einzelne verĂ€nderte Erscheinungsmerkmale gekennzeichnete Art geschaffen werden soll. Der BGH erwog zur TechnizitĂ€t: «Dem Patentschutz zugĂ€nglich ist eine Lehre zum planmĂ€ssigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer NaturkrĂ€fte zur Erreichung eines kausal ĂŒbersehbaren Erfolges; auch die planmĂ€ssige Ausnutzung biologischer NaturkrĂ€fte und Erscheinungen ist nicht grundsĂ€tzlich vom Patentschutz ausgeschlossen»​21. Wegen fehlender Wiederholbarkeit verneinte er aber die Patentierbarkeit. Da sich der damalige Stand der Beherrschbarkeit der NaturkrĂ€fte auf dem Gebiet der Biologie stark weiterentwickelt hatte, kam der BGH zum Ergebnis, dass auch Lehren, die NaturkrĂ€fte der Biologie nutzen, patentfĂ€hig sein können. Der BGH definierte nicht den Begriff der TechnizitĂ€t neu. Denn dieser stand damals wie jetzt gar nicht im Patentgesetz. Die Entscheidung fĂŒhrte aber zur Gleichsetzung des Einsatzes beherrschbarer NaturkrĂ€fte mit dem Einsatz technischer Mittel (auch durch das BGer).

Was ist aber der Zweck der TechnizitĂ€t als Tatbestandsmerkmal des Er-findungsbegriffes​22? GemĂ€ss BGH sei der Begriff der Technik das einzig sachlich brauchbare Abgrenzungskriterium gegenĂŒber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen​23. Zudem diene er auch der Abgrenzung und verhindere Überschneidungen mit anderen ImmaterialgĂŒterrechten oder die (falsche) Verwendung von Patenten als Auffangbecken fĂŒr jegliche geistige Leistungen. Hinter der Voraussetzung der TechnizitĂ€t einer Erfindung steht folglich die Frage der zweckmĂ€ssigen Begrenzung des Patentschutzes.

Der Rechtsbegriff der Technik ist aber unbedingt dynamisch auszulegen, nur so kann der Zielsetzung des Patentrechts – Schutz von gerade nicht im Voraus bekannter Innovation – angemessen Folge geleistet werden. Anpassungen an gesellschaftliche und technische Entwicklungen mĂŒssen möglich bleiben. Ist z. B. der Patentierungsausschluss von Software noch zeitgemĂ€ss und kann tatsĂ€chlich noch gesagt werden, dass Software und Computerprogramme keine Technik sind? Heute kann nach der EPA-Rechtsprechung der Patentierungsausschluss von Software nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ĂŒberwunden werden, indem die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenspeichermediums erwĂ€hnt wird. In diesem Fall spricht man von computerimplementierten Erfindungen. Damit verlagert sich in diesen FĂ€llen die Beurteilung der Patentierbarkeit weg von der TechnizitĂ€t hin zum Merkmal der erfinderischen TĂ€tigkeit. Allgemein lĂ€sst sich festhalten, dass der sich im stĂ€ndigen Wandel befindliche Begriff der TechnizitĂ€t seine ursprĂŒngliche Funktion der Begrenzung des Patentrechts kaum mehr erfĂŒllen kann.

V. Diskussion

Ritscher eröffnete die Schlussdiskussion mit der Frage, ob es intelligent sei, dass in Europa auf dem Abgrenzungserfordernis der TechnizitÀt beharrt werde. GrundsÀtzlich scheint es keine Entwicklung im Patentrecht gegeben zu haben, wenn die «Rote Taube»-Entscheidung 50 Jahre spÀter nach wie vor so prÀsent ist.

Philipp RĂŒfenacht (Patentanwalt, Bern) gab zu bedenken, dass PatentĂ€mter vor einem Problem stehen, wenn sie Dinge zu prĂŒfen haben, die sie nicht kennen und die keiner Recherche unterzogen werden können. Dies war auch bei Software der Fall. FĂŒr Tobias M. Pischetsrieder (Patentanwalt, Vaduz) handelt es sich nicht nur um ein europĂ€isches Problem, auch in den USA ist die Praxis der PatentĂ€mter wieder strenger geworden. Ob der Blick auf das Markenrecht aber als Hoffnung zur KlĂ€rung des Begriffs der TechnizitĂ€t im Patentrecht gelten darf, muss aufgrund der Differenzen zwischen den Rechtsordnungen bezweifelt werden.

Im Hinblick auf die restriktive Praxis des EuGH bei Formmarken ist fĂŒr Ritscher die – bewusst ĂŒberspitzt formulierte – schmerzvolle Erkenntnis aus Von Bomhards Vortrag, dass die Formmarke fĂŒr den EuGH wohl tot ist. Auch die Situation in der Schweiz rund um die «LEGO»-Entscheidungen mit den extrem kostenintensiven Verfahren befand er letztlich aber fĂŒr ernĂŒchternd. Peter Schramm (Rechtsanwalt, ZĂŒrich) ergĂ€nzte, dass die formbezogenen SchutzausschlussgrĂŒnde gar nicht wirklich nötig wĂ€ren, da die originĂ€re Unterscheidungskraft fĂŒr Formmarken schutzzweckbedingt nur in seltenen FĂ€llen gegeben ist und wegen der hohen Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung deren Nachweis ohnehin nur einem Bruchteil von Warenformen gelingen wĂŒrde. Der LEGO-Spielbaustein ist fĂŒr ihn aber der Inbegriff einer Formmarke, die die markenrechtliche Herkunftsfunktion zweifelsohne erfĂŒllt und die, bei Kinderspielzeug auch und gerade unter dem Aspekt Produktesicherheit und -herkunft, Markenschutz vor Verwechslungen verdiene.

Simon erlĂ€uterte, weshalb das ImmaterialgĂŒterrecht bei Gerichten auch fĂŒr Fragen des wettbewerblichen Systemschutzes relevant ist. ImmaterialgĂŒterrechte bezwecken zwar originĂ€r die Absicherung von Innovation, gleichzeitig sind sie aber auch Wettbewerbsparameter und ein Element der Wettbewerbsordnung. Bei den Urteilen zu den MarkenschutzausschlussgrĂŒnden spielen kartellrechtliche Überlegungen deshalb auch eine Rolle. Hierzu meinte Marc Steiner (Bundesverwaltungsrichter, St. Gallen), dass wettbewerbsrechtliche Gedanken in einem Urteil im Sinne der Methodenehrlichkeit dann grundsĂ€tzlich auch explizit als solche festgehalten werden sollen.

Im Anschluss wurde ĂŒber Vor- und Nachteile des Ausweichens auf das Urheber- bzw. Lauterkeitsrecht diskutiert. Ritscher erwĂ€hnte ein bevorstehendes Urteil des EuGH, in dessen bereits veröffentlichtem Schlussantrag der Werkbegriff als vereinheitlichter, autonomer Rechtsbegriff des Unionsrechts verstanden wird. Die einzige Voraussetzung des Werkbegriffs soll demnach sein, dass es sich um eine eigene geistige Leistung handelt​24. Schramm Àusserte Bedenken, dass das alleinige Erfordernis einer geistigen Leistung ja praktisch allumfassend sei und andere Schutzrechte obsolet machen wĂŒrde. FĂŒr Gasser stimmt die Schweizerische Konzeption, wonach der individuelle Charakter kumulativ zur geistigen Leistung hinzutreten muss. Selbst in den USA, wo eine niedrige Schutzschwelle gilt, gibt es ein minimales KreativitĂ€tserfordernis. Mit welchen volkswirt-schaftlichen Folgen ist zu rechnen, wenn jede kleinste Leistung geschĂŒtzt werden kann?

Kai Schmidt-Hern (Rechtsanwalt, Berlin) war der Meinung, dass in Deutschland rein praktisch ĂŒber das Lauterkeitsrecht einfacher Schutz erlangt werden kann als ĂŒber das Urheberrecht. Das Lauterkeitsrecht ist besser geeignet, um Schutz fĂŒr GegenstĂ€nde wie die ExzenterzĂ€hne zu erlangen. Nach der gĂ€ngigen Konzeption des Werkbegriffs wĂ€re Urheberrechtsschutz fĂŒr ExzenterzĂ€hne wohl nicht denkbar. Von Bomhard erwĂ€hnt hierzu, dass der EuGH in «LEGO» explizit erwĂ€hnt habe, dass zwar die Monopolisierung durch den Markenschutz von technischen Funktionen in Formen verhindert werden soll, der Weg ĂŒber das Lauterkeitsrecht jedoch immer offen stehe. Dies könnte durchaus als Mandat aufgefasst werden, den Schutz fĂŒr technische Funktionen in Formen vermehrt ĂŒber das Lauterkeitsrecht zu suchen.

Fussnoten:
*

MLaw, ZĂŒrich.

1

EuGH vom 18. Juni 2002, C-299/99, Rn. 73 ff., 81, «Philips».

2

Vgl. EuGH vom 14. September 2010, C-48/09 P, Rn. 68, «LEGO»; vom 6. MĂ€rz 2014, C-337/12 P bis C-340/12 P, Rn. 46, «Pi-Design»; vom 10. November 2016, C-30/15 P, Rn. 40, «Rubik’s Cube».

3

Obschon in EuGH vom 14. September 2010, C-48/09, «LEGO» noch so gehandhabt.

4

EuGH vom 10. November 2016, C-30/15 P, Rn. 46, 47, «Rubik’s Cube».

5

EuGH vom 8. MÀrz 2018, C-395/16, Rn. 17 ff., 30, «Doceram».

6

EuGH vom 8. MÀrz 2018, C-395/16, Rn. 30, «Doceram».

7

BGer, sic! 2004, 854 f., 857.

8

BGE 137 III 324 bzw. BGer vom 28. Juni 2011, 4A_178/2011, E. 2.2.

9

Gemeint war wohl eine gleiche Ausgangslage, ansonsten hĂ€tten geringfĂŒgige prozentuale Mehrkosten zugelassen werden sollen.

10

BGE 133 III 189.

11

BGH vom 12. Mai 2011, I ZR 53/10, «Seilzirkus».

12

OLG NĂŒrnberg vom 20. Mai 2014, U 1874/13, «Kicker-Stecktabelle».

13

BGH vom 22. Januar 2015, I ZR 107/13, «ExzenterzÀhne».

14

BGE 75 II 355, 363.

15

BGE 130 II 190.

16

BGE 143 III 373.

17

BGE 108 II 69, 74.

18

BGE 79 II 316.

19

BGE 83 II 154.

20

BGE 108 II 69.

21

BGH, GRUR 1969, 672, «Rote Taube».

22

Vgl. P. T. Schrader, TechnizitĂ€t im Patentrecht – Aufstieg und Niedergang eines Rechtsbegriffs, Köln 2007.

23

BGH, GRUR 1977, 96, «Dispositionsprogramm».

24

Das Urteil wurde nach der Tagung veröffentlicht und stĂŒtzte die Ansicht des Schlussantrags, vgl. EuGH vom 12. September 2019, C-683/17, «Cofemel / G-Star».

Vital LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 1