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Entscheid des Plenums der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 5. November 2014
UWG 3 I b, e; SLK-GS 3.3, 1.1.2. Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht irrefĂŒhrend oder tĂ€uschend sein. Ob dies vorliegt, beurteilt sich nach dem VerstĂ€ndnis der angesprochenen, durchschnittlich verstĂ€ndigen, aufgeklĂ€rten und informierten Durchschnittsadressaten (E. 4).
UWG 3 I b, e; SLK-GS 3.3, 1.1.2. Diesem Durchschnittsadressaten ist klar, dass die MarktverhĂ€ltnisse in Deutschland nicht identisch sein mĂŒssen mit denjenigen in der Schweiz. Insofern ist das Werben mit auslĂ€ndischen Testergebnissen nicht per se unzulĂ€ssig, soweit genĂŒgend klar ersichtlich ist, dass es sich um ein auslĂ€ndisches Testergebnis handelt (hier: «Testsieger in Deutschland») und nicht nachweisbar ist, dass dieses auslĂ€ndische Testergebnis in gravierender Weise von den schweizerischen VerhĂ€ltnissen abweicht oder das auslĂ€ndische Testverfahren den Anforderungen der Testrichtlinie der Lauterkeitskommission nicht zu genĂŒgen vermag (E. 5).
UWG 3 I b, e; SLK-GS 3.3, 1.1.2. FĂŒr den Durchschnittsadressaten ist zudem klar, dass es bei einem Wettbewerb durchaus mehr als einen Sieger geben kann. Solche gemeinsamen Gewinner werden je als Sieger bezeichnet (E. 7).
LCD 3 I b, e; RĂšgles CSL 3.3, 1.1.2. La publicitĂ© basĂ©e sur des rĂ©sultats de tests ne doit pas induire en erreur ou ĂȘtre trompeuse. Ceci est Ă©valuĂ© en fonction de la comprĂ©hension du public visĂ©, soit la comprĂ©hension moyenne, Ă©clairĂ©e et informĂ©e du destinataire moyen (consid. 4).
LCD 3 I b, e; RĂšgles CSL 3.3, 1.1.2. Il est clair pour le destinataire moyen que les conditions du marchĂ© allemand nâont pas Ă ĂȘtre identiques Ă celles du marchĂ© suisse. A cet Ă©gard, la publicitĂ© se rĂ©fĂ©rant aux rĂ©sultats dâun test Ă©tranger nâest pas en soi inadmissible, pour autant (i) quâil ressorte clairement que le test a Ă©tĂ© effectuĂ© Ă lâĂ©tranger (en lâespĂšce: meilleur produit de sa catĂ©gorie en Allemagne [«Testsieger in Deutschland»]) et (ii) quâil ne soit pas dĂ©montrĂ© que le rĂ©sultat du test effectuĂ© Ă lâĂ©tranger diverge notablement des conditions suisses ou que la procĂ©dure du test Ă©tranger ne satisfait pas aux exigences des lignes directrices de la Commission suisse pour la loyautĂ© (consid. 5).
LCD 3 I b, e; RĂšgles CSL 3.3, 1.1.2. Pour les destinataires moyens, il est clair quâil peut exister plusieurs gagnants Ă un concours. De tels gagnants collectifs peuvent ainsi chacun ĂȘtre dĂ©signĂ© comme gagnant (consid. 7).

1. Nach Auffassung der BeschwerdefĂŒhrerin ist das Bewerben von Produkten als «Testsieger» basierend auf einem auslĂ€ndischen Testurteil irrefĂŒhrend und unlauter, wenn die in der Schweiz in der getesteten Kategorie erhĂ€ltlichen Produkte nicht massgeblich mit der dem Test zugrunde liegenden Produkteauswahl ĂŒbereinstimmen. Sie erlĂ€utert das in ihrer Beschwerde anhand der beiden Produkte «Somat Multi 10» und «Persil». Bei Produkt «Persil» beispielsweise habe der auslĂ€ndische Test nur etwa 17 Prozent der auf dem Schweizer Markt vertretenen Grosswaschmittel betroffen.
2. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass in der Werbung klar darauf hingewiesen werde, dass das Testresultat aus Deutschland stamme. Das Werben mit auslĂ€ndischen Testurteilen sei zulĂ€ssig, soweit die in der Schweiz geltenden Voraussetzungen an einen Test erfĂŒllt seien. Dies sei bei den vorliegend beanstandeten Tests der Fall gewesen. Ein Testsieg in einem grossen Markt wie Deutschland sei aussagekrĂ€ftig. Der Deutsche Markt sei sogar viel grösser als der Schweizer Markt. Entsprechend sei das Produkt «Somat Multi 10 Tabs» auch in der Schweiz Testsieger geworden. DarĂŒber hinaus sei dem Durchschnittskonsumenten klar, dass das Produktesortiment in Deutschland von demjenigen in der Schweiz abweiche. Des Weiteren werde auch klar dargestellt, auf welche Eigenschaften sich der Test jeweils beziehe. Analog verhalte es sich beim Produkt «Persil».
3. Mit Entscheid vom 14. Mai 2014, eröffnet am 4. Juni 2014, hat die Zweite Kammer die Beschwerde aus folgenden GrĂŒnden wie folgt gutgeheissen: Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, in jedem Kommunikationsmittel mit auslĂ€ndischen Testergebnissen gut lesbar auf die Herkunft dieses Tests hinzuweisen (z.B. «Testsieger in Deutschland»).
4. Die Kommunikation von Testresultaten darf nicht irrefĂŒhrend oder tĂ€uschend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b resp. e UWG, Grundsatz Nr. 3.3 der Lauterkeitskommission). Ob eine solche IrrefĂŒhrung oder TĂ€uschung vorliegt, beurteilt sich nach dem VerstĂ€ndnis der angesprochenen, durchschnittlich verstĂ€ndigen, aufgeklĂ€rten und informierten Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
5. Diesem Durchschnittsadressaten ist klar, dass die MarktverhĂ€ltnisse in Deutschland nicht identisch sein mĂŒssen mit denjenigen in der Schweiz, wo allenfalls z.B. andere Eigenmarken der Grossverteiler erhĂ€ltlich sind. Insofern ist das Werben mit auslĂ€ndischen Testergebnissen nicht per se unzulĂ€ssig, soweit genĂŒgend klar ersichtlich ist, dass es sich um ein auslĂ€ndisches Testergebnis handelt und nicht nachweisbar ist, dass dieses auslĂ€ndische Testergebnis in gravierender Weise von den schweizerischen VerhĂ€ltnissen abweicht oder das auslĂ€ndische Testverfahren den Anforderungen der Testrichtlinie der Lauterkeitskommission nicht zu genĂŒgen vermag. Des Weiteren muss das auslĂ€ndische geprĂŒfte Produkt mit dem schweizerischen Produkt identisch sein respektive darf es nur in nicht relevanten Merkmalen davon abweichen. Es ist aber nicht notwendig, dass das auslĂ€ndische Testergebnis einem schweizerischen Testergebnis zu entsprechen hat.
6. Vorliegend wird nicht geltend gemacht, dass die auslĂ€ndischen Testverfahren die GrundsĂ€tze der Testrichtlinie (NeutralitĂ€t, ObjektivitĂ€t, Sachlichkeit und Transparenz, vgl. auch Grundsatz Nr. 3.3) nicht einhalten wĂŒrden. Auch geht aus den AusfĂŒhrungen der BeschwerdefĂŒhrerin nicht hervor, dass die Testresultate in der Schweiz völlig anders ausgefallen sind oder ausfallen wĂŒrden.
7. Beim Produkt «Somat Multi 10» macht die BeschwerdefĂŒhrerin zudem geltend, dass dieses Produkt im fraglichen Test gleichrangig mit einem anderen Produkt abgeschlossen habe und daher nicht als «Testsieger» benennt werden dĂŒrfe. FĂŒr den Durchschnittsadressaten ist hingegen klar, dass es bei einem Wettbewerb durchaus mehr als einen Sieger geben kann, wie zum Beispiel bei Skirennen etc. (sog. «ex aequo»). Gemeinhin werden solche gemeinsamen Gewinner je als Sieger bezeichnet. Dass sich auch bei Produktebewertungen mehrere Gewinner mit gleicher Punktzahl ergeben können, ist wohl fĂŒr den Durchschnittsadressaten durchaus erkennbar. Daher erscheint es als nicht irrefĂŒhrend oder tĂ€uschend, wenn sich auch ein gemeinsamer Gewinner eines Produktetests als Sieger bezeichnet.
|8. Entscheidend ist vorliegend somit, ob in jedem einzelnen Werbemittel, in welchem mit dem auslĂ€ndischen Testergebnis geworben wurde, genĂŒgend klar auf die auslĂ€ndische Herkunft dieses Tests hingewiesen wurde («Testsieger in Deutschland»). Die Nennung des Testveranstalters (z.B. «Stiftung Warentest») genĂŒgt alleine noch nicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Durchschnittsadressaten sofort klar ist, dass es sich um einen auslĂ€ndischen Testveranstalter handelt.
9. Die Beschwerdegegnerin hat auf diese auslĂ€ndische Herkunft der Testergebnisse, soweit aus den Beilagen der Rechtsschriften ersichtlich, nicht in allen Werbemitteln lĂŒckenlos hingewiesen (siehe z.B. Beilage 16 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin). Wenn ein solcher gut lesbarer Hinweis fehlt, liegt nach Auffassung der Lauterkeitskommission eine unlautere IrrefĂŒhrung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b resp. e UWG vor.
10. Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 14. Mai 2014, eröffnet am 4. Juni 2014, wurde von der BeschwerdefĂŒhrerin am 24. Juni 2014 fristgerecht Rekurs eingereicht, der eventuell auch als Revision zu behandeln sei. Die Rekursantwort datiert vom 25. August 2014.
11. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. Juli 2013 verpflichtet gewesen sei, jegliche Werbung mit Bezugnahme auf die Testresultate der deutschen Stiftung Warentest zu verzichten. Dieses neue Sachverhaltselement sei von der Beschwerdegegnerin im Verfahren verschwiegen worden. Daher liege auch ein Revisionsgrund vor.
12. GemÀss Bestimmungen der Stiftung Warentest sei eine Benutzung ihres Logos und das Werben mit ihren Testresultaten im Ausland unzulÀssig. Dies ergebe sich aus dem Lizenzvertrag von Stiftung Warentest, der auf der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung öffentlich abrufbaren Webseite von Stiftung Warentest veröffentlicht gewesen sei.
13. Die Rekursgegnerin beantragt die Abweisung des Rekurses. Sie macht geltend, dass kein WillkĂŒrgrund vorliege. Die Berufung auf die Lizenzbestimmungen von Stiftung Warentest falle zudem unter das Novenverbot im Rekursverfahren. Dieses Vorbringen sei verspĂ€tet und nicht mehr zu hören. Es wĂ€re offensichtlich auch der Rekurrentin möglich gewesen, dieses Argument schon in der Beschwerde vorzubringen. Damit fehle es auch an einem Revisionsgrund.
14. DarĂŒber hinaus sei es nicht richtig, dass die Benutzung der Logos von Stiftung Warentest in der Schweiz unzulĂ€ssig sei. Die fraglichen Zeichen seien in der Schweiz markenrechtlich nicht geschĂŒtzt und damit frei benutzbar. AllfĂ€llige Bestimmungen in einem Lizenzvertrag sind fĂŒr Dritte nicht verbindlich.
15. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des GeschĂ€ftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in FĂ€llen von WillkĂŒr möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt WillkĂŒr dann vor, wenn die ErwĂ€gungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsĂ€chlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im TĂ€tigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgefĂŒhrt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer WiedererwĂ€gung anzuhalten.
16. Der von der Rekurrentin angerufene «Logo-Lizenzvertrag» beinhaltet obligationenrechtliche Verpflichtungen, die naturgemĂ€ss nur die involvierten Vertragsparteien bindet. Vertragsrechtliche Klauseln besagen nichts darĂŒber, ob und welche Rechte und Pflichten Dritte haben. Vorliegend kann zum Beispiel die Benutzung des Logos durch Dritte infolge Duldens, durch anderslautende individuelle Vereinbarung oder allenfalls auch durch mangelnden Markenschutz gerechtfertigt sein. Das Vorliegen von allfĂ€lligen obligationenrechtlichen Vereinbarungen, welche nur Dritte aber nicht die Beschwerdegegnerin binden, sind somit per se nicht geeignet, eine Widerrechtlichkeit der Logobenutzung im vorliegenden Fall zu begrĂŒnden. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Vorbringen der Rekurrentin im Rekurs unzulĂ€ssige Noven darstellen. Der Rekurs ist abzuweisen.
Beschluss: Der Rekurs wird abgewiesen.
Mischa Senn, Prof. Dr. iur., Fachexperte und VizeprĂ€sident SLK, ZĂŒrich
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Fussnoten: |
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| 1 |
Die Sachverhaltsdarstellung und die LeitsĂ€tze sind nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurden vom Berichterstatter hinzugefĂŒgt). |
| 2 |
Die Abbildung zeigt aus praktischen GrĂŒnden die Anzeige eines DetailhĂ€ndlers. Sie wird hier verwendet, da die beiden Produkte der Beschwerdegegnerin darstellt werden. â Der DetailhĂ€ndler war jedoch im Verfahren nicht involviert. |

Sachverhaltâ1:
Beide Parteien sind Hersteller von Waschmittelprodukten, die sie in der Schweiz und im Ausland vertreiben und bewerben.
Die Beschwerdegegnerin fĂŒhrt in ihrem Sortiment u.a. das GeschirrspĂŒlmittel «Somat Multi 10» und das Colorwaschmittel «Persil». Diese bewarb sie in verschiedenen WerbetrĂ€gern (wie Inserate, Plakateâ2) und fĂŒgte darin in unterschiedlichen Konstellationen Testergebnisse von unterschiedlichen Testveranstaltern an. Eines dieser Testergebnisse stammt von der deutschen Stiftung Warentest, welche ihre Testergebnisse in der eigenen Zeitschrift «Test» publiziert. In der Werbung werden «Somat Multi 10» und «Persil» als Testsieger dieser Tests angepriesen |(Test 7/13 bzw. 2/13). Im Falle von «Somat Multi 10» erreichte das Produkt eines dritten Herstellers die gleiche Gesamtpunktzahl (Test 7/13), wĂ€hrend im anderen Test fĂŒr FlĂŒssigwaschmittel «Persil» als bestes Produkt der Kategorie Colorwaschmittel mit der Bewertung «gut» abschnitt (Test 2/13).
DemgegenĂŒber schnitt das Produkt der BeschwerdefĂŒhrerin «Coral» im gleichen Test fĂŒr die Kategorie Feinwaschmittel mit «mangelhaft» ab. Im Test fĂŒr GeschirrspĂŒlmittel der Zeitschrift «K-Tipp» schnitt «Somat Multi 10» mit der Bewertung «gut», das Produkt «Sun» der BeschwerdefĂŒhrerin mit «genĂŒgend» (K-Tipp, 5. Juni 2013).
Die BeschwerdefĂŒhrerin rĂŒgte insbesondere eine irrefĂŒhrende Werbung und einen Verstoss gegen die GrundsĂ€tze zu Tests der SLK (GS 3.3). Weitere AusfĂŒhrungen der Parteien finden sich in den ErwĂ€gungen.
Die BeschwerdefĂŒhrerin hat gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 14. Mai 2014 Rekurs erhoben. Das Plenum hat den Rekurs am 5. November 2014 abgewiesen.