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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 kommt dieses (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) zum Schluss, dass das Zeichen «Delight Aromas (fig.)» zwar eine anpreisende Qualitätsangabe im Sinne von «genussvolle Aromen» darstellt. Es anerkennt dennoch auf Eintragung der Marke im Schweizerischen Register mit der Begründung, dass der Begriff «Delight» vom breiten Publikum nicht verstanden würde. Im vorliegenden Beitrag wird die bundesverwaltungsgerichtliche Begründung kritisch beurteilt und die Praxis zur Ermittlung der Verständlichkeit einer Marke beim Publikum, insbesondere im Hinblick auf die Sonderstellung des Englischen im Vergleich zu anderen Fremdsprachen, beleuchtet.

Claudia Keller | 2008 Ausgabe 6