Seit dem ersten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum harmonisierten Markenrecht sind bereits mehr als zehn Jahre vergangen. Dennoch bedürfen Grundfragen noch immer einer Klärung. Im Urteil Céline SARL/Céline SA (Rs. C-17/06) ging es einmal mehr darum, den markenrechtlichen Schutzbereich beim Aufeinandertreffen einer Marke und einer identischen Unternehmensbezeichnung auszuloten. Der Gerichtshof bestätigte seine funktionsbezogene Rechtsprechung, wonach eine Markenverletzung von vorneherein nur dann vorliegt, wenn das angeblich verletzende Zeichen «für Waren oder Dienstleistungen» gebraucht wird und gleichzeitig die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt oder gefährdet, indem es von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Der EuGH wies das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht verbieten könne, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern diese Benutzung
[…]Fabienne Arheit / Simon Holzer | sic! 2008 Ausgabe 7-8