Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat der EuGH die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) zur Geltung des deutschschweizerischen Abkommens zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken vom 13. April 1892 im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts bestätigt. Das Gemeinschaftsmarkenrecht regelt in Art. 42 Abs. 2 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) abschliessend die Frage der rechtserhaltenden Benutzung. Abweichende nationale oder bilaterale Abkommen sind unbeachtlich. Mit dieser Entscheidung ist nicht nur die Anwendung des deutsch-schweizerischen Abkommens für das gemeinschaftsrechtliche Widerspruchsverfahren, sondern aufgrund der identischen Regelung zur rechtserhaltenden Benutzung in Art. 10 der Markenharmonisierungsrichtlinie auch eine Anwendbarkeit im nationalen deutschen Markenrecht ausgeschlossen.
Dirk Jestaedt | sic! 2014 Ausgabe 5