Sachverhalt:1
Die Beschwerdegegnerin verwendete ein Logo, in dem die Kantonswappen und die sich auf den Schweizer Wappenschild abstützende Helvetia abgebildet sind (vgl. Abb.). Die II. Kammer heisst die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Wappenschutzgesetzes gut.

Erwägungen der II. Kammer:
1. Die Beschwerdeführerin macht u. a. geltend, dass der Auftritt der Beschwerdegegnerin mit den Kantonswappen und der Figur der Helvetia den falschen Eindruck einer amtlichen Tätigkeit erwecke.
2. Betreffend die Benutzung der Kantonswappen macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie gesamtschweizerisch tätig sei und daher die Benutzung der Wappen unproblematisch sei.
3. Die Wappen der Kantone und das Schweizerwappen sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur vom Gemeinwesen gebraucht werden, zu dem sie gehören (Art. 8 des Wappenschutzgesetzes, WSchG). Der Gebrauch der Wappen durch Private ist zulässig, sofern eine der Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 4 WSchG vorliegt. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Firma gesamtschweizerisch tätig sei und sie deshalb alle Wappen in ihr Logo aufgenommen habe, stellt keine Ausnahme zum Gebrauchsverbot nach Art. 8 Abs. 4 WSchG dar. Es sind auch keine anderen Ausnahmen erkennbar. Der Gebrauch der Wappen durch die Beschwerdegegnerin ist daher unzulässig und es ist daher auch unlauter, wenn sie die Wappen der Kantone und das Schweizerwappen im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation verwendet.
4. Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen (Art. 7 WSchG). Die Abbildung der Helvetia stellt ein nationales Symbol dar und gilt als nationales Bildzeichen gemäss der erwähnten Bestimmung (vgl. «Swissness-Botschaft», 8627). Die Helvetia als nationales Bildzeichen darf grundsätzlich gebraucht werden, sofern dieser Gebrauch nicht irreführend ist (z. B. über die Herkunft der angepriesenen Waren täuscht) oder gegen geltendes Recht verstösst. Im vorliegenden Fall enthält die Helvetia ein Schweizerwappen als Bestandteil. Dieses Wappen darf wie oben erwähnt von der Firma nicht verwendet werden. Somit ist der Gebrauch der Helvetia in vorliegender Form unzulässig.
Prof. Dr. iur., Fachexperte und
Vizepräsident SLK
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Fussnoten: |
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Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt). |