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Berichte / Rapports

Anlass des Urteils des EuGH vom 20. September 2007 war ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob Art. 3 Abs. 1 lit. e (iii) MarkenRL dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch deren Schönheit oder originären Charakter ausschliesslich oder in erheblichem Masse ihren Marktwert bestimmen, oder ob dieser Ausschlussgrund nicht gilt, wenn vor der Anmeldung die Anziehungskraft der betreffenden Form auf das Publikum überwiegend durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal bestimmt wurde. Der EuGH hielt fest, dass diese Richtliniennorm dahin auszulegen ist, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 MarkenRL als Marke eintragungsfähig ist, wenn sie vor der Anmeldung von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware

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Christoph Gasser | sic! 2008 Ausgabe 4