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Berichte / Rapports

Das vorliegende Urteil des EuropĂ€ischen Gerichts erster Instanz (EuG) befasst sich mit den Schnittstellen von Urheber- und Kartellrecht: Mit der Koppelung von Windows Media Player und Windows-Betriebssystem und mit der Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen durch Microsoft. Von besonderem Interesse ist dabei die zweite Thematik. Die vom EuGH in den Entscheiden «Magill» und «IMS Health» begrĂŒndete Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Beurteilung einer Lizenzverweigerung wird hier erstmals auf die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen angewendet. Und dies, obwohl die Frage der Dekompilierung an sich durch eine urheberrechtliche Schranke geregelt ist.

Florent Thouvenin | sic! 2008 Ausgabe 6