Obwohl der EU Data Act bereits seit dem 12. September 2025 grösstenteils anwendbar ist, stehen viele Unternehmen erst am Anfang seiner Umsetzung. Diese neue SÀule der EU-Digital-Regulierung birgt dabei erhebliche Herausforderungen: Sie gewÀhrt Benutzern von GerÀten und dazugehörigen Diensten weitreichende Rechte an den Daten, die diese generieren. Wenn die Anbieter dieser GerÀte keine Vorkehrungen getroffen haben, ist ihnen selbst die bisher oft selbstverstÀndliche Nutzung dieser Daten neu zudem bussenbewehrt verboten. Dabei stellen sich in der Praxis vor allem in Bezug auf den Anwendungsbereich komplexe Fragen. Dieser Beitrag liefert erste Antworten.
Bien que le rĂšglement sur les donnĂ©es de lâUE (Data Act) soit en grande partie applicable depuis le 12 septembre 2025, de nombreuses entreprises nâen sont quâau dĂ©but de sa mise en Ćuvre. Ce nouveau pilier de la rĂ©glementation numĂ©rique de lâUE pose des dĂ©fis considĂ©rables: il accorde aux utilisateurs dâappareils et de services associĂ©s des droits Ă©tendus sur les donnĂ©es quâils gĂ©nĂšrent. Si les fournisseurs de ces appareils nâont pas pris de dispositions, lâutilisation de ces donnĂ©es, qui allait souvent de soi jusquâĂ prĂ©sent, leur est dĂ©sormais interdite sous peine dâamende. Dans la pratique, cela soulĂšve des questions complexes, notamment en ce qui concerne le champ dâapplication, auxquelles cette contribution apporte des rĂ©ponses initiales.
David Rosenthal,
lic. iur., Partner/Lehrbeauftragter, ZĂŒrich.
Wer die Verordnung (EU) 2023/2854,â1 kurz den «Data Act», verstehen will, muss sich zunĂ€chst bewusst werden, dass es sich nicht um einen monothematischen Erlass handelt. Vielmehr reguliert er unterschiedliche Digital-Themen, die teils nichts miteinander zu tun haben.
Der Data Act deckt im Wesentlichen folgende Punkte ab:
- 1. Zugang zu Daten, die Produkte generieren (Kapitel II): Generiert ein Produkt oder eine damit verbundene Dienstleistung abrufbare Sensor- oder Nutzungsdaten, dann sollen die Benutzer freien Zugang zu diesen Daten erhalten und einen solchen auch Dritten (z.B. Anbietern von konkurrierenden Dienstleistungen fĂŒr dieses Produkt) verschaffen können. Die Anbieter wiederum sind in ihrer eigenen Nutzung der Daten eingeschrĂ€nkt.
- 2. VertrĂ€ge betreffend das Teilen von Daten (Kapitel III, Kapitel IV): FĂŒr VertrĂ€ge, die ein gesetzlich vorgeschriebenes Teilen von Daten regeln (wie zum Beispiel im Falle von Kapitel II), gelten nach Kapitel III bestimmte inhaltliche Vorgaben, die fĂŒr Fairness sorgen und MissbrĂ€uche verhindern sollen. FĂŒr alle VertrĂ€ge, die den Austausch von Daten im B2B-Bereich regeln, definiert Kapitel IV schliesslich noch weitere Klauseln, die als missbrĂ€uchlich gelten und daher unwirksam sind.
- 3. Datenzugang fĂŒr den Staat (Kapitel V): In Notsituationen verpflichtet der Data Act bestimmte Unternehmen, die nach Kapitel II ĂŒber von Produkten und Dienstleistungen gesammelte Daten verfĂŒgen, diese auf Verlangen Behörden, der EuropĂ€ischen Kommission oder anderen EU-Einrichtungen herauszugeben.
- 4. Wechsel von Cloud-Diensten (Kapitel VI): Um die AbhĂ€ngigkeit vor allem von den grossen Cloud-Anbietern zu reduzieren (Vendor-Lock-in), versucht der Data Act Hindernisse fĂŒr den Anbieterwechsel zu beseitigen. Er tut dies, indem er den Anbietern von Cloud- und Ă€hnlichen Datenverarbeitungsdiensten vorschreibt, dass sie einen Anbieterwechsel innert kurzer Frist technisch und vertraglich erleichtern und Entgelte fĂŒr solche Wechsel bis Januar 2027 abzuschaffen.
- 5. Schutz vor auslĂ€ndischen Behördenzugriffen (Kapitel VII): Die Anbieter von Cloud- und Ă€hnlichen Datenverarbeitungsdiensten mĂŒssen einen angemessenen Schutz vor auslĂ€ndischen Behördenzugriffen bieten. Die Regelung ergĂ€nzt in gewisser Weise die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die dies so Ă€hnlich fĂŒr Personendaten schon vorsieht.
- 6. InteroperabilitĂ€t fĂŒr DatenrĂ€ume (Kapitel VIII): Wo in der EU Plattformen fĂŒr den Austausch von Daten betrieben werden, mĂŒssen diese nach dem Data Act bestimmten Vorgaben fĂŒr den reibungslosen Datenaustausch genĂŒgen.
Dieser Beitrag beschĂ€ftigt sich nur mit dem ersten und zweiten Punkt. Es sind diese beiden Regelungsbereiche, die in der Praxis besondere praktische Relevanz haben und am meisten Unternehmen tatsĂ€chlich betreffen. Kapitel VI zum Cloud-Wechsel wird zwar in der Ăffentlichkeit immer wieder zitiert, und es ist auch lobenswert ist, dass der EU-Gesetzgeber sich um Massnahmen gegen einen Vendor-Lock-in bei Cloud-Providern kĂŒmmert. Deren Wirkung dĂŒrfte in der Praxis aber nur sehr beschrĂ€nkt sein, auch wenn sie fĂŒr die «grossen» Anbieter gedacht sind. Die heutigen Lock-in-Effekte sind jedenfalls bei den grossen Cloud-Plattformen nicht auf lange KĂŒndigungsfristen, die fehlende Exportierbarkeit von Daten oder Wechselentgelte zurĂŒckzufĂŒhren. Verantwortlich sind andere Faktoren wie der kundenseitige Wechselaufwand und ein Mangel an Alternativen oder dem, was als Alternative betrachtet wird. Auch ist eine Regelung, die selbst kleinen Anbietern von Cloud-Services verbietet, lĂ€ngere Vertragslaufzeiten vorzusehen, nicht immer kundenfreundlich. Sie droht zum Beispiel die Möglichkeit von Rabatten bei gewollter lĂ€ngerfristiger Bindung zu vereiteln. Kurze KĂŒndigungsfristen erlauben zudem den Providern auch kurzfristige VertragsĂ€nderungen zum Nachteil von Kunden, die faktisch an den Provider gebunden sind und diese daher «schlucken» mĂŒssen.
Im Zentrum des hier diskutierten Datenzugangsregimes des Data Acts stehen GerÀte, die in ihrem Betrieb Daten sammeln und bei denen diese Daten von aussen irgendwie abgerufen werden können. Bei diesen GerÀten kann es sich um Consumer-Produkte handeln (z.B. ein Fitnesstracker, der den Herzschlag misst oder die Schritte zÀhlt), aber ebenso um industrielle Systeme (z.B. eine Fertigungsanlage, welche Sensordaten sammelt und manuelle Eingriffe protokolliert). Diese GerÀte gelten als «vernetzte Produkte» (connected products). Ebenfalls erfasst sind damit «verbundene Dienste» (related services). Gemeint sind Online-Dienste, die mit diesen vernetzten Produkten kommunizieren können und irgendwie deren FunktionalitÀt oder Verhalten beeinflussen (z.B. indem sie bei einem Fahrzeug aus der Ferne die Klimaanlage einschalten können).
Wer solche vernetzten Produkte oder verbundenen Dienste verkauft oder vertraglich zur VerfĂŒgung stellt bzw. erbringt, muss diese so ausgestaltet haben, dass die abrufbaren, nicht veredelten Daten (z.B. Messwerte, NutzungsaktivitĂ€ten) auch den Nutzern (user) zur VerfĂŒgung stehen â und zwar kostenlos, umfassend und möglichst direkt (Art. 3(1)). Dies heisst, solche GerĂ€te und Dienste mĂŒssen so gestaltet sein, dass neu nicht mehr nur der Anbieter die Daten abrufen kann, sondern auch der Nutzer selbst einen Zugang zu allen Daten erhĂ€lt, sei es ĂŒber eine Kabel- oder Drahtlosschnittstelle direkt am GerĂ€t, sei es ĂŒber ein Self-Service-Portal im Internet (z.B. bei einer Smartwatch, die gar keinen Datenanschluss hat). Dies wird als «Access-by-Design» bezeichnet. Hinzu kommt eine vorvertragliche Informationspflicht betreffend die wichtigsten Angaben zu diesem Zugang (Art. 3(2) und 3(3)). Diese Pflichten treffen nicht nur den Hersteller, sondern jeden in der Kette, der das Produkt oder den Dienst weiterverkauft oder vertraglich zur VerfĂŒgung stellt bzw. anbietet, und sie gelten auch im B2B-VerhĂ€ltnis.
UnabhĂ€ngig davon definiert der Data Act die Rolle des sog. Dateninhabers (data holder). Gemeint sind jene, die im Rahmen eines Vertrags (mit dem Nutzer) ĂŒber Daten der vernetzten GerĂ€te oder verbundenen Dienste verfĂŒgen, wie z.B. der Anbieter eines solchen Dienstes oder derjenige, der diese Daten im Rahmen von Wartungsdiensten benötigt. Der Hersteller des Produkts kann, muss aber kein Dateninhaber sein.
Wer als Dateninhaber gilt, hat diverse Zusatzpflichten. Konkret muss er im Wesentlichen drei Dinge beachten:
- â Er muss den Nutzern die ihm zugĂ€nglichen Daten auf Nachfrage kostenlos ebenfalls zugĂ€nglich machen, soweit sie nicht schon selbst Zugang dazu haben (Art. 4);
- â Er muss auf Wunsch der Nutzer die Daten auch Dritten zugĂ€nglich machen, also beispielsweise Firmen, die mit diesen Daten ein GeschĂ€ft betreiben oder die fĂŒr ein GerĂ€t in Konkurrenz zum Hersteller Wartungsdienste anbieten und daher etwa Nutzungs- und Sensordaten des GerĂ€ts brauchen (Art. 5);
- â Er darf die Daten nur fĂŒr eigene Zwecke (z.B. Verbesserung seiner Produkte oder KI-Trainings) nutzen oder sie an Dritte weitergeben, soweit und solange dies vertraglich mit dem Nutzer so vereinbart worden ist (Art. 4(13)).
Die ersten beiden Punkte sind im Data Act etwas ausfĂŒhrlicher geregelt, um etwaige Geheimhaltungs- und weitere Interessen der Dateninhaber, der Nutzer und allfĂ€lliger Dritter zu schĂŒtzen. Alle drei Punkte können und werden typischerweise vertraglich nĂ€her geregelt; es gibt hierzu bereits EntwĂŒrfe von ModellvertrĂ€gen, die allerdings von beschrĂ€nkter Tauglichkeit sind â die EuropĂ€ische Kommission hat zum Zeitpunkt dieses Beitrags entsprechende Vorlagen noch nicht geliefert. Zudem sieht der Data Act noch gewisse BeschrĂ€nkungen vor, um missbrĂ€uchliche Regelungen in solchen VertrĂ€gen zu verhindern.
Ausser der Pflicht nach Art. 3(1) zur Ăffnung der Schnittstellen von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten punkto Datenzugang fĂŒr Nutzer sind all diese Bestimmungen seit dem 12. September 2025 auf Produkte und Dienste anwendbar, die in der EU auf den Markt gebracht oder dort bereitgestellt wurden; die Pflicht zum «Access-by-Design» ist erst ab dem 12. September 2026 anwendbar (Art. 50).
Dementsprechend ist der Data Act auch fĂŒr alle Schweizer Unternehmen von Relevanz, die in den EU-Markt exportieren, auch wenn seine Sanktionen â analog zur Situation unter der DSGVO â auf Schweizer Boden rechtlich nicht vollstreckt werden können. Wie es sich mit den AnsprĂŒchen der Nutzer verhĂ€lt, ist weniger klar. Hier kann mit guten GrĂŒnden vertreten werden, dass es sich im Sinne des Data Act um zivilrechtliche AnsprĂŒche handelt, die letztlich Ausfluss einer Vertragsbeziehung in Bezug auf das vernetzte Produkt oder den verbundenen Service sind, die diesfalls wie andere ZivilansprĂŒche auch in der Schweiz durchgesetzt werden könnten â analog der Situation unter der DSGVO. Abschliessend geklĂ€rt ist diese Frage noch nicht.
In der EU jedenfalls können AnsprĂŒche nach dem Data Act ĂŒber Streitbeilegungsdienste, Gerichte und Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden (die in manchen Mitgliedsstaaten noch gar noch nicht benannt oder bereit sind); unzulĂ€ssige Klauseln können unwirksam sein, und hohe Geldbussen sind ebenfalls möglich. Bei Letzteren lehnt sich der Data Act in Bezug auf die Verletzung der hier relevanten Kapitel II (Art. 3â7) und Kapitel III (Art. 8â12) an den Bussenrahmen der DSGVO an (Art. 40(4)), der bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes oder EUR 20 Mio. vorsieht. FĂŒr weitere Verstösse gegen den Data Act mĂŒssen die Mitgliedsstaaten ihre eigenen Bussenkataloge definieren, was bisher erst teilweise geschehen ist.
Das Grundkonzept mag auf den ersten Blick einfach erscheinen. In der Praxis stellen sich aber vor allem viele Abgrenzungsfragen in der praktischen Umsetzung. Auf einige davon gehen wir nachfolgend ein. Juristische Lehre und Behördenpositionen zum Data Act gibt es allerdings noch kaum, was die Sache nicht einfacher macht.
Der Data Act gilt nur, wenn ein vernetztes Produkt oder ein verbundener Dienst vorliegt. Zwar ist immer wieder davon die Rede, dass es um das «Internet der Dinge» (internet-of-things, kurz «IoT») geht, aber der Data Act fasst viel weiter.
Erfasst ist jedes (fertig hergestellte) GerĂ€t, das Daten ĂŒber seine Nutzung oder seine Umgebung (z.B. GPS-Position, Temperatur) sammelt und bei welchem diese Daten ĂŒber einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen gerĂ€teinternen Zugang von aussen abrufbar sind(Art. 2 Ziff. 5).â2 Es gibt zwar eine Ausnahme in der Legaldefinition fĂŒr GerĂ€te, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung oder Ăbertragung von Daten ist, doch gilt diese nur, wenn diese AktivitĂ€ten im Namen einer anderen Partei als dem Nutzer erfolgen, was die Ausnahme in vielen FĂ€llen nutzlos macht, da nach dem Anwendungszweck unterschieden werden muss.â3
Das Produkt muss in der EU in Verkehr gebracht worden sein; ob es danach ausserhalb der EU benutzt wird, spielt keine Rolle (d.h. die AnsprĂŒche nach Data Act bestehen trotzdem), ebenso umgekehrt nicht, dass ein ausserhalb der EU verkauftes, vermietetes oder verleastes Produkt in der EU benutzt wird (AnsprĂŒche nach Data Act entstehen nicht, jedenfalls solange es nicht in der EU weitervermietet wĂŒrde).â4
Beispiele fĂŒr vernetzte Produkte sind Smartwatches, einige moderne Autos (weil sie Leistung, Fahrverhalten, Umgebung stĂ€ndig ĂŒberwachen und diese Daten abrufbar sind), intelligente KĂŒhlschrĂ€nke (wenn sie z.B. Daten ĂŒber Inhalt, Temperatur oder Nutzung erfassen und diese Angaben ĂŒbermitteln können), Industrieroboter in einer Fertigungsstrasse (z.B. mit Daten ĂŒber Betriebstemperatur, Funktionsstörungen oder ausgefĂŒhrte Zyklen, um z.B. Wartungsbedarf vorherzusagen) oder smarte Thermostate (mit Daten ĂŒber Raumnutzung oder Temperatur zur Steuerung der Heizleistung).â5 Kein vernetztes Produkt wĂ€re hingegen ein einfaches digitales Thermometer, weil es zwar Daten erfasst und anzeigt, aber diese nicht ĂŒber einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine Verbindung oder gerĂ€teinternen Zugang abrufbar sind. Auch ein USB-Stick wĂ€re nicht erfasst (er erhebt keine Daten ĂŒber seine Nutzung oder Umgebung, sondern dient nur der Datenspeicherung), ebenso nicht ein GerĂ€t, das Daten oder Signale lediglich weiterleitet. Bei einem Server liegt hingegen ein vernetztes Produkt vor, weil er zwar der Datenspeicherung im Auftrag Dritter dienen kann (Ausnahme von Art. 2(5)), dies aber nicht per se die Hauptfunktion eines solchen GerĂ€ts ist, da es vom Nutzer ebenso gut fĂŒr eigene Speicherzwecke eingesetzt werden kann; Server weisen zudem die Merkmale anderer vernetzter Produkte auf (ĂŒber eine entsprechende API kann z.B. die Prozessortemperatur abgerufen werden).
Ein weiteres Beispiel sind spezialisierte LaboranalysegerĂ€te, die zwar primĂ€r Daten fĂŒr den Nutzer verarbeiten, aber auch Betriebsdaten wie Temperatur oder Wartungszyklen erfassen und ĂŒber eine Schnittstelle (z.B. USB oder Netzwerk) zugĂ€nglich machen; sie fallen ebenfalls unter die Definition der vernetzten Produkte. Die Anwendbarkeit des Data Act wird bei solchen «gemischten» GerĂ€ten ĂŒber die Frage der Produktdaten (siehe nachfolgend) gesteuert, d.h. es muss geprĂŒft werden, ob solche abrufbar sind, auch wenn das GerĂ€t darĂŒber hinaus noch viele andere Daten verarbeitet, die nicht erfasst sind.
Bei vernetzten Produkten muss ein Hersteller aufgrund der Pflicht zum «Access-by-Design» kĂŒnftig nur, aber immerhin, dafĂŒr sorgen, dass alles, was er oder ein Dritter an vom Data Act erfassten Daten abrufen kann (was diese Daten sind, dazu sogleich), in Zukunft auch der Nutzer selbst abrufen und verarbeiten kann (Art. 3(1)). Der Nutzer muss also in Bezug auf den Zugang zu vom GerĂ€t produzierte Daten gleichberechtigt sein. Verlangt wird, dass dieser Zugang «standardmĂ€ssig [âŠ] einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gĂ€ngigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchfĂŒhrbar, direkt» möglich ist (ebd.). Das wĂ€re in der Praxis zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn das GerĂ€t diese Daten verschlĂŒsselt; der Anbieter mĂŒsste dem Benutzer den SchlĂŒssel geben. Hat der Anbieter bisher ein proprietĂ€res Format verwendet, muss er dies folglich anpassen. Der Anbieter muss auch erklĂ€ren, was die Daten bedeuten und die fĂŒr die «Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadata» mitliefern. Wenn also ein GerĂ€t ĂŒber eine Datenschnittstelle verfĂŒgt, dann gehört eine entsprechende API-Dokumentation mit dazu. Hat der Anbieter das GerĂ€t nicht selbst hergestellt, muss er sich die nötigen Informationen beschaffen und â etwa im Rahmen der Spezifikationen â kĂŒnftig dafĂŒr sorgen, dass alle Produkte, die er wiederverkaufen oder sonst seinen Kunden vertraglich bereitstellen will, diese Vorgaben einhalten, weil er dafĂŒr selbst verantwortlich wird. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Hersteller das Access-by-Design nicht umgesetzt hat. Das ergibt sich indirekt aus Art. 3(1), welcher die Anforderungen an Produkte definiert, in Kombination mit Art. 3(2), welcher die Informationspflichten ĂŒber solche Produkte regelt und nicht nur fĂŒr den Hersteller gilt, sondern auch fĂŒr weitere Stellen in der nachgelagerten Lieferkette.
Das Erfordernis des «direkten» Zugangs meint, dass der Nutzer ĂŒber die technischen Mittel verfĂŒgen kann, um auf die betreffenden Daten zuzugreifen, sie zu streamen oder herunterzuladen, ohne den Anbieter darum ersuchen zu mĂŒssen.â6 Vereinfacht gesagt: Er muss in einem Self-Service-Verfahren an die Daten gelangen können. Kein direkter Zugang besteht, wo jeweils ein Antrag auf Zugang gestellt werden muss, um an die Daten zu gelangen (ein solches Verfahren kann hingegen beim Datenzugang nach Art. 4 ff. vorgesehen sein). Hingegen gilt ein Zugang ebenfalls als direkt, wenn er online ĂŒber einen Server des Anbieters in Selbstbedienung möglich ist (z.B. via Self-Service-Portal oder Online-API), auch wenn er nicht am GerĂ€t selbst erfolgt. Der physische Speicherort der Daten ist fĂŒr die Frage der Direktheit des Zugangs somit nicht entscheidend.â7 In der Praxis ist die Unterscheidung nicht so wichtig, da der Data Act den direkten Zugang nur verlangt, wo «relevant und technisch» durchfĂŒhrbar (Art. 3(1)), d.h. der Entscheid ĂŒber das Design liegt bis zu einem gewissen Mass beim Hersteller.â8 Der Vorbehalt der Relevanz und technischen DurchfĂŒhrbarkeit kann theoretisch sogar dazu fĂŒhren, dass Daten gar nicht zugĂ€nglich sind, falls sich fĂŒr die Daten vernĂŒnftigerweise niemand interessiert; wir haben solche FĂ€lle bisher allerdings nicht gesehen.
In der Praxis sehen wir bei der ErfĂŒllung von Art. 3(1) nicht sehr viele Schwierigkeiten; meist verfĂŒgen die GerĂ€te bereits ĂŒber lokale Schnittstellen, oder der Datenzugang ist im Rahmen von verbundenen Dienstleistungen online vorgesehen.
Hingegen treffen wir immer wieder den Fall an, dass ein Anbieter nicht will, dass Nutzer ĂŒber alle Daten frei verfĂŒgen können, weil z.B. Konkurrenten sie fĂŒr ihre Zwecke zum Nachteil des Anbieters nutzen könnten (z.B. konkurrierende Angebote). Er möchte also den Kreis der verfĂŒgbaren Daten einschrĂ€nken und geltend machen, dass gewisse Daten rein «interner» Natur sind. Eine solche Unterscheidung kennt der Data Act aber nicht. Einen Schutz fĂŒr GeschĂ€ftsgeheimnisse bietet der Data Act beim Access-by-Design (anders als dem Dateninhaber) ebenfalls nicht. Das bedeutet, dass der Hersteller das Problem selbst entschĂ€rfen muss, entweder durch Verzicht auf bestimmte Daten oder indem er sie bereits im GerĂ€t veredeln lĂ€sst, weil dann die Pflicht nicht mehr greift (siehe nachfolgend), oder durch eine vertragliche Regelung, die aber wohl nicht ĂŒber das hinausgehen darf, was der Data Act fĂŒr Dateninhaber an Schutz vorsieht (dazu weiter hinten) â geklĂ€rt ist diese Frage bisher nicht.
Eine weitere Herausforderung ergibt sich in der Praxis aus dem Umstand, dass vernetzte Produkte selbst andere vernetzte Produkte enthalten können: Ein Fahrzeug kann z.B. elektronische SteuergerĂ€te, Batteriemanagementsysteme, Reifendrucksensoren oder In-Vehicle-Entertainment-Systeme enthalten, die ihrerseits vernetzte Produkte sind. Die genannten Pflichten gelten fĂŒr alle Anbieter und Produkte in der Wertschöpfungskette. Wenn also der Anbieter des Batteriemanagementsystems die Daten fĂŒr seine Zwecke nutzen will, muss er die Zustimmung des Nutzers haben (Art. 4(13)), wobei bereits an dieser Stelle nicht wirklich klar ist, wer der Nutzer im Sinne des Data Acts ist â der Anbieter, der das System verbaut, oder (auch) derjenige, der das Fahrzeug erworben oder gemietet hat. Es gibt Argumente fĂŒr beides; der Umstand, dass die Daten der Komponente via den Datenbus im Fahrzeug ĂŒber die Schnittstelle des Fahrzeugs von aussen abgerufen werden können, macht die Sache nicht einfacher. In der Praxis ist die Antwort nicht entscheidend: Hat der Fahrzeuganbieter den Zugang zu diesen Daten aus dem Betrieb, wird jedenfalls er zum Dateninhaber und vom Nutzer so oder so Zustimmung zur Nutzung und Weitergabe dieser Daten einholen mĂŒssen, d.h. er muss die Zustimmung so breit definieren, dass sie die Weitergabe auch an den Hersteller des Batteriemanagementsystems erfasst. Hat dieser einen vertraglichen Anspruch darauf, kann dieser je nach Interpretation gemĂ€ss der Legaldefinition selbst zum Dateninhaber werden, und das «Spiel» von Art. 4 ff. geht von vorne los; es wird hier aber auch vertreten, dass lediglich derjenige als Dateninhaber gilt, der mit dem Nutzer (hier vermutlich der Fahrzeughalter) einen Vertrag hat.
Eine vertragliche Regelung und ein Access-by-Design genĂŒgt wie bereits erwĂ€hnt nicht zur Einhaltung des Data Act. Hinzu kommt die Pflicht zur Vorabinformation des Nutzers. Sie setzt jeweils bei demjenigen an, der das Produkt einem Nutzer vertraglich zur VerfĂŒgung stellt, und sei es nur temporĂ€r zur Miete oder im Rahmen eines Leasings. Das Autohaus informiert beim Fahrzeugverkauf also die Mietwagengesellschaft, und diese muss wiederum jeden Mieter vorab ĂŒber die am GerĂ€t abrufbaren Daten informieren (Art. 3(2)). Die Information darf generisch sein; erwartet wird nicht eine Anleitung, wie die Daten abrufbar sind. Es geht vielmehr darum, dem Nutzer aufzuzeigen, welche Daten von «seinem» Produkt erhalten werden können â und zwar vor Vertragsschluss. In der Praxis wird das ĂŒber Hinweise in AGB, Offerten und Produktedokumentationen gemacht, die Verweise auf eine Website enthalten, auf der dann die produktespezifischen, vom Gesetzgeber verlangten Angaben abrufbar sind.
Fallstricke gibt es natĂŒrlich auch hier: Die Erwartung ist, dass diese Informationen jeweils auch Angaben ĂŒber die IdentitĂ€t des VerkĂ€ufers, Vermieters oder Leasinggebers enthĂ€lt; der Data Act unterscheidet nicht zwischen «first hand»- und «second hand»-Produkten.â9 Diese weiteren Stellen mĂŒssen sich also um eine eigenstĂ€ndige Information kĂŒmmern und können nicht bloss darauf vertrauen, dass der Hersteller informiert. Sie werden ihn aber von Vorteil dazu verpflichten, ihnen die fĂŒr die Information nach Art. 3(2) nötigen Angaben zu liefern â nebst der Zusicherung einer Data-Act-konformen Gestaltung seiner Produkte. Ist fĂŒr den Zugang zu Daten ein Online-Service erforderlich, werden sie sich auch diesbezĂŒglich mit ihm absprechen mĂŒssen, damit ihren Kunden der Zugang gewĂ€hrleistet ist, auch wenn diese keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Hersteller haben.
SpĂ€testens an diesem Punkt entsteht nach unserer Erfahrung das BedĂŒrfnis, den Kreis der vom Data Act erfassten Daten und damit auch die Pflichten einzuschrĂ€nken. Das ist durchaus möglich und empfiehlt sich auch.
ZunĂ€chst gelten die Pflichten nicht betreffend alle Daten, die vernetzte Produkte produzieren. Sie gelten grundsĂ€tzlich nur fĂŒr sog. Produktdaten (product data), was aus Art. 3 noch ausdrĂŒcklich hervorgeht, bei Art. 4 ff. aber immerhin aus dem Titel von Art. 4. Die Begriffsdefinition von Art. 2 Ziff. 15 ist leider ebenfalls nicht prĂ€zise. Aus ihr geht hervor, dass nur jene Daten gemeint sind, die auch tatsĂ€chlich zum Abruf von aussen gedacht sind. Wenn also ein GerĂ€t intern irgendwelche Dinge protokolliert, diese aber in dieser Form nicht abrufbar sind (auch nicht fĂŒr den Hersteller), dann sind es keine Produktdaten. Der Abruf muss zudem ĂŒber den elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen gerĂ€teinternen Zugang erfolgen, d.h. die Anzeige auf einem Display genĂŒgt normalerweise nicht. Der Hersteller kann also entscheiden, welche Daten ĂŒberhaupt in Frage kommen.
Doch auch nicht alle an sich abrufbaren Daten gelten als Produktdaten; der Wortlaut der Legaldefinition ist viel zu breit gefasst. Hier ist ein Blick in die ErwĂ€gungsgrĂŒnde 15 ff. nötig:
- â Erfasst sind nur jene (abrufbaren) Daten, die sich auf die Leistung, Nutzung oder Umgebung des Produkts beziehen und von diesem generiert werden.â10 Gemeint sind Daten, die durch die Nutzung des vernetzten Produkts entstehen, wie z.B. Daten ĂŒber die Umgebung (in der Regel Messwerte von Sensoren, wie z.B. Temperaturen oder eine Geoposition) oder ĂŒber Interaktionen mit dem vernetzten Produkt (z.B. die Gebrauchszeit oder die benutzten Funktionen). Erfasst sind auch Daten, die Fehlfunktionen oder den Status des GerĂ€ts betreffen, jedenfalls sofern sie vom GerĂ€t generiert werden (unklar: Versionsnummer der aktuellen Firmware). Keine Rolle spielt, ob die Daten abgespeichert oder sogleich extern kommuniziert werden.
- â Nicht erfasst sind hingegen aus solchen Daten gefolgerte oder abgeleitete Informationen, die das Ergebnis zusĂ€tzlicher erheblicher Investitionen des Herstellers des GerĂ€ts sind, insbesondere wo sie durch komplexe proprietĂ€re Algorithmen erzeugt wurden. Der Data Act will Zugang zu den bei der Nutzung des GerĂ€ts anfallenden Rohdaten verschaffen, nicht aber veredelten Daten. Damit letztere vorliegen, muss ein gewisser Aufwand betrieben worden sein bzw. proprietĂ€res Know-how zum Einsatz gekommen sein. Wenn der Spannungswert des Temperatursensors im GerĂ€t zuerst in einen Temperaturwert umgewandelt wird, so gilt auch letzterer als Produktdatum. Wenn aus mehreren Temperaturwerten und anderen Angaben nach einem proprietĂ€ren Algorithmus berechnet wird, wann das GerĂ€t gewartet werden muss, dann gilt diese Information nicht als Produktdatum und muss weder fĂŒr den Nutzer abrufbar noch unter Art. 4 ff. herausgegeben werden. GeschĂ€ftsgeheimnisse sind also fĂŒr sich kein Ausschlusskriterium, aber die Verwendung solcher zur Veredelung unter UmstĂ€nden schon. Unternehmen können also erwĂ€gen, Rohdaten bereits im GerĂ€t durch komplexe proprietĂ€re Algorithmen zu veredeln. Statt roher Sensordaten könnte das GerĂ€t z.B. nur noch einen proprietĂ€ren Diagnose-Code ausgeben, der bereits eine erhebliche Wertschöpfung mit sich bringt. Es liesse sich argumentieren, dass dieser Code kein Produktdatum mehr ist, sondern eine abgeleitete Information, die nicht unter die Herausgabepflicht fĂ€llt und, selbst wenn abrufbar, nicht erklĂ€rt werden muss, was er bedeutet.
- â Nicht erfasst sind gemĂ€ss ErwĂ€gungsgrund 16 im Weiteren jene Daten, die woanders gesammelt und lediglich zur Speicherung oder weiteren Ăbermittlung an das GerĂ€t ĂŒbermittelt wurden und von dort wieder abgerufen werden können.â11 Ein Beispiel sind die Daten, die auf einem Server gespeichert werden, damit sie spĂ€ter wieder abgerufen werden können, und zwar gleichgĂŒltig, ob dies fĂŒr den Nutzer geschieht oder im Auftrag von Dritten.â12 ErhĂ€lt ein intelligentes Fahrzeug jedoch Daten von einer intelligenten Strasse ĂŒbermittelt, damit es diese fĂŒr die Fahrzeugsteuerung verarbeiten kann und zeichnet es sie auf, sind diese Daten als Umgebungsdaten erfasst.
- â Nach ErwĂ€gungsgrund 16 ebenso nicht erfasst sein sollen Inhalte, die als geistiges Eigentum geschĂŒtzt sind oder fĂŒr den menschlichen Konsum bestimmt sind. Der Data Act spricht generell von «Content», der nicht erfasst sein soll. Gemeint sind etwa multimediale Inhalte, Software oder von Menschen verfasste Texte. Doch auch hier gibt es Gegenbeispiele und es wird klar, dass selbst mit den AusfĂŒhrungen der ErwĂ€gungen (und auch der FAQ der EuropĂ€ischen Kommission)â13 nicht völlig klar ist, wo die Trennlinie verlĂ€uft. Wird ein Fotoapparat von einer Person genutzt, um damit eine Aufnahme zu machen, so ist das Bild kein Produktdatum, insbesondere nicht, weil es oft auch urheberrechtlich geschĂŒtzt sein wird â in gewissen Rechtsordnungen sogar fast immer. Die Bilder der in einem modernen Fahrzeug verbauten Umgebungskameras gelten hingegen als Produktdaten, wobei das Kriterium der Konsumation durch einen Menschen hier gerade nicht schlĂŒssig ist: Die Bilder dienen zwar einerseits dem Spurhalteassistenten, beim Einparken aber andererseits auch dem Fahrer.â14
Ist ein Datum kein Produktdatum, kann der Zugang des Nutzers dazu beschrĂ€nkt oder verweigert werden, z.B. durch VerschlĂŒsselung oder vertragliche Nutzungsverbote. Im Rahmen von Art. 4 ff. muss es schlicht nicht herausgegeben werden. Es kann sich also lohnen, die einzelnen abrufbaren Daten einer PrĂŒfung zu unterziehen oder allenfalls sogar durch besondere Algorithmen bereits im GerĂ€t zu veredeln, damit sie der Konkurrenz nicht in die HĂ€nde fallen. Solche Massnahmen können aber auch ganz praktische GrĂŒnde haben: Wenn Zugang zu einem Datum gewĂ€hrt werden muss (weil bisher zwar nicht der Nutzer, aber der Hersteller Zugang hatte, und sei es z.B. nur im Falle einer Wartung vor Ort), dann muss dem Nutzer auch erklĂ€rt werden, was es mit dem Datum auf sich hat, damit er es vernĂŒnftig nutzen kann. AllfĂ€llige Metadaten sind mitzuliefern. Das kann mit einigem Aufwand verbunden sein.
Dieselben GrundsĂ€tze gelten an sich auch fĂŒr verbundene Dienste. In der Praxis ist hier eine der Herausforderungen, solche verbundenen Dienste ĂŒberhaupt zu erkennen bzw. abzugrenzen gegenĂŒber anderen Diensten. Einfacher als bei einem vernetzten Produkt ist hier immerhin, dass es weniger oft zu KettenverhĂ€ltnissen kommt bzw. weniger Stakeholder beteiligt sind: WĂ€hrend ein modernes Auto ĂŒber den Handelskanal mehrfach seinen EigentĂŒmer wechselt, wird der Online-Dienst, auf welches das Fahrzeug fĂŒr sein Navi, sein Entertainment-System etc. zugreift, in der Regel immer vom Hersteller direkt erbracht. Ihn trifft dann auch die vorvertragliche Informationspflicht (Art. 3(3); sie ist etwas ausfĂŒhrlicher als bei einem vernetzten Produkt), wobei im genannten Beispiel nicht der Autokauf den Zeitpunkt der spĂ€testen Information setzt, sondern die Aktivierung des Online-Dienstes typischerweise nach dem Verkauf des Fahrzeugs (auch wenn die Information vorgĂ€ngig sinnvoller sein mag, weil dem Nutzer nach dem Kauf des Fahrzeugs kaum eine Wahl bleibt, ob er den Online-Dienst will oder nicht).
Der Hersteller des vernetzten GerĂ€ts und der Anbieter eines damit verbundenen Dienstes mĂŒssen nicht identisch sein; wesentlich fĂŒr die Pflichten ist, wer den Dienst dem Nutzer in rechtlicher Sicht anbietet, d.h. mit ihm den entsprechenden Vertrag unterhĂ€lt (derjenige, der den Dienst praktisch durchfĂŒhrt, wird vom Data Act nicht verpflichtet und gilt auch nicht als Dateninhaber, solange er die Daten nicht in eigener Verantwortung bzw. fĂŒr eigene Zwecke nutzt).â15
Als verbundener Dienst gilt jeder digitale Dienst «einschliesslich Software», der kein elektronischer Kommunikationsdienst ist, aber entweder bereits beim Kauf, der Miete oder dem Leasing so mit dem vernetzten Produkt verbunden ist, dass es ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausfĂŒhren könnte, oder nachtrĂ€glich vom Hersteller oder einem Dritten mit ihm verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergĂ€nzen, zu aktualisieren oder anzupassen (Art. 2 Ziff. 6).
Erforderlich ist also
- â ein zweiseitiger bzw. bidirektionaler Datenaustausch zwischen dem vernetzten Produkt und dem Dienstanbieter, und
- â dass der Dienst die Funktionen, das Verhalten oder den Betrieb des vernetzten Produkts beeinflussen muss.â16
Beispiele (vgl. dazu ErwÀgungsgrund 17):
- â Navigations-App des Autoherstellers: Ein Dienst, der mit dem Infotainmentsystem des Autos verbunden ist, Daten austauscht (z.B. Fahrzeugposition) und Befehle an das vernetzte Produkt ĂŒbermittelt, die dessen FunktionalitĂ€t bzw. Verhalten beeinflussen (Anzeige der RoutenfĂŒhrung auf dem Display des Fahrzeugs).
- â Software zur Fernsteuerung einer Smart-Home-Heizung: Eine Anwendung, die es dem Nutzer ermöglicht, die Funktionen des vernetzten Produkts (Thermostat) aus der Ferne zu steuern, zu aktualisieren oder anzupassen, indem Daten und Befehle ausgetauscht werden.
- â Firmware-Update-Dienst fĂŒr eine Drohne: Ein vom Hersteller bereitgestellter Dienst, der die Software des vernetzten Produkts aktualisiert, um dessen Funktionen zu ergĂ€nzen oder anzupassen, was fĂŒr den sicheren Betrieb unerlĂ€sslich sein kann.
- â Fitness-Tracking-Anwendung fĂŒr eine Smartwatch: Eine Software, die mit der Uhr verbunden ist, um die von ihr generierten Gesundheitsdaten zu verarbeiten, zu visualisieren und so die FunktionalitĂ€t des vernetzten Produkts (der Uhr) fĂŒr den Nutzer zu ergĂ€nzen (d.h. eine Funktion ausfĂŒhren, die der Uhr zugerechnet wird, weil diese beim Verkauf als Teil der Uhr angepriesen worden ist). Das Beispiel zeigt, dass die Ausgestaltung und Vermarktung von vernetzten Produkten einen Einfluss darauf haben kann, was als verbundener Dienst gilt.
Kein verbundener Dienst wĂ€re ein separater Versicherungsvertrag fĂŒr ein Auto (reine Finanzdienstleistung; das wĂ€re selbst dann kein verbundener Dienst, wenn die PrĂ€mie basierend auf Fahrzeugfahrdaten berechnet wĂŒrde, die automatisch vom Fahrzeug ĂŒbermittelt wĂŒrden, da keine Befehle an das Fahrzeug erfolgen), ein Internetzugang (reine Bereitstellung von KonnektivitĂ€t), ein Reparaturdienst fĂŒr HaushaltsgerĂ€te (der Dienst betrifft das Produkt, ist aber nicht damit verbunden), die Versorgung mit Strom (keine Kommunikation),â17 eine App, mit welcher von einem GerĂ€t Informationen nur abgerufen werden können (bidirektionale Kommunikation, aber keine Beeinflussung der Funktionen, des Verhaltens oder des Betrieb des vernetzten Produkts), oder eine Wetter-App fĂŒr Smart-TVs, die ihre Wetterdaten nicht vom Anbieter, sondern von anderen, offenen Datenquellen im Internet bezieht, die nicht als ErfĂŒllungsgehilfen des Anbieters auftreten (keine bidirektionale Kommunikation mit dem Anbieter).
Ob das Produkt, mit dem der verbundene Dienst interagiert, vom Data Act in zeitlicher Hinsicht erfasst ist, spielt nach der hier vertretenen Ansicht wiederum keine Rolle. Ein Remote-Update-Service fĂŒr ein Produkt, das nicht mehr verkauft wird, kann somit trotzdem ein verbundener Dienst sein und die vorvertraglichen Informationspflichten auslösen, selbst wenn fĂŒr das gewartete GerĂ€t keine Pflichten nach Data Act mehr bestehen.
In der Praxis kommen immer wieder unklare FĂ€lle vor. Ein Beispiel wĂ€re eine Predictive-Maintenance-Lösung fĂŒr Landmaschinen: Wie ist ein Dienst zu beurteilen, der die von einem Traktor generierten Daten analysiert, um Wartungsintervalle vorherzusagen und den Betrieb des vernetzten Produkts zu optimieren? Ohne diesen Datenaustausch könnte die Funktion der vorausschauenden Wartung und der Optimierung des Betriebs nicht ausgefĂŒhrt werden. Ist sie jedoch eine Funktion des vernetzten Produkts oder lediglich ein nachgelagerter Dienst, bei welchem anhand der Daten lediglich bestimmt wird, wann Teile ausgetauscht werden? Der Austausch fĂŒhrt nicht zu einer Anpassung der Funktion des Produkts, sondern erhĂ€lt diese nur aufrecht. Wenn der Dienst aber basierend auf seiner Analyse zwecks Optimierung die Parameter der Landmaschinen justiert, dann lĂ€ge in jedem Fall eine Einwirkung auf das Produkt und somit ein verbundener Dienst vor.
Die Legaldefinition bringt noch eine weitere Unklarheit mit sich. Sie lĂ€sst nĂ€mlich darauf schliessen, dass jede Software auf einem vernetzten Produkt ein verbundener Dienst ist. Ein solches VerstĂ€ndnis macht jedoch keinen Sinn, da fast jedes vernetzte Produkt in der einen oder anderen Form Software enthĂ€lt (z.B. als Firmware in den Chips). Software kann daher vernĂŒnftigerweise nur dann ein verbundener Dienst sein, wenn sie nicht Teil des Produkts ist (wie z.B. das Betriebssystem der Smartwatch), sondern im Rahmen eines (separaten) Dienstes angeboten wird, auch wenn zum Dienst gehörende Software (z.B. eine App) auf dem vernetzten Produkt schon vorinstalliert ist. Nötig ist immerhin auch hier, dass sie mit dem Produkt interagiert, wie z.B. die Wetter-App auf dem Smart-TV die Wetterprognose im Internet abruft und sie auf dem TV anzeigt. Dieses Beispiel wĂ€re allerdings auch eins, bei welchem möglicherweise gar keine Daten des Dienstes abrufbar sind und dessen Anbieter daher auch nicht als Dateninhaber gilt (zum Begriff des Dateninhabers sogleich); die Information nach Art. 3(3) wĂŒrde entsprechend knapp ausfallen.
Kein verbundener Dienst lĂ€ge auch dann vor, wenn ein Unternehmen eine Software fĂŒr seine vernetzten Produkte separat lizenziert, mit welcher diese gesteuert oder sogar aufdatiert werden könnten, die Lieferung des Unternehmens aber darauf beschrĂ€nkt ist, Software oder Updates fĂŒr diese Software (nicht fĂŒr das vernetzte Produkt) zu liefern, aber sonst keine Service-Komponente enthĂ€lt, was das Produkt betrifft. WĂŒrde die Software hingegen in Kombination mit einem Update-Service fĂŒr das vernetzte Produkt angeboten, lĂ€ge bezĂŒglich dieses Services ein verbundener Dienst vor, der ĂŒber die Software zum Tragen kommt. Ebenfalls ein klassischer verbundener Dienst wĂ€re natĂŒrlich der Fall, in welchem die Software in Form einer Dienstleistung (Software-as-a-Service) angeboten wird.
Das Pendant zu den Produktdaten beim vernetzten Produkt sind die sog. verbundenen Dienstdaten (related service data). Gemeint sind hier gemĂ€ss Legaldefinition die Daten, die die «Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder VorgĂ€ngen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen» und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlung des Nutzers wĂ€hrend der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden. Es geht also vor allem um die EintrĂ€ge von LogbĂŒchern (z.B. wann ein Nutzer welche Funktion genutzt oder sich authentifiziert hat). Sie sind in der Praxis fĂŒr Nutzer oft weniger interessant; genutzt werden solche Angaben vor allem von den Anbietern, um die Nutzung ihrer Produkte zu verstehen und diese zu verbessern.
Nicht erfasst sind analog zu den obenstehenden AusfĂŒhrungen der Content, der im Rahmen eines Dienstes bearbeitet wird. Wird in einem Fahrzeug eine Musik-Streaming-App wie Spotify nachtrĂ€glich installiert, ist sie ein verbundener Service (vom Anbieter der App, der folglich auch den Informationspflichten unterliegt). Die Musik selbst gilt nicht als Dienstdatum, die vom Nutzer erfasste Playlist ebenfalls nicht.â18 Die Angaben ĂŒber die von ihm im Fahrzeug tatsĂ€chlich abgespielten Songs als digitalisierte Nutzerhandlungen wĂ€ren hingegen konsequenterweise als Dienstdaten einzustufen âsofern sie abrufbar sind (diese letzte Voraussetzung ergibt sich zwar nicht aus der Legaldefinition, muss aber entsprechend dem Konzept des Data Act wie schon bei den Produktdaten so gelten).
Dasselbe mĂŒsste im Prinzip auch gelten, wenn die App auf einem Mobiltelefon (oder Notebook) installiert wird, weil ein solches GerĂ€t letztlich ebenfalls ein vernetztes Produkt ist. Zwar sind GerĂ€te, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung oder Ăbertragung von Daten gemĂ€ss der Ausnahme in der Legaldefinition in Art. 2 Ziff. 5 ist, keine vernetzten Produkte. Die Ausnahme gilt aber nur, wenn diese Funktionen fĂŒr eine andere Partei als den Nutzer ausgeĂŒbt werden; beim Mobiltelefon erfolgt die Speicherung, Verarbeitung und Ăbertragung von Daten aber primĂ€r fĂŒr den Nutzer selbst. Die anderen Kriterien der Legaldefinition fĂŒr vernetzte Produkte erfĂŒllen solche GerĂ€te ohne Weiteres: Sie sammeln etwa Daten ĂŒber die Umwelt (z.B. Standort, Helligkeit der Umgebung) und diese sind extern abrufbar. Es ist aber auch klar, dass der Gesetzgeber solche GerĂ€te nicht im Sinn hatte; ein solches weites VerstĂ€ndnis des Anwendungsbereichs des Data Act fĂŒhrt im Prinzip dazu, dass die meisten Anbieter von Apps oder sonstiger Software, die eine wechselseitige Kommunikation des Anbieters mit dem GerĂ€t ermöglicht (weil die App mit dem Server des Anbieters z.B. fĂŒr Updates in Verbindung steht), erfasst sein dĂŒrften; das Kriterium, dass die Funktion, das Verhalten oder der Betrieb des GerĂ€ts in einer Form beeinflusst wird, wird eine solche Software fast immer erfĂŒllen. Auch die EuropĂ€ische Kommission geht in ihren FAQ zum Data Act davon aus, dass «die meisten, wenngleich nicht alle digitalen Dienste, die mit vernetzten Produkten interagieren» in die Kategorie der verbundenen Dienste fallen werden.â19 Dies heisst, dass alle Anbieter von solchen Apps die Pflichten gemĂ€ss Art. 3(1) und Art. 3(3) trifft. Ob die Nutzer identifiziert werden können oder nicht spielt dabei anders als im Datenschutz keine Rolle.
Ob ein derart breiter Anwendungsbereich tatsĂ€chlich beabsichtigt worden ist, darf zwar bezweifelt werden, aber es wĂ€re nicht der erste Fall einer mangels durchdachter Legaldefinitionen ĂŒberbreit angelegten Digital-Regulierung. Der EU AI Act ist ein weiteres solches Beispiel.â20
Wer an Produktdaten oder verbundene Dienstdaten gelangt, muss sich unter dem Data Act immer fragen, ob er allenfalls als Dateninhaber (data holder) gilt, was eine Reihe von Folgepflichten nach Art. 4 ff. nach sich zieht.
Auch hier ist die Legaldefinition nicht wirklich klar. In der deutschen Fassung gilt als Dateninhaber jede natĂŒrliche oder juristische Person, «die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten â soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene Dienstdaten â zu nutzen und bereitzustellen, die sie wĂ€hrend der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat» (Art. 2 Ziff. 13). In der englischen Fassung ist es hingegen derjenige, der «im Einklang» (in accordance with) mit geltendem EU-Recht das Recht oder die Pflicht hat, Daten zu nutzen und bereitzustellen, und erfasst sind nicht nur FĂ€lle, in denen eine Person im Rahmen eines verbundenen Dienstes an Daten gelangt.â21 Selbst die FAQ der EuropĂ€ischen Kommission machen bisher einen weiten Bogen um die Definition des Dateninhabers; sie stellen nur klar, dass der Hersteller eines GerĂ€ts nicht automatisch auch Dateninhaber ist,â22 was selbstverstĂ€ndlich ist.
Nach dem Sinn und Zweck des Data Act muss die breitere Definition des englischen Wortlauts gelten. Es genĂŒgt demnach jeder vertragliche Zugang zu Daten, wobei damit im Ergebnis Produktdaten und verbundene Dienstdaten gemeint sind. Eine gesetzliche Pflicht oder ein gesetzliches Recht ist nicht nötig, weil sonst kaum jemand Dateninhaber wĂ€re und Art. 4 ff. toter Buchstabe. Es sind wiederum FĂ€lle denkbar, in denen eine Person auch ohne einen verbundenen Dienst zu erbringen zum Dateninhaber wird, z.B. wenn sie Wartungsdienste an GerĂ€ten vor Ort erbringt und fĂŒr die Leistungserbringung Daten von den GerĂ€ten herunterladen und analysieren muss. Zwar könnte vertreten werden, dass sie dann eine vertragliche Pflicht zur Nutzung der Daten hat, nicht aber auch zu deren «Bereitstellung» (und somit ein notwendiges Kriterium nicht erfĂŒllt wĂ€re). WĂŒrde die Person in der Folge nicht als Dateninhaber gelten, könnte sie die erhobenen Daten unter dem Data Act frei verwenden. Dieses VerstĂ€ndnis steht aber nicht im Einklang mit dem letzten Halbsatz der englischen Legaldefinition, wonach es bei Anbietern von verbundenen Diensten genĂŒgt, dass sie an Daten gelangen und es nicht nötig ist, dass sie auch zu deren Bereitstellung berechtigt oder verpflichtet sein mĂŒssen.
GemĂ€ss den FAQ der Kommission kommt als Dateninhaber allerdings nur in Frage, wer die vertragliche Pflicht oder das vertragliche Recht mit dem Nutzer hat.â23 Sie erwĂ€hnen das Beispiel eines Herstellers, der datengenerierende Komponenten von zwei Lieferanten verbaut, wovon nur der erste diese Daten direkt erhĂ€lt und gegenĂŒber dem Nutzer im Rahmen von Art. 3(2) offengelegt worden ist, wĂ€hrend der zweite (nur) ĂŒber den Hersteller an die Daten gelangt. Auf die Daten hat er gegenĂŒber dem Hersteller zwar einen vertraglichen Anspruch, gilt nach den FAQ aber nicht als Dateninhaber. Der Hersteller muss allerdings vom Nutzer im Rahmen von Art. 4(13) das Recht erhalten haben, die Daten an Dritte â hier den zweiten Lieferanten des Herstellers â weiterzugeben. Diese Interpretation ist durch den Gesetzeswortlaut zwar nicht gestĂŒtzt, erscheint aber sinnvoll, um den Kreis der Dateninhaber nicht ausufern zu lassen.
Zu weit geht die Kommission aber, wenn sie in diesem Zusammenhang behauptet, Art. 3(2) verlange die Offenlegung der IdentitĂ€t der Dateninhaber; das steht so nicht im Gesetz und macht auch keinen Sinn. Eine solche Pflicht sieht nur Art. 3(3) fĂŒr den Fall eines verbundenen Dienstes vor.
Als Faustregel gilt somit, dass Dateninhaber jeder ist, der im Rahmen eines Vertrags mit dem Nutzer, etwa beim Erbringen eines verbundenen Dienstes, an Produktdaten oder verbundene Dienstdaten gelangt und diese nutzen darf oder muss. Davon kann es bei vernetzten Produkten und verbundenen Diensten mehrere geben. Der GerĂ€tehersteller ist wiederum nicht per se Dateninhaber. Nicht erfasst sind nach heutigem VerstĂ€ndnis zudem, wie weiter vorne schon erwĂ€hnt, jene, die solche Daten lediglich im Auftrag eines anderen bearbeiten (also z.B. der Cloud-Provider eines Dateninhabers).â24
Der Grundsatz ist einfach und weitgehend: Wer Dateninhaber ist, muss auf Verlangen des Nutzers Produktdaten und verbundene Dienstdaten entweder dem Nutzer oder einem von ihm bezeichneten Dritten zur VerfĂŒgung stellen, einschliesslich der zur Auslegung und Nutzung der Daten erforderlichen Metadaten. Das muss er unverzĂŒglich, einfach, sicher, in einem umfassenden, gĂ€ngigen und maschinenlesbaren Format und â falls relevant und technisch durchfĂŒhrbar â in derselben QualitĂ€t wie fĂŒr den Dateninhaber, kontinuierlich und in Echtzeit tun (Art. 4(1), Art. 5(1)). Den Nutzer darf das nichts kosten, vom Dritten kann der Dateninhaber hingegen ein Entgelt verlangen.
In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie diese Herausgabe eingeschrÀnkt werden kann oder sogar muss:
- â ZunĂ€chst gilt die Pflicht nur fĂŒr Produktdaten und verbundene Dienstdaten, was insofern relevant ist, als in der Praxis hĂ€ufig auch veredelte Daten anfallen. Die Pflicht gilt zudem nur fĂŒr Daten, die fĂŒr den Dateninhaber «ohne Weiteres» verfĂŒgbar (readily available) sind (Art. 4(1), Art. 5(1)). Er muss also wegen des Data Acts keine neue Programmierung oder dergleichen vornehmen, um an die Daten heranzukommen, um bestimmte Daten zu extrahieren, die er nicht schon selbst hat. Er muss auch sonst keinen unverhĂ€ltnismĂ€ssigen Aufwand zur Beschaffung der Daten betreiben (Art. 2 Ziff. 17), wogegen der Aufwand fĂŒr deren Bereitstellung nicht zĂ€hlt. Sind Daten zwar vorhanden, aber nicht dem Nutzer zugeordnet, so gelten sie dennoch als ohne Weiteres verfĂŒgbar, wenn angemessene Mittel bestehen, um sie erneut einem spezifischen Nutzer oder Produkt zuzuordnen.â25 Eine Pflicht, Daten aufzubewahren, weil ein Nutzer sie nachfragen könnte, gibt es hingegen nicht.
- â All jene Daten, auf die der Nutzer selbst schon zugreifen könnte (insbesondere gestĂŒtzt auf Art. 3(1)), mĂŒssen diesem nicht nochmals geliefert werden, auch wenn das fĂŒr den Nutzer viel bequemer sein mag (Art. 4(1)); diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn es um die Herausgabe an Dritte geht (Art. 5).
- â Die Herausgabe von GeschĂ€ftsgeheimnissen des Dateninhabers (oder eines dritten Geheimnisherrn) kann davon abhĂ€ngig gemacht werden, dass es Massnahmen zu deren Schutz gibt. Nahe liegen Geheimhaltungspflichten und NutzungsbeschrĂ€nkungen, aber denkbar wĂ€ren auch technische Massnahmen (wie z.B. asymmetrische VerschlĂŒsselungen, die einen Zugriff nur durch den Nutzer oder den Dritten erlauben). Was als GeschĂ€ftsgeheimnis gelten kann, ergibt sich aus der EU-GeschĂ€ftsgeheimnisrichtlinieâ26 bzw. den nationalen Umsetzungsgesetzen. Was konkret als GeschĂ€ftsgeheimnis gilt, bestimmt der Geheimnisherr und muss als solches deklariert werden (praktischerweise vom Dateninhaber, der mit dem Geheimnisherr nicht identisch sein mag), spĂ€testens sobald ein Antrag auf Herausgabe vorliegt.â27 Die Schutzmassnahmen sind zu vereinbaren zwischen dem Dateninhaber und dem Nutzer bzw. dem Dritten. Gelingt dies nicht oder werden sie nicht befolgt, kann die Herausgabe ausgesetzt oder verweigert werden (Art. 4(7), Art. 5(10)). Weist der Dateninhaber nach, dass er bzw. der Geheimnisherr trotz Massnahmen «mit hoher Wahrscheinlichkeit ⊠schweren wirtschaftlichen Schaden durch die Offenlegung von GeschĂ€ftsgeheimnissen erleiden wird», dann kann er die Herausgabe ebenfalls ablehnen (Art. 4(8), Art. 5(11)). Zu diesen FĂ€llen der sog. Trade Secret Handbrake dĂŒrfte es aber selten kommen, da der Data Act vorsieht, dass in solchen FĂ€llen immer auch die zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde informiert werden muss, was eine faktische HĂŒrde darstellt. Der Nutzer bzw. der Dritte kann die Herausgabe auch gerichtlich durchzusetzen versuchen (Art. 4(9), Art. 5(12)).
- â UnabhĂ€ngig von dieser Trade Secret Handbrake gewĂ€hrt im Falle der Herausgabe an einen Dritten Art. 5(9) noch eine weitere, indirekte EinschrĂ€nkungsmöglichkeit: Demnach mĂŒssen GeschĂ€ftsgeheimnisse Dritten gegenĂŒber nur insoweit offengelegt werden, als diese Offenlegung fĂŒr den zwischen dem Nutzer und dem Dritten vereinbarten Zweck unbedingt erforderlich ist. Aus diesem Grund sollte der Dateninhaber vom Nutzer verlangen, ĂŒber diesen Zweck ins Bild gesetzt zu werden. Was die beiden festgelegt haben, entzieht sich freilich der Kontrolle des Dateninhabers und kann von Letzterem grundsĂ€tzlich auch nicht eingeschrĂ€nkt werden.
- â Dieses Regime zum Schutz von GeschĂ€ftsgeheimnissen gilt wie erwĂ€hnt nicht fĂŒr den Zugang, der dem Nutzer im Rahmen von Art. 3(1) zu gewĂ€hren ist. Der Data Act verbietet nach der hier vertretenen Ansicht aber nicht, dass der Zugang nach Art. 3(1) fĂŒr den Nutzer von der Vereinbarung vergleichbarer Schutzmassnahmen abhĂ€ngig gemacht wird (z.B. vertragliche Geheimhaltungspflichten).â28 Dies ist somit Verhandlungssache. Wir empfehlen daher, bereits im Vertrag ĂŒber den Verkauf eines vernetzten Produkts oder im Vertrag ĂŒber einen verbundenen Dienst passende Geheimhaltungspflichten und VerwendungsbeschrĂ€nkungen vorzusehen, wo es GeschĂ€ftsgeheimnisse gibt.
- â Auch SicherheitsgrĂŒnde â zum Schutz von Maschinen und Menschen â können die EinschrĂ€nkung oder Verweigerung der Herausgabe begrĂŒnden, sofern das EU-Recht die entsprechende Sicherheit verlangt (z.B. bei Produkten im Rahmen des Cyber Resilience Act) (Art. 4(2); eine parallele Norm bei der Herausgabe an Dritte ging vermutlich vergessen). Auch hier ist der Einbezug der zustĂ€ndigen Behörde nötig.
- â Ein besonderes Augenmerk gilt etwaigen Personendaten, die natĂŒrlich auch in Produktedaten und verbundenen Dienstdaten enthalten sein können. Das spielt dann eine Rolle, wenn der Nutzer nicht die betroffene Person ist. Ein typischer Fall ist der Arbeitgeber, der ein System benutzt, das die Benutzung durch die Mitarbeitenden zuordnungsbar protokolliert. In diesen FĂ€llen muss der Nutzer, der die Herausgabe verlangt, den Nachweis erbringen, dass er zum Erhalt und weiteren Bearbeitung dieser Daten nach DSGVO berechtigt ist, also namentlich ĂŒber einen Rechtsgrund nach Art. 6 DSGVO verfĂŒgt (z.B. Einwilligung der Personen oder berechtigtes Interesse) und ggf. die Bedingungen von Art. 9 DSGVO erfĂŒllt sind (Art. 4(12)). Das gilt auch dann, wenn der Dateninhaber die betroffenen Personen selbst nicht identifizieren kann; es zĂ€hlt unseres Erachtens die Identifizierbarkeit seitens des EmpfĂ€ngers. FĂŒr die Herausgabe an Dritte gilt dasselbe Prinzip, wobei der Nutzer wie auch der Dritte diesen Nachweis erbringen kann (Art. 5(7)). Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind, definiert der Data Act allerdings nicht; in der Praxis dĂŒrfte es genĂŒgen, wenn eine solche Rechtsgrundlage glaubhaft ist, sie kann aber zur Absicherung des Dateninhabers mit einer Schadloshaltung verknĂŒpft werden. Ist unklar, ob eine Rechtsgrundlage besteht, wird dem Dateninhaber das Recht zugestanden, die Daten vorab zu anonymisieren,â29 doch ist er nach unserer Ansicht dazu nicht verpflichtet. Er kann in solchen FĂ€llen die Herausgabe von Personendaten bis zum Nachweis der Berechtigung schlicht verweigern. Ihn trifft ĂŒbrigens auch die Verantwortung, nur jene Personendaten zu liefern, die durch die betreffende Rechtsgrundlage gedeckt sind.â30 Dies kann in der Praxis durchaus herausfordernd sein, etwa wenn ein Produkt von mehreren natĂŒrlichen Personen als Nutzer genutzt wird, z.B. ein Mietwagen. In solchen FĂ€llen mĂŒsste zeitlich abgegrenzt werden, wer das Fahrzeug zu welcher Zeit genutzt hat, damit einem aktuellen Mieter nicht Daten herausgegeben werden, die einen Vormieter betreffen. Allerdings gilt auch hier: Was sich an Daten auf dem Produkt selbst abrufen lĂ€sst (d.h. via Art. 3(1)), unterliegt dieser EinschrĂ€nkung des Data Act nicht. Hier muss nach den datenschutzrechtlichen GrundsĂ€tzen beurteilt werden, ob z.B. der Anbieter eines verbundenen Diensts als «Controller» gilt, der in diesem Fall Personendaten bekanntgibt, oder ob dies in der Verantwortung des Nutzers liegt.
- â Geht es um die Herausgabe von Daten an Dritte, so kann sich die Frage stellen, ob der Dateninhaber diese verweigern kann, wenn es Anzeichen dafĂŒr gibt, dass er diese entgegen der Absprache des Dritten mit dem Nutzer verwendet oder sie z.B. nicht nach Gebrauch löscht; Art. 6(1) sieht nĂ€mlich vor, dass der Dritte sich an solche EinschrĂ€nkungen zu halten hat. Die Frage lĂ€sst sich nicht klar beantworten; ein ausdrĂŒckliches Verweigerungsrecht sieht Art. 5 zwar nicht vor (wie etwa beim Schutz von GeschĂ€ftsgeheimnissen; dieser Umstand spricht gegen ein Recht zur Verweigerung). Die Pflicht zur Herausgabe nach Art. 5 existiert allerdings nicht in einem Vakuum, sondern unter der Annahme, dass (auch) Art. 6 befolgt wird. Zudem sieht Art. 11(1) vor, dass ein Dateninhaber geeignete Massnahmen vorsehen kann, um die Einhaltung (auch) von Art. 6 sicherzustellen. Art. 11(2) sieht sogar LöschansprĂŒche bei zweckwidriger Nutzung vor. Angesichts dessen muss es dem Dateninhaber auch erlaubt sein, seine Daten gar nicht erst herauszugeben, wenn von einem solchen Verstoss ausgegangen werden muss, oder den Dritten zur Einhaltung der Zweckbindung direkt zu verpflichten (auch wenn die NutzungsbeschrĂ€nkung nach Art. 6(1) nur zwischen dem Nutzer und dem Dritten vereinbart wird). In der Praxis kann es sich jedenfalls lohnen, diesen Aspekt in einem Vertrag mit dem Nutzer und dem Dritten zu regeln. Dies ist von praktischer Relevanz, weil es sich bei diesen Dritten oft um Mitbewerber des Dateninhabers handeln wird und wenig Interesse besteht, diese bei der Bearbeitung des eigenen Kunden zu unterstĂŒtzen.
- â Eine Herausgabe an einen Dritten mit Sitz ausserhalb der EU ist unter dem Data Act nicht erforderlich, auch wenn ein Nutzer dies verlangt (Art. 3(3) lit. d);â31 der die Herausgabe verlangende Nutzer muss im Ăbrigen ebenfalls in der EU sein.â32
- â In der Praxis kann auch die Frage der Identifizierung des Nutzers und der Umgang mit wechselnden Nutzern Herausforderungen mit sich bringen. Eine Herausgabepflicht besteht nur gegenĂŒber der natĂŒrlichen oder juristischen Person, «die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte fĂŒr die Nutzung des vernetzten Produkts ĂŒbertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt» (Art. 2 Ziff. 12). Erfolgt eine Anfrage betreffend ein Produkt, kann vom Nutzer verlangt werden, dass er sein Eigentum bzw. Besitz (was gemeint ist, ist nicht klar) oder seinen vertraglichen Nutzungsanspruch ausweist, einschliesslich des Umstands, dass dieser noch besteht. Bei einem verbundenen Dienst ist der Nachweis in der Regel einfacher, weil der LeistungsempfĂ€nger normalerweise vom Dateninhaber ĂŒber eine Benutzerkennung identifiziert werden kann. Solches kann auch bei vernetzten Produkten vorgesehen werden, etwa indem dem Erwerber (als Hauptnutzer) und den weiteren, von ihm vertraglich ermĂ€chtigten Personen (als weitere Nutzer) die Möglichkeit gegeben wird, sich als «Nutzer» zu registrieren. Nicht jede Nutzung fĂŒhrt jedoch auch zur Stellung eines Nutzers im Sinne des Data Act. Das gilt auch bei der Nutzung fremder «Produkte»: Wer mit seinem Fahrzeug eine intelligente Strasse befĂ€hrt und in der Folge von dieser Sensorwerte empfĂ€ngt, wird deswegen noch nicht zu deren Nutzer im Sinne des Data Acts.â33
- â In zeitlicher Hinsicht hat ein Nutzer jeweils Anspruch auf alle zum Zeitpunkt seiner Anfrage vorhandenen Produktdaten bzw. verbundenen Dienstdaten, also auch auf jene Daten, die vor seiner Zeit als Nutzer angefallen sind (sie können z.B. relevant sein, um die Wartungshistorie eines Produkts zu beurteilen).â34 Vorbehalten bleiben darin allenfalls enthaltene Personendaten frĂŒherer Nutzer; deren Rechte gehen vor. In Bezug auf GeschĂ€ftsgeheimnisse frĂŒherer Nutzer können die Regeln zu deren Schutz nach Art. 4 und Art. 5 angewendet werden, sofern diese Nutzer die Daten als GeschĂ€ftsgeheimnisse deklariert hatten (dieser Schutz steht nicht nur dem Dateninhaber, sondern auch anderen Geheimnisherrn zu, allerdings wird dies mit dem Dateninhaber so vereinbart sein mĂŒssen).
- â Eine Herausgabe von Daten an einen TorwĂ€chter (gatekeeper) gemĂ€ss Digital Markets Act (DMA)â35 ist ebenfalls nicht vorgesehen (Art. 5(3)). Die Google-Mutter Alphabet gilt zum Beispiel unter anderem in Bezug auf Google Maps, die Google Suche und Youtube als solcher TorwĂ€chter, Meta beispielsweise in Bezug auf Facebook und WhatsApp, Microsoft in Bezug auf LinkedIn.â36 Der Grund dahinter ist, dass sie ihre bereits bestehende Machtposition nicht noch durch Daten ihrer Nutzer ausbauen können sollen. In der Praxis ist die Umsetzung dieser Vorgabe nicht ganz trivial, da nicht ohne Weiteres klar ist, welche einzelnen juristischen Personen zum Kreis der betroffenen TorwĂ€chter gehören.
Der Data Act sieht noch weitere EinschrĂ€nkungen fĂŒr Nutzer vor. Dazu gehört etwa das Verbot, dass sich Nutzer in die Systeme des Dateninhabers «hacken» dĂŒrfen, um Zugang zu erhalten (Art. 4(11)), und die Daten auch nicht benutzen dĂŒrfen, um konkurrierende vernetzte Produkte zu entwickeln, oder um Einblicke in die wirtschaftliche Lage oder etwa die Produktionsmethoden des Herstellers oder Dateninhabers zu erhalten (Art. 4(13)). Diese Vorgaben gelten auch fĂŒr Dritte, die auf Wunsch der Nutzers Daten erhalten (Art. 5(6)); sie dĂŒrfen die Daten auch nicht in einer Weise verwenden, welche die Sicherheit des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes schwĂ€cht (Art. 6(2) lit. f)
Die Herausgabepflichten des Data Act stehen im Ăbrigen in Konkurrenz zu den Rechten von betroffenen Personen nach DSGVO, insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und DatenportabilitĂ€t (Art. 20 DSGVO). Art. 1(5) stellt klar, dass die DSGVO durch den Data Act in keiner Weise eingeschrĂ€nkt wird. Ist der Nutzer also zugleich betroffene Person, kann ihm die Auskunft bzw. Herausgabe seiner Personendaten nicht gestĂŒtzt auf den Data Act eingeschrĂ€nkt werden.
In der Praxis mitunter noch wichtiger als die Herausgabepflichten des Dateninhabers wird fĂŒr viele Unternehmen die Regelung von Art. 4(13) sein, wonach ein Dateninhaber die ihm zugĂ€nglichen Produktdaten und verbundenen Dienstdaten nur dann fĂŒr eigene Zwecke verwenden darf, wenn er sich darĂŒber mit dem Nutzer geeinigt hat.
Teilweise wird vertreten, auch die Nutzung fĂŒr die Zwecke des Nutzers bzw. fĂŒr die Erbringung eines verbundenen Dienstes sei von dieser Bestimmung erfasst bzw. unterliege ihr. Unternehmen benutzen dieses Argument, um Nutzer zum Abschluss einer Vereinbarung zu drĂ€ngen, die ihnen dann aber vor allem auch die Eigennutzung der Daten erlaubt. Denn darum ging es dem Gesetzgeber: Er hatte Verwendungszwecke wie die Verbesserung der Funktionsweise des vernetzten Produkts oder verbundener Dienste im Sinn, die Entwicklung neuer Produkte oder Dienste oder die Aggregation von Daten mit dem Ziel, die Erkenntnisse Dritten zu verkaufen.â37 Die Nutzung der Daten zwecks Erbringung der Leistung an den Nutzer ist bereits implizit durch die Vereinbarung der Leistungserbringung vereinbart und bedarf daher keiner ausdrĂŒcklichen Nennung, um rechtmĂ€ssig zu sein; alles andere wĂ€re absurd.
Die Anforderungen an die vertragliche Grundlage der Eigennutzung der Daten sind jedenfalls gestĂŒtzt auf die ErwĂ€gungen nicht sehr hoch. Jede Vertragsklausel, nach der der Dateninhaber die Produktdaten oder verbundenen Dienstdaten nutzen darf, sollte fĂŒr den Nutzer transparent sein, auch in Bezug auf die Zwecke, zu denen der Dateninhaber die Daten zu verwenden beabsichtigt, heisst es in ErwĂ€gungsgrund 25.
Es sind jedoch einige Punkte in der Praxis zu berĂŒcksichtigen:
- â ZunĂ€chst gilt die EinschrĂ€nkung von Art. 4(13) nur fĂŒr (ohne Weiteres verfĂŒgbare) Produktdaten und verbundene Dienstdaten, und auch hier unter Ausschluss von Personendaten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es fĂŒr die Nutzung von anderen Daten (namentlich veredelte Daten) oder Personendaten keine solche Regelung braucht.
- â In zeitlicher Hinsicht gilt Art. 4(13) zunĂ€chst fĂŒr seit dem 12. September 2025â38 angefallene Daten. Das gilt grundsĂ€tzlich auch fĂŒr Daten von Produkten, die vor dem 12. September 2025 in Verkehr gebracht worden sind. Es muss also auch mit den bestehenden Nutzern eine vertragliche Grundlage geschaffen werden. Die Kommission vertritt in ihren FAQ allerdings die Ansicht, dass wenn ein Nutzer nicht bekannt ist, die Bearbeitung seiner Daten zwar fortgesetzt werden kann, bei Bekanntwerden des Nutzers jedoch eine Vereinbarung mit ihm zu treffen ist.â39
- â Der Dateninhaber unterliegt nach Art. 4(14) der zusĂ€tzlichen EinschrĂ€nkung, dass Produktdaten (verbundene Dienstdaten werden nicht erwĂ€hnt) nur dann an Dritte weitergegeben werden dĂŒrfen, wenn dies der ErfĂŒllung des Vertrags mit dem Nutzer dient. Will der Dateninhaber das zu eigenen Zwecken tun, ist dies im Vertrag mit dem Nutzer entsprechend klar festzuhalten. Unklar ist, ob die Weitergabe als eigentliche Pflicht des Dateninhabers formuliert sein muss; nach der hier vertretenen Ansicht ist dem nicht so; es muss dem Nutzer freistehen, dem Dateninhaber die Weitergabe auch bloss zu erlauben, sind es doch seine Daten. Ist dem Dateninhaber die Weitergabe an einen Dritten nur zu einem bestimmten Zweck erlaubt, muss er den Dritten entsprechend verpflichten.
- â Art. 4(13) sieht als EinschrĂ€nkung vor, dass der Dateninhaber die Daten einerseits nicht verwenden darf, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Nutzers zu gewinnen, anderseits aber auch die wirtschaftliche Nutzung der Daten durch den Nutzer selbst nicht untergraben darf. Letzteres kann dahingehend interpretiert werden, dass die vertragliche Regelung der Eigennutzung der Daten durch den Dateninhaber erstens nicht exklusiver Natur sein darf und zweitens mindestens kĂŒndbar sein muss, weil es fĂŒr den Nutzer möglich bleiben soll eine andere Nutzung seiner Daten vorzusehen (etwa weil jemand dafĂŒr bezahlt, die Daten exklusiv zweitverwerten zu können, d.h. nicht will, dass der Dateninhaber sie weiterhin auch fĂŒr sich nutzt). Dem kann allerdings entgegenhalten werden, dass diese EinschrĂ€nkungen nur soweit gelten, als sie den Nutzer auf seinen eigenen MĂ€rkten in relevanter Weise tangieren, was nicht oft der Fall sein wird.
- â Zu beachten ist ferner, dass Geheimhaltungsklauseln in vielen VertrĂ€gen erfahrungsgemĂ€ss bereits eine Boilerplate-Regelung enthalten, wonach Daten der Parteien nicht fĂŒr vertragsfremde Zwecke verwendet werden dĂŒrfen. In solchen FĂ€llen ist es wichtig, die vorstehende erwĂ€hnte Nutzungsbefugnis einer solchen Regelung der Geheimhaltungsklausel vorgehen zu lassen. Wir empfehlen zudem, eine vertragliche Nutzungsbefugnis ĂŒber den Anwendungsbereich von Art. 4(13) hinaus zu formulieren (also z.B. auch die Eigennutzung von anderen Datenkategorien und von Personendaten vorzusehen, obwohl Art. 4(13) dies selbst nicht verlangen wĂŒrde), da sonst BefugnislĂŒcken entstehen können oder Streit darĂŒber entsteht, wofĂŒr der Dateninhaber die Daten seines Kunden verwenden darf.
Die in der Praxis gewichtigste Herausforderung ist in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass die vertragliche Regelung bzw. Zustimmung zur Eigennutzung durch den Dateninhaber immer mit jedem jeweiligen Nutzer getroffen sein muss. Denn dieser Nutzer kann Ă€ndern (Weiterverkauf, Weitervermietung), und es können mehrere Nutzer zugleich bestehen (z.B. Leasinggesellschaft und Leasingnehmer, EigentĂŒmer und Mieter). Je nach VerstĂ€ndnis des Begriffs des Dateninhabers hat dieser mit dem Nutzer möglicherweise gar keinen Vertrag. So oder so muss sichergestellt werden, dass in jedem Vertrag mit jedem Nutzer eine Regelung ĂŒber die Eigennutzung der anfallenden Daten inklusive Weitergabe an Dritte vorgesehen ist, was bei entsprechenden Vertriebsstrukturen eine Herausforderung sein kann. Wer sich in seinen AGB ein entsprechendes Recht einrĂ€umen lĂ€sst, muss also den Erwerber verpflichten, dieses Recht an einen nachgelagerten KĂ€ufer zu ĂŒberbinden.
In der Praxis zeichnet sich ab, dass nicht nur die Regelungen zur Eigennutzung von Daten zwischen den Stakeholdern im Markt vertraglich festgehalten werden, sondern auch die Herausgabe von Daten und deren ModalitĂ€ten wie etwa die Identifikation des Nutzers oder die Art und Weise, wie Anfragen zu stellen sind. Eine von der EuropĂ€ischen Kommission eingesetzte Expertengruppe hat z.B. im April 2025 zu diesem Zweck fĂŒr den B2B-Bereich ihre VorschlĂ€ge fĂŒr verschiedene «Model Contract Terms» publiziert.â40 Sie sollen als Vorlage fĂŒr ModellvertrĂ€ge dienen, die die EuropĂ€ische Kommission publizieren muss. Die uns bisher bekannten ModellvertrĂ€ge sind fĂŒr den praktischen Einsatz jedoch leider nur beschrĂ€nkt tauglich und lĂŒckenhaft. Sie ernteten bereits Kritik aus Datenschutzkreisen.â41
Die vertragliche Regelung der Umsetzung des Data Act bringt auch taktische Fragen mit sich. So kann ein Nutzer abgesehen vom Sonderfall von GeschĂ€ftsgeheimnissen an sich nicht gezwungen werden, sich auf einen Vertrag mit dem Dateninhaber einzulassen, der Letzterem weitere Rechte einrĂ€umt oder die Herausgabe von Daten regelt â seine Rechte stehen dem Nutzer von Gesetzes wegen zu. Jede Klausel, die die Rechte des Nutzers gemĂ€ss den erwĂ€hnten Bestimmungen des Data Acts zu dessen Nachteil ausschliesst, davon abweicht oder die Wirkung dieser Rechte abĂ€ndert, ist fĂŒr den Nutzer ohnehin unwirksam (Art. 7(2)).
In der Praxis sehen wir drei Vorgehensweisen:
- â In den VertrĂ€gen ĂŒber den Verkauf von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten wird festgehalten, wo die vorvertraglichen Informationen abzurufen sind, wie der Hersteller (als Dateninhaber oder auch sonst) die Daten des Nutzers auch sonst verwenden (und weitergeben) darf und dass diese Klausel an nachgelagerte Erwerber und andere Nutzer zu ĂŒberbinden ist. Eine solche Klausel wird in der Regel in die AGB aufgenommen.
- â In den VertrĂ€gen ĂŒber den Verkauf von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten wird zusĂ€tzlich auch der Prozess zur Herausgabe von Daten an den Nutzer und an Dritte festgehalten, inklusive dem Verfahren zur Einreichung einer Anfrage, dem Umgang mit Personendaten und Berufsgeheimnissen sowie weitere ModalitĂ€ten. Die frĂŒhe Einbindung (z.B. als ErgĂ€nzung der bestehenden AGB) kann es einfacher machen, die Klauseln gegenĂŒber dem Nutzer durchzusetzen.
- â Die Herausgabe wird erst im Falle einer konkreten Anfrage fĂŒr eine solche geregelt.
Rechtlich erforderlich ist eine vertragliche Regelung der Herausgabe mit dem Nutzer aber trotz allem grundsĂ€tzlich nicht, da sie gesetzlich geregelt ist. Wenn Unternehmen also behaupten, der Data Act erfordere zwingend eine Anpassung der VertrĂ€ge, damit verbundene Dienste nach dem 12. September 2025 weiterhin erbracht werden können,â42 so trifft dies nicht zu. Erforderlich ist die Vertragsanpassung in solchen FĂ€llen typischerweise «nur» zum Zweck, dem Anbieter die Eigennutzung zu erlauben, wo dies bisher nicht schon der Fall war.
Anders verhĂ€lt es sich im VerhĂ€ltnis zwischen Dateninhabern und Dritten, denen diese Daten nach Art. 5 zur VerfĂŒgung gestellt werden mĂŒssen. Hier ist ein Vertrag erforderlich, da fĂŒr die Bereitstellung von Daten hier vom Dritten (nicht dem Nutzer) auch ein Entgelt verlangt werden darf. Rechtlich gelten dafĂŒr einerseits die Bestimmungen von Art. 5 und 6, die die Pflicht zur Herausgabe an die Dritten regeln (und in Bezug auf die Daten fĂŒr diese Dritten geltenden EinschrĂ€nkungen), und die Art. 8â13, welche den Vertrag regeln.
In den meisten FĂ€llen wird auch zwischen dem Nutzer und Dritten ein Vertrag bestehen, der ĂŒblicherweise der Grund dafĂŒr ist, dass der Nutzer den Dateninhaber ĂŒberhaupt anweist, dem Dritten seine Daten zugĂ€nglich zu machen. Typisches Beispiel ist der Fall, in welchem ein Nutzer sein vernetztes Produkt neu nicht mehr vom Hersteller warten lassen will, sondern von einem anderen Anbieter. Diesem soll der Hersteller (als bisheriger Dateninhaber) nun die dafĂŒr nötigen Daten zugĂ€nglich machen. Es sind aber auch völlig andere Beispiele denkbar, wie z.B. die Weitergabe von Fahrzeugdaten an eine Versicherung, die dem Nutzer eine PrĂ€mienreduktion verspricht, solange dieser gestĂŒtzt auf die Fahrzeugdaten risikoarm fĂ€hrt (dies ist auch ein Beispiel, in welchem der Nutzer ein Interesse an einer direkten Ăbermittlung der Daten an den Dritten durch den Dateninhaber hat â sie garantiert, dass die Daten nicht manipuliert sind).
Die Art. 8â13 regeln VertrĂ€ge ĂŒber die Lieferung von Daten von einem Unternehmen an ein anderes ganz generell, und zwar immer dann, wenn das Recht der EU oder eines der Mitgliedsstaaten eine Pflicht zur Datenbereitstellung vorsieht. Sie finden also auch fĂŒr die FĂ€lle gemĂ€ss Art. 5 Anwendung, aber nicht nur. Es gelten dabei folgende GrundsĂ€tze:
- â Die Datenlieferung muss zu fairen, angemessen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgen (Art. 8(1)). Dieses sog. FRAND-Prinzipâ43 gilt z.B. auch im Patentrecht, wo es um die Lizenzierung wesentlicher Technologien geht. Es bedeutet unter anderem, dass alle Dritten, denen Daten geliefert werden mĂŒssen, gleich zu behandeln sind. Das ist dort von spezieller Bedeutung, wo ein Dateninhaber Daten eines Nutzers bereits seinen eigenen Konzerngesellschaften zur VerfĂŒgung stellt; die Konkurrenz muss er â nach Massgabe ihrer Gleichheit â gleich behandeln (Art. 8(3)).
- â FĂŒr Datenlieferungen kann vom Dritten ein Entgelt verlangt werden, das nebst Selbstkosten und InvestitionsbeitrĂ€gen auch eine Marge enthalten darf, Letzteres ausgenommen bei KMU und Non-Profit-Forschungseinrichtungen (Art. 9). Es ist wiederum auf Gleichbehandlung zu achten, insbesondere im VerhĂ€ltnis konzerninterner Datenlieferungen und solche an externe Dritte. Eine fortgeschrittene, wenn auch rechtlich noch nicht gefestigte Ăberlegung ist, einen Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) der vernetzten Produkte in die Berechnung des Entgelts nach Art. 9 einzubeziehen. Es könnte argumentiert werden, dass F&E-Investitionen eine Voraussetzung fĂŒr die «Sammlung und Erzeugung von Daten» sind und ihre BerĂŒcksichtigung die Anreize fĂŒr Innovationen wahrt, wie es die ErwĂ€gungsgrĂŒnde 30 und 46 des Data Acts vorsehen. Dies könnte als Mittel dazu dienen, die HĂŒrden fĂŒr Datenanfragen von Wettbewerbern zu erhöhen.
- â Es können im Vertrag durchaus auch Massnahmen zum Schutz der Einhaltung von Art. 4, 5, 6, 8 und 9 vereinbart werden (z.B. NutzungsbeschrĂ€nkungen durch den Dritten).
- â Es mĂŒssen die Vorgaben von Art. 13 eingehalten werden. Art. 13 definiert eine Reihe von Vertragsregelungen, die als missbrĂ€uchlich gelten und diesfalls unwirksam sind, falls sie einer Vertragspartei einseitig auferlegt worden sind. Das soll vor allem KMU schĂŒtzen. Als missbrĂ€uchlich gelten Regelungen, welche von der guten GeschĂ€ftspraxis beim Datenzugang und bei der Datennutzung grob abweichen, insbesondere indem sie die Haftung fĂŒr Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit ausschliessen, Rechtsbehelfe bei NichterfĂŒllung ausschliessen oder einer Partei das alleinige Recht zur KonformitĂ€tsbestimmung oder Vertragsauslegung einrĂ€umen, wobei zudem eine MissbrĂ€uchlichkeit vermutet wird, wenn sie unter anderem Rechtsbehelfe oder Haftung unangemessen beschrĂ€nken, den Zugriff auf Daten zum erheblichen Nachteil der anderen Partei ermöglichen, die Nutzung eigener Daten verhindern, eine KĂŒndigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindern, die AushĂ€ndigung einer Datenkopie verhindern, eine KĂŒndigung mit unangemessen kurzer Frist ermöglichen oder wesentliche VertragsĂ€nderungen ohne triftigen Grund und KĂŒndigungsrecht erlauben (Art. 13(3)â(5)). Diese Regeln gelten fĂŒr VertrĂ€ge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden; fĂŒr Ă€ltere VertrĂ€ge ab dem 12. September 2027, falls diese auf unbeschrĂ€nkte Dauer oder fĂŒr zehn Jahre oder lĂ€nger abgeschlossen wurden (Art. 50).
In diesem Bereich des Data Act wird anerkannten ModellvertrĂ€gen voraussichtlich eine grössere Bedeutung zukommen, da sie entsprechende Rechtssicherheit bieten: Sie dĂŒrften per se der «guten GeschĂ€ftspraxis» entsprechen und daher nicht missbrĂ€uchlich sein (vgl. Art. 13(3)). Die EuropĂ€ische Kommission erarbeitet derzeit solche ModellvertrĂ€ge fĂŒr verschiedene Konstellationen unter dem Data Act bzw. wird sie zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags möglicherweise schon publiziert haben; sie bleiben allerdings freiwillig.
Art. 13 dĂŒrfte ĂŒber die Weitergabe von Daten nach Art. 4 ff. hinaus von praktischer Relevanz sein, da sie grundsĂ€tzlich bei jedem B2B-Vertrag zu beachten sind, welcher (auch) den Zugang zu und die Nutzung von Daten oder die Verantwortlichkeit bei der Verletzung von datenrechtlichen Bestimmungen regelt (Art. 13(1)). Das kann VertrĂ€ge im Bereich des Cloud-Computing ebenso betreffen wie den Kreditvertrag mit einer Bank, welcher ein Data-Sharing vorsieht.â44 Es darf gespannt beobachtet werden, ob Art. 13 ĂŒberhaupt zur Kenntnis genommen werden wird.
Die praktische Umsetzung der Vorgaben des Data Acts (im hier diskutierten Bereich) kann in drei Schritten koordiniert werden.
In einem ersten Schritt ist der Anwendungsbereich zu klÀren und ein Dateninventar zu erstellen:
- â Produkt- und Dienstleistungsanalyse: Es sollte das gesamte Portfolio geprĂŒft werden, um festzustellen, welche Produkte als «vernetzte Produkte» und welche Dienstleistungen als «verbundene Dienste» im Sinne des Data Act gelten.
- â Datenklassifizierung: Es sollte ein Inventar der Daten erstellt werden, die von diesen Produkten und Diensten generiert und abgerufen werden können. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:
- â Produktdaten/verbundene Dienstdaten (Rohdaten): Daten, die unter die Zugangs- und Herausgabepflichten fallen.
- â Veredelte Daten: Daten, die durch erhebliche Investition (z.B. mittels proprietĂ€rer Algorithmen) abgeleitet wurden und nicht herausgegeben werden mĂŒssen.
- â Personendaten: Daten, die einen Personenbezug aufweisen und zusĂ€tzlich den Regeln der DSGVO unterliegen.
- â GeschĂ€ftsgeheimnisse: Daten, deren Offenlegung einen wirtschaftlichen Schaden verursachen könnte.
- â Strategische Produktgestaltung («Access-by-Design»): Es sollte bewusst entschieden werden, welche Daten ĂŒberhaupt extern abrufbar gemacht werden sollen. Nicht abrufbare Daten fallen nicht unter den Data Act. Es sollte erwogen werden, wertvolle Daten, die nicht geteilt werden sollen, bereits im GerĂ€t so zu veredeln, dass sie von der Herausgabepflicht ausgenommen sind.
In einem zweiten Schritt sind die vertraglichen Grundlagen zu schaffen und anzupassen:
- â Herausgabe von Daten an Nutzer und Dritte (Art. 4 ff.) regeln: Die Umsetzung der Herausgabepflicht kann vertraglich mit den Nutzern und bei Bedarf auch mit den Dritten geregelt werden, so unter anderem, um den Prozess zu regeln und GeschĂ€ftsgeheimnisse zu schĂŒtzen. Es gibt hierfĂŒr ModellvertrĂ€ge, aber es kann auch mit eigenen Vorlagen gearbeitet werden.
- â Nutzungsrechte fĂŒr Dateninhaber sichern (Art. 4(13)): Die wichtigste vertragliche Massnahme ist die Sicherstellung der eigenen Nutzungsrechte. In VertrĂ€gen (AGB, EinzelvertrĂ€ge) sollten klare und transparente Klauseln eingebaut werden, die die Nutzung von Produkt- und Dienstdaten fĂŒr eigene Zwecke (z.B. Produktverbesserung, Entwicklung neuer Dienste, Aggregation) gestatten.
- â Weitergaberechte regeln (Art. 4(14)): Sofern Daten an Dritte (z.B. Komponentenhersteller, Analysepartner) weitergeben werden sollen, muss dies vertraglich explizit mit dem Nutzer vereinbart werden.
- â Vertragsketten sicherstellen: Vertragspartner (z.B. HĂ€ndler, Vermieter), sollten verpflichtet werden, die vorformulierten Nutzungs- und Weitergaberechte nachfolgenden Nutzern (KĂ€ufer, Mieter) zu ĂŒberbinden. Ohne eine lĂŒckenlose Vertragskette kann die eigene Datennutzung unzulĂ€ssig sein.
- â Weiterer Schutz von GeschĂ€ftsgeheimnissen: VertrĂ€ge sollten robuste Geheimhaltungsklauseln beinhalten, die auch den Umgang mit Produktdaten nach Art. 3(1) umfassen. NutzungsbeschrĂ€nkungen sollten erwogen und definiert werden, um die eigenen Interessen zu wahren.
In einem dritten Schritt sind die Prozesse fĂŒr Informations- und Herausgabepflichten zu implementieren:
- â Bereitstellung vorvertraglicher Informationen (Art. 3(2) und 3(3)): Es sollten die gesetzlich geforderten Informationsdokumente erstellt werden. Diese mĂŒssen vor Vertragsschluss zur VerfĂŒgung gestellt werden (z.B. in Offerten, AGB, auf einer verlinkten Webseite). Sicherzustellen ist auch, dass jeder in der Vertriebskette (z.B. auch das Autohaus bei einem Fahrzeugverkauf) seine eigene Informationspflicht erfĂŒllt.
- â Prozess fĂŒr Datenzugangsanfragen (Art. 4 und 5): Es sollte ein standardisierter Prozess eingerichtet werden, um Anfragen von Nutzern auf Datenherausgabe effizient zu bearbeiten. Dieser Prozess muss Folgendes umfassen:
- â Identifizierung des Anfragenden
- â PrĂŒfung, ob die angefragten Daten erfasst sind
- â Identifizierung und Deklaration von GeschĂ€ftsgeheimnissen sowie die Vereinbarung von Schutzmassnahmen
- â PrĂŒfung datenschutzrechtlicher Grundlagen, falls Personendaten von Dritten betroffen sind, und Einholung entsprechender Nachweise vom Anfragenden
- â Technische Bereitstellung der Daten im geforderten Format
- â Schnittstellen bereitstellen («Access-by-Design», Art. 3(1)): Die Nutzer sollten grundsĂ€tzlich einen direkten, einfachen und kostenlosen Zugang zu den Rohdaten der vernetzten Produkte und verbundenen Dienste erhalten. Dies beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Metadaten und API-Dokumentationen, um die Daten interpretierbar und nutzbar zu machen. Diese Pflicht gilt allerdings erst ab dem 12. September 2026.
Im Rahmen dieser Schritte soll auch das Risikomanagement nicht zu kurz kommen, etwa durch entsprechende vertragliche Absicherungen beim Umgang mit Personendaten oder beim Schutz vor Missbrauch der Daten durch die Nutzer und Dritte.
Der Data Act stellt eine fundamentale Anpassung der Regelung der europĂ€ischen Datenwirtschaft dar, deren praktische Umsetzung jedoch erst am Anfang steht und von erheblicher KomplexitĂ€t geprĂ€gt ist. Obwohl die Verordnung seit dem 12. September 2025 anwendbar ist, haben viele Unternehmen gerade erst begonnen, sich mit den Pflichten auseinanderzusetzen. Die vielen offenen Fragen sind einer raschen Umsetzung nicht zutrĂ€glich. Eine Bitkom-Studie im FrĂŒhjahr 2025 ergab fĂŒr Deutschland, dass nur gerade jedes hundertste Unternehmen den Data Act vollstĂ€ndig umgesetzt hatte, und weitere vier Prozent immerhin teilweise.â45
Ein zentrales Problem ist die Rechtsunsicherheit, die aus vielen unprĂ€zise formulierten Legaldefinitionen resultiert. SchlĂŒsselbegriffe wie «Produktdaten», «verbundener Dienst» oder «Dateninhaber» sind nicht klar. Diese UnschĂ€rfe wird dadurch verschĂ€rft, dass bislang kaum etablierte juristische Literatur oder Kommentierungen existieren, die eine verlĂ€ssliche Auslegungshilfe bieten könnten. Selbst erste offizielle Hilfestellungen, wie die FAQ der EuropĂ€ischen Kommission, gelten als lĂŒckenhaft.
Erforderlich ist daher, dass die erforderlichen Entscheide ĂŒber die Produktgestaltung, die Datenklassifizierung und die Ausarbeitung von Vertragswerken risikobasiert getroffen werden. Es ist besser, eine nicht perfekte Produkteinformation nach Art. 3 oder eine Klausel zur eigenen Datennutzung nach Art. 4(13) bereits zu haben als abzuwarten, welche Standards sich etablieren. Umgekehrt dĂŒrfte in absehbarer Zeit noch nicht mit einer harten behördliche Durchsetzung zu rechnen sein. Druck dĂŒrfte â wenn ĂŒberhaupt â primĂ€r von Anspruchsberechtigten kommen, die bei Unternehmen mit ihren Herausgabebegehren aufschlagen â und von Dritten, die ihre GeschĂ€fte mit Hilfe des Data Acts ausbauen möchten, wie z.B. konkurrierende Wartungsanbieter.
Zusammenfassung
Der EU Data Act, der seit dem 12. September 2025 grösstenteils anwendbar ist, stellt eine neue SĂ€ule der EU-Digitalregulierung dar und verpflichtet Unternehmen zu weitreichenden Anpassungen. Im Kern gewĂ€hrt die Verordnung den Nutzern von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten umfassende Zugangs- und Kontrollrechte ĂŒber die von diesen generierten Daten. Anbieter mĂŒssen durch «Access-by-Design» sicherstellen, dass Nutzer direkten und kostenlosen Zugang zu Rohdaten wie Sensor- oder Nutzungsdaten erhalten. Gleichzeitig wird die eigene Nutzung dieser Daten durch die Anbieter, die als «Dateninhaber» gelten, stark eingeschrĂ€nkt und bedarf einer expliziten vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer. Diese Pflichten betreffen nicht nur Hersteller, sondern die gesamte Lieferkette und sind auch fĂŒr Schweizer Unternehmen relevant, die in den EU-Markt exportieren.
Die praktische Umsetzung des Data Acts ist mit erheblichen Herausforderungen und Rechtsunsicherheiten verbunden, die sich aus unklaren Definitionen von SchlĂŒsselbegriffen wie «Produktdaten», «verbundener Dienst» oder «Dateninhaber» ergeben. Unternehmen mĂŒssen eine genaue Analyse ihres Portfolios vornehmen, um den Anwendungsbereich zu klĂ€ren und die betroffenen Daten zu klassifizieren. Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Schutz von GeschĂ€ftsgeheimnissen und der Umgang mit Personendaten, fĂŒr die der Data Act spezifische Regelungen vorsieht. Die Herausgabepflichten gegenĂŒber Nutzern und Dritten sowie die Sicherung eigener Nutzungsrechte erfordern die Implementierung neuer Prozesse und die Anpassung von VertrĂ€gen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewĂ€hrleisten und Sanktionen, die sich am Bussenrahmen der DSGVO orientieren, zu vermeiden.
Résumé
Le rĂšglement sur les donnĂ©es de lâUE (Data Act), qui est en grande partie applicable depuis le 12 septembre 2025, constitue un nouveau pilier de la rĂ©glementation numĂ©rique de lâUE et oblige les entreprises Ă procĂ©der Ă des adaptations importantes. En substance, le rĂšglement accorde aux utilisateurs de produits connectĂ©s et de services associĂ©s des droits dâaccĂšs et de contrĂŽle Ă©tendus sur les donnĂ©es gĂ©nĂ©rĂ©es par ceux-ci. Les fournisseurs doivent garantir, par le biais de lâ«Access-by-Design», que les utilisateurs aient un accĂšs direct et gratuit aux donnĂ©es brutes telles que les donnĂ©es des capteurs ou les donnĂ©es dâutilisation. Dans le mĂȘme temps, lâutilisation de ces donnĂ©es par les fournisseurs, qui sont considĂ©rĂ©s comme les «propriĂ©taires des donnĂ©es», est fortement restreinte et nĂ©cessite un accord contractuel explicite avec lâutilisateur. Ces obligations concernent non seulement les fabricants, mais aussi lâensemble de la chaĂźne dâapprovisionnement et sâappliquent Ă©galement aux entreprises suisses qui exportent vers le marchĂ© de lâUE.
La mise en Ćuvre pratique du rĂšglement sur les donnĂ©es pose des dĂ©fis considĂ©rables et entraĂźne des incertitudes juridiques qui dĂ©coulent de la dĂ©finition imprĂ©cise de termes clĂ©s tels que «donnĂ©es des produits», «service connecté» ou «propriĂ©taire de donnĂ©es». Les entreprises doivent procĂ©der Ă une analyse prĂ©cise de leur portefeuille afin de clarifier le champ dâapplication et de classer les donnĂ©es concernĂ©es. Une attention particuliĂšre doit ĂȘtre accordĂ©e Ă la protection des secrets dâaffaires et au traitement des donnĂ©es Ă caractĂšre personnel, pour lesquels le rĂšglement sur les donnĂ©es prĂ©voit des rĂšgles spĂ©cifiques. Les obligations de divulgation envers les utilisateurs et les tiers ainsi que la protection des droits dâutilisation propres nĂ©cessitent la mise en Ćuvre de nouveaux processus et lâadaptation des contrats afin de garantir le respect des rĂ©glementations et dâĂ©viter les sanctions, qui sâalignent sur le cadre des amendes prĂ©vues par le RGPD.
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Fussnoten: |
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| 1 |
Verordnung (EU) 2023/2854 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 ĂŒber harmonisierte Vorschriften fĂŒr einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Ănderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung), abrufbar unter âčeur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854âș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025. Der Erlass ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. SĂ€mtliche Verweise auf Gesetzesartikel und ErwĂ€gungsgrĂŒnde beziehen sich in diesem Beitrag, soweit nicht anders vermerkt, auf den Data Act. |
| 2 |
Also z.B. ĂŒber ein Steckerverbindung am GerĂ€t, Bluetooth oder einen Online-Dienst, der wiederum via Online-Verbindung mit dem GerĂ€t in Verbindung steht und ĂŒber diese Daten erhĂ€lt. |
| 3 |
Ein Server, den ein Cloud-Anbieter fĂŒr seine Kunden betreibt, wĂ€re kein vernetztes Produkt, wohl aber könnte es ein Server sein, den ein Unternehmen fĂŒr sich betreibt. |
| 4 |
EuropĂ€ische Kommission, Frequently Asked Questions â Data Act, Version 1.3 vom 12. September 2025, abrufbar unter âčdigital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-frequently-asked-questions-about-data-actâș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025, Frage Nr. 9. |
| 5 |
Vgl. ErwÀgungsgrund 14. |
| 6 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 17. |
| 7 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 22. |
| 8 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 17. |
| 9 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 11. |
| 10 |
ErwĂ€gungsgrund 15: «⊠Produktdaten bezeichnet Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten â gegebenenfalls einschliesslich des Herstellers â aus dem vernetzten Produkt abgerufen werden können.âŠÂ»; ErwĂ€gungsgrund 16: «⊠Diese Verordnung ermöglicht es Nutzern vernetzter Produkte, Folgemarkt-Dienste, Nebendienste und sonstige Dienste zu nutzen, die auf Daten basieren, die von in diese Produkte eingebetteten Sensoren erhoben werden, wobei die Erhebung dieser Daten von potenziellem Nutzen fĂŒr die Verbesserung der Leistung der vernetzten Produkte ist.âŠÂ». |
| 11 |
Ob demnach im erwĂ€hnten Beispiel des Fahrzeugs, das Daten seiner Komponenten (wie z.B. der Steuereinheit oder des Batteriemanagementsystems) sammelt, diese Daten Produktdaten des Fahrzeugs sind oder nur der Komponenten, ist nicht klar. Es liesse sich vertreten, dass sie mit dem Einbau der Komponente zum Fahrzeug werden, aber ebenso, dass sie ein separates vernetztes Produkt bleiben (zumal die Komponente ja ĂŒber eine eigene Schnittstelle verfĂŒgt), bei welchem der Zugang lediglich indirekt ĂŒber die Fahrzeugschnittstelle sichergestellt wird. Genau genommen hĂ€tte dies Folgen fĂŒr die Informationspflicht. In der Praxis wird hier aber nicht unterschieden; der Anbieter des Fahrzeugs wird typischerweise ĂŒber alle Daten informieren, die abrufbar sind. |
| 12 |
Insofern ist die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Ziff. 5 praktisch irrelevant. |
| 13 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 10. |
| 14 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 6. |
| 15 |
Insofern folgt der Data Act dem Datenschutzrecht: Verantwortlich ist der Controller, nicht der Processor; Auftragsbearbeiter gelten nicht als Dateninhaber (ErwÀgungsgrund 22). |
| 16 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 10. |
| 17 |
Beispiele basierend auf ErwÀgungsgrund 17. |
| 18 |
ErwÀgungsgrund 16. |
| 19 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 10. |
| 20 |
Dort ist der Begriff der kĂŒnstlichen Intelligenz so breit definiert, dass sogar herkömmliche Kopierer mit Texterkennung als KI-Systeme gelten (D. Rosenthal, EU AI Act: Verordnung ĂŒber kĂŒnstliche Intelligenz, Jusletter 5. August 2024, Rz. 16). |
| 21 |
Art. 2 Ziff. 13 im Worlaut: «âdata holderâ means a natural or legal person that has the right or obligation, in accordance with this Regulation, applicable Union law or national legislation adopted in accordance with Union law, to use and make available data, including, where contractually agreed, product data or related service data which it has retrieved or generated during the provision of a related service». |
| 22 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 21. |
| 23 |
EuropĂ€ische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 21, wobei die FAQ teils den Umstand einer vertraglichen Beziehung mit dem Nutzer mit dem Umstand einer Identifikation des Dateninhabers gegenĂŒber dem Nutzer vermischen. |
| 24 |
ErwÀgungsgrund 22. |
| 25 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 13a. |
| 26 |
Richtlinie (EU) 2016/943 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 ĂŒber den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher GeschĂ€ftsinformationen (GeschĂ€ftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (âčeur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/943/ojâș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025); Nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie gelten als GeschĂ€ftsgeheimnisse alle Information, die alle nachstehenden Kriterien erfĂŒllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die ĂŒblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugĂ€nglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den UmstĂ€nden entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmĂ€ssige Kontrolle ĂŒber die Informationen besitzt. |
| 27 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 23. |
| 28 |
So auch EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 24. |
| 29 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 25a. |
| 30 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 25b. |
| 31 |
Die Pflicht zur Information ĂŒber die Möglichkeit der Datenweitergabe an Dritte nach Art. 3(3) lit. d bezieht sich nur auf in der Union niedergelassene Dritte. Obwohl Art. 5, der die eigentliche Herausgabepflicht regelt, diese territoriale EinschrĂ€nkung nicht explizit wiederholt, wird allgemein davon ausgegangen, dass keine Pflicht zur Herausgabe an Dritte ausserhalb der EU besteht. |
| 32 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 37. |
| 33 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 7. |
| 34 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 32. |
| 35 |
Verordnung (EU) 2022/1925. |
| 36 |
Vgl. die Bekanntmachung der initialen Benennung vom 6. September 2023 durch die EuropĂ€ische Kommission (âčec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_4328âș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025). |
| 37 |
ErwÀgungsgrund 25. |
| 38 |
Art. 50. |
| 39 |
EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 34a. |
| 40 |
Der Bericht der Expert Group on B2B data sharing and cloud computing contracts ist abrufbar unter âčec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/core/api/front/document/116180/downloadâș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025; Link zur Sitzung: âčec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/meetings/consult?lang=en&meetingId=61683&fromExpertGroups=3840âș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025. |
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European Data Protection Board, Statement 4/2025 on the European Commissions Recommendation on draft non-binding model contractual terms on data sharing under the Data Act, vom 8. Juli 2025, abrufbar unter âčwww.edpb.europa.eu/system/files/2025-07/edpb_statement_202504_commission-s_draftmcts_dataact_en.pdfâș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025. |
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Beispiel einer solchen Formulierung: «According to the EU Data Act, as a manufacturer of connected products and services, we are obliged to create a legal basis (End User License Agreement) with you as a user of these services. The EU Data Act will come into force on September 12, 2025. In order for [redacted] to continue providing you with digital services and other data-based products and services, we are obliged by the EU Data Act to conclude an additional contract that enables the processing of vehicle data necessary for delivering these services. You will receive this contract via [redacted] and via the [redacted] sales organization». |
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Steht fĂŒr «Fair, Reasonable and Non-Discriminatory». |
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EuropÀische Kommission, FAQ (Fn. 4), Frage Nr. 42a. |
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âčwww.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Data-Act-Fragen-bleiben-offenâș, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2025. |