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Berichte / Rapports

Die diesjĂ€hrige Tagung des Instituts fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) zur Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der Schweiz fand wie gewohnt im Anschluss an seine Mitgliederversammlung im Lake Side Casino ZĂŒrichhorn in ZĂŒrich statt. Geleitet wurde die Tagung von Dr. Michael Ritscher, LL.M., wĂ€hrend Dr. Christoph Gasser, LL.M., die Verantwortung fĂŒr die Organisation ĂŒbernahm. Auch dieses Jahr prĂ€sentierten herausragende Fachleute die neuesten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung im Patent-, Urheber- und Kennzeichenrecht.

Eingeleitet wurde der patentrechtliche Teil durch Prof. Dr. Daniel Kraus, LL.M., von der UniversitĂ€t NeuchĂątel, der sich in seinem Referat mit der rechtlichen Behandlung der zweiten und weiterer medizinischer Indikationen auseinandersetzte. Gleich zu Beginn betonte er das Spannungsfeld, in welchem sich das Thema bewege: Es gelte ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem rechtlichen Rahmen, der Innovationen fördert, und dem freien Zugang zu den entsprechenden Technologien insbesondere im Pharma-Bereich. Die zentralen Fragen sind fĂŒr Kraus, ob (i) zweite medizinische Indikationen geschĂŒtzt werden sollen, (ii) welchen Einfluss ein solcher Schutz auf die Praxis der Ärzte, Apotheken, Generikahersteller und auf die forschende pharmazeutische Industrie hat und (iii) wie diese Frage im EPÜ bzw. im Schweizer Patentrecht geregelt ist und eine zukĂŒnftige Regelung aussehen sollte.

ZunĂ€chst rief Kraus in Erinnerung, dass sowohl nach dem EPÜ 1973 als auch nach dem EPÜ 2000 Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers nicht patentiert werden können. Die GrĂŒnde dafĂŒr seien einerseits die Auffassung, dass es ethisch nicht vertretbar sei, dass sich Ärzte fĂŒr eine therapeutische Behandlung eine Lizenz einrĂ€umen lassen mĂŒssten vom Patentinhaber, und andererseits, dass es in Notfallsituationen hĂ€ufig nicht möglich sei, eine solche Erlaubnis zu erlangen. Kraus erwĂ€hnte jedoch auch, dass das EPÜ zur Vermeidung der Benachteiligung der Patentinhaber vorsieht, dass Stoffe oder Stoffgemische zur medizinischen Behandlung selbst dann patentiert werden können, wenn sie schon zum Stand der Technik gehören, aber wenn deren Anwendung in der therapeutischen Behandlung neu ist (1. medizinische Indikation). Es stelle sich nun die Frage, wie eine zweite und weitere medizinische Indikationen einzuordnen seien, bei denen Stoffe oder Stoffgemische neu verwendet werden, bei welchen eine erste medizinische Bestimmung bereits bekannt ist.

In einem kurzen historischen Abriss erlĂ€uterte Kraus, dass gemĂ€ss der vom EuropĂ€ischen Patentamt (EPA) ĂŒbernommenen Swiss type claim-Praxis nur das Verfahren zur Herstellung des Arzneimittels fĂŒr die neue medizinische Verwendung, jedoch nicht die medizinische Verwendung als solche geschĂŒtzt war. Erst im EPÜ 2000 sei die zweite medizinische Indikation ausdrĂŒcklich integriert worden, wobei jetzt nicht mehr die Herstellung, sondern die spezifische Anwendung geschĂŒtzt sei. Die Frage sei nun, wie dies mit dem Ausschluss der Patentierung von medizinischen Verfahren kompatibel sei. Mit dem Entscheid der Grossen Beschwerdekammer des EPA (GBK) vom 19. Februar 2010 seien die Swiss type claims nicht mehr zulĂ€ssig. Kraus wies in der Folge auf das Risiko hin, welchem sich diejenigen Personen von nun an aussetzen, welche ein Generikum im Rahmen einer Therapie fĂŒr eine zweite Indikation einsetzen. Dies habe auch das BGer im Entscheid BGE 137 III 170 erkannt und den schweizerischen Gesetzgeber auf die Problematik hingewiesen. Dies habe unter anderem zu ErgĂ€nzungsvorschlĂ€gen zu Art. 9 Abs. 1 PatG gefĂŒhrt, gemĂ€ss welchen sich die Wirkung des Patents nicht auf Handlungen im Rahmen einer medizinischen TĂ€tigkeit fĂŒr einzelne Personen sowie die aufgrund Ă€rztlicher Verordnung in Apotheken unmittelbar einzeln zubereiteten Arzneimittel erstrecken soll.

Der Referent stellte daraufhin die Frage, wie nun mit den Produzenten von Generika umgegangen werden mĂŒsse. Unter den Swiss type claims hĂ€tten sie als unmittelbare TĂ€ter ins Recht gefasst werden können, weil das Patent die Herstellung schĂŒtzte. Heute sei mit dem zweckgebundenen Stoffanspruch fĂŒr eine spezifische Anwendung unklar, ob der Generikahersteller von Produkten mit mehreren Indikationen, von denen nur eine patentiert ist, das Patent verletze. Er wende das Produkt ja nicht an, sondern stelle es nur her. Man könne nicht beweisen, dass er das Produkt auch fĂŒr die zweite, patentierte Anwendung produziere. Kraus erlĂ€uterte weiter, dass die Ausnahme fĂŒr die Ă€rztliche Praxis als solche zwar nicht grundsĂ€tzlich kritisiert werde. Es gebe jedoch Bedenken, dass Generikahersteller bei der Verletzung des Patents fĂŒr die zweite Indikation wegen der akzessorischen Natur von Art. 66 lit. d PatG nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Dies sei der Fall, wenn der Arzt als HaupttĂ€ter und der Generikahersteller nur als Lieferant bzw. Hersteller betrachtet werde, der zur Anwendung anstifte oder an ihr mitwirke. Da die HauptaktivitĂ€t des Arztes oder Apothekers vom Patent ausgenommen werde, könne wegen fehlender AkzessorietĂ€t auch der Generikahersteller nicht mehr haften.

Abschliessend erörterte der Referent mögliche Lösungen fĂŒr diese Problematik. Es biete sich ein Blick ins Ausland an. So finde sich fĂŒr die USA in 35 U.S. Code § 287 die Regelung, dass ein Arzt ein Patent zwar verletzen könne, gegen ihn jedoch kein Unterlassungsanspruch und keine finanziellen WiedergutmachungsansprĂŒche erhoben werden könnten. Auch auf das in Art. 27 des Übereinkommens fĂŒr ein einheitliches Patentgericht statuierte Privileg könnten sich mittelbare Patentverletzer nicht berufen. Eine solche Lösung finde sich auch im deutschen Recht. Man könnte sich auch die Frage stellen, ob der Generikahersteller als Produzent nicht vielmehr als HaupttĂ€ter anzusehen sei und nicht bloss als akzessorischer TĂ€ter. Überdies komme eine Umkehr der Beweislast wie bei Prozesspatenten gemĂ€ss Art. 67 PatG infrage. Weiter sei auch eine PrĂ€zisierung des neuen Art. 9 PatG im Sinne der USamerikanischen oder deutschen Lösung eine Option. Es stelle sich auch die Frage, ob allenfalls eine gerichtliche Interpretation genĂŒgen wĂŒrde, welche im Rahmen von Art. 9 lit. g und h PatG die Generikahersteller nicht von der Wirkung des Patentes ausnimmt. Lösungen seien im Übrigen auch ausserhalb des Patentrechtes denkbar, etwa durch eine Anpassung des Arztgeheimnisses, indem der Arzt auf dem Rezept deutlich die Indikation angibt, fĂŒr welche das Medikament verwendet werden soll.

Anschliessend thematisierte Dr. Martin Wilming, LL.M., Patentanwalt in Wil SG, im ersten Teil seines Referats einen Massnahme-Entscheid des BPatGer vom 21. MÀrz 2013 (S2013_001), der sich mit der Beurteilung der Àquivalenten Verletzung von zwei Streitpatenten auseinandersetzte.

ZunĂ€chst stellte Wilming die relevanten letzten drei Syntheseschritte vor, die zur Gewinnung des MolekĂŒls Drospirenon (Wirkstoff zur SchwangerschaftsverhĂŒtung) notwendig sind. Diese seien nach dem Stand der Technik bereits bekannt gewesen, allerdings im Rahmen einer sogenannten «Eintopfreaktion» ohne Isolation der einzelnen Zwischenstufen.

Beim ersten Streitpatent sei die Besonderheit darin gelegen, dass im zweiten Schritt der Synthese eine Oxidation in Gegenwart eines Rutheniumsalzes (ein Metallsalz) stattfindet, wobei dieses als Katalysator wirkt und nicht verbraucht wird. Bei der angegriffenen AusfĂŒhrungsform wurde kein Metallsalz, sondern TEMPO (ein organisches Radikal) verwendet. Somit habe sich die Frage nach einer wortlautgemĂ€ssen Verletzung gar nicht erst gestellt. Vielmehr habe geprĂŒft werden mĂŒssen, ob es sich um eine Ă€quivalente Verletzung des Streitpatents handelt. GemĂ€ss dem Leitsatz sind folgende drei Fragen hierzu kumulativ zu bejahen:

  • 1. ErfĂŒllen die ersetzten Merkmale die objektiv gleiche Funktion? (Gleichwirkung).
  • 2. Werden die ersetzten Merkmale und deren objektiv gleiche Funktion dem Fachmann durch die Lehre des Patentes nahegelegt? (Auffindbarkeit).
  • 3. HĂ€tte der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen? (Gleichwertigkeit).

Die Anwendung des letzten Kriteriums dieser aus Deutschland bekannten «Schneidmesser-Fragen» sei in der schweizerischen Rechtsprechung ein Novum.

In der Folge fĂŒhrte Wilming aus, dass beim ersten Streitpatent die Gleichwirkung bejaht worden sei, weil TEMPO die gleiche katalytische Funktion ĂŒbernehme wie das Rutheniumsalz. Die Frage der Auffindbarkeit sei weniger klar gewesen, habe aber offengelassen werden können, weil die Entscheidung anhand des Kriteriums der Gleichwertigkeit getroffen worden sei. Diese sei verneint worden, weil «Tempo» keine fĂŒr den Fachmann erkennbare Gleichwertigkeit zu einem Rutheniumsalz habe (dies weil im Streitpatent stand, dass eine SchlĂŒsselreaktion die Ruthenium-katalysierte Oxidation sei und es gelungen sei, PDC-Salze durch katalytische Mengen eines Metalls zu ersetzen). «Tempo» enthalte aber eben gerade kein Metall.

Weiter erlĂ€uterte Wilming die Beurteilung der Verletzung des zweiten Streitpatents. Hier sei einzig der dritte Syntheseschritt definiert gewesen (Wasserabspaltung durch Zugabe von p-ToluolsulfonsĂ€ure). In der angegriffenen AusfĂŒhrungsform sei statt dieser SĂ€ure Pyridin/Wasser verwendet worden (basisches System). Die Gleichwirkung sei bejaht worden, da mit der Katalyse der Wasserabspaltung die gleiche Funktion erzielt worden sei. Auch die Auffindbarkeit sei bejaht worden, weil die Mechanismen der sĂ€ure- bzw. basenkatalysierten Wasserabspaltung zur Grundausbildung eines Chemikers gehören. Es hĂ€tte sich einzig die Frage gestellt, ob dies auch beim Ersatz der p-ToluolsulfonsĂ€ure durch Pyridin/Wasser gilt. Dies sei bejaht worden, da es sich um eine ĂŒbliche und hĂ€ufig verwendete schwache Base handle und sie ĂŒberdies bei der einstufigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens nach dem Stand der Technik eingesetzt werde. Auch die Gleichwertigkeit sei bejaht worden, da ein Fachmann diese erkennen wĂŒrde. Abschliessend wies Wilming darauf hin, dass das Hauptverfahren noch hĂ€ngig sei.

Den zweiten Teil seines Referats widmete Wilming einer Zwischenentscheidung der GBK vom 25. April 2014 (R 19/12), mit welcher diese ihren eigenen Vorsitzenden in den Ausstand schickte.

ZunĂ€chst beschrieb Wilming den Instanzenzug vor dem EPA. Im konkreten Fall sei es um ein Verfahren nach Art. 112a EPÜ (Antrag auf ÜberprĂŒfung durch die GBK) gegangen, welches bei besonders schweren VerfahrensmĂ€ngeln oder StraftatbestĂ€nden eine Rolle spiele. Der Patentinhaber habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegenden Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Beschwerdekammer habe anschliessend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aber einen nicht uneingeschrĂ€nkt glĂŒcklichen Ablauf der Verhandlung festgestellt. Daraufhin habe der Patentinhaber einen Antrag auf ÜberprĂŒfung durch die GBK sowie einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der GBK gestellt.

Wilming erlĂ€uterte in der Folge die Problematik in der Organisation des EPA. GemĂ€ss Art. 10 Abs. 2 lit. f EPÜ habe der PrĂ€sident des EPA das Weisungsrecht und das Aufsichtsrecht ĂŒber das Personal. Der PrĂ€sident werde in seiner TĂ€tigkeit von mehreren VizeprĂ€sidenten unterstĂŒtzt, die verschiedenen Generaldirektionen vorstehen. Die Generaldirektion 3, welche fĂŒr die Beschwerden zustĂ€ndig sei, sei ebenfalls in das EPA eingegliedert. Die UnabhĂ€ngigkeit werde dadurch gewĂ€hrleistet, dass die Disziplinargewalt ĂŒber Mitglieder der Beschwerdekammern und der GBK nicht beim PrĂ€sidenten, sondern beim Verwaltungsrat liege (Art. 10 Abs. 2 lit h und 11 Abs. 4 EPÜ). Weiter seien die Mitglieder der Beschwerdekammern bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden (Art. 23 Abs. 3 EPÜ). Die Frage sei jedoch gewesen, wie unabhĂ€ngig der VizeprĂ€sident der Generaldirektion 3, der auch Vorsitzender der GBK ist, tatsĂ€chlich sei. Alle VizeprĂ€sidenten seien auch Mitglieder des Direktoriums des EPA, welches ein Hilfsorgan des PrĂ€sidenten darstelle. Ausserdem gehörten sie als Vertreter der Amtsleitung auch dem Allgemeinen Beratenden Ausschuss (heute Allgemeiner Konsultativer Ausschuss) an, der den PrĂ€sidenten ebenfalls beispielsweise durch begrĂŒndete Stellungnahmen unterstĂŒtzt. Dabei unterlĂ€gen sie den Weisungen des PrĂ€sidenten. Dies könne zu potenziellen Konfliktsituationen zwischen den Effizienzzielen des EPA (Interessen des PrĂ€sidenten) und einem effektiven Rechtsschutz fĂŒr die Parteien (Interesse der Parteien) kommen, wie es auch der Patentinhaber befĂŒrchtet habe. Je restriktiver die GBK Kriterien fĂŒr z. B. die Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs definiere, umso straffer könnten die Beschwerdekammern ihre Verfahren gestalten, was auch den PrĂŒfungs- und Einspruchsabteilungen einen breiteren Spielraum gebe. Die GBK habe entsprechend im vorliegenden Fall entschieden, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit nicht verneint werden könne und habe den Vorsitzenden in den Ausstand geschickt.

Wilming hielt abschliessend fest, dass die Konsequenzen des Entscheids noch unklar seien. AuffĂ€llig sei, dass der entsprechende VizeprĂ€sident der Generaldirektion 3 jetzt auf der Website des EPA nicht mehr im Direktorium zu finden sei. Es sei vorstellbar, dass in Deutschland die Verfassungsbeschwerden bezĂŒglich der GerichtsqualitĂ€t der ÜberprĂŒfungsentscheidungen durch die Grosse Beschwerdekammer Auftrieb erhalten könnten (AR 2435/13; 2 BvR 421/13; 2 BvR 2480/10). Weiter sei die Klage Spaniens beim EuGH gegen das EuropĂ€ische Patent mit einheitlicher Wirkung massgeblich darauf gestĂŒtzt, dass die Rechtsakte des EPA keiner gerichtlichen Kontrolle unterlĂ€gen.

In der folgenden Diskussion fĂŒhrte Dr. iur. et Dipl. Ing. ETH Fritz Blumer, LL.M., vom EPA aus, dass es sich um eine altbekannte Problematik handle. In Deutschland habe man diese Diskussion vor 50 Jahren gefĂŒhrt und es sei deshalb auch das deutsche Bundespatentgericht gegrĂŒndet worden. Es gebe einen Vorschlag zur Anpassung des EPÜ, gemĂ€ss welchem die Beschwerdekammern aus dem EPA in eine separate Institution ĂŒberfĂŒhrt werden sollen. Dieser sei aber angesichts der allgemeinen Euphorie um das EU-Patent wieder in den Hintergrund gerĂŒckt. Dr. Dieter Stauder gab zu bedenken, dass bei der Diskussion um das EU-Patent der Problematik keine Beachtung geschenkt worden sei. Da die Erteilung des EU-Patents von denselben Instanzen geleitet werde, bekomme das Thema ein neues Gewicht. FĂŒr ihn sei das EU-Patent mit der vorliegenden Konstruktion ein Unding. Dr. Achim Bender, ehemaliges Mitglied der Beschwerdekammern des HABM in Alicante, ergĂ€nzte, dass es beim HABM das gleiche Problem gebe. Man habe sich aber leichter getan, weil man dem EuG bzw. dem EuGH unterstellt sei und dieser wiederholt bestĂ€tigt habe, dass es sich bei den Beschwerdekammern um eine gerichtliche Instanz handle. Seit der GrĂŒndung des Systems habe es insofern Verbesserungen gegeben, als es einen eigenen PrĂ€sidenten der Beschwerdekammern gebe, welcher nur fĂŒr diese zustĂ€ndig sei.

Im folgenden Vortrag widmete sich Dr. Dieter BrĂ€ndle, PrĂ€sident des BPatGer, zunĂ€chst den Anforderungen an die Vorbringen im Verletzungsprozess. Zur BegrĂŒndung einer Verletzung eines Patentes mĂŒsse der Verletzungssachverhalt, der Anspruchswortlaut bzw. seine Auslegung und die Subsumption der angegriffenen AusfĂŒhrung unter den ausgelegten Anspruch dargelegt werden. Er rief in Erinnerung, dass es beim Verletzungssachverhalt um die angegriffene AusfĂŒhrungsform und nicht etwa um Positionen auf dem Markt, Firmengeschichten oder auch persönliche Betroffenheiten gehe. Solches sei höchstens im Massnahmeverfahren unter dem Titel des Nachteils vorzubringen. Weiter erklĂ€rte BrĂ€ndle, dass bei der Auslegung der einzelnen Merkmale des Anspruchs vom Anspruchswortlaut und nicht vom generellen Gedanken hinter der Erfindung ausgegangen werden mĂŒsse.

Im nĂ€chsten Teil seines Referats Ă€usserte sich BrĂ€ndle zu den Anforderungen an die Teilnehmer an der Instruktionsverhandlung. Ziele der Instruktionsverhandlung seien die KlĂ€rung des Sachverhalts durch Fragen des Gerichts an die Parteien sowie die Erzielung eines Vergleichs. Aus der Verfahrensrichtlinie des BPatGer gehe hervor, dass auch anwaltlich vertretene Parteien persönlich erscheinen mĂŒssten. Diese hĂ€tten ĂŒber den Sachverhalt orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs befugt zu sein. Dies funktioniere in der Praxis gut, hingegen gebe es hĂ€ufig Schwierigkeiten bei der Erzielung eines Vergleichs, weil es den beteiligten PatentanwĂ€lten und RechtsanwĂ€lten zuweilen an Distanz zum Sachverhalt mangle, da sie beispielsweise selbst die Patentanmeldung oder den Lizenzvertrag verfasst hĂ€tten. Es bestehe daher die Gefahr, dass zu lange auf unhaltbaren Auffassungen beharrt werde. Idealerweise seien die Teilnehmer seitens einer Partei einerseits Personen, die sehr nahe mit der Sache befasst gewesen seien und andererseits Personen, die ĂŒber eine gewisse Distanz verfĂŒgten. Abschliessend zu diesem Thema Ă€usserte BrĂ€ndle den Wunsch, dass der beratende Patentanwalt von Anfang an im Rubrum aufgefĂŒhrt werden solle, damit bei der Bestellung des Spruchkörpers nicht ein Richter aus der betreffenden Kanzlei angefragt werde.

Im letzten Teil seines Vortrags widmete sich BrĂ€ndle dem Ablauf von vorsorglichen Massnahmen vor dem BPatGer. Diese wĂŒrden in der Regel im Rahmen eines schriftlichen Begehrens beantragt. Werde dieses als unzulĂ€ssig oder unbegrĂŒndet eingeschĂ€tzt, so komme es direkt zu einem Nichteintreten bzw. einer Abweisung. Wenn das Begehren zulĂ€ssig und nicht unbegrĂŒndet sei, werde Frist zur Massnahmeantwort angesetzt oder eine Verhandlung angeordnet. Der Regelfall sei eine schriftliche Antwort. Direkt zu einer mĂŒndlichen Verhandlung werde eigentlich nur nach der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme vorgeladen, dann aber auf einen Termin innert Wochenfrist. Die Frist fĂŒr die Massnahmeantwort und die folgenden Schriften betrage in der Regel vierzehn Tage und sei einmal um sieben Tage erstreckbar. Mehr oder anderes werde nur auf ĂŒbereinstimmenden Antrag der Parteien bewilligt. Die MassnahmebegrĂŒndung werde dem Beklagten schon mit der Fristansetzung an den KlĂ€ger zur Leistung des Kostenvorschusses zugestellt. Erst wenn der Vorschuss eingegangen sei, erfolge die Fristansetzung zur Stellungnahme (im ordentlichen Prozess wĂŒrden die Fristen fĂŒr die Klageantwort oder die Widerklageantwort sechs Wochen und alle anderen Fristen vier Wochen betragen. Diese Fristen seien jeweils um zwei Wochen erstreckbar). Wenn das Gericht der Auffassung sei, dass sich die Sache fĂŒr eine mĂŒndliche Verhandlung eigne, werde schon wĂ€hrend laufender Massnahmeantwortfrist vorsorglich ein Verhandlungstermin vereinbart fĂŒr den Fall, dass sich eine Replik als erforderlich erweisen sollte. Wenn dem Gericht eine mĂŒndliche Verhandlung ungeeignet erscheine, erfolgten Replik und Duplik schriftlich. BrĂ€ndle ergĂ€nzte, dass sich in der Praxis insbesondere Pharma-FĂ€lle und dabei solche, in denen es um die RechtsbestĂ€ndigkeit oder Verletzung des Patentes gehe, als besonders ungeeignet fĂŒr mĂŒndliche Verhandlungen erwiesen hĂ€tten.

Abschliessend Ă€usserte sich BrĂ€ndle zum Fachrichtervotum. Dieses gebe es im Massnahmeverfahren nur, wenn nicht die Kenntnisse jedes Technikers genĂŒgten, sondern Spezialwissen gefragt sei. Es werde an der Verhandlung erstattet, wobei die Parteien anlĂ€sslich der Verhandlung nach einer Pause dazu Stellung nehmen könnten. Wenn es zu keiner Verhandlung komme, gebe es ein schriftliches Fachrichtervotum und entsprechend schriftliche Stellungnahmen der Parteien. Im Anschluss daran komme das uneingeschrĂ€nkte Replikrecht der Parteien zum Zuge. Dies arte zuweilen aus und lasse sich kaum durch das Gericht «abklemmen». Die Beendigung mĂŒsse wohl durch den KlĂ€ger erfolgen, da der Beklagte in der Regel kein Interesse daran habe, das Verfahren zu fördern.

In der anschliessenden Diskussion beschĂ€ftigte die Teilnehmer das uneingeschrĂ€nkte Replikrecht. Dabei brachte Dr. Christoph Willi, LL.M., vor, dass beispielsweise die Beschwerdekammern des EPA solche Zyklen relativ frĂŒh unterbrechen wĂŒrden. Blumer bemerkte hierzu, dass in den Beschwerdeverfahren zwar immer etwas eingereicht werden könne, sich jedoch die Frage stelle, wann ein Vorbringen verspĂ€tet sei. Die entsprechende Regelung sei jedoch lĂŒckenhaft. BrĂ€ndle gab zu bedenken, dass die Problematik vor allem dann bestehe, wenn es zu keiner Verhandlung komme und somit der letzte Verfahrensschritt auf dem schriftlichen Weg erfolge. Wenn sich im Rahmen eines Verletzungsprozesses das Thema nicht fĂŒr ein mĂŒndliches Verfahren eigne, so werde das Verfahren schriftlich gefĂŒhrt. In der Schweiz gebe es kein Konzept, welches die Verhandlung als «Highlight» sehe, auf welches hingearbeitet werde. Auf entsprechende Frage ergĂ€nzte BrĂ€ndle, dass im Massnahmeverfahren eine Woche und im ordentlichen Verfahren zehn Tage abgewartet werde, ob eine weitere Stellungnahme eingehe.

RA Fabian Wigger widmete sich in seinem Referat vier aktuellen Entwicklungen im Urheberrecht. Im ersten Schwerpunkt erlĂ€uterte Wigger den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Urheberrecht (AGUR12) vom 28. November 2013. Diese Arbeitsgruppe wurde von der Justizministerin angesichts verschiedener parlamentarischer Vorstösse ins Leben gerufen. FĂŒr Wigger betreffen die wichtigsten VorschlĂ€ge der Arbeitsgruppe die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet. So sollen Hosting Provider auf Anzeige widerrechtliche Inhalte entfernen und auch entfernt halten. Weiter sollen Access Provider den Zugang zu insbesondere im Ausland gehosteten widerrechtlichen Inhalten blockieren. Besonders adressiert werden sollen auch Rechtsverletzungen im Bereich des Filesharings. So soll es in «schwerwiegenden FĂ€llen» zukĂŒnftig möglich sein, den fehlbaren Nutzern Warnhinweise zu ĂŒbermitteln und im Falle der weiteren Missachtung solle der Rechteinhaber in einem zweiten Schritt auch ausserhalb des Strafverfahrens an die zur Identifizierung des Anschlussinhabers nötigen Daten gelangen können. Wigger betonte, dass es sich hierbei um VorschlĂ€ge und nicht um ausformulierte Normtexte handle und diese daher noch der weiteren Konkretisierung bedĂŒrften. Weiter habe sich die AGUR12 mit der kollektiven Verwertung von Urheberrechten beschĂ€ftigt, wobei die VorschlĂ€ge eher punktueller Natur seien. Kritische Forderungen wie beispielsweise die Deckelung der Verwaltungs- und Lohnkosten bei Verwertungsgesellschaften seien nicht thematisiert worden. Zuletzt habe sich die AGUR12 mit den Schrankenbestimmungen befasst, wobei hier erwĂ€hnenswert sei, dass die AGUR12 eine allgemeine «Kulturflatrate» ablehne und sie sich weiter dagegen ausgesprochen habe, die Privatgebrauchsschranke kĂŒnftig auf VervielfĂ€ltigungen zu beschrĂ€nken, die ab legaler Quelle gefertigt wurden.

Im nĂ€chsten Teil seines Referats widmete sich Wigger dem Urteil des EuGH vom 10. April 2014, in welchem der Gerichtshof entschieden hatte, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, wenn eine Privatgebrauchsschranke nicht danach differenziere, ob die PrivatvervielfĂ€ltigung ab rechtmĂ€ssiger oder unrechtmĂ€ssiger Quelle angefertigt wurde (C-435/12). Der EuGH hatte insbesondere unter Bezugnahme auf die BegrĂŒndungserwĂ€gungen der Info-Richtlinie (RL 2001/29) festgehalten, dass die mit den Schrankenbestimmungen unter UmstĂ€nden bezweckte Förderung und Verbreitung kultureller Werke nicht dazu fĂŒhren dĂŒrfe, dass vom Leitbild des rigorosen Urheberrechtsschutzes abgewichen werde. Entsprechend verlangt gemĂ€ss dem EuGH das Unionsrecht, dass die Schranken eng ausgelegt werden. Weiter hat der EuGH festgehalten, dass die Info-Richtlinie die Schranken nach Art und Umfang abschliessend regle. In Bezug auf die Regelung des Privatgebrauchs in der Info-Richtlinie hat der EuGH zwar erkannt, dass der Wortlaut nicht zwischen rechtmĂ€ssigen und unrechtmĂ€ssigen Quellen unterscheidet. Dennoch darf gemĂ€ss dem EuGH die Schranke nicht so verstanden werden, dass dadurch Rechtsverletzungen, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen, toleriert werden mĂŒssten. Im Übrigen kann gemĂ€ss dem EuGH der «Schaden» nicht ĂŒber ein pauschales VergĂŒtungssystem kompensiert werden.

Wigger kritisierte den Entscheid dafĂŒr, dass sich der EuGH mit zentralen Aspekten der Thematik nicht auseinandergesetzt habe. So habe sich der Gerichtshof nicht mit der Funktion der Privatgebrauchsschranke befasst. Der EuGH habe ausschliesslich auf den Zweck des Schutzrechts fokussiert und dabei den Zweck der Schranke vernachlĂ€ssigt. Der Schweizer Gesetzgeber etwa sehe die Funktion der Privatgebrauchsschranke nicht zuletzt im Schutz der PrivatsphĂ€re. Diese PrivatsphĂ€re bestehe grundsĂ€tzlich unabhĂ€ngig davon, aus welchen Quellen private Kopien angefertigt wĂŒrden. Weiter habe der EuGH unberĂŒcksichtigt gelassen, dass es Privaten zuweilen gar nicht erkenntlich sei, ob die Quellen rechtmĂ€ssig seien. Zuletzt bemerkte Wigger, es wĂ€re wĂŒnschenswert gewesen, der EuGH hĂ€tte den Umstand berĂŒcksichtigt, dass die Freistellung von VervielfĂ€ltigungen ab illegaler Quelle bzw. deren Erfassung von der LeertrĂ€gervergĂŒtung immerhin dazu fĂŒhre, dass die Rechteinhaber an den Nutzungen partizipieren, aus denen sie sonst de facto keine Erlöse erzielt hĂ€tten.

Im dritten Teil seines Referats stellte Wigger das Urteil des HGer ZĂŒrich vom 7. April 2014 (HG110271-O, nicht rechtskrĂ€ftig) zum von der ETH-Bibliothek betriebenen Dokumentenlieferdienst vor. Wigger berief sich auf die Spielregeln von INGRES und stellte daher eine ausschliesslich deskriptive Behandlung des Entscheids in Aussicht. Das HGer hatte in seinem Urteil den Dokumentenlieferdienst unter die Gegenausnahme des Art. 19 Abs. 3 lit. a URG subsumiert und fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass Artikel aus Zeitschriften oder SammelbĂ€nden, die einzeln auf Online-Portalen angeboten werden, «im Handel erhĂ€ltliche Werkexemplare» seien. Nach dem Urteil des Gerichts ist das VervielfĂ€ltigen solcher Artikel ab gedruckter Vorlage «eine vollstĂ€ndige VervielfĂ€ltigung eines im Handel erhĂ€ltlichen Werkexemplars» – selbst wenn die vervielfĂ€ltigte Vorlage und die auf den Online-Portalen angebotenen Artikel formale Unterschiede aufweisen. Entscheidend war gemĂ€ss dem Gericht, ob die VervielfĂ€ltigungen die normale Auswertung «direkt konkurrenzieren». Wigger erlĂ€uterte weiter, wie das Gericht zum Schluss kam, dass ein Privater zwar fĂŒr seine VervielfĂ€ltigungen auf einen Bibliothekskopierer zurĂŒckgreifen dĂŒrfe, es jedoch unzulĂ€ssig sei, dass die Bibliothek selber Kopien versende.

Den letzten Schwerpunkt von Wiggers Vortrag bildete eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid des BGH «Geburtstagszug» vom 13. November 2013 (I ZR 143/12; vgl. hierzu mit Kommentar M. Ritscher/P. Schramm, sic! 2014, 303 ff.). Nach der Vorstellung der ErwĂ€gungen des BGH stellte Wigger die Frage der Bedeutung des Entscheids fĂŒr die Schweiz. Auch hierzulande sei der Grundsatz des kumulativen Rechtsschutzes anerkannt und kaum hinterfragt. Entsprechend gehe man auch in der Schweiz davon aus, dass der Umstand, dass eine Gestaltung dem Designschutz zugĂ€nglich ist, nicht ausschliesst, dass diese auch ĂŒber das Urheberrecht geschĂŒtzt werden könne. Auch sollten hierfĂŒr keine strengeren Anforderungen gelten.

Die Stufentheorie konnte sich gemĂ€ss Wigger in der Schweiz nie wirklich etablieren, hingegen schwinge ein VerstĂ€ndnis von einem graduellen VerhĂ€ltnis zwischen Design- und Urheberrecht zuweilen mit. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ausgefĂŒhrt werde, Urheberrechtsschutz verlange im VerhĂ€ltnis zu Designschutz einen sogenannten «Àsthetischen Überschuss». De facto wĂŒrden eher strengere Anforderungen fĂŒr Werke der angewandten Kunst gelten. Hierbei dĂŒrften nach Wigger jedoch auch entscheidungspsychologische Faktoren eine Rolle spielen, zumal es einfacher sei, einer Gestaltung den Urheberrechtsschutz zu versagen, wenn man wisse, dass diese grundsĂ€tzlich auch dem Designschutz zugĂ€nglich sei. Auch in der Schweiz werde im Übrigen dem Gestaltungsspielraum eine zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen beigemessen. Daraus dĂŒrfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Schutzvoraussetzungen zu reduzieren seien, wenn dem Gestalter nur ein enger Spielraum zur VerfĂŒgung stehe. Sowohl bei Werken der angewandten Kunst wie auch bei anderen Werkarten kann gemĂ€ss Wigger in FĂ€llen, in denen kein ausreichender Gestaltungsspielraum besteht, kein individuelles Schaffen und damit auch kein Urheberrechtsschutz bejaht werden.

Die auf das Referat folgende Diskussion drehte sich vor allem um die von Ritscher aufgeworfene Frage, ob es einen EU-weit harmonisierten Werkbegriff gebe. Nach Ritscher habe dies der BGH unter Berufung auf die mangelnde gesetzliche Grundlage verneint, der EuGH in seinem «Infopaq«-Urteil aber bereits in diese Richtung argumentiert. Ritscher hielt fest, dass, falls der EuGH von einem harmonisierten Werkbegriff ausgehe, fĂŒr die gesamte EU alles, was eine eigene geistige Leistung eines Menschen sei, unabhĂ€ngig von weiteren Voraussetzungen urheberrechtlich geschĂŒtzt sei. Falls man dieser Theorie nicht folge, gelte dies nur fĂŒr die unbestrittenermassen harmonisierten Bereiche wie Software, Datenbanken und Fotografien. Prof. Dr. Michael Loschelder wies darauf hin, dass diese Thematik Gegenstand der nĂ€chsten GRUR-Jahrestagung sein werde.

RA Gianni Fröhlich-Bleuler setzte sich im Anschluss an das Referat Wiggers mit der UrheberrechtsschutzfĂ€higkeit von Computersoftware auseinander. Schwerpunkt bildete dabei die Erörterung des Teilurteils des OGer ZĂŒrich vom 24. Januar 2013 «Bildungssoftware» (LK100006-0/U) (vgl. hierzu mit Kommentar R. Hilty, sic! 2013, 697 ff. und der vorausgegangene Massnahmeentscheid in sic! 2011, 230).

Fröhlich-Bleuler setzte sich zunĂ€chst mit den AusfĂŒhrungen des Gerichts zur Schutzhöhe auseinander. GemĂ€ss dem Gericht darf das Computerprogramm nicht banal oder alltĂ€glich sein. Das Gericht fĂŒhrte gemĂ€ss Fröhlich-Bleuler dazu die «kleine MĂŒnze» bei Software ein. Zum Kriterium der statistischen Einmaligkeit hatte das Gericht ausgefĂŒhrt, dass diese bei grösseren, ĂŒber ein lĂ€ngere Zeit entwickelten Programmen evident sei. Fröhlich-Bleuler bemerkte hierzu, dass dies nicht als absolute Einmaligkeit zu verstehen sei, sondern sich anhand bestehender oder auch möglicher Programmierungen definiere. Als NĂ€chstes setzte sich Fröhlich-Bleuler mit der vom OGer ZĂŒrich angewandten Vermutung der UrheberrechtsfĂ€higkeit auseinander. Zentral dabei ist gemĂ€ss Fröhlich-Bleuler, dass es sich um eine tatsĂ€chliche Vermutung und nicht um eine Beweislastregel handle. Die Vermutungsbasis sei gemĂ€ss dem OGer die KomplexitĂ€t und der Umstand, dass das Programm ĂŒber lĂ€ngere Zeit entwickelt worden sei. Die Vermutungsbasis habe im konkreten Fall auch die Vermutung der Programminhaberschaft eingeschlossen. Nach Fröhlich-Bleuler war die Annahme der Vermutungsbasis durch das OGer ZĂŒrich richtig, weil (i) die Erfahrung und die Literatur einhellig bejahen, dass komplexe Computerprogramme Urheberrechtsschutz geniessen, weil (ii) damit Effizienz im Prozess möglich sei, insbesondere da es bei sehr grossen Computerprogrammen praktisch unmöglich sei, im Einzelnen die UrheberrechtsfĂ€higkeit zu belegen und (iii) mit dieser Vermutungsbasis bestimmt werde, wer welche Informationen liefern mĂŒsse. Es dĂŒrfe aber nicht vergessen werden, dass eine Beseitigung der Vermutungsbasis möglich sein mĂŒsse und ĂŒberdies die Vermutungsbasis nicht in allen FĂ€llen spiele. In gewissen FĂ€llen liege die Beweislast bei der Partei, welche die SchutzfĂ€higkeit behaupte.

In der Folge ging Fröhlich-Bleuler auf den vom OGer ZĂŒrich erwĂ€hnten Elementenschutz ein, gemĂ€ss welchem auch Programmteilen Urheberrechtsschutz zukommen könne, sofern sie eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstellten. Fröhlich-Bleuler betonte dabei, dass die Anforderungen an den individuellen Charakter von Programmteilen nicht zu tief sein dĂŒrften, ansonsten der gemeinfreie Bereich immer stĂ€rker eingeschrĂ€nkt und damit die Schaffung neuer Werke immer teurer werde. GemĂ€ss dem OGer ZĂŒrich gelte die tatsĂ€chliche Vermutung fĂŒr den Urheberrechtsschutz auch bei Programmteilen. Die Problematik besteht fĂŒr Fröhlich-Bleuer hierbei aber darin, dass auch bei Programmteilen die Anforderungen der Vermutungsbasis erfĂŒllt sein mĂŒssten. Je einfacher ein Programmelement sei, desto eher fehle die Vermutungsbasis. In Bezug auf das vor dem OGer ZĂŒrich relevante Programmteil fĂŒhrte Fröhlich-Bleuer aus, dass dieses im Massnahmeentscheid noch die Datei gewesen sei, wĂ€hrend das Urteil die Programmsequenz (Routine) als solches bestimmt hĂ€tte. Dies sei korrekt, weil es einer gewissen ZufĂ€lligkeit unterliege, in welcher Datei die Funktionen zu finden seien. Das OGer ZĂŒrich hatte entschieden, dass die natĂŒrliche Vermutung fĂŒr hinreichende IndividualitĂ€t auch fĂŒr Programmteile gelte, vor allem wenn es sich um nicht triviale und umfangmĂ€ssig nicht unerhebliche Sequenzen handelt. Nach der Ansicht von Fröhlich-Bleuer hat das OGer dabei die Voraussetzungen der UrheberrechtsschutzfĂ€higkeit mit denjenigen der tatsĂ€chlichen Vermutung verwechselt (KomplexitĂ€t/ĂŒber lĂ€ngere Zeit entwickeltes Programm). Das OGer Ă€usserte sich auch zur Substanziierungspflicht beim Elementenschutz. Die Beklagte mĂŒsse hinsichtlich jeder im Rechtsbegehren erwĂ€hnten Datei darlegen, inwiefern zufolge maschineller Generierung oder freier ZugĂ€nglichkeit keine Wertschöpfung der KlĂ€gerin vorliege. Nach Ansicht von Fröhlich-Bleuler sind bei kleinen Dateien die Voraussetzungen nicht gegeben, die die Anwendung der Vermutungsbasis rechtfertigen und im Übrigen lĂ€gen die relevanten Informationen (Sourcecode/Vorversionen) nur dem KlĂ€ger vor. Entsprechend seien die Anforderungen an die Beseitigung der Vermutungsbasis im vorliegenden Fall zu hoch gewesen. Im Übrigen hĂ€tte das OGer ZĂŒrich seiner Ansicht nach den Urheberrechtsschutz der einzelnen Elemente direkt ĂŒber das Gutachten bestimmen lassen können. Im Weiteren diskutierte Fröhlich-Bleuler auch die Beurteilung des OGer von Schnittstellen, der Entwicklungsumgebung, der Testdatei und des Vorwurfs der KlĂ€gerin, die Struktur ihres Programmes sei verwendet worden.

Im zweiten Teil seines Referats erörterte Fröhlich-Bleuler den Massnahmeentscheid der Cour Civile des Kantons Waadt vom 2. September 2013 (60/2013/PHC). In diesem Fall bot die KlĂ€gerin Internetschulungskurse im Medizinalbereich an. Sie beauftragte jeweils Spezialisten mit der Erstellung des Kursmaterials (Rohmaterial), bereitete den Inhalt auf und verkaufte den Kurs als Computerprogramm. Die Beklagte vertrieb Kurse mit dem gleichen Inhalt ĂŒber das Internet. Das Gericht hielt fest, dass die KlĂ€gerin keine Urheberrechte am Rohmaterial habe, weil diese nicht vertraglich an die KlĂ€gerin ĂŒbertragen worden waren. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich bei dem Computerprogramm um ein Werk zweiter Hand handle und die KlĂ€gerin durch die Bearbeitung des Rohmaterials zu einer Bearbeiterin geworden und daher klageberechtigt sei. In Bezug auf die Schutzhöhe hatte das Gericht festgehalten, dass das Programm (i) nicht banal sei und (ii) dass es sich von anderen Programmen unterscheide (Einmaligkeit) und (iii) keine reine Routinearbeit sei (Gestaltungsspielraum). Fröhlich-Bleuer zog das Fazit, dass durchaus Ă€hnliche Kriterien wie vor dem OGer ZĂŒrich angewendet worden seien.

In der nachfolgenden Diskussion Ă€usserte sich Dr. Mathis Berger, LL.M., dahingehend, dass es sich beim Entscheid des OGer ZĂŒrich um die Kapitulation der Rechtsprechung vor dem Fehler des Gesetzgebers handle, den Schutz von Software im Urheberrecht zu regeln. Der Entscheid sei nicht urheberrechtlich, sondern lauterkeitsrechtlich argumentiert (Aufwand, Anzahl Zeilen). Das allgemein gĂŒltige Kriterium des individuellen Charakters sei nicht angesprochen worden. Fröhlich-Bleuler betonte daraufhin, es dĂŒrfe nicht vergessen werden, dass man nur von einer Vermutung spreche. Diese sei an vielen Orten im Recht anzutreffen. Die Vermutung sei durch Fragen der Effizienz gerechtfertigt. Weiter habe auch der BGH in Bezug auf die tatsĂ€chliche Vermutung die gleiche Ansicht vertreten und ihre Anwendung entspreche auch der herrschenden Lehre in Deutschland. Rolf Brunner vom Handelsgericht St. Gallen stellte weiter die Frage, ob der Gedanke, Aufwand zu schĂŒtzen, auf andere Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie PlĂ€nen und technischen Zeichnungen ĂŒbertragbar sei. Fröhlich-Bleuler Àusserte Zweifel an einer derartigen Möglichkeit, könnten andere Werke wie PlĂ€ne im Gegensatz zu komplexer Software doch gesamthaft durch Gutachten beurteilt werden. Abschliessend zog Ritscher eine Analogie zum Designrecht. Im vorliegenden Fall sei es um eine Vermutung gegangen, die nicht im URG stehe. Im Designrecht sei sie hingegen kodifiziert: Ein Design gelte als neu und einzigartig. Weiter bestĂ€tige das konkrete Urteil seine Vermutung, dass in FĂ€llen, wo die Verletzung besonders krass ist, auch eine Bestrafung erfolge. Weiter habe sich die Frage gestellt, wie ein Gericht, welches nicht mit dem entsprechenden Fachwissen ausgestattet ist, mit einem derart komplexen Fall umgehe. Offenbar seien praktische Überlegungen entscheidend gewesen.

Dr. Eric Meier, Executive MBA HSG, Vizedirektor und Leiter der Markenabteilung beim IGE, eröffnete den kennzeichenrechtlichen Teil der Tagung mit einem Abriss ĂŒber den Stand des «Swissness»-Gesetzgebungspakets und verwies dabei auf die ErlĂ€uterungen des IGE, welche unter «https://www.ige.ch/de/herkunftsangaben/swissness/ausfuehrungsverordnungen.html» abrufbar seien.

Mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolgende Revision der Markenschutzverordnung (MSchV) stellte Meier in Aussicht, dass zukĂŒnftig der PrioritĂ€tsbeleg vom IGE nur noch bei Zweifeln an der PrioritĂ€t verlangt werde. Weiter solle es zukĂŒnftig möglich sein, auch Informationen ĂŒber abgelehnte Eintragungsgesuche zu erhalten. Überdies solle kĂŒnftig das IGE gegenĂŒber internationalen Registrierungen mit offensichtlich falscher Klassifizierung der Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen eine Schutzverweigerung aussprechen können.

Im Weiteren ging Meier auf das geplante Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke ein. Man habe sich bei der Gestaltung der neuen Bestimmungen stark am Widerspruchsverfahren orientiert. Meier prĂ€sentierte den vorgesehenen Ablauf des Löschungsverfahrens vor dem IGE und hob dabei hervor, dass bereits mit dem Antrag die Beweisurkunden zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs einzureichen seien. Weiter werde das IGE sich beim Entscheid ĂŒber die Verfahrenskosten an den GrundsĂ€tzen zum Widerspruchsverfahren orientieren (CHF 1000.– fĂŒr einen einfachen Schriftenwechsel). Weiter werde ein allfĂ€lliges Widerspruchsverfahren sistiert, falls die zu löschende Marke an einem solchen beteiligt ist. Die Einrede des Nichtgebrauchs im Widerspruchsverfahren genĂŒge dazu jedoch nicht, es mĂŒsse ein Löschungsantrag beim IGE gestellt werden. Nicht geregelt in der MSchV seien die Folgen des Markengebrauchs nur fĂŒr einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Diese Frage werde im Rahmen der Richtlinien geregelt.

Im nĂ€chsten Teil seines Referats stellte Meier die Teilrevision der Richtlinien des IGE in Markensachen vor. Es seien vor allem die aktuelle Rechtsprechung integriert und in Teilen 4 und 5 ErgĂ€nzungen vorgenommen worden. FĂŒr die Glaubhaftmachung des Gebrauchs vertrete das IGE in Bezug auf die Auswirkungen eines Teilgebrauchs eine andere Ansicht als das BVGer. Das IGE wende weiterhin die sogenannte «Minimallösung» an. Es könnte jedoch sein, dass die Regelung im zukĂŒnftigen Löschungsverfahren eine andere sein mĂŒsse. Im Teil 5 der Richtlinien betreffend die relativen AusschlussgrĂŒnde sei im Übrigen die aufgefĂŒhrte Kasuistik gestrichen worden, da die Widerspruchsentscheide nunmehr in der elektronischen PrĂŒfungshilfe abrufbar seien.

Zuletzt prĂ€sentierte Meier die neue Version der elektronischen PrĂŒfungshilfe. Diese sei massiv ausgebaut worden mit Leitentscheiden des IGE in konkreten Markeneintragungsgesuchen, abstrakten PrĂŒfungsregeln zu Begriffen, die hĂ€ufig als Marken angemeldet werden, und enthĂ€lt seit Juli 2014 die durch StaatsvertrĂ€ge geschĂŒtzten Herkunftsangaben sowie neu durch sĂ€mtliche materiellen Entscheide des IGE in Widerspruchssachen, die seit 2008 ergangen sind. Letztere seien nunmehr einzig ĂŒber die PrĂŒfungshilfe abrufbar. Weiter seien auch Leitentscheide des Instituts im Widerspruchsverfahren mit erlĂ€uternden Bemerkungen zu finden.

Den Abschluss des Referats von Meier bildete eine ErlĂ€uterung der Suchmöglichkeiten in der elektronischen PrĂŒfungshilfe.

Dr. David Aschmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht, widmete sich in seinem Referat zunĂ€chst der Problematik der Kollision mit einer geschwĂ€chten Marke. Im Eintragungsverfahren werde die Frage des Gemeingutcharakters entweder bejaht oder verneint und Abstufungen wĂŒrden höchstens der KohĂ€renz dienen. Bei der Frage der Verwechslungsgefahr im Falle von Kollisionen seien solche Abstufungen jedoch fĂŒr den Entscheid wesentlich. Hier sei einerseits die Kennzeichnungskraft der angreifenden Marke zu bestimmen. Andererseits werde aber auch hĂ€ufig argumentiert, der Begriff der Verwechslungsgefahr sei von der SphĂ€re des Gemeinguts begrenzt. Wenn also die angefochtene Marke Gemeingut sei, gehöre sie allen und könne somit auch nicht verletzen. GemĂ€ss Aschmann muss jedoch in solchen Konstellationen der Begriff des Gemeinguts als «Mehr/Weniger»-Kriterium angewendet werden. Es habe zwar FĂ€lle gegeben, in den die angefochtene Marke als zu trivial angesehen worden sei, um eine Verwechslungsgefahr mit der angreifenden Marke zu bewirken. Solche Marken seien aber Ausreisser und hĂ€tten eigentlich nie eingetragen werden dĂŒrfen. Da die Rechtsprechung starken Marken einen erweiterten Schutzumfang zusprechen wolle, gerieten die Begriffe des Gemeinguts und der Verwechslungsgefahr bei gemeingutnahen Marken in einen Zielkonflikt. Auch starke Marken enthielten oft beschreibende Elemente und wĂŒrden manchmal auch dort Schutz verdienen, wo die Grenze des Gemeingutes ĂŒberschritten sei. Der Zielkonflikt bedĂŒrfe einer AbwĂ€gung im Einzelfall. Aschmann erwĂ€hnte hier unter anderem den Entscheid des BVGer vom 17. MĂ€rz 2014, B-5692/2012, «Yello/Yello Lounge«. Hier konnte sich die Marke «Yello» fĂŒr einen Teil der Waren auf eine Bekanntheit durch einen Lizenzvertrag mit der Popgruppe «Yello» berufen. FĂŒr die ĂŒbrigen Waren wurde die Verwechslungsgefahr verneint, weil gemĂ€ss der Praxis des BGer die Bezeichnung einer hĂ€ufig anzutreffenden Grundfarbe schwach sei und sich damit in der Markenerinnerung der Akzent auf das nachfolgende Substantiv «Lounge» verschiebe. Damit hatte sich im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nur fĂŒr bespielte, jedoch nicht fĂŒr unbespielte TontrĂ€ger ergeben. Das Besondere in diesem Fall sei gewesen, dass die Widerspruchsmarke nichts falsch gemacht habe. Sie sei prĂ€gnant, ungewöhnlich und erinnerungsfĂ€hig. Dieser Fall konnte gemĂ€ss Aschmann nicht allein mit der Kennzeichnungskraft der angreifenden Marke, der Warengleichartigkeit und ZeichenĂ€hnlichkeit gelöst werden, sondern erforderte eine BerĂŒcksichtigung der GemeingutnĂ€he der angefochtenen Marke als viertes Kriterium.

Dieselbe Bundesgerichtspraxis habe im Entscheid des BVGer vom 28. April 2014, B-2766/2013 «Red bull/Bulldog» die umgekehrte Wirkung gehabt. Hier hatte das Farbadjektiv «red» den Erinnerungsschwerpunkt auf das nachfolgende Substantiv «bull» verschoben. Angesichts des erweiterten Schutzumfangs von «Red Bull» durch Bekanntheit ergab sich eine mittelbare Verwechslungsgefahr.

Im nĂ€chsten Teil seines Vortrags erörterte Aschmann anhand des Entscheids des BVGer vom 5. Februar 2014, B-1165/2012 «ZahnarztkanĂŒlen» die Erosion von Formmarken durch Nachahmung. Nach Aschmann könnten Formmarken ihre OriginalitĂ€t schon dann verlieren, wenn der Markt auch nur einzelne ihrer Merkmale nachahme. Im besagten Fall ging es um den Markenschutz fĂŒr MischkanĂŒlen fĂŒr zahnmedizinische Zwecke. Die Anmelderin hatte diese KanĂŒlen als Erste auf den Markt gebracht. Sehr bald wurde sie von Konkurrentinnen darin nachgeahmt. Obschon sich diese KanĂŒlen voneinander unterschieden, verwendeten sie alle Ă€hnliche Grundelemente. Diese hatten den bestehenden Formenschatz zum Zeitpunkt des Eintragungsentscheids des IGE vorgezeichnet und der Marke wurde der Schutz versagt.

Im Folgenden stellte Aschmann kurz den Entscheid des BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012 «Yacht Club St. Moritz» vor. Darin hatte das Gericht die Frage offengelassen, ob gegen die Eintragung einer fremden Marke gestĂŒtzt auf absolute AusschlussgrĂŒnde eine Beschwerde möglich sei. Die Legitimation eines Kur- und Verkehrsvereins, der das beanstandete Zeichen weder selber benĂŒtzen will noch von der politischen Gemeinde ermĂ€chtigt wurde, den Schutz des Ortsnamens St. Moritz geltend zu machen, wurde fĂŒr ein Eintreten auf die Beschwerde fĂŒr ungenĂŒgend befunden.

Zuletzt gab Aschmann bekannt, dass die Abteilung II des BVGer mit einem neuen Abteilungsreglement die Anzahl der je mit einem Rechtsgebiet befassten Richterinnen und Richter reduziert habe. Neu seien fĂŒr ein Gebiet fĂŒnf bis sieben Richterinnen und Richter zustĂ€ndig. Die Rechtsgebiete seien in acht «Pools» zusammengefasst worden, wobei fĂŒr Handelsregister-, Firmenrecht, Geistiges Eigentum und AOC nun sechs Richter zustĂ€ndig seien.

Im Anschluss an das Referat von Aschmann merkte Bender an, dass man in Deutschland traditionell schwachen oder rein beschreibenden Marken kaum Schutz gewĂ€hre. Im Gegensatz dazu wĂŒrden sowohl das EuG sowie der EuGH auch sehr beschreibenden Marken einen gewissen Schutzbereich zuerkennen. Dies fĂŒhre auf europĂ€ischer Ebene dazu, dass Neuanmeldungen scheiterten, die sich sogar durch Bildelemente von sehr schwachen Voreintragungen unterscheiden wĂŒrden. FĂŒr Bender ist dies eine unbefriedigende Tendenz.

RA Stefan Hubacher setzte sich in der Folge vertieft mit vier Entscheiden auseinander. ZunĂ€chst behandelte er den Entscheid des BGer vom 21. MĂ€rz 2014, 4A_528/2013 bzw. BGE 140 III 109 «ePostSelect». Die Marke «ePostSelect (fig.)» war mit dem Farbanspruch «gelb/schwarz» fĂŒr Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 38 und 42 von der Schweizerischen Post AG angemeldet worden, unter anderem auch fĂŒr elektronische Postdienstleistungen. Das IGE wies die Anmeldung mit der BegrĂŒndung zurĂŒck, die Marke stelle einen beschreibenden und anpreisenden Hinweis auf den thematischen Inhalt und Zweck dar («exklusive elektronische Post»). Weiter wurde die grafische Ausgestaltung vom IGE als ungenĂŒgend bezeichnet. Vor dem BVGer stellte sich anschliessend die Frage, ob die Post etwas aus ihrer als durchgesetzte Marke eingetragenen Farbmarke CH P-496 219 ableiten könne. Das BVGer bejaht dies mit der BegrĂŒndung, dass elektronische Postdienstleistungen die zeitgemĂ€sse Form von traditionellen Postdienstleistungen darstellten. Folglich wĂŒrden die angesprochenen Verkehrskreise das Produkt dem Hersteller des bereits existierenden Angebots zurechnen.

FĂŒr Hubacher fĂ€llt beim Entscheid des BVGer auf, dass nebst der klassischen PrĂŒfung der Marke bzw. des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die damit zusammenhĂ€ngende wirtschaftliche RealitĂ€t und die gesellschaftliche Entwicklung berĂŒcksichtigt worden seien. Das BGer hatte in der Folge abweichend vom BVGer entschieden, dass die bereits durchgesetzte Marke nichts an der fehlenden originĂ€ren Kennzeichnungskraft des Zeichens Ă€ndere, da das BVGer aufgrund der Dispositionsmaxime die Frage der Verkehrsdurchsetzung nicht hĂ€tte beurteilen dĂŒrfen (es war nur Antrag auf Eintragung als originĂ€r unterscheidungskrĂ€ftiges Zeichen gestellt worden). Das BGer war der Auffassung, dass der Inhaber einer durchgesetzten Marke ansonsten Schutz fĂŒr weitere (nicht unterscheidungskrĂ€ftige) Zeichen beanspruchen könnte, ohne die Verkehrsdurchsetzung belegen zu mĂŒssen. Hubacher stellte hierzu die Frage in den Raum, ob dies nicht eine zu strenge Anwendung der Dispositionsmaxime im Beschwerdeverfahren gewesen sei, zumal es sich um ein Verwaltungsverfahren gemĂ€ss VwVG handle. Dort gelte neben der Mitwirkungspflicht gemĂ€ss Art. 13 VwVG auch der Untersuchungsgrundsatz gemĂ€ss Art. 12 VwVG, welcher als Argument fĂŒr eine breitere Definition des Streitgegenstandes herbeigezogen werden könnte. FĂŒr Hubacher war wegen des Antrags auf Eintragung als originĂ€r unterscheidungskrĂ€ftige Marke die konkrete Anwendung der Dispositionsmaxime im vorliegenden Fall zwar streng, aber letztlich dennoch vertretbar. Hubacher zog weiter in ErwĂ€gung, ob im Rahmen der Beurteilung der originĂ€ren Unterscheidungskraft die tatsĂ€chliche Wahrnehmung tatsĂ€chlich keine Rolle spielen dĂŒrfe und ob das Gericht bzw. das IGE wirklich nur die Unterscheidungskraft der Marke insgesamt, nicht aber diejenige einzelner Elemente prĂŒfen dĂŒrfe. Abschliessend zu dieser Thematik diskutierte Hubacher die Folgen des Entscheids fĂŒr die Praxis. So stelle sich die Frage, ob die Verkehrsdurchsetzung stets als Eventualbegehren geltend gemacht werden mĂŒsse bzw. wie und wann dies allenfalls zu erfolgen habe. Weiter warf Hubacher die Frage auf, ob es im Rahmen des Eintragungsverfahrens sachgerecht sei, dass es keine Wirkung der Verkehrsdurchsetzung fĂŒr «Folgeanmeldungen» gebe, zumal doch jederzeit eine nachtrĂ€gliche PrĂŒfung durch die Gerichte möglich bleibe und so die Interessen der anderen Marktteilnehmer gewahrt bleiben. Hubacher stellte schliesslich die Frage, ob diese Rechtsprechung allenfalls auf Wortmarken ĂŒbertragbar sei. Anhand des Beispiels der Wortmarke CH P-442 972 «Zurich Asset Management (fig.)» zeigte Hubacher, dass hier die Marke mit dem HinzufĂŒgen der Bemerkung «Zurich, durchgesetzte Marke» akzeptiert worden sei; eine Lösung, die nach Hubacher auch im vorliegenden Fall möglich gewesen wĂ€re.

Im nĂ€chsten Teil seines Referats setzte sich Hubacher mit dem Entscheid des BGer vom 10. Juli 2013, 4A_100/2013 «Noir Mat» auseinander. Ein Einzelunternehmer war seit 1997 in der kommerziellen Kommunikation tĂ€tig, musste aber das GeschĂ€ft Ende 2002 aus gesundheitlichen GrĂŒnden aufgeben. Die Firma «Noir Mat Communication visuelle, Y.» wurde gelöscht, wohingegen der Einzelunternehmer die Domainnamen «noirmat.net» (reg. 1999) und «noirmat.com» (reg. 2004) behielt. Im Jahre 2006 registrierte ein Konkurrent eine Wort-/Bildmarke «Noirmat (fig.)», die Firma «Noir Mat SĂ rl» mit dem Zweck «services dans la domaine de l’informatique/multimĂ©dia» und den Domainnamen «noirmatstudios.com». Nachdem der Einzelunternehmer seine GeschĂ€ftstĂ€tigkeit wieder aufgenommen hatte, mahnte ihn 2008 die Noir Mat SĂ rl ab und verlangte die Unterlassung des Gebrauchs des Kennzeichens «Noir Mat» und die Änderung der Domainnamen. 2009 wurde die Einzelfirma wieder eingetragen und die Noir Mat SĂ rl erweiterte im selben Jahr ihren Firmenzweck. In der Folge klagte die Noir Mat SĂ rl aus Marken- und Firmenrecht, worauf der Einzelunternehmer Widerklage gestĂŒtzt auf UWG (Rufausbeutung) erhob. FĂŒr das KGer VD waren die Hinterlegungen «Noir Mat» durch die KlĂ€gerin kein Zufall (die KlĂ€gerin kannte den Einzelunternehmer, welcher einen soliden Ruf genoss), sondern seien mit dem Zweck der Rufausbeutung erfolgt. Es habe sich mitunter um eine strategische Hinterlegung gehandelt. Das BGer bestĂ€tigte dies und kam zum Schluss, dass in unlauterer Absicht hinterlegte Marken und Firmen gelöscht werden können. Dabei sei die Absicht im Zeitpunkt der Hinterlegung massgebend.

Hubacher sah in diesem Entscheid die BestĂ€tigung der parallelen Anwendung von Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht und damit zusammenhĂ€ngend eine StĂ€rkung des lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutzes. Weiter sei nunmehr klargestellt, dass das UWG dem Berechtigen nicht nur einen Unterlassungs-, sondern auch einen Löschungsanspruch verleihe. Es stelle sich dennoch die Frage, ob im vorliegenden Fall nicht allzu lauterkeitsfreundlich argumentiert und letztlich nicht das markenrechtliche Registerprinzip ausgehöhlt worden sei. FĂŒr Hubacher hatten im vorliegenden Entscheid aber die konkreten UmstĂ€nde (Krankheit des Einzelunternehmers, Kommunikation wurde nicht freiwillig aufgegeben) eine zentrale Rolle gespielt. Es handle sich entsprechend eher um eine Einzelfallentscheidung als um einen «Leading Case».

Im folgenden Teil seines Vortrags besprach Hubacher den Entscheid des EuGH vom 12. Dezember 2013 «Baskaya/Passaia» (C-445/12P). Die Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. 470542 «Passaia (fig.)» hatte Widerspruch gegen die CTM Nr. 6392344 «Baskaya (fig.)» erhoben. In der Folge erhob die Widerspruchsgegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs. Die Widerspruchsmarke war nur in der Schweiz gebraucht worden, womit sich die Frage stellte, ob die CTM rechtserhaltend gebraucht wurde. Nach Ansicht der Widersprechenden waren hierzu gemĂ€ss dem Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Benutzungshandlungen in der Schweiz ausreichend. Die Widerspruchsgegnerin verneinte dies unter Bezugnahme auf Art. 42 GMVO, welcher die Benutzung im Schutz-Mitgliedsstaat verlangt. Der EuGH kam zum Schluss, dass es sich bei der GMVO um Unionsrecht handle und keine EinschrĂ€nkungen durch nationales Recht oder bilaterale Abkommen möglich seien.

Nach Ansicht von Hubacher schliesst der Entscheid die Anwendbarkeit des Abkommens in Deutschland – zumindest im Zusammenhang mit EuropĂ€ischen Gemeinschaftsmarken – aus. DarĂŒber hinaus mĂŒsse wohl aber auch davon ausgegangen werden, dass auch nationale deutsche Marken nicht mehr unter das Abkommen fallen. Dies fĂŒhre zu einer sehr eingeschrĂ€nkten bzw. zu keiner Anwendung des Abkommen in Deutschland. Hinsichtlich der diesbezĂŒglichen Entwicklung in der Schweiz fĂŒhrte Hubacher unter Hinweis auf den Entscheid des BVGer vom 11. Juni 2013, B-4465/2012 «Life/Lifetec» aus, dass das Abkommen in der Schweiz – im Gegensatz zur EU – eher grosszĂŒgig angewendet werde. Nach dem Entscheid des BVGer genĂŒge sogar ein Gebrauch fĂŒr den Export. Hubacher zog das Fazit, dass das Abkommen von 1892 zwar fĂŒr Deutschland wohl nicht mehr anwendbar sei, in der Schweiz aber nach wie vor eine gewisse Berechtigung habe. Dies, weil Deutsche ihren Schweizer Teil einer Internationalen Registrierung nach wie vor in Deutschland rechtserhaltend gebrauchen könnten und sich in der Schweiz darauf berufen und auch Schweizer ihre (nationalen oder internationalen) Marken in Deutschland rechtserhaltend benutzen können. Damit bestehe keine völlige Einseitigkeit und somit eine weitere Berechtigung fĂŒr das Abkommen.

Zum Abschluss seines Referats erörterte Hubacher den Entscheid des BVGer vom 1. April 2014, B-3294/2013 «Koala (fig.)/Koala’s March (fig.)». Die Widerspruchsgegnerin erhob im Widerspruchsverfahren gestĂŒtzt auf die Internationale Registrierung Nr. 540 095 Koala (fig.) gegen die Schweizer Marke Nr. 582286 Koala’s March (fig.) (beide hinterlegt in Klasse 30) die Einrede des Nichtgebrauchs. Die Widersprechende machte einen stellvertretenden Gebrauch durch ihre Lizenznehmerin in Deutschland geltend. Sie reichte als Gebrauchsbelege eine eidesstattliche ErklĂ€rung eines Prokuristen der Lizenznehmerin sowie KatalogauszĂŒge, Verpackungen und Umsatzzahlen ein. Das IGE entschied, dass der stellvertretende Gebrauch nicht glaubhaft habe gemacht werden können, da es am Fremdbenutzungswillen gemangelt habe. Es bestehe keine schriftliche Lizenzvereinbarung und die eidesstattliche ErklĂ€rung beseitige die diesbezĂŒglichen Zweifel nicht. Weiter habe kein ernsthafter Gebrauch stattgefunden, da die Katalog-AuszĂŒge und Verpackungen den Umfang des Gebrauchs nicht zeigten und die Umsatzzahlen aus dem Einflussbereich der Widersprechenden stammten. Das BVGer kam unter BerĂŒcksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass eine eidesstattliche ErklĂ€rung ĂŒber keine (objektive) Beweiskraft fĂŒr ihre inhaltliche Richtigkeit verfĂŒge. Beim Inhalt einer eidesstattlichen ErklĂ€rung handle sich um eine blosse Parteibehauptung. Der Beweiswert wĂŒrde jedoch steigen, wenn ein persönliches Erscheinen des Zeugen angeboten werde. Da dies im vorliegenden Fall geschehen war, sich ĂŒberdies die Parteibehauptungen der Markeninhaberin und ihrer Lizenznehmerin deckten und weiter die Lizenznehmerin die Marke zusammen mit dem Firmenlogo der Markeninhaberin benutzt hatte, erachtete das BVGer den stellvertretenden Gebrauch als glaubhaft gemacht. Die Frage der Zeichenabweichung liess das BVGer offen, da es die Ernsthaftigkeit des Gebrauchs verneinte. Da der zuordenbare Umsatz in Deutschland nur EUR 7988.– pro Jahr betragen hatte und im Übrigen eine klare Zuordnung nicht möglich gewesen war, erachtete das BVGer fĂŒr die vorliegenden Produkte des Massenkonsums den Gebrauch als nicht ausreichend.

Trotz des Entscheides kann fĂŒr Hubacher ein ernsthafter Gebrauch bei einem Umsatz von EUR 7988.– nicht per se verneint werden. Insbesondere gab Hubacher zu bedenken, dass die Widerspruchsmarke bereits im Jahre 1989 und nicht erst vor beispielsweise sechs Jahren hinterlegt worden war. Es sei also durchaus möglich, dass fĂŒr das BVGer auch das Alter der Marke mitentscheidend gewesen sei. Zum Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz von 1892 bemerkte Hubacher, dass dieses zur Anwendung gelangt sei, da die Markeninhaberin ihren Sitz in Deutschland habe. Der Sitz der Lizenznehmerin sei nicht massgeblich. Weiter mĂŒsse bei eidesstattlichen ErklĂ€rungen sorgfĂ€ltig abgewogen werden, wer die ErklĂ€rung abgebe und zudem solle der ErklĂ€rende als Zeuge angeboten werden und ĂŒberdies die ErklĂ€rung in Kombination mit anderen Beweismitteln eingesetzt werden. In Bezug auf den Beleg des Markengebrauchs mittels Umsatzzahlen gelte es im Übrigen besonderes Augenmerk darauf zu legen, wo, im Zusammenhang mit welchem Produkt und in welcher IntensitĂ€t bzw. Umfang der Umsatz angefallen sei.

In der anschliessenden Diskussion bemerkte Bender zum «Baskaya/Passaia»-Entscheid, dass das Urteil einen Beisatz enthalte, nach welchem gemĂ€ss der in das harmonisierte Markenrecht umzusetzenden Marken-RL das Gleiche gelten muss, wenn eine deutsche Widerspruchsmarke in Deutschland auftrete. Man habe sich damals am BPatG ĂŒberlegt, wie man in einem solchen Falle vorgehen mĂŒsse. Man sei zum Schluss gekommen, dass man diese Frage vermutlich nochmals dem EuGH vorlegen wĂŒrde, damit dieser klar definiere, was fĂŒr diese Konstellation gelte. Er warne die Beteiligten davor, sich aus Deutscher Perspektive auch bei nationalen Deutschen Marken auf das Abkommen zu verlassen. FĂŒr Dr. Christian Hilti, LL.M., stellt sich die Frage, ob das Abkommen ĂŒberhaupt noch zeitgemĂ€ss sei. Aus der heutigen Perspektive sei zweifelhaft, ob es ĂŒberhaupt einen legitimen Grund fĂŒr das Abkommen gebe. Es schaffe wesentlich mehr Rechtsunsicherheiten als Rechtssicherheit. In Bezug auf den Entscheid «Koala/Koala’s March» merkte Ritscher an, dass es sich hier um eine Erkenntnis handle, die schon anlĂ€sslich der letztjĂ€hrigen Tagung in Ittingen gewonnen worden sei. Die Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung seien relativ hoch. Es gehe heute nicht nur darum, eine offensichtliche Nichtbenutzung zu verhindern. Es sei damals auch vorgeschlagen worden, nur zu prĂŒfen, wann eine blosse Scheinbenutzung vorliege. FĂŒr Ritscher könnte dies praktikabler sein. Man mĂŒsse dann untersuchen, ob die Benutzung nur dazu erfolge, die Marke am Leben zu erhalten und nicht positiv festzustellen, wie viel Benutzung es fĂŒr die Rechtserhaltung brauche. Bender verwies auf die wesentlich grosszĂŒgigere Praxis auf europĂ€ischer Ebene. So habe der EuGH im Entscheid «Vitafruit» vom 11. Mai 2006 (C-416/04 P) einen Jahresumsatz fĂŒr Fruchtsaft von EUR 4800.– fĂŒr eine spanische Marke als genĂŒgend erachtet. Meier bemerkte zum deutsch-schweizerischen Abkommen von 1892, dass das IGE die von Dr. Dirk Jestaedt bezĂŒglich des angeblichen Endes des Staatsvertrags geĂ€usserte Ansicht nicht teile (vgl. sic! 2014, 307 ff.). Man habe Kontakt aufgenommen zum deutschen Bundesministerium der Justiz, damit dieses dem IGE seine Auffassung mitteilen könne und weitere Schritte geprĂŒft werden könnten.

Fussnoten:
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MLaw, Rechtsanwalt, ZĂŒrich.