
Veranstaltung des Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht SFâąê»Æ§ vom 28. Februar 2008
Inhaltsverzeichnis
I.Sendeunternehmen
II.Leistungsschutzrechte
III.Rechtsschutz
IV.Technische Schutzmassnahmen
V.Schranken
Einst gegrĂŒndet zur Begleitung einer Novellierung des Urheberrechts kehre das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SF-FS) mit dieser Veranstaltung quasi zu seinen Wurzeln zurĂŒck; wegen der aktuellen Revision seien neue Fragen zu beantworten, leitet Prof. Dr. Reto M. Hilty, UniversitĂ€t ZĂŒrich und Max Planck Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, MĂŒnchen, im ZĂŒrcher Zunfthaus zur Schneidern ein. Mit helvetischer Verzögerung habe der Gesetzgeber Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Jener sei insofern Positives abzugewinnen, als man aus Fehlern habe lernen können.
Mit Art. 37 lit. e rev-URG gebe es ein neues ausschliessliches Recht fĂŒr Sendeunternehmen betreffend das ZugĂ€nglichmachen von Sendungen, referiert Dr. Patrick Holtz, SRG SSR idĂ©e suisse, Bern. ZusĂ€tzlich seien drei neue Schranken zu beachten: Art. 22a rev-URG â die erste der drei Schranken â regle die Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen und bezwecke, das Senden Ă€lterer Radio- und Fernsehprogramme zu ermöglichen. Zurzeit unterbleibe deren Nutzung aus verschiedenen GrĂŒnden. Nach Ansicht des Gesetzgebers liege es indes im Interesse aller, solche Kulturwerke nicht ungenutzt in den Archiven «verrotten» zu lassen. Die zweite Schranke beziehe sich auf das ZugĂ€nglichmachen gesendeter musikalischer Werke und sei mit Art. 22c rev-URG erst durch die nationalrĂ€tliche Kommission in die Vorlage eingefĂŒgt worden. Die Grauzone könne zwar nicht prĂ€zise abgegrenzt werden, d.h. eventuell stelle sich die Frage, ob eine bestimmte Konstellation unter die Schranke falle. Holtz erwĂ€hnt als dritte Schranke Art. 24b rev-URG, der die VervielfĂ€ltigung zu Sendezwecken zum Inhalt habe. Gemeinsam sei den drei Schranken, dass die Verwertung obligatorisch durch Verwertungsgesellschaften zu erfolgen habe.
Dr. Simon Osterwalder, Cablecom GmbH, ZĂŒrich, zieht zwei Kreise â denjenigen der Rechtserweiterung/-prĂ€zisierung und denjenigen der Berechtigtenerweiterung. Die Darstellung des ersteren sei seine Pflicht. Sie beinhalte das On-Demand-Recht sowie das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an Darbietungen. Mit Bezug auf das On-Demand-Recht trĂ€gt er die ZusammenhĂ€nge des WPPT mit dem URG vor. Der Pflicht folgt mit dem zweiten Kreis die KĂŒr. In dieser zeigt der Referent, dass der Schutz hinsichtlich VolkskĂŒnstler nichts Neues sei; die internationale Grundlage bestehe mit Art. 9 des Rom-Abkommens seit 1961. Der Ausdruck «expressions of folklore» fĂ€nde sich denn in Art. 2 lit. a WPPT, und nach Art. 33 Abs. 1 rev-URG seien ausĂŒbende KĂŒnstler u.a. natĂŒrliche Personen, die eine Ausdrucksform der Volkskunst darböten. Die bundesrĂ€tliche Botschaft nenne beispielhaft die Darbietung eines Fahnenschwingers (BBl 2006, 3421). Es stelle sich damit die Frage, ob der IndividualitĂ€ts- und Werkbegriff eingegrenzt oder ein «kleines Urheberschutzrecht» ĂŒber das Leistungsschutzrecht eingefĂŒhrt werde.
Dr. Mathis Berger, Rechtsanwalt, ZĂŒrich, legt den Schwerpunkt seines Beitrags auf das Persönlichkeitsrecht. Zum einen erstellt er eine Auslegeordnung der relevanten Bestimmungen. Zum anderen plĂ€diert er dafĂŒr, dass Rechtssubjekt und Rechtsobjekt â entgegen der teilweisen Tendenz der Urheberrechtler â zu trennen seien. Diese Trennung vollziehe sich mit dem Schöpfungsakt; zum Teil lĂ€gen also Urheber- und zum Teil Persönlichkeitsrechte vor.
Mit einem Ăberblick ĂŒber die bisherigen zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten gem. Art. 61 ff. URG macht Dr. Robert G. Briner, Rechtsanwalt, ZĂŒrich, klar, dass z. B. die Urteilsveröffentlichung nach Art. 66 URG vor etwa zwanzig Jahren ihre Bedeutung gehabt habe. Sonach zeigt er die Konzeption des zivilrechtlichen Rechtsschutzes nach neuem URG, wobei er den Konnex zum DesG und zum â ebenfalls revidierten â PatG herstellt. Was die Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers nach Art. 62 Abs. 3 bzw. Art. 65 Abs. 5 rev-URG anbelangt, fragt sich Briner, wie der Klientschaft die entsprechende grosszĂŒgige Ăbergangsregelung erklĂ€rt werden solle. Als problematisch erachtet er ferner Art. 66a rev-URG, wonach dem Institut alle Urteile in vollstĂ€ndiger Ausfertigung zugestellt wĂŒrden â problematisch deshalb, weil Daten heute leicht zugĂ€nglich seien und der Vergleich mit Art. 40 DesG nicht greife. Die Bedeutung der Ă€usserlich umfangreichen Revision sei fraglich, die Gesetzesredaktion derweil eine Glosse wert.
Dem strafrechtlichen Rechtsschutz und den Massnahmen der Zollverwaltung widmet sich Dr. Andreas Glarner, Rechtsanwalt, z.Zt. London. Die TatbestĂ€nde in den neuen Strafnormen (Art. 67 ff. rev-URG) wĂŒrden weitgehend die zivilrechtlichen VerletzungstatbestĂ€nde widerspiegeln. Der genauen Beschreibung der einzelnen Bestimmungen und den möglichen Konkurrenzen zu den TatbestĂ€nden des StGB lĂ€sst er Informationen darĂŒber folgen, wie die Hilfeleistung der Zollverwaltung nach Art. 75 ff. rev-URG ausgestaltet sei. So bestehe dort das Recht â nicht jedoch die Pflicht â, die Rechteinhaber ĂŒber verdĂ€chtige Ware in Kenntnis zu setzen.
Drei Thesen erlĂ€utert Prof. Dr. Urs Gasser, UniversitĂ€t St. Gallen. Sie umreissen den rechtlichen Schutz technischer Massnahmen gem. neuem Urheberrecht. Nach der ersten These enthalte das revidierte URG insgesamt eine gut gestaltete Ordnung bezĂŒglich des entsprechenden rechtlichen Schutzes. Ein Interessenausgleich sei erreicht, wobei der Spielraum durch die WIPO-VertrĂ€ge vorgegeben sei. Der Teufel â so die zweite These â liege im Detail. Probleme praktischer wie konzeptioneller Natur seien vorhanden â was sei unter «wirksamen Schutzmassnahmen» zu verstehen? Auf diese Formulierung hat auch bereits Briner hingewiesen. Die dritte These mahnt, die rechtstatsĂ€chlichen Entwicklungen nicht aus den Augen zu verlieren. WĂ€re DRM Mittel zur PirateriebekĂ€mpfung, wĂ€re es weitgehend tot, provoziert Gasser. Wichtige Einsatzzwecke seien die Marktabschottung, Preisdiskriminierung und Leistungsabrechnung. Doch insgesamt wĂŒrden die MarktkrĂ€fte zu spielen beginnen â trotz teils fragwĂŒrdiger und einseitiger rechtlicher Interventionen.
Einen Bericht aus der Perspektive des Schutzbedarfs liefert Dr. Kai-Peter Uhlig, Rechtsanwalt, ZĂŒrich. Zwecks Veranschaulichung verweist er auf den Rechtsschutzbedarf fĂŒr Schweizer Filme im SRG-Video-on-Demand-Angebot. Dieses Angebot bedĂŒrfe des Einsatzes von DRM, um etwa das Piraterie-Risiko einzuschrĂ€nken. Mit der Analyse von Art. 39a und 69a rev-URG zeigt er fĂŒr das SchutzbedĂŒrfnis bedeutsame Bestimmungen. In bestimmten FĂ€llen sehe Abs. 4 von Art. 39a rev-URG eine Neutralisierung des in Abs. 1 derselben Bestimmung geregelten Umgehungsverbots vor. Art. 39a Abs. 3 URG gewĂ€hre zudem einen Vorfeldschutz, der an EU-Recht angelehnt sei. Aus der Bewertung der verschiedenen Instrumente folgert Uhlig, dass fĂŒr Anbieter und Nutzer eine hohe Rechtsunsicherheit bestehe. Diesem Schluss stellt er Art. 11 WCT gegenĂŒber, der einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Vorkehrungen fordere.
Als Gast im Publikum bemerkt Dr. Alfred Meyer, Generaldirektor der SUISA, dass DRM gewisse Nutzungen verhindere. Gleichzeitig allerdings böten die Industrien kopierfreie CDs an, die in P2P-Netzwerke gespiesen werden könnten. Die Nutzungskontrolle werde wahrscheinlich verschwinden, nicht so die Zugangskontrolle. Uhlig entgegnet, dass eine CD eben auch mehr koste. Hilty verweist auf den Lernprozess, der sich in der Software-Industrie vollzogen habe: Preise seien gesenkt worden und damit sei Software bezahlbar geworden â eine Anpassung der GeschĂ€ftsmodelle habe in dieser Branche rechtzeitig stattgefunden.
Ăber die Neuerungen im Bereich des Eigengebrauchs, d.h. ĂŒber Art. 19 und 20 rev-URG, spricht Dr. Christoph Gasser, Rechtsanwalt, ZĂŒrich. Er vergleicht die Regelungen von 1992 mit denjenigen von 2007 und veranschaulicht â u.a. tabellarisch â das Zusammenspiel der einschlĂ€gigen Artikel. In Art. 19 Abs. 2 rev-URG sei der an den Buchdruck erinnernde Terminus «Werkexemplar» mit der Anpassung an das digitale Umfeld durch denjenigen der «VervielfĂ€ltigung» ersetzt worden. Art. 19 Abs. 3bis rev-URG, der gĂ€nzlich neu sei, betreffe den elektronischen GeschĂ€ftsverkehr; er regle den Download. FĂŒr die Phase danach blieben die Gegenausnahmen von Art. 19 Abs. 3 rev-URG bestehen. Damit sei ein Gleichauf von Download und Analogkauf herbeigefĂŒhrt. Die neue Bestimmung greife indes nicht beim Download ab illegaler Quelle.
Den einzelnen neuen Schranken widmet sich Dr. Florent Thouvenin, Rechtsanwalt, ZĂŒrich. So stellt er die Art. 22b (Nutzung von verwaisten Werken), 24 Abs. 1bis (Archivierungsexemplare), 24a (vorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungsexemplare) und 24c rev-URG (Verwendung durch Menschen mit Behinderung) vor. Nach einigen GrundsĂ€tzen zu Schranken möchte er, wie er sagt, den Dreistufentest als sog. «Schranken-Schranke» beliebt machen. Neben den Rechtsgrundlagen auf internationaler und EG-Ebene könne als Auslegungshilfe der zwischenzeitlich (Entwurf April 2001) fĂŒr das URG vorgesehene Art. 18a hinzugezogen werden. Thouvenin zeigt, wie eine Umkehrung dieser «Schranken-Schranke» zu einer generalklauselartigen Schranke möglich sein könnte, wobei er in der Formulierung vorsichtig bleiben wolle. Allerdings sei es bis zu einer eventuellen Verwirklichung des Vorschlags ein weiter Weg.
Hilty wendet ein, dass die Schweiz mit Art. 22b rev-URG ĂŒber das Ziel hinausschiesse â denn wem wolle man etwas bezahlen, wenn man die Rechteinhaber nicht mehr kenne? Ansonsten sei das Gesetz im Wesentlichen gut, und man könne damit leben; den Unsicherheiten wĂŒrde durch die kĂŒnftige Rechtsprechung abgeholfen.