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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Der Erschöpfungsgrundsatz für Computerprogramme kommt nur zur Anwendung, wenn eine Veräusserung im Sinne einer definitiven Weggabe der entsprechenden Software vorliegt. Dies ist bei Volumenlizenzverträgen nicht branchenüblich. Hier werden in aller Regel echte Lizenzen eingeräumt mit der leihweisen Überlassung einer (physischen oder digitalen) Masterkopie der gewünschten Software als Vervielfältigungsvorlage. Käufer von Secondhand-Volumenlizenzen gehen ohne Nachweis der Zustimmung des Urhebers oder bei einer Weiterveräusserung entgegen den Volumenlizenzvertragsbestimmungen das Risiko einer Urheberrechtsverletzung ein. Dagegen stehen dem Urheber zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Clara-Ann Gordon | 2008 Ausgabe 10